B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5645/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
z.G. von B._______;
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / (…)
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Sachverhalt:
A.
B._______, aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellerin), bean-
tragte am 22. Mai 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Is-
tanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für
einen Besuchsaufenthalt vom 3. Juni bis zum 29. August 2014 beim in der
Schweiz lebenden Sohn, dem Beschwerdeführer. Dessen Gesuchsunter-
lagen lag unter anderem ein undatiertes Schreiben bei, in dem er um ein
Visum für seine hiervor genannte Mutter ersuchte, da deren Lebensbedin-
gungen in Syrien katastrophal seien und sie zudem an Diabetes und
grauem Star leide.
B.
Die Vertretung wies den Visumsantrag der Gesuchstellerin mit Verfügung
vom 17. Juli 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Vi-
sakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars
("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") mit der Begründung
ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellerin zur
Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des
Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis
einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Vorausset-
zungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom
28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 21. Juli 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im
Namen der Gesuchstellerin Einsprache beim BFM. Dabei machte er gel-
tend, seine 59-jährige Mutter sei eine staatenlose Kurdin, die in Syrien über
kein Beziehungsnetz mehr verfüge und sich seit dem 18. Mai 2014 illegal
in Istanbul aufhalte, wo ihr die erforderliche medizinische Versorgung (Di-
abetes) versagt bleibe. Ohne Ausbildung habe sie angesichts ihres Alters
und als Einzelperson keine längerfristige Aufenthaltsalternative in der Tür-
kei. Andererseits könne sie auch nicht nach Syrien zurückkehren, weil die
Grenzen geschlossen seien. Darüber hinaus könne sie in Anbetracht ihres
Gesundheitszustands weder allein die Reise unternehmen noch während
des Konflikts allein auf sich gestellt in Syrien leben.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 setzte das BFM eine Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies die Gesuchstellerin da-
rauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung we-
der für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster
Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem siche-
ren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter
Wiederausreise) erfüllt sein dürften.
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2014 – eröffnet am 3. September 2014 –
wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.– wur-
den dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus,
die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV,
SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen
seien nicht erfüllt.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die aufgeführten Gründe
liessen auf eine unmittelbare individuelle Gefährdung der Gesuchstellerin
schliessen. Diese halte sich nämlich in einem sicheren Drittstaat auf, wo
weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herr-
sche. In der Türkei hielten sich derzeit Tausende syrische Flüchtlinge auf,
ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet wären. Sie würden in
der Türkei geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen
Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe im heutigen Zeitpunkt
nicht. Es gebe einen Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung.
Die Türkei – und gerade Grossstädte wie Istanbul – verfügten über ein gut
funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Diabetes und sich
daraus ergebende Komplikationen seien in der Türkei behandelbar. Zudem
könne der Beschwerdeführer seine Mutter in der Türkei finanziell unterstüt-
zen. Es sei nicht einzusehen, warum die Gesuchstellerin gegen die Zah-
lung eines üblichen Arzthonorars nicht sollte behandelt werden können.
Für eine weitergehende Unterstützung könne sich die Gesuchstellerin an
die lokalen Behörden, das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder
im Land tätige Hilfsorganisationen wenden. Nach dem Gesagten befinde
sich die Gesuchstellerin nicht in einer besonderen Notsituation, die ein Ein-
greifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen
würde, namentlich lägen keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2
Abs. 4 VEV vor, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen könnten.
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Die Gesuchstellerin habe bei der Schweizer Vertretung in Istanbul die Er-
teilung eines Visums aus humanitären Gründen beantragt. Sie habe dem-
nach die Absicht, länger als 90 Tage in der Schweiz zu bleiben. Eine frist-
gerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate
dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum könne damit
offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und
dem Schengen-Raum liege somit nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnli-
chen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum falle folglich auch nicht in Betracht. Zusam-
menfassend werde festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Vorausset-
zungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfülle, so dass die
Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung des Einreisevisums zu
Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
F.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (Poststempel vom 2. Oktober 2014) er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. In materieller Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, der Entscheid
des BFM vom 25. August 2014 sei aufzuheben, das nachgesuchte Visum
zu erteilen und die Einreise zu bewilligen.
Zur Begründung der Beschwerdebegehren machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, aus seiner Sicht seien die vom BFM erwähnten
Rahmenbedingungen zur Erteilung eines humanitären Visums im Falle sei-
ner Mutter aufgrund der anhaltenden Eskalation des Kriegs in Syrien und
der daraus entstandenen humanitären Notlage für die Zivilbevölkerung ge-
geben. Das BFM habe die Ablehnung des Visumantrags mit dem Argument
begründet, seine Mutter befinde sich mit der Einreise in die Türkei nun in
einem sicheren Drittstaat, wo sie beim UNHCR um Unterstützung nachfra-
gen könne. Dies sei im Grundsatz richtig. Im Zusammenhang mit der An-
frage um ein humanitäres Visum für syrische Personen vermöge aber die-
ses Argument aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Aufgrund des
Bürgerkriegs sei die schweizerische Vertretung in Damaskus geschlossen.
