Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5647/2010
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige aus
B._______ (C._______, D._______), welche die letzten drei Jahre bis zu
ihrer Ausreise in E._______ lebte – verliess eigenen Angaben zufolge am
12. Juli 2010 ihre Heimat und gelangte via F._______ (mit einem […]
Schengen-Visum) auf dem Luftweg am 15. Juli 2010 in die Schweiz, wo
sie am 16. Juli 2010 im (…) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung
des BFM vom 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und ihr für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des (…) als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort
wurde die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 durch die
Flughafenpolizei summarisch befragt und am 28. Juli 2010 folgte die
Anhörung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM.
Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Identitätspapiere ein. Ihren
syrischen Reisepass habe sie dem Schlepper überlassen, derweil sich
ihre syrische Identitätskarte zu Hause bei ihrer Mutter befinde. Als
Beweismittel reichte sie einen Heiratsvertrag (…) in E._______ vom 20.
Oktober 2009 zu den Akten. Die von der Vorinstanz veranlassten
Abklärungen bei der schweizerischen Vertretung in E._______ hätten
ergeben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine syrische
Staatsangehörige handle, die Syrien am 12. Juli 2010 legal mit ihrem
eigenen Pass in Richtung F._______ verlassen habe. Zudem liege gegen
die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nichts vor.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei mit dem Wissen aufgewachsen, auf
Wunsch ihrer Familie einst mit ihrem Cousin mütterlicherseits verheiratet
zu werden. Dieses familiäre Anliegen sei ihr wiederholt zugetragen
worden, was ihr – sie habe in ihrem Cousin mehr einen guten Freund als
ihren zukünftigen Ehemann gesehen – äusserst misshagt habe. Um dem
Gerede hierüber zu entgehen – und auch weil sie das Bedürfnis verspürt
habe, auf eigenen Beinen zu stehen – habe sie nach dem Tod ihres
Vaters ihr Elternhaus verlassen und sei Mitte des Jahres 2007 nach
E._______ gezogen. Mit Hilfe ihrer Mutter und ihrer Brüder habe die
Beschwerdeführerin dort sowohl eine Wohnung als auch eine Anstellung
als Arzthelferin in einer gynäkologischen Arztpraxis gefunden. Den
Kontakt mit ihrer Familie habe sie mittels regelmässiger Telefonate sowie
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häufiger, fast wöchentlicher Besuche in B._______ aufrechterhalten.
Es sei so um den 20. oder 25. September 2009 herum gewesen, als eine
irakische Frau in Begleitung ihres Sohnes die Arztpraxis aufgesucht
habe. Als Kurdin habe die Beschwerdeführerin sofort Sympathie für die
ebenfalls kurdischstämmige Patientin empfunden. Die Beiden seien ins
Gespräch gekommen, und die Dame habe der Beschwerdeführerin den
Vorschlag gemacht, sie möge doch ihren Sohn heiraten. Dieser lebe seit
1999 in der Schweiz und befinde sich dort aktuell in einem hängigen
Asylverfahren. Ihr habe der lustige und respektvolle Iraker gefallen, und
so hielt dieser in den darauffolgenden Tagen bei der Familie der
Beschwerdeführerin in B._______ zwei Mal um deren Hand an. Die
Familienangehörigen seien jedoch mit ihrer Wahl nicht einverstanden
gewesen, da es sich bei deren Auserwählten um einen fremden, ihnen
unbekannten Mann gehandelt habe. Weiter hätten sie an ihrer Absicht
festgehalten, die Beschwerdeführerin mit ihrem gut situierten Cousin
mütterlicherseits zu verheiraten. Angesichts dieser Umstände habe sich
die Beschwerdeführerin entschlossen, hinter dem Rücken ihrer Familie zu
heiraten. Am (…) hätten sie und der irakische Mann sich in E._______
das Jawort gegeben. Kurz darauf sei ihr Mann mit dem Versprechen in
die Schweiz zurückgekehrt, sie im Rahmen des Familiennachzuges zu
sich in die Schweiz zu holen.
