B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5644/2016
pjn
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
D-5644/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire – reiste
eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2014 auf dem Luftweg in die
Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am
11. Februar 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 16. De-
zember 2014 wurde er vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er stamme aus B._______
und sei als (…)-Jähriger nach C._______ gezogen, wo er die Schule be-
sucht habe. Er habe zuletzt mit seiner Mutter und seinem minderjährigen
Sohn im Quartier D._______ gelebt und als [Beruf] gearbeitet.
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, ein bewaffnetes Kommando
habe ihn und seinen Kollegen während der Arbeit überfallen und die [Ar-
beitsstelle] in Brand gesetzt. Danach habe er sich vorsichtshalber zu seiner
Schwester nach E._______ begeben. Dort habe ihn sein Chef D. angeru-
fen und ihm mitgeteilt, sein Kollege sei umgebracht worden. Da der Eigen-
tümer [der Arbeitsstelle] sie beide für die Brandstiftung verantwortlich ge-
macht habe, sei auch sein Leben in Gefahr. Wenige Tage später habe ihm
ein anonymer Anrufer gedroht, ihn würde dasselbe Schicksal treffen. Auch
sei danach D. getötet worden. Aus diesen Gründen habe er das Land ver-
lassen. Nach seiner Ausreise seien seine Angehörigen bedroht worden.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 – zugestellt am 16. August 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2016 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG und die Beiordnung einer
Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a AsylG.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Berichte und Auszüge von
online-Portalen, einen Facebook-Auszug, sowie verschiedene Berichte zur
Situation in der Côte d’Ivoire zu den Akten (SEM-Fokusbericht, Bericht des
Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC] und ein Artikel von Le
Monde).
D.
Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person vorzuschlagen,
die als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net werden könne.
F.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin
ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 ordnete die Instruktionsrich-
terin die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 10. November 2016 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM stellte sich in der vorinstanzlichen Verfügung auf den Stand-
punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie
der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprächen bezie-
hungsweise widersprüchlich seien. Zunächst sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wovon seine nächsten Angehöri-
gen lebten. Darin liege ein erstes Indiz für eine konstruierte Asylbegrün-
dung. Im Weiteren habe er anlässlich der BzP und der Anhörung wider-
sprüchliche Angaben zur Art und Weise, wie er gefesselt worden sei, sowie
zu den anwesenden Personen während der Löschung des Brandes ge-
macht. In der BzP habe er angegeben, sein Chef sei erst nach der Lö-
schung des Brandes durch die Feuerwehr erschienen und habe ihn nach
Hause geschickt. In der einlässlichen Anhörung habe er hingegen vorge-
bracht, noch bevor der Brand gelöscht worden sei, habe ihn sein Chef nach
Hause geschickt und er wisse nicht, ob danach noch die Feuerwehr ge-
kommen sei. Auch habe er in der BzP und der Anhörung unterschiedliche
Angaben zur Anzahl der Telefonanrufe gemacht, die er später erhalten
habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht weiter
zu prüfen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer
Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Weder die politische Situation noch andere individuelle Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in sein Heimatland sprechen.
Seit dem Ende der Krise nach den Wahlen von 2011 habe sich die Sicher-
heitslage deutlich verbessert. Die Staatsgewalt und staatliche Institutionen
seien auf dem gesamten Territorium präsent. Auch habe die Regierung zur
Gewährleistung der Stabilität verschiedene Massnahmen ergriffen, indem
Programme für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Entwaffnung
und die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer gestartet worden seien.