Demnach hätten Angehörige, die sich noch in Syrien befänden, keine an-
dere Möglichkeit, als in einen Drittstaat auszureisen, um dort ein Gesuch
um ein humanitäres Visum einzureichen. Die Weisung des Bundes über
Visaerleichterungen für syrische Familienangehörige habe diesem Um-
stand insoweit Rechnung getragen, als von den Visaerleichterungen auch
all jene Angehörigen hätten profitieren können, die "sich in einem Nachbar-
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staat von Syrien oder in Ägypten aufgehalten hätten und erst nach Aus-
bruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist"
seien und dort keine Aufenthaltsbewilligung hätten. Obwohl das BFM die
erwähnte Weisung am 29. November 2013 aufgehoben habe, werde in
Punkt 1 dieser Weisung festgehalten: "Ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdete Personen aus Syrien könne die Einreise weiterhin im
Rahmen eines humanitären Visums gestützt auf Art. 2 Abs. 4 VEV mit Zu-
stimmung des BFM bewilligt werden." Damit nun solche Personen von die-
ser Möglichkeit Gebrauch machen könnten, sei aber angesichts der ge-
schlossenen Botschaft in Damaskus eine Ausreise in einen Drittstaat zwin-
gend notwendig und die Ausreise dürfe daher nicht zum Nachteil der Ge-
suchstellenden ausgelegt werden. In diesem Sinne müsse die schweizeri-
sche Vertretung im Drittstaat und – im Fall einer Einsprache das BFM –
ausschliesslich die Gefährdung in Syrien als Entscheidgrundlage nehmen.
Dabei gelte der Grundsatz, dass ein Visum "bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder einer unmittelbaren individuellen Gefährdung" erteilt wer-
den könne. Die aktuellen Lebensumstände in einem Drittstaat, wo das Ge-
such aufgrund der fehlenden Möglichkeiten in Syrien habe eingereicht wer-
den müssen, dürften nicht in die Beurteilung einbezogen werden, weil die
syrischen Gesuchsteller nichts dafür könnten, das sie das Gesuch nicht im
Heimat- oder Herkunftsstaat hätten einreichen können.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 forderte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis
zum 30. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
G.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben vom 8. Oktober 2014 des BFM zu den Akten.
G.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
29. Oktober 2014.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das
VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert.
1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte
"Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stel-
len sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
3.2 Die Behandlung des vorliegenden Visagesuchs für die Schweiz fällt in
den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
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einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf
und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch
darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1
AuG).
3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vor-
zuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend:
Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der
Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach
Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn
gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekun-
deten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf
der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9
Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1
SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären
Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
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4.
Die Gesuchstellerin mit syrischer Staatsangehörigkeit ist zur Einreise in
den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1
Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass
sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (voll-
ständig) erfüllt, wird sodann auch nicht bestritten. Für syrische Flüchtlinge
kann eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsfrist aufgrund der politischen
Lage in Syrien generell nicht angenommen werden. Aufgrund der gesam-
ten Umstände kann denn auch – entsprechend der Ausführungen des BFM
(vgl. Bst. E. vorstehend) – nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstel-
lerin Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz
und dem Schengenraum bietet. Eine schriftliche Bestätigung der Gesuch-
stellerin, des Gastgebers oder von Drittpersonen genügt in der Regel nicht,
um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit
Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher ausser Betracht.
5.
5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden.
5.2 Nach der geltenden Praxis – welche nach Aufhebung der Weisung vom
4. September 2013 fortgesetzt wird – setzt die Erteilung eines Einreisevi-
sums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund
des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden
muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss
sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt – ihr im Gegensatz
zu anderen Personen – die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Um-
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stände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Per-
son bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen – mit
der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 kön-
nen solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) –, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai
2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM –
zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran
vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen
nichts zu ändern, wonach die Weisung vom 29. November 2013 des BFM
ein "Angebot" enthalte, wonach ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdeten Personen aus Syrien die Einreise weiterhin im Rahmen eines
humanitären Visums gestützt auf Artikel 2 Abs. 4 VEV und mit Zustimmung
des SEM bewilligt werden könne. Zum einen handelt es sich beim fragli-
chen Text nicht um ein "Angebot" an den Beschwerdeführer, sondern um
einen Verweis auf eine gesetzliche Norm, die zum anderen die Einreise für
einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen vorsieht. Ferner liegt auch keine
Notsituation vor. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge
befinden, wird zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellerin
in der Türkei in einer schwierigen Situation befindet und ihre Lebensbedin-
gungen gegebenenfalls durch die gesundheitliche Beeinträchtigung auf-
grund von Diabetes zusätzlich erschwert sind. Es ist indessen nicht ersicht-
lich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sein sollte. Ein behördliches Eingreifen erweist sich
nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht
als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizi-
nischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften und insbe-
sondere Grossstädte wie beispielsweise Istanbul und Ankara über ein gut
funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen. Immer-
hin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von ihren im Ausland
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lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhal-
ten und die notwendige Fürsorge erfahren kann. Ferner ist darauf hinzu-
weisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere
vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe
oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM
zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 21.
Juli 2014 abgewiesen hat.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2014 einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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