B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5644/2015
plo
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2015
D-5644/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie, stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und hatte ihren letzten Wohnsitz im
Heimatstaat in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz). Sie verliess ih-
ren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober 2011 und ge-
langte am 7. Oktober 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags erstmals
ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober 2011 wurde sie durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch und am 21. Januar 2013 eingehend zu den Gründen
ihres Asylgesuchs befragt.
B.
Im Rahmen dieses erstmaligen Asylgesuchs machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe während mehrerer Jahre
Handelswaren von Vavuniya ins Vanni-Gebiet gebracht, um sie den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu verkaufen. Am 2. Mai 2009 sei ihr
Vater von der sri-lankischen Armee getötet worden. In der Folge sei wie-
derholt das Haus ihrer Familie von Soldaten kontrolliert worden, wobei
diese ihren Bruder gesucht hätten. Einmal hätten ihr die Soldaten die Iden-
titätskarte weggenommen und ihr gesagt, sie solle den Ausweis in einem
Camp abholen. Am 19. Mai 2009 habe sie sich in dieses Camp begeben
und sei hier von Soldaten bewusstlos geschlagen worden. Am 23. Mai
2009 sei sie im Spital von Vavuniya wieder zu sich gekommen, wobei sie
Verletzungen aufgewiesen habe, die darauf hingewiesen hätten, dass sie
während ihrer Bewusstlosigkeit sexuell missbraucht worden sei. In der
Folge sei sie einmal auf der Strasse von einem Mann angehalten und mit-
genommen worden, der sich als Armeeangehöriger ausgegeben habe. Sie
habe aber fliehen können. Schliesslich sei im August 2009 ein Haftbefehl
der Armee gegen sie ergangen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-1665/2013 vom 19. Juni 2013 ab. Dabei be-
fand das Gericht, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien über weite
D-5644/2015
Seite 3
Strecken unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen, weshalb ihre
Asylgründe als unglaubhaft zu erachten seien.
E.
Am 9. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein erneutes Asylgesuch.
E.a Am 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM
summarisch zu den Gründen dieses zweiten Asylgesuchs befragt. An-
schliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Nidwalden zugewiesen.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwer-
deführerin durch das Bundesamt aufgefordert, bis zum 12. Januar 2015
schriftlich ihre Asylgründe zu erläutern beziehungsweise zu ergänzen.
E.c Mit Eingabe an das SEM vom 12. Januar 2015 zeigte der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin seine Mandatsübernahme an und ersuchte
um Einsicht in die Verfahrensakten.
E.d Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erteilte das SEM dem Rechtsver-
treter Einsicht in die Akten des zweiten Asylverfahrens.
E.e Mit Eingabe an das SEM vom 15. Januar 2015 beantragte der Rechts-
vertreter, es sei ihm auch in die Akten des ersten Asylverfahrens Einsicht
zu gewähren.
E.f Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte das SEM dem Rechtsvertreter
mit, in die Akten des ersten Asylverfahrens sei der Beschwerdeführerin be-
reits an die Adresse ihrer damaligen Rechtsvertreterin Einsicht erteilt wor-
den. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2015 übermittelte das SEM
dem Rechtsvertreter ergänzende Aktenstücke.
E.g Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 20. Februar 2015
reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Gründen ihres
zweiten Asylgesuchs ein. Mit der Eingabe wurden ein vom Rechtsvertreter
verfasster „Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka“ sowie ein digitaler Da-
tenträger (CD-ROM) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und men-
schenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien,
verschiedenen Organisationen und Weiteres) übermittelt.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 (Datum der Eröffnung: 7. September
2015) trat das SEM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31; in der Fassung vor dem 1. Februar 2014) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig verfügte das Staats-
sekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 14. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, ihr Asylgesuch vom 9. Dezember 2013 inhaltlich zu
prüfen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter ande-
rem verschiedene Dokumente zur asylrechtlichen Praxis der schweizeri-
schen Behörden betreffend Sri Lanka sowie in Bezug auf die politische und
menschenrechtliche Situation in diesem Land (so der bereits beim SEM
eingereichte „Bericht zur Lage“ des Rechtsvertreters) eingereicht. Auf die
Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismit-
tel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 18. Sep-
tember 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 5. Okto-
ber 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2015 beantragte die
Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zugleich wurde eine Fürsorgebe-
stätigung eingereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zudem wurde die
Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis
zum 13. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
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Seite 5
K.
Mit Einzahlung vom 13. November 2015 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet.