In der ersten Juliwoche 2010 habe sich die Beschwerdeführerin wieder
einmal zu Besuch bei ihrer Familie in B._______ befunden. Anders als
die vorigen Male, wo über die Heirat mit dem Cousin nur gesprochen
worden sei, sei sie nun mit der Tatsache konfrontiert worden, dass ihr
Cousin demnächst um ihre Hand anhalten werde und eine Heirat
beschlossene Sache sei. Sie habe ihrem Unbehagen Ausdruck verliehen,
woraufhin sie von ihren Brüdern mit einer Pistole bedroht worden und vor
den Augen ihrer Mutter geschlagen worden sei. Ihre Heirat mit dem Iraker
habe sie verschwiegen. Um dieser Situation ein Ende zu setzen, habe sie
dem Scheine nach in eine Heirat mit dem Cousin eingewilligt, jedoch
zuvor eine Rückkehr nach E._______ erbeten, um ihre Angelegenheiten
dort regeln zu können. Darin habe die Beschwerdeführerin die
Gelegenheit zur Ausreise aus Syrien gesehen. So sei sie nach
E._______ zurückgekehrt, wo sie sich Hilfe suchend an ihren Arbeitgeber
gewandt habe. Dieser habe daraufhin ihre Ausreise organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am 4. August 2010 – lehnte
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das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung vom 3. August 2010 sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz
Asyl zu erteilen. Ihr sei umgehend die Einreise in die Schweiz zu
gewähren, und sie sei dem (…) zuzuweisen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Streitgegenstand
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänze
und rechtsgenügend abkläre. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihr sei eine angemessene
Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf die Begründung der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 11. August 2010 (vorab per Telefax ans
Bundesverwaltungsgericht übermittelt; Posteingang am 16. August 2010)
reichte die Beschwerdeführerin – wie bereits in ihrer Beschwerdeeingabe
in Aussicht gestellt – die Identitätskarte ihres Ehemannes X._______
sowie den Mietvertrag für eine Wohnung in E._______ (Mietdauer vom 5.
Februar 2009 bis 25. Februar 2009) samt deutscher Übersetzung zu den
Akten.
F.
Mit Verfügung vom 16. August 2010 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das BFM an, der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem forderte er die Vorinstanz
auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Schliesslich verschob er den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Mittels Telefax vom 19. August 2010 informierte der Dienstchef
Flughafenverfahren des BFM die (…) dahingehend, dass der
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Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Prüfung ihres
Asylgesuches bewilligt wird. Überdies wurde sie für den weiteren Verlauf
ihres Asylverfahrens dem (…) zugewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 15. September 2010 (Poststempel) liess die
Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten reichen. Hierbei
handelt es sich um Anträge ihres Ehemannes betreffend eines
Rückreisevisa und betreffend die Ein- und Ausreise nach Syrien in den
Jahren 2008 und 2009. Des Weiteren wurde darauf aufmerksam
gemacht, dass aus den Akten des (…) kein Gesuch, Anträge oder
Unterlagen bezüglich eines Familiennachzuges zu entnehmen seien.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 30. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin eine Replik
einreichen.
K.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 erhielt die Beschwerdeführerin
Gelegenheit, bis zum 24. Februar 2011 den allfälligen Nachweis ihrer
Bedürftigkeit zu erbringen.
L.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 informierte der Rechtsvertreter das
Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die Beschwerdeführerin
kein eigenes Einkommen erziele und kein Vermögen aufweise. Sie werde
vollumfänglich von ihrem Ehemann X._______ unterstützt. Weiter wurden
in der entsprechenden Eingabe die Einnahmen und Ausgaben des
Ehemannes einander gegenübergestellt und als Beweismittel sein
Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen vom Dezember 2010 bis Februar
2011, die Lohnabrechnung vom Juni 2010, der Mietvertrag sowie
Unterlagen betreffend eines von der Beschwerdeführerin besuchten
Deutschkurses zu den Akten gereicht. Schliesslich ersuchte der
Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung bis zum 10. März 2011, um
fehlende Beweismittel – die Krankenkassenpolicen der
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Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und ein aktueller Bankauszug
– nachreichen zu können.
M.
Am 27. Februar 2011 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel zu
den Akten reichen. Dabei handelt es sich um den Arbeitsvertrag ihres
Ehemannes bis zum 30. November 2010 und denjenigen ab dem 1.
Dezember 2010, den Kontoauszug seines (…) vom 1. bis 23. Februar
(erstellt am 23. Februar 2011), die beiden Krankenkassenpolicen für das
Kalenderjahr 2011 und Zahlungsbelege der Krankenkassenprämien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM im
Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei. Ihre Asylbegründung sei in ihrer Gesamtheit
als unplausibel zu beurteilen. So könnten ihr weder die angedrohte
Zwangsheirat mit dem Cousin mütterlicherseits noch die Umstände ihrer
Heirat mit dem irakischen Staatsbürger geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sich in ihrer Heimat in
Todesgefahr befunden zu haben. Sie wäre von ihren
Familienangehörigen umgebracht worden, hätte sie sich weiterhin
geweigert, ihren Cousin zu heiraten und wäre herausgekommen, dass sie
heimlich geheiratet habe (vgl. A8, S. 7 und S. 9; A15, S. 12 f. und S. 15).