Es seien Ausschüsse gegen die Verbreitung von leichten Waffen, gegen
unerlaubten Waffenhandel, sowie für die Aufklärung von Verbrechen und
die Entschädigung der Opfer beziehungsweise zum Zweck der Versöh-
nung eingesetzt worden. Schliesslich seien auch die Präsidentschaftswah-
len vom 25. Oktober 2015 in einem ruhigen Klima verlaufen. Es seien keine
grösseren Unregelmässigkeiten festgestellt worden, welche die Integrität
des Prozesses beeinträchtigt hätten. Vor diesem Hintergrund sei festzu-
stellen, dass in der Côte d'Ivoire gegenwärtig keine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG herrsche, aufgrund welcher die
Bevölkerung konkret gefährdet sein könnte. Es lägen auch keine individu-
ellen Gründe vor, die einer Wegweisung im Wege stehen würden. Der Be-
schwerdeführer sei jung und habe viele Jahre im Grossraum C._______
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gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er dort zumindest über ein soziales
Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er eigenen Angaben zufolge auf ver-
schiedenen Gebieten Berufserfahrung. Schliesslich sei der Vollzug der
Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
vor, der Überfall sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, weshalb er die
Details nicht richtig wiedergeben könne. Er sei unter grossem psychischem
Stress gestanden und könne nicht mehr konkret angeben, von wem, zu
welchem Zeitpunkt die Feuerwehr gerufen worden sei, wann das Feuer
vollständig gelöscht gewesen sei und wie beziehungsweise wie lange er
und sein Kollege gefesselt gewesen seien. Im Weiteren habe das SEM
sein Aussageverhalten, wonach er über den Verbleib seiner nächsten An-
gehörigen keine Angaben machen könne, falsch interpretiert. Vor seinem
Weggang habe er für diese gesorgt, nunmehr würden sie sich mehr
schlecht als recht durch Essenspenden ernähren. Da er sich für diese Si-
tuation schäme und selber nicht genau wisse, wie sie über die Runden
kämen, habe er ausgesagt, er wisse nicht, wovon sie lebten. Allein deshalb
dürfe nicht darauf geschlossen werden, er sage nicht die Wahrheit. Er sei
bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise bedroht, da seine Verfolger zu
den Günstlingen der Regierung zählten. Der Eigentümer seines Arbeits-
platzes sei ein ehemaliger Kommandant der Rebellen, der zu einem hohen
Offizier der regulären Streitkräfte ernannt worden sei. Die Person sei von
fragwürdiger Berühmtheit für mafiöse Finanzgeschäfte. Da der Überfall
auch während der Dienstzeit seines Vorgesetzten und seines Kollegen
stattgefunden habe, seien diese zu Tode gekommen, unter Umständen, die
bis heute ungeklärt seien. Auch sechs Jahre nach der Nachwahlkrise sei
die Situation in der Côte d'Ivoire nach wie vor fragil, von einer normalen
Sicherheitslage könne keine Rede sein. Zwar habe das jetzige Regime die
Warlords befrieden können, doch lasse man diese ungestraft ihren andau-
ernden Machtmissbrauch ausüben. In den Städten herrsche ein wahres
kriminelles Bandenwesen. Ausserdem habe er das Land illegal verlassen,
weshalb ihm allein deshalb schon eine Strafe drohe. Weiter herrschten in
der Côte d'Ivoire für exponierte Personen wie ihn schwierige Verhältnisse,
es gebe keine Rechtssicherheit und ihm könne die Rückkehr nicht zuge-
mutet werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen und Beweis-
mittel, die schwierige Verhältnisse für exponierte Personen in der Côte
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d'Ivoire entnehmen liessen, nicht darauf schliessen liessen, beim Be-
schwerdeführer handle es sich aufgrund der von ihm geschilderten Vorfälle
um eine solche Person. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten. Es sei ihm auch nicht gelun-
gen, die Gesuchsgründe glaubhaft vorzutragen.