L.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, die Zwi-
schenverfügung vom 29. Oktober 2015 enthalte schwerwiegende fachliche
Fehler, und es werde die Korrektur der darin enthaltenen Einschätzungen
im Rahmen des Endentscheids verlangt.
M.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 wurde der Beschwerde-
führerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht er-
teilt.
O.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter zur
Vernehmlassung des SEM. Dabei führte er im Wesentlichen aus, bereits
die angefochtene Verfügung wie auch nun die Vernehmlassung sei durch
einen Mitarbeiter des SEM unterzeichnet worden, der in der Vergangenheit
während mehrerer Jahre als Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsge-
richts gewirkt habe. Es stelle sich mithin die Frage, ob hinsichtlich der am
vorliegenden Verfahren beteiligten Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliege. Es werde verlangt, dass
die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen gegenüber dem Rechtsver-
treter versichern würden, mit dem genannten Mitarbeiter des SEM in kei-
nem besonderen Freundschaftsverhältnis zu stehen. Stillschweigen werde
als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freund-
schaft verstanden.
P.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe
in Bezug auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches im
Rahmen der Vernehmlassung verwiesen worden sei, ein Revisionsgesuch
eingereicht.
D-5644/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Demnach enthält sich die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Demgegenüber
prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
die volle Kognition zukommt.
3.2 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich dagegen, dass die
Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist, beziehungsweise es wird mit ihr
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs bleibt somit von der Anfechtung unberührt.
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Seite 7
3.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländer-
gesetzes (AuG, SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs hätte für die Be-
schwerdeführerin somit keinen besseren Rechtsstatus zur Folge als die
bereits gewährte vorläufige Aufnahme. Auf den Antrag, es sei die Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs festzustellen, ist folglich wegen fehlenden Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
3.4 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 wurde durch den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin die Frage aufgeworfen, ob hinsichtlich der am vor-
liegenden Verfahren beteiligten Gerichtspersonen ein Ausstandsgrund im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliege, nachdem der mit dem vor-
instanzlichen Verfahren betraute Mitarbeiter des SEM früher als Gerichts-
schreiber des Bundesverwaltungsgerichts gewirkt habe. Es ist festzustel-
len, dass in diesem Zusammenhang durch den Rechtsvertreter kein aus-
drückliches Ausstandsbegehren gestellt wurde, womit auf die mit der Ein-
gabe vom 15. Dezember 2015 vorgebrachten Standpunkte nicht näher ein-
zugehen ist. Im Sinne einer Klarstellung ist immerhin festzuhalten, dass
eine langjährige Zusammenarbeit mit einer vorgesetzten Person alleine
nicht den Schluss zulässt, dadurch weiche diese Beziehung in ihrer Inten-
sität und Qualität bereits vom Mass des sozial Üblichen ab, selbst wenn es
sich dabei um ein kollegiales Arbeitsverhältnis handelte (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.67 m.w.H.; zu dieser
Frage zudem ‒ betreffend ein durch den gleichen Rechtsvertreter gestell-
tes Ausstandsbegehren ‒ auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4011/2016 vom 20. September 2016). Im vorliegenden Fall liegen auch
keinerlei Hinweise darauf vor, dass bezüglich des genannten Mitarbeiters
des SEM eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG
relevante Beziehung zu den am Beschwerdeverfahren beteiligten Ge-
richtspersonen bestehen könnte.
4.
4.1 Die Übergangsbestimmungen zur am 1. Februar 2014 in Kraft gesetz-
ten Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) hal-
ten in ihrem Absatz 2 fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen
weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) an-
wendbar bleibt. Im vorliegenden Fall datiert das erneute Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2013, womit Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 anzuwenden ist.
D-5644/2015
Seite 8
4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar
2014 wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind.
4.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 18. Dezember 2013 im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens machte die Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuchs geltend, wenn sie nach Sri Lanka zurück-
kehren würde, hätte sie Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee. Man
werde ihre alten Probleme als Grund dafür nehmen, sie zu kontrollieren,
und sie habe Angst davor, dabei gefoltert und sexuell missbraucht zu wer-
den.
4.4 Mit der Stellungnahme des Rechtsvertreters gegenüber dem SEM vom
20. Februar 2015 wurde zu den Gründen des zweiten Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das erste Asyl-
gesuch sei aufgrund der angeblich mangelhaften Glaubhaftigkeit abge-
lehnt worden. Indessen sei die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht korrekt durch-
geführt worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass nach dem rechtskräf-
tigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. Juni 2013) das damalige BFM am 2. September
2013 für tamilische Asylsuchende sri-lankischer Herkunft einen Ausschaf-
fungsstopp angeordnet und gestützt auf eine Analyse der bisherigen Praxis
im April 2014 eine systematische Überprüfung der bereits früher entschie-
denen Fälle sri-lankischer Asylsuchender beschlossen habe. Angesichts
dessen sei es unerlässlich, auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin und deren Glaubhaftigkeit erneut zu überprüfen. Dabei sei auch der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären und zu berücksich-
tigen.