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Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende
Zwangsheirat stehe in eklatantem Widerspruch zum Umstand, dass sie
augenscheinlich einem höchst modernen und eben nicht traditionellen
Umfeld entstamme. So hätten ihr ihre Familienangehörigen nicht nur
erlaubt, als alleinstehende junge Frau in E._______ eine eigenen
Wohnung zu beziehen und dort einer Arbeitstätigkeit nachzugehen,
sondern sie seien ihr dabei auch unterstützend zur Seite gestanden (vgl.
A15, S. 4 f. und S. 12 f.). Ebenso in Widerspruch zur drohenden
Zwangsverheiratung stünden die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
wonach in ihrem familiären Umfeld Zwangsverheiratung kein Thema sei,
sondern im Gegenteil alle ihre Schwestern freiwillig geheiratet hätten (vgl.
A15, S. 13). Dass sie als Folge einer Heiratsverweigerung von ihren
Familienangehörigen umgebracht worden wäre, widerspreche sodann
ihrer Aussage, die sie im Kontext der Bedrohung durch ihre Brüder
gemacht und entsprechend festgehalten habe: Sie sei sich aber sicher,
dass der sie mit einer Pistole bedrohende Bruder nicht umgebracht hätte
(vgl. A15, S. 7). Es erscheine ohnehin höchst fragwürdig, dass drei junge
erwachsene Männer und eine Mutter zum Ausdruck ihrer Drohgebärde
gegenüber einer jungen Frau eine Pistole verwenden würden (vgl. A15,
S. 5 und S. 7). Ebenso unklar bleibe, weshalb die jahrelange Diskussion
über die Heirat mit ihrem Cousin so plötzlich, mithin fünf bis zehn Tage
vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, zu einer nicht länger
aufschiebbaren Angelegenheit geworden sei, welche sie letztlich genötigt
habe, ihre Heimat fluchtartig zu verlassen (vgl. A8, S. 7 sowie A15, S. 6).
Schliesslich verweist die Vorinstanz – jeweils unter Angabe der
Fundstellen im Befragungs- und Anhörungsprotokoll – auf diverse
Ungereimtheiten im Zusammenhang der Begleitumstände des
Kennenlernens und der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Iraker
und unterstreicht diesbezüglich weitere Unglaubhaftigkeitselemente in
ihren Vorbringen. Das BFM stellt jedoch die Eheschliessung an sich nicht
in Abrede.
4.2. Die Beschwerdeführerin hielt den Erwägungen der Vorinstanz im
Wesentlichen entgegen, der Schlepper habe sie nach ihrer Ankunft im
Transitbereich des (…) unvorbereitet und ohne Pass zurückgelassen.
Dies habe nachvollziehbar zur Folge gehabt, dass sie sich auf der Flucht
vor ihrer Familie in einer fremden Umgebung in einer absoluten
Stresssituation befunden habe und verwirrt gewesen sei. Aufgrund
dessen habe sie grösste Mühe gehabt, Termine und Ereignisse
chronologisch einwandfrei wiederzugeben.