4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM sei in der Ver-
nehmlassung nicht auf seine Argumente eingegangen. Ihm drohten asylre-
levante Nachteile, da er aufgrund des geschilderten Vorfalls zur Ziel-
scheibe der Häscher der Regierung geworden sei. Er habe die Gescheh-
nisse, soweit es ihm in seinem angeschlagenen Zustand möglich gewesen
sei, rechtsgenüglich glaubhaft machen können und umfassend belegt.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das
SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Auch
wenn es ihm zuzugestehen ist, dass er in der Beschwerde durchaus plau-
sible Gründe für sein ausweichendes Aussageverhalten in Bezug auf die
Lebensgrundlage seiner nächsten Angehörigen machen konnte, reicht dies
nicht aus, seine asylrelevanten Kernvorbringen glaubhaft zu machen.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
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ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Zwar stimmten einige Aussagen des Beschwerdeführers - etwa zur Tat-
zeit, zur Anzahl der am Überfall beteiligten Personen und zum benützten
Fahrzeug - in der BzP und der Anhörung überein. Auch konnte er zutref-
fende Angaben zum Kontext machen, in welchem sich der angeblich flucht-
auslösende Vorfall zugetragen haben soll, etwa in Bezug auf die korrupten
Machenschaften und die mutmasslichen kriminellen Aktivitäten von ehe-
maligen Rebellenführern. Ins Gewicht fällt aber vorliegend die vom SEM
insgesamt zu Recht ins Treffen geführte Widersprüchlichkeit seiner Aussa-
gen zum Tathergang. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Vorbringen zu,
etwa auf die geltend gemachte Fesselung während des Überfalls, den Ge-
schehnisablauf nach der Brandlegung und die angebliche Auflösung der
Situation im Beisein seines Chefs. In diesen Punkten kann auf die zutref-
fenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Schliesslich sind auch
die eingereichten Beweismittel, etwa der online veröffentlichte Bericht über
den Tod seines Chefs, nicht geeignet, die persönliche Beteiligung des Be-
schwerdeführers am geltend gemachten Vorfall glaubhaft zu machen. Da-
bei ist in Hinblick auf den Länderkontext nicht in Abrede zu stellen, dass
sich in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Milieu solche Vorfälle zu-
tragen könnten, jedoch weisen die vom SEM zu Recht angeführten Un-
stimmigkeiten darauf hin, dass der Beschwerdeführer den angeblich flucht-
auslösenden Vorfall nicht selbst miterlebt haben kann. Die in der Verfügung
angeführten Widersprüche in den Details der Fesselungsmethode und in
den Vorbringen zum Zeitpunkt der Brandlöschung beziehungsweise zum
Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer den Tatort verlassen haben will,
vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts, wobei die Erklärungen
auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten aufzulö-
sen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Traumatisierung ist als
Schutzbehauptung zu werten. Den Protokollen sind keinerlei Hinweise auf
Erinnerungslücken zu entnehmen, auch wurde dies vom Beschwerdefüh-
rer zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren angemerkt. Hinge-
gen gab er in der Anhörung auf Vorhalt der Widersprüche an, es könnte
sich um Übersetzungsfehler anlässlich der BzP handeln (A 15 F 193). Dies-
bezüglich sind keine Hinweise im Protokoll der BzP enthalten. Der Be-
schwerdeführer hat auch die Richtigkeit des Inhalts dieses Protokolls mit
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seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er es sich grundsätzlich entgegen-
halten lassen muss. Mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung geäusserten Mutmassung des Beschwerdeführers, er habe Erin-
nerungslücken, liegen keine sachdienliche Hinweise auf eine gesundheitli-
che Beeinträchtigung vor, die ihn an der vollständigen Darlegung seiner
Asylgründe gehindert haben könnte.
5.4 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumen-
te, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen,
kommt das Gericht – unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene
vorgelegten Beweismittel – zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er werde aufgrund eines Überfalls an seinem Arbeits-
platz von regierungsnahen, korrupten Personen verfolgt, den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
5.5 Es lässt sich darüber hinaus auch nicht erkennen, weshalb dem Be-
schwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise eine Strafe drohen soll. Die
verfügbaren Quellen enthalten keinerlei Hinweise auf ein asylrelevantes
Vorgehen der staatlichen Behörden. Die Verfassung enthält zwar keine Ga-
rantien für Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung, auch ist
dies nicht spezifisch gesetzlich geregelt, dennoch werden diese Rechte
von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt (U.S. Department
of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Cote d'Ivoire,
3. März 2017, , ab-
gefragt am 29. August 2017).