4.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte der Rechtsvertreter im
Wesentlichen die folgenden Argumente vor: Obwohl aus den Angaben des
Rechtsvertreters in der Stellungnahme gegenüber dem SEM vom 20. Feb-
ruar 2015 das Gegenteil hervorgehe, vertrete das Staatssekretariat in der
angefochtenen Verfügung den Standpunkt, seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Juni 2013 seien keine Ereignisse eingetreten,
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Seite 9
welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin zu begründen. Der Rechtsvertreter habe seit Dezember 2014 in zahl-
reichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen,
dass durch das SEM, und zwar namentlich durch zwei bestimmte Fachper-
sonen, in Abweichung von der sonstigen Praxis rechtsungleiche Ent-
scheide gefällt würden.
Nach einer Praxisänderung des SEM im März 2011 und dem Grundsatz-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 hätten die
schweizerischen Behörden im grossen Stil Asylgesuche von Tamilen ab-
gelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Alle Hinweise
auf eine nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr sowie auf die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ignoriert
worden. Im Juli und August 2013 seien zwei abgewiesene Asylgesuchstel-
ler nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Im ersten Fall habe der Ge-
suchsteller ein mehrere Jahre zurückliegendes viermonatiges militärisches
Training für die LTTE geltend gemacht. Der zweite habe sich auf ein exil-
politisches Engagement in sehr tiefem Rahmen berufen. Beide seien un-
mittelbar nach der Ankunft in Colombo verhaftet und anschliessend massiv
gefoltert worden. Dadurch zeige sich, dass die Lageeinschätzung des da-
maligen BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts, wonach lange zu-
rückliegende minime Aktivitäten zugunsten der LTTE sowie niederschwel-
lige exilpolitische Aktivitäten keine Verfolgungsgefahr zu begründen ver-
möchten, völlig falsch gewesen sei. Im September 2013 habe das BFM
einen vorläufigen Ausschaffungsstopp beschlossen und sämtliche Dos-
siers von Personen, die nach Sri Lanka zurückgeführt werden sollten, er-
neut geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht habe ab Ende Oktober 2013
sämtliche hängigen Beschwerden systematisch kassiert und zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, sofern die Vorinstanz ent-
sprechende Verfügungen nicht bereits von sich aus in Wiedererwägung
gezogen habe.
Das BFM habe zwei Gutachten betreffend die zwei zurückgeschafften Asyl-
suchenden in Auftrag gegeben. Diese seien zum Schluss gekommen, dass
das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht die länderspezifischen
Informationen nicht ausreichend und nicht korrekt berücksichtigt und eine
falsche Einschätzung der Gefährdungslage abgegeben hätten. Auch das
über Jahre hinweg angewendete System der Glaubhaftigkeitsprüfung sei
völlig ungenügend und ungeeignet gewesen, tatsächlich Verfolgte als sol-
che zu erkennen.
D-5644/2015
Seite 10
In der Folge habe das BFM seine Einschätzung hinsichtlich Sri Lanka an-
gepasst und das System der Glaubhaftigkeitsprüfung überarbeitet. Das
BFM habe zudem beschlossen, angesichts der nachgewiesenen Mängel
in den bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen eine vollständige Neu-
überprüfung sämtlicher Asylvorbringen ungeachtet einer allfällig bereits frü-
her erfolgten Beurteilung vorzunehmen. Ebenfalls sei beschlossen worden,
dass in Fällen, in welchen nicht bereits aufgrund der vorhandenen Akten
ein positiver Asylentscheid gefällt werden könne, zwingend eine erneute
Anhörung durchgeführt werde. In der Folge seien etwa 2000 hängige Ver-
fahren und wieder aufgenommene Verfahren erledigt worden, wobei in
etwa einem Viertel der Verfahren zusätzliche Anhörungen stattgefunden
hätten. Abgesehen von wenigen Ausnahmen seien positive Asylentscheide
gefällt, die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden. Zu einem der
damaligen Beschlüsse habe gehört, dass bei Altfällen, in welchen aufgrund
der Akten kein positiver Entscheid gefällt worden sei, vor einem negativen
Entscheid eine Anhörung zu den aktuellen Asylgründen durchzuführen sei.