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Ihre Familie habe sie schon seit Jahren einem Cousin versprochen,
obwohl sie nie die Absicht gehabt habe, diesen zu heiraten. Indes hätten
ihre drei Brüder und ihre Mutter klargestellt, dass sie ihren Cousin
heiraten und in die Zwangsehe einwilligen müsse. Ansonsten drohe ihr
Gefahr an Leib und Leben. Zudem habe sie ihre Familie zu keinem
Zeitpunkt über die heimliche Eheschliessung mit X._______ vom
1. Oktober 2009 informiert. Diese Aussage habe sie sowohl in der ersten
als auch in der zweiten Befragung ausführlich und nachvollziehbar
wiedergegeben. Des Weiteren habe sie die konkreten Vorkommnisse
betreffend die physische und psychische Gewaltanwendung durch ihre
Familienangehörigen widerspruchsfrei in beiden Befragungen
vorgebracht.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu überprüfen, obwohl ihr der wichtigste Zeuge
(X._______) und wesentliche Akten zugänglich gewesen wären. Eine
Befragung von X._______ habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden,
obwohl eine solche zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
hätte beitragen können. Insbesondere hätte das BFM mühelos
überprüfen können, wann der Ehemann der Beschwerdeführerin 2009
und 2010 nach Syrien eingereist sei, und wann er sich in Syrien
aufgehalten habe. Auch zur Zwangsverheiratung und dem zweimaligen
erfolglosen Anhalten um die Hand der Beschwerdeführerin hätte
X._______ befragt werden können. Zudem habe die Vorinstanz darauf
verzichtet, den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin zu
befragen. Dieser sei bereit, auf der Schweizer Botschaft in E._______ die
Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Verletzungen nach
ihrer Rückkehr nach E._______ (infolge des gewalttätigen Übergriffes
ihrer drei Brüder), der Organisation der Ausreise und des Schleppers zu
bestätigen beziehungsweise sich dazu befragen zu lassen. Deshalb
werde vorsorglich beantragt, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihr
ehemaliger Arbeitgeber zu obgenannten Themen angehört würden. Somit
könne festgehalten werden, dass das Bundesamt den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt beziehungsweise darauf verzichtet habe, die
Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin mache betreffend der Chronologie, wann, wo
und wie sie ihren Ehemann kennengelernt habe, verschiedene Angaben.
Dies sei jedoch aufgrund der Stresssituation nachvollziehbar. Zudem
müsse beachtet werden, dass sich diese Ereignisse vor über 20 Monaten
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ereignet hätten. Es sei eine Tatsache, dass Personen in
Stresssituationen grösste Mühe hätten, Daten und Ereignisse in der
richtigen Reihenfolge wiederzugeben, wenn diese nicht unmittelbar vorab
erfolgt seien. Es sei jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
die Bedrohung durch ihre Brüder in B._______ mittels einer Pistole und
physischer Gewalt in den Befragungen widerspruchsfrei und identisch
geschildert habe. Indes mache der Ehemann der Beschwerdeführerin
geltend, dass er seine Ehefrau im Januar 2009 in einem Krankenhaus in
E._______ kennengelernt habe. Er habe damals seine Mutter im Spital
besucht, die sich einer Operation habe unterziehen müssen. Für die
Einreise nach Syrien habe er von den zuständigen kantonalen Behörden
einen Identitätsausweis und von den syrischen Behörden ein Visum
ausgestellt erhalten. Des Weiteren habe er im Januar 2009 – nach dem
er die Beschwerdeführerin im besagte Spital kennengelernt habe – eine
Wohnung in E._______ gemietet. Wegen der drohenden
Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin habe sie sich nämlich nicht
getraut, X._______ mit in ihre eigene Wohnung zu nehmen. Dieses
Vorgehen habe sowohl zu ihrem als auch zum Schutze ihres zukünftigen
Ehemannes gedient. Im entsprechenden Mietvertrag sei vermerkt, dass
sich auch die Beschwerdeführerin in der Wohnung aufhalten werde.
Zudem stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung diverser
Beweismittel (Visaanträge für die Einreise nach Syrien und den
Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung in E._______) in Aussicht.
Folglich könne einstweilen festgestellt werden, dass die Vorinstanz die
Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umstände der Heirat
und der ersten Begegnung im Januar 2009 – trotz
Untersuchungsgrundsatz – nicht näher überprüft habe, obwohl dies ohne
grösseren Aufwand möglich gewesen wäre.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann seit der
Eheschliessung am (…) keinerlei Bemühungen hinsichtlich eines
Familiennachzuges unternommen habe. Dies im Wissen darum, dass er
zurzeit lediglich im Besitz einer F-Bewilligung sei. Ergo weise er keinen
Anspruch auf Familiennachzug auf. Durch den Beizug der
entsprechenden Akten könne somit der Vorwurf des BFM widerlegt
werden, die Beschwerdeführerin habe einen allfälligen Entscheid
betreffend Familiennachzug nicht abwarten wollen und sei auf eigene
Faust – und ohne Gefahr an Leib und Leben – in die Schweiz gereist.
Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass eine ungeplante und plötzliche
Einreise in die Schweiz zehn Monate nach der Eheschliessung nicht
nachvollzogen werden könne. Zudem sei X._______ über die plötzliche
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Anreise seiner Ehefrau nicht informiert gewesen beziehungsweise von
der Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt worden.
