B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5643/2019
law/scm
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 25. September 2019
D-5643/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte – unter der Identität B._______, angeblicher
eritreischer Staatsangehörigkeit – erstmals am 24. Februar 2012 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Dieses lehnte das SEM mit Verfügung vom
30. Juni 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-4615/2015 vom 3. September 2015 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 25. August 2017
stellte der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, äthiopischer
Staatsangehörigkeit, ein erneutes Asylgesuch.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 (Datum der Eröffnung: 26. Sep-
tember 2019) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31])
ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei
betreffend die Dispositivziffern 2 bis 5 aufzuheben und die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen sowie – in der Person des Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechts-
beistand gemäss aArt. 110a AsylG beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 wies der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
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Fr. 1'500.– mit Frist bis zum 20. November 2019 aufgefordert, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Einzahlung vom 20. November 2019 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (aArt. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (aArt. 111a Abs. 2 AsylG).
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf aArt. 111a Abs. 1 AsylG ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte mit seiner Eingabe vom 25. August
2017 gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, er habe sein ers-
tes Asylgesuch nicht unter seiner wahren Identität und mit seinen wirkli-
chen Asylgründen eingereicht. Tatsächlich stamme er aus Äthiopien, wo er
seit dem Jahr 2007 ein aktives Mitglied einer geheimen Zelle der Partei
"Ethiopian People‘s Patriotic Front" (EPPF) gewesen sei. Sein politisches
Engagement sei unter anderem dadurch geprägt worden, dass ein Onkel,
der in der EPPF gegen das damalige äthiopische Regime aktiv gewesen
sei, vor zwölf Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt der Eingabe – spurlos
verschwunden sei. Er selbst habe in einer Zentrale der Partei an der [...]
gearbeitet und unter anderem [...] zum Zweck des [...] angefertigt. Zu sei-
nen Aufgaben hätten zudem die Verbesserung der [...], insbesondere der
[...] durch die äthiopische Regierung, die Beschaffung von nicht [...], die
Gestaltung und Verteilung von Flyern sowie die Organisation von gehei-
men Treffen der Parteimitglieder gehört. Im Jahr 2011 seien verschiedene
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Zellen der EPPF aufgedeckt worden, und die Partei habe ihn deshalb auf-
gefordert, das Land zu verlassen, was er am 27. November 2011 auch –
auf legalem Weg – getan habe. Seine bisherige Partei nenne sich nun "Pat-
riotic Ginbot 7 Movement for Unity and Democracy". Letzteres sei im Ja-
nuar 2014 aus den beiden Organisationen EPPF und "Ginbot 7 Movement
for Justice, Freedom and Democracy" hervorgegangen.
5.2 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerde-
führer sei vor der Ausreise aus Äthiopien als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der dortigen Behörden geraten. So sei er am 27. November 2011
mittels seines äthiopischen Reisepasses und eines schweizerischen Vi-
sums auf legale Weise auf dem Luftweg aus Äthiopien ausgereist. Dieser
Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen.
5.3 Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass sich die Lage in Äthiopien in
jüngerer Zeit grundlegend verändert hat (vgl. zum Folgenden das länder-
spezifische Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im April
2018 wurde Abiy Ahmed als erster Angehöriger der Ethnie der Oromo in
der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018
wurde der seit dem 8. Oktober 2016 geltende Ausnahmezustand aufgeho-
ben. Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, sie werde
das im Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Friedensabkommen und die
darin vereinbarte Grenzziehung nun umsetzen. Der bis dahin herrschende
Kriegszustand zwischen Äthiopien und Eritrea gilt seither als beendet. Im
Juni 2018 wurde eine grosse Zahl zuvor von der Regierung blockierter
Websites wieder zugelassen. Zudem wurde der bisherige Befehlshaber
des staatlichen Geheimdienstes ("National Intelligence and Security Ser-
vice" [NISS]) abgesetzt, und gegen leitende Angehörige der Sicherheitsbe-
hörden, darunter Mitarbeitende des NISS, ergingen Haftbefehle. Oppositi-
onelle Bewegungen wie die "Oromo Liberation Front" (OLF), die "Ogaden
National Liberation Front" (ONLF) und die vom Beschwerdeführer nament-
lich erwähnte "Ginbot 7" wurden sodann im Juli 2018 von der staatlichen
Liste der bislang als terroristisch eingestuften Gruppierungen gestrichen.
Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teil-
nahme am politischen Prozess auf. Verschiedene Anführer oppositioneller
Gruppierungen, politische Dissidenten, ehemalige Rebellen sowie regime-
kritische Medienschaffende sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt.
Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und frei-
gelassen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen der politischen Lage
ist schlicht nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – ungeachtet
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Seite 6
der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen – aufgrund der be-
haupteten Aktivitäten für die EPPF zwischen 2007 und 2011 zum heutigen
Zeitpunkt in Äthiopien von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG bedroht sein sollte. Die mit dem erneuten Asylgesuch vom 25. Au-
gust 2017 gemachten Vorbringen sind vielmehr – unter dem Aspekt von
Vorfluchtgründen – als offensichtlich asylrechtlich nicht relevant zu be-
zeichnen.
5.4 Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was dieser Einschätzung
entgegenstehen könnte. Soweit darin ausgeführt wird, die politischen Ver-
hältnisse in Äthiopien hätten sich in jüngster Zeit bereits wieder geändert,
indem die Gruppierung "Ginbot 7" gemeinsam mit verbündeten Parteien
gegen den äthiopischen Premierminister politisiere, so ergibt sich daraus
keinerlei konkreter Hinweis auf eine mögliche asylrelevante Gefährdung
des Beschwerdeführers.
5.5 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass in der Beschwerdeschrift gel-
tend gemacht wird, das SEM habe zum einen den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keine Anhörung zu den
Gründen des erneuten Asylgesuchs durchgeführt habe, und zum anderen
den relevanten Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Weise erhoben.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass angesichts der offensichtlich nicht ge-
gebenen asylrechtlichen Relevanz der mit dem erneuten Asylgesuch vom
25. August 2017 gemachten Vorbringen für die Vorinstanz kein Anlass be-
stand, den Beschwerdeführer zu den behaupteten Asylgründen anzuhö-
ren. Aus dem gleichen Grund war das SEM zudem auch nicht gehalten, in
sonstiger Hinsicht weitere Abklärungen durchzuführen. Die betreffenden
Rügen erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei im Falle einer Rück-
kehr nach Äthiopien gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt habe. Damit wird das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
hauptet (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28
E. 7.1).
6.2 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer mit dem er-
neuten Asylgesuch vom 25. August 2017 geltend, nach seiner Einreise in
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die Schweiz habe er sich weiterhin für die äthiopische politische Opposition
betätigt; dies bis zum Januar 2014 als Mitglied der EPPF, danach als akti-
ves Mitglied der Gruppierung "Patriotic Ginbot 7 Movement for Unity and
Democracy". Dabei habe er am 25. November 2013 und am 5. Juni 2016
an regimekritischen Veranstaltungen dieser Organisationen teilgenom-
men.
6.3 Angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage seit dem
Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 (vgl.
E. 5.3) erweist sich die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien
wegen exilpolitischer Tätigkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len betroffen zu werden, zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als unbe-
gründet (vgl. das erwähnte Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 8). Angesichts dessen ist offensichtlich kein Grund zur Annahme gege-
ben, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der behaupteten zweimaligen
Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz – deren
letzte im Jahr 2016 erfolgt sein soll – bei einer Rückkehr nach Äthiopien
einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
Mit der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern. Dabei ist ausserdem festzuhalten, dass für
die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang kein Anlass gegeben war,
den Beschwerdeführer anzuhören oder in sonstiger Hinsicht weitere Abklä-
rungen zu treffen.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG, SR 142.20]).
D-5643/2019
Seite 8
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh-
rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-
I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien, zumal unter Berücksichtigung der
erwähnten Veränderung der dortigen Situation (vgl. E. 5.3), bietet zum heu-
tigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerde-
führer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht seit längerem und in ständiger
Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz weiterhin auftretenden ethnischen
Spannungen und politischen Protesten hat sich die Situation in Äthiopien
seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed zusätzlich stabilisiert.
Die allgemeine Lage ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. das Referenzurteil
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.3). Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schlies-
sen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
Mit dem erneuten Asylgesuch vom 25. August 2017 machte er in diesem
Zusammenhang ausschliesslich geltend, der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien sei wegen einer Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit
zur Gruppierung "Ginbot 7" unzumutbar. Auch die Beschwerde beschränkt
sich auf die Behauptung, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der poli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der
jüngsten politischen Entwicklungen in Äthiopien unzumutbar. Wie bereits
oben ausgeführt wurde (vgl. E. 5.3 f. und E. 6.2 f.), kann von keiner Ge-
fährdung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen ausgegangen wer-
den. Die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen gelten auch un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-5643/2019
Seite 10
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5643/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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