In den Rechtsgutachten sei die Notwendigkeit einer zeitnahen Anhörung
vor dem Entscheid denn auch mehrfach betont worden. Mitte Dezember
2014 sei unter der Leitung eines stellvertretenden Sektionschefs des
BFM/SEM ‒ bei welchem es sich um die auch mit Eingabe vom 15. De-
zember 2015 erwähnte Fachperson handelt ‒ damit begonnen worden, so-
wohl von der Systematik der Überprüfung bereits abgeschlossener Fälle
als auch von der Praxis der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der Gewährung von Asyl oder der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
abzuweichen. Auch im vorliegenden Fall sei ein solcher Entscheid gefällt
worden.
In der angefochtenen Verfügung halte das SEM fest, dass ihm die funktio-
nelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres neuen Asylgesuchs fehle, weshalb die
Asylvorbringen revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend
gemacht werden müssten. Indem das SEM damit sämtliche Vorbringen der
Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausschliesse, widersetze es sich
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe sich in unzähligen Fällen zur Korrektheit des vom SEM gewähl-
ten Vorgehens geäussert, indem auch bei rechtskräftig abgeschlossenen
Fällen, welche bereits durch das Gericht beurteilt worden seien, eine voll-
ständige Prüfung des gesamten Sachverhalts als notwendig erachtet wor-
den sei.
D-5644/2015
Seite 11
Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/22 festgehal-
ten, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Beweismittel nicht mehr
wie früher gestützt auf das VwVG als Revisionsgrund vor dem Bundesver-
waltungsgericht, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs
durch das BFM beziehungsweise das SEM zu prüfen seien. Mit den zuvor
erwähnten zwei Gutachten lägen neue Beweismittel vor, welche folglich im
Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu beurteilen seien. Diese Gut-
achten seien erst nach dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 entstanden, auch wenn
sie die gleiche geltend gemachte Gefährdungslage beträfen. Die Sache
wäre somit inhaltlich durch das SEM zu beurteilen gewesen. Der zu Un-
recht gefällte Nichteintretensentscheid des SEM vom 31. August 2015 sei
somit zwingend aufzuheben. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin
müsse vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Sri
Lanka betrachtet werden.
4.6 Die angefochtene Verfügung wurde durch das SEM im Wesentlichen
damit begründet, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres zweiten
Asylgesuchs die gleichen Vorbringen wie bereits im ersten Asylverfahren
gemacht. Auch die schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom
20. Februar 2015 beschränke sich darauf, die bereits im ersten Asylverfah-
ren geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka ohne jegliche Ergänzungen
zu bekräftigen. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Gesuchsbegründung und der eingereichten Beweismittel hin-
reichend klar sei, könne gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Fas-
sung vor dem 1. Februar 2014 der Nichteintretensentscheid ohne nochma-
lige Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form einer weiteren Anhörung
gefällt werden.
4.7 Mit Blick auf die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin ist zunächst auf die formellrechtliche Rüge einzugehen, das SEM habe
gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen. Dabei wird
geltend gemacht, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei dadurch
verletzt worden, dass entgegen der bestehenden amtseigenen Praxis des
SEM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die im Rahmen des
zweiten Asylgesuchs gemachten Vorbringen von einer erneuten Prüfung
ausgeschlossen worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass selbst
wenn das SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf
seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit – aus welchen Grün-
den auch immer – zurückgekommen wäre, sich daraus für den vorliegen-
D-5644/2015
Seite 12
den Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeits-
prüfung geschweige denn auf eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten
liesse. Das SEM führte zu seiner Anpassung der Praxis in Bezug auf Sri
Lanka in vergleichbaren anderen Fällen aus (vgl. diesbezüglich das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2659/2016 vom 9. September 2016
E. 6.2), dass das neue Risikoprofil, dessen Erfüllung zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, auf jene
Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaub-
haft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der
Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell der länderspezifi-
sche Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen
Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Wi-
dersprüchliche Angaben würden aber unabhängig von der Situation im
Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte
Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit füh-
ren. Diese Erklärung des SEM ist als nachvollziehbar zu bezeichnen. An-
gesichts dessen ist die Rüge, im vorliegenden Fall sei das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung verletzt worden, als unbegründet zu erachten.