In Syrien würden gemäss Schätzungen pro Jahr ca. 300 Ehrenmorde
begangen. Einen wirkungsvollen Schutz vor den massiven Übergriffen
könne der Staat nicht bieten. Wohl gebe es Frauenhäuser, indes sei für
bedrohte Frauen der Zugang zu einem Frauenhaus nicht gewährleistet,
noch könnten die Frauen den Schutz auf unbefristete Zeit in Anspruch
nehmen. Vielmehr müssten sich die bedrohten Frauen den Wünschen
ihrer Familie fügen oder die Gefahr an Leib und Leben in Kauf nehmen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, warum ihr
Leben bei einer Rückkehr nach Syrien konkret bedroht sei, seien
nachvollziehbar und glaubhaft. Die Annahme der Vorinstanz, dass sie
sich in Syrien vor ihrer Familie hätte verstecken oder in einem
Frauenhaus Schutz finden können, sei unrealistisch. Zudem müsse
darauf hingewiesen werden, dass ihre Familie gegenüber der Familie des
Cousins ihr Gesicht und ihre Ehre verloren hätten.
Da der Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2010 die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen worden und auch kein diesbezüglicher Grund
ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführerin umgehend die Einreise in die
Schweiz zu erlauben. Es bestehe keine konkrete Gefahr, dass sie
untertauchen oder sich einer allfälligen späteren Wegweisung
widersetzen könnte. Sie sei dem (…) – dem Wohnsitz ihres Ehemannes –
zuzuweisen. Dieser verfüge über einen gültigen Mietvertrag und verdiene
seinen Lebensunterhalt eigenständig. Folglich bestehe kein
nachvollziehbarer Grund, die Beschwerdeführerin während des
Rechtsmittelverfahrens festzuhalten.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 führte die
Vorinstanz aus, die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit
X._______ am (…) als solche werde nicht in Abrede gestellt.
Angezweifelt würden jedoch die Umstände, unter denen sich das Paar
kennengelernt beziehungsweise unter denen diese Eheschliessung
stattgefunden haben solle. Insbesondere gelte es darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei anzugeben,
wann sie ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt habe. Mit dieser
Frage konfrontiert habe sie sich bereits in der Erstbefragung in erhebliche
Widersprüche verstrickt. So spreche sie dort einmal vom Januar 2009
oder noch früher, vom Oktober 2009 und dann von Mitte September 2009
(vgl. A8, S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung habe sie sich schliesslich auch
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nur auf einen vagen Zeitraum zwischen dem 20. und 25. September 2009
festzulegen vermocht (vgl. A15, S. 9). An dieser Stelle gelte es auch ein
Augenmerk auf die Aussage der Beschwerdeführerin zu legen, wonach
ihr Ehemann am 15. September 2009 in Syrien eingereist sei (vgl. A8, S.
9 und A15, S. 9). Diese Aussage widerspreche – wie bereits in der
vorinstanzlichen Verfügung festgehalten – dem Vermerk auf dem von der
Beschwerdeführerin in Kopie eingereichten Ehevertrag (in der
Beschwerdeschrift als Beilagen 5 und 6 bezeichnet), wonach sich
X._______ zur Eheschliessung mit einem schweizerischen
Reisedokument ausgewiesen habe, das am 22. September 2009
ausgestellt worden sei. Im vorinstanzlichen Entscheid vom 3. August
2010 habe sich das BFM diesbezüglich nur auf die Aussage der
Beschwerdeführerin beziehungsweise auf die Angaben der in Kopie
eingereichten Heiratsbestätigung abgestützt. Aus dem schweizerischen
Identitätsausweis im Dossier ihres Ehemannes werde jedoch zusätzlich
ersichtlich, dass die Aussage der Beschwerdeführerin nicht stimmen
könne. Im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift lasse sie ausführen, dass
gemäss Angaben von X._______ ihre erste Begegnung im Januar 2009
in einem Krankenhaus in E._______ stattgefunden habe, wo die Mutter
des Ehemannes hospitalisiert gewesen sei. Diese Angaben
widersprächen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl
hinsichtlich dessen, dass sie und ihr zukünftiger Mann sich zwischen dem
20. und 25. September 2010 in der gynäkologischen Arztpraxis
kennengelernt hätten, in welcher sie als Arzthelferin tätig gewesen sei
(vgl. A15, S.9), als auch bezüglich ihrer Angabe, wonach ihre zukünftige
Schwiegermutter zwecks ärztlicher Behandlung und Treffen mit ihrem
Sohn X._______ nur ein einziges Mal nach Syrien gekommen sei, und
zwar im Oktober 2009 (vgl. A8, S. 8). Es werde nicht bestritten, dass sich
ihr Ehemann bereits zu Beginn des Jahres 2009 in E._______
aufgehalten habe. Gemäss seinem Dossier sei ihm nämlich am 19.