5.6 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Hei-
matland nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG verlassen hat und er auch bei einer Rückkehr keine dem
Art. 3 AsylG entsprechenden, asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 11
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als völkerrechtlich zulässig
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire ist zunächst auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009
(BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hielt darin fest, dass im Rah-
men des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische
Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwicklung
der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei
(vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rückkehr
von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der
dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar
sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative
im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten,
bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Ge-
sundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der
Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.).
In der Côte d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen
statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg
seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen
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im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten
aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen
Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte
Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicher-
heitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert (vgl. statt vieler Urteil
D-2097/2014 vom 30. April 2014).
7.4.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde,
hat sich seit der Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage weiterhin verbes-
sert und wurden verschiedene Massnahmen zur Gewährleistung der Sta-
bilität begonnen, auch wenn es noch mehr Zeit brauchen wird, bis eine
Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Anfang
2017 forderten Soldaten in verschiedenen Städten höhere finanzielle Ent-
schädigungen; besonders betroffen sind Bouaké, Abidjan, Yamoussoukro,
Daloa und Korhogo. Die meisten ihrer Aktionen beschränkten sich auf die
Kasernen und deren Umgebung. Vereinzelt wurden Schüsse abgegeben
und Strassensperren errichtet. Mitte Mai 2017 kam es deshalb neuerlich
zu Auseinandersetzungen. Vor allem in Bouaké, aber auch in Teilen von
Abidjan, brachten Strassensperren den Verkehr zeitweise zum Erliegen.
Erneute Ereignisse dieser Art sind möglich. Auch Polizisten, Beamte und
Studenten führen Streiks und Demonstrationen durch (vgl. EDA, Reisehin-
weise für Côte d’Ivoire, publiziert am 17. Mai 2017,
/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reise-
hinweise-fuercotedivoire.html, abgefragt am 29. August 2017).
Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Strafver-
folgung ist in gewöhnlichen Kriminalfällen grundsätzlich als unabhängig zu
bezeichnen. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara
weist aber auf den Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichts-
barkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstat-
tung und fehlende Effizienz. Es kommt durch Sicherheitskräfte und andere
Gruppen zu Behinderungen der Reisefreiheit. Sie errichteten Strassen-
sperren an Hauptstrassen und erpressten Geld von Reisenden. Im Jahr
2016 wurden 59 Fälle von einer speziellen Task Force gegen Erpressung
durch die Polizei der Strafverfolgung zugeführt und in zwei Fällen liegen
Verurteilungen vor (U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices 2016 – Cote d'Ivoire, 3. März 2017,
gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/af/265246.htm, abgefragt am 29. August 2017).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss unabhängiger Quellen
vereinzelte Zusammenstösse nicht gänzlich auszuschliessen sind. Es
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herrscht in der Côte d’Ivoire aber keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt, weshalb das SEM in diesem Punkt zutreffend auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen hat.
Im Weiteren ergibt sich auch aus der Aktenlage, dass keine individuellen
Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Wie das SEM zutref-
fend festgehalten hat, lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jah-
relang in C._______, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort auch
weiterhin auf soziale Kontakte zählen kann. Gemäss seinen Aussagen ver-
fügt er über eine solide Schulbildung, hat eigenen Angaben zufolge Berufs-
erfahrung in diversen Bereichen und ist – soweit aktenkundig – gesund. Es
ist ferner auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – trotz des
abgebrochenen Kontaktes – bei einer Rückkehr seine familiären Beziehun-
gen, einschliesslich zu seiner Schwester, die ihm vor der Ausreise geholfen
hat, wieder aufnehmen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwi-
schenverfügung vom 26. September 2016 dem Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und
sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit -
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soweit ersichtlich - nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer
Kostenauflage abzusehen.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wurde ausserdem
das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin bestellt. Sie hat keine Kostennote eingereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stunden-
ansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (pra-
xisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter), und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Hono-
rar auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsver-
treterin in der Höhe von Fr. 200.– geht zulasten des Bundesverwaltungs-
gerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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