Auch die in der Beschwerdeschrift und insbesondere der Eingabe vom
16. November 2015 enthaltenen Hinweise auf das Vorgehen des SEM in
anderen Fällen sri-lankischer Staatsangehöriger ‒ welche keinerlei konkre-
ten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen ‒ sind nicht ge-
eignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
4.8 In Bezug auf die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ar-
gumente ‒ soweit diese überhaupt als entscheidrelevant erachtet werden
können ‒ ist sodann festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vor-
instanzlichen Verfahren einzig geltend machte, die negative Beurteilung ih-
rer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe sei auf eine unzu-
reichende Glaubhaftigkeitsprüfung zurückzuführen. Dabei behauptete sie
zwar, Vorgänge in ihrem Heimatstaat Sri Lanka und eine erneuerte Lage-
beurteilung seitens der Vorinstanz würden ihre Asylgründe in einem neuen
Licht erscheinen lassen. Jedoch wurden keine nachvollziehbaren Gründe
genannt, weshalb aufgrund dieser objektiven Veränderungen in ihrem indi-
viduellen Fall tatsächlich Anlass für eine andere Beurteilung ihrer Asyl-
gründe gegeben sein sollte, als mit dem Urteil vom 19. Juni 2013 bereits
erfolgt.
4.9 Weiter wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, das SEM
habe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise seine funktionelle
D-5644/2015
Seite 13
Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der Asylgründe abgelehnt und be-
hauptet, entsprechende Vorbringen müssten im Rahmen eines Revisions-
gesuchs vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Einschätzung der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung, wonach Vorbringen, welche bereits zum
Zeitpunkt des ersten Beschwerdeurteils Bestand gehabt hätten, revisions-
weise geltend gemacht werden müssten, sinngemäss auf die von der Be-
schwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylgesuchs erneut vorge-
brachte psychische Erkrankung bezog. In diesem Zusammenhang ist fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylge-
suchs in der Tat in Bezug auf ihre Erkrankung keinerlei Tatsachen oder
Beweismittel vorlegte, die zuständigkeitshalber durch das SEM zu prüfen
gewesen wären. Es kann somit offensichtlich auch nicht die Rede davon
sein, wie durch den Rechtsvertreter behauptet, das SEM habe damit sämt-
liche Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Beurteilung ausgeschlos-
sen. Auch bezieht sich die zur Begründung des Standpunkts des Rechts-
vertreters in der Beschwerdeschrift zitierte Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (namentlich im Verfahren D-3563/2015) auf einen Sachverhalt, der
offensichtlich anders gelagert ist als im Fall der Beschwerdeführerin. Aus
jener Praxis sind im vorliegenden Verfahren somit keine entscheidwesent-
lichen Schlüsse zu ziehen. Diese Einschätzung wurde im Beschwerdever-
fahren insbesondere mit der Eingabe vom 16. November 2015 bestritten.
Dabei wurde behauptet, im genannten Verfahren D-3563/2015 sei durch
das Bundesverwaltungsgericht alleine aufgrund der neuen Entwicklung
des länderspezifischen Hintergrunds seit dem September 2013, insbeson-
dere aufgrund des überarbeiteten Risikoprofils sri-lankischer Asylsuchen-
der tamilischer Ethnie, die Feststellung der Zuständigkeit des SEM für die
Beurteilung des gesamten asylrelevanten Sachverhalts in allen Verfahren
im Rahmen von Mehrfachgesuchen angeordnet worden. Diese Behaup-
tung ist offensichtlich unzutreffend. Festzuhalten ist vielmehr, dass in dem
vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren keiner-
lei Aussagen mit allgemeiner Gültigkeit für sonstige Fälle sri-lankischer
Asylsuchender tamilischer Ethnie getroffen wurden. Sondern es wurde an-
gesichts individueller Umstände des Einzelfalls ‒ konkret der Eheschlies-
sung mit einem Aktivisten der LTTE ‒ darauf geschlossen, es werde eine
nachträgliche Veränderung des relevanten Sachverhalts geltend gemacht,
womit kein Revisionsgesuch vorliege, sondern von der Prüfungszuständig-
keit des SEM auszugehen sei. Auch sonst ergeben sich aus jenem Verfah-
ren keinerlei Schlüsse, die ohne Berücksichtigung der jeweils konkreten
Umstände auf die verfahrensmässige Behandlung des zweiten Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin übertragen werden könnten.
D-5644/2015
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4.10 Aufgrund des Gesagten erweist sich, dass die Vorinstanz zutreffen-
derweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen ihres am 9. Dezember 2013 eingereichten zweiten Asylgesuchs
keine Asylgründe geltend gemacht, die nicht bereits Gegenstand des ers-
ten, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 rechts-
kräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen seien. Die Beschwerde-
schrift und die weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren enthalten keine
Argumente, die geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
4.11 Das SEM ist folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG in der Fassung vor dem 1. Februar 2014 auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5644/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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