Dezember 2008 ein schweizerisches Reisedokument ausgestellt worden
(siehe auch Beilage 7 der Beschwerdeschrift). Dieses Dokument enthalte
ein ab selbigem Datum gültiges Visum für Syrien, das zu einem 15-
tägigen Aufenthalt berechtige. Für seinen Aufenthalt Anfang 2009
spreche auch der durch die Beschwerdeführerin nachträglich in Kopie
eingereichte Mietvertrag (in der Beschwerdeschrift als Beilage 9
bezeichnet), wonach X._______ zusammen mit ihr vom 5. Februar 2009
bis 25. Februar 2009 eine Wohnung in E._______ gemietet habe.
Allerdings vermöchten weder das genannte Reisedokument noch der
Mietvertrag ihre anderslautenden Angaben, wonach sie ihren Ehemann
erst im September 2009 kennengelernt habe, zu erklären.
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Bezüglich des zur Diskussion stehenden Einbezuges der
Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes auf der
Grundlage von Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 85 Abs. 7 AuG gelte
es Folgendes festzuhalten: X._______ verfüge nicht über eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, sondern nur über eine
Aufenthaltsbewilligung [recte: vorläufige Aufnahme] ohne Anspruch auf
Erneuerung derselben. Mithin könne er kein gefestigtes Aufenthaltsrecht
geltend machen, woraus sich für seine Ehefrau ein Anspruch auf eine
Anwesenheitsbewilligung ableiten liesse. Zudem sei seine
Aufenthaltsbewilligung Gegenstand eines hängigen Verfahrens. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin aus dem Aufenthaltsstatus ihres
Ehemannes für sich ein Bleiberecht ableiten können würde, mangle es
am Erfordernis, dass diese Beziehung auch tatsächlich gelebt worden
sei. Zumal die Ehe erst zustande gekommen sei, als sich X._______
bereits wieder in der Schweiz aufgehalten habe.
Abschliessend sei auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann freistehe, sich gemeinsam in Syrien – der Heimat der
Beschwerdeführerin – niederzulassen und dort als Familie zu leben. Im
Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es
vollumfänglich festhalte und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4.4. In ihrer Replik vom 30. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin
den Ausführungen des Bundesamtes entgegen, es müsse festgehalten
werden, dass sie ihr Heimatland am 12. Juli 2010 unter erheblichen
persönlichen Belastungen habe verlassen müssen. Unter
Berücksichtigung des Vorgesagten sei es objektiv nachvollziehbar, dass
sie grösste Mühe gehabt habe, die Ereignisse und Daten in beiden
Befragungen widerspruchsfrei mitzuteilen. Indes seien die inhaltlichen
Angaben in beiden Befragungen absolut deckungsgleich, beispielsweise
betreffend die Umstände der ersten Begegnung mit ihrem späteren
Ehemann. Hier habe sie in der Befragung vom 21. Juli 2010
wahrheitsgemäss angegeben, dass sie X._______ im Januar 2009 in
E._______ kennengelernt habe, als sich dessen Mutter an ihrem
Arbeitsort habe behandeln lassen. Diese Angaben würden sowohl durch
ihren Ehemann als auch durch den eingereichten Mietvertrag bestätigt
(siehe Schreiben vom 11. August 2010). Die Umstände der Flucht und
der Reise in die Schweiz seien bestens geeignet, dass einer jungen Frau
die notwendige Konzentration für eine lückenlose Wiedergabe der
Ereignisse teilweise fehle, umso mehr als die Ereignisse zum Teil schon
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bis zu 20 Monaten zurückgelegen hätten. Bei der Würdigung der
Aussagen sei auf den allgemeinen Grundsatz der Angaben der ersten
Stunde abzustellen. Insbesondere im Asylverfahren würden die
zuständigen Behörden bei sich widersprechenden Angaben vorab auf
diejenigen der ersten Stunde abstellen. Vorliegend sei darauf
hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten
Befragung mit den Beweisofferten und Unterlagen übereinstimmten. Das
BFM habe in seiner Stellungnahme keine Angaben darüber gemacht,
warum es – trotz Beweisofferten – weiterhin auf die Angaben der
Anhörung abstelle und die Angaben der ersten Befragung bei ihrem
Entscheid nicht berücksichtigt habe.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich festgestellt hat und es nicht nötig war, den Ehemann der
Beschwerdeführerin oder deren Arbeitgeber in E._______ zu befragen.
Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, Ungereimtheiten in ihrer
Sachverhaltsdarstellung auszuräumen und weitere Beweisakten
nachzureichen. Sie hat von dieser Möglichkeit dann auch Gebrauch
gemacht. Der Antrag der Beschwerdeführerin, dass sowohl X._______
als auch ihr ehemaliger Arbeitgeber durch das Bundesamt betreffend die
ihr drohenden Zwangsheirat und den Umständen ihrer Ausreise aus
Syrien anzuhören seien, wird somit abgewiesen.
6.
6.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers beziehungsweise der
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Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige
Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2. Nach Durchsicht der Akten ist die Verfügung des BFM, wonach die
vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus
Syrien geführt hätten, gesamthaft als nicht glaubhaft gemacht zu
erachten sind, im Ergebnis zu bestätigen. Um diesbezügliche
Wiederholungen zu vermeiden ist deshalb vorderhand auf die
zutreffenden und substanziierten Erwägungen der Vorinstanz in ihrer
ablehnenden Verfügung vom 3. August 2010 und ihre Vernehmlassung
vom 13. September 2010 zu verweisen.
6.3. Die Beschwerdeführerin verstrickt sich betreffend Zeitpunkt des
Kennenlernens ihres zukünftigen Ehemannes in eklatante Widersprüche,
die sie auch auf Beschwerdeebene nicht auszuräumen vermag. So hört
es sich geradehin grotesk an, wenn ihr Rechtsvertreter in seiner Replik
vom 30. Oktober 2010 darauf hinweist, es sei diesbezüglich bei der
Würdigung dieser Aussagen auf den allgemeinen Grundsatz der
Angaben der ersten Stunde abzustellen. Denn schon bei der Befragung
vom 21. Juli 2010 – und somit ihren ersten Aussagen gegenüber den
Behörden zu dieser Thematik – nennt sie mehrere, unterschiedliche
Zeitpunkte ihres Kennenlernens. Es darf jedoch von einer erwachsenen
Frau erwartet werden, dass sie trotz Nervosität bei Befragungen das
Datum ihres ersten Treffens mit ihrem zukünftigen Ehemann
widerspruchsfrei nennen kann. Da die Eheschliessung gemäss Akten am
(…) stattgefunden hat, ist ohnehin auszuschliessen, dass sie X._______
erst im Oktober 2009 kennengelernt haben kann (vgl. A8, S. 8 unten).
Wie bereits vom BFM festgehalten, stellt auch das
Bundesverwaltungsgericht die Heirat der Beschwerdeführerin mit
X._______ nicht in Abrede. Angezweifelt werden jedoch die Umstände,
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unter denen sich die Beiden kennengelernt beziehungsweise unter denen
diese Eheschliessung stattgefunden haben soll.
6.4. Auch die angeblich arrangierte Zwangsheirat der Beschwerdeführerin
mit einem Cousin mütterlicherseits kann sie nicht glaubhaft machen. Ihre
Lebensführung – sie lebte als junge Frau getrennt von ihrer Familie in
E._______ in einer eigenen Wohnung und verdiente sich ihren
Lebensunterhalt selbständig als Arztgehilfin – lässt darauf schliessen,
dass sie aus einem modernen und aufgeschlossenen familiären Umfeld
kommt. Diese Tatsache wird dadurch untermauert, dass ihre Schwestern
gemäss eigenen Angaben ganz normal und freiwillig geheiratet hätten
(vgl. A15, S. 13). Das diesbezügliche Vorbringen ihres Rechtsvertreters in
der Beschwerdeeingabe, ihre Familie hätte sämtliche Ehemänner für sie
und ihre Schwestern bestimmt und auch sie habe sich den Anordnungen
ihrer Angehörigen zu unterwerfen (vgl. Beschwerdeeingabe vom
9. August 2010 S. 7), widerspricht somit ihrer früheren Aussage diametral
und lässt mithin auf die Unglaubhaftigkeit ihrer gesamten Vorbringen
schliessen.
6.5. Somit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass es sich bei
den Vorbringen beziehungsweise den geltend gemachten Fluchtgründen
der Beschwerdeführerin insgesamt um ein Sachverhaltskonstrukt handelt
und das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden muss. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die
Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch ist abzulehnen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 und BVGE 2009/50 E. 9. S. 733).
8.
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8.1. Betreffend Vollzug der Wegweisung ist auf das Verfahren des
Ehemannes der Beschwerdeführerin hinzuweisen. X._______ wurde
mittels Verfügung des BFM am 7. Februar 2006 vorläufig in der Schweiz
aufgenommen (vgl. C5 der vorinstanzlichen Akten im
Beschwerdeverfahren von X._______ [N _______]). Mit Verfügung vom
4. Juni 2009 hat das BFM diese vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben.
Gegen diese Verfügung hat X._______ beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben, welche mit Urteil (…) teilweise gutgeheissen
wurde. Die Vorinstanz wurde angewiesen, zunächst das erstinstanzlich
(im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs bzw. neuen Asylgesuchs)
noch hängige Verfahren von X._______ in Bezug auf die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtsgenüglich
durchzuführen, ehe über eine eventuelle Aufhebung seiner vorläufigen
Aufnahme überhaupt abschliessend befunden werden könne. Deshalb
sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffern 3
bis 5) bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt somit
derzeit über den Status einer vorläufigen Aufnahme; über einen allfälligen
Einbezug der Beschwerdeführerin in diesen Status (in Anwendung des
Grundsatzes der Einheit der Familie) kann indessen wegen der
schwebenden Verfahrensssituation betreffend ihren Ehemann zurzeit
nicht entschieden werden. Ob die Beschwerdeführerin in die vorläufige
Aufnahme einbezogen werden kann, hängt davon ab, ob die vorläufige
Aufnahme des Ehemannes aufgehoben wird oder bestehen bleibt. Der
Entscheid darüber ist derzeit in zweiter Instanz hängig und sistiert, da er
seinerseits vom Ausgang des noch in erster Instanz hängigen Verfahrens
betreffend Zuerkennung des Flüchtlingsstatus abhängt. Solange über den
asylrechtlichen Status des Ehemannes noch nicht definitiv entschieden
ist, kann auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch kein Entscheid
über den Vollzug der Wegweisung getroffen werden.
8.2. Aus diesen Gründen kann betreffend Vollzugspunkt der Wegweisung
im hier vorliegenden Verfahren keine abschliessende Beurteilung
vorgenommen werden, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend die
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August
2010 zu sistieren ist.
9.
9.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung vom 3. August 2010 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft,
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der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten betreffend vorgenannter Punkte
abzuweisen.
9.2. Soweit sich hingegen die Beschwerde gegen den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin richtet (Dispositivziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2010), wird das
Beschwerdeverfahren sistiert, bis hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung des Ehemannes X._______
ein definitiver Entscheid vorliegt. Je nach Ausgang dieses Verfahrens
sind anschliessend die beiden im Vollzugspunkt sistierten
Beschwerdeverfahren (…) und (…) in koordinierter Weise weiterzuführen.
10.
10.1. In der Verfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2010 wurde der Entscheid
über das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen. Die
Beschwerdeführerin hat keinen Bedürftigkeitsnachweis zu den Akten
gereicht. Ihr Ehemann X._______ verdient gemäss eingereichtem
Arbeitsvertrag aktuell monatlich Fr. (…) brutto. Die Pflicht des Staates,
der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und
Beitragspflicht aus Familienrecht – in casu der Unterhaltspflicht des
Ehegatten der Beschwerdeführerin – nach (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5P.441/2005 vom 9. Februar [= Praxis 2006 Nr. 143 S. 998] E. 1.1). Es ist
somit davon auszugehen, dass X._______ seine Ehefrau für die Leistung
der Prozesskosten finanziell unterstützen kann, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
anzusehen ist. Somit fehlt es an einer der beiden kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
weshalb das diesbezügliche Gesuch und auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen sind.
10.2. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unterlegen ist, sind
ihr insoweit reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG), welche auf insgesamt Fr. 300.- festgesetzt (Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden.
10.3. Über eine allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten betreffend
den Vollzugspunkt wird im Endentscheid nach Wiederaufnahme des in
diesem Punkt sistierten Verfahrens entschieden. Ebenso wird in diesem
Endentscheid über eine allfällige Parteientschädigung gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE zu befinden sein.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft,
der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung
(Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 3. August 2010) abgewiesen.
2.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin richtet (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 3. August 2010), wird das Beschwerdeverfahren bis zum
Vorliegen eines definitiven Entscheides hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin X._______ sistiert.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wird abgewiesen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Über die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten im Vollzugspunkt
sowie über die Frage einer Parteientschädigung wird im Endentscheid
über das gemäss Ziff. 2 hiervor sistierte Beschwerdeverfahren befunden.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, den
Rechtsvertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin, das BFM und
die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Seite 21
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
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