B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5648/2012
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Datum
Eingang: 17. Februar 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum
(nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration in
die Schweiz nachsuchte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2012 bei
der Botschaft nach dem Verfahrensstand erkundigte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2012
mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es ihn gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufforderte, bis zum 19. April 2012 konkrete Fragen zu be-
antworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2012 (Eingang
Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er komme aus B._______ (Äthiopien), sei aber staatenlos, weil
sein Vater Eritreer und seine Mutter Äthiopierin sei,
dass er im September 2007 festgenommen worden sei, weil man ihn ver-
dächtigt habe, für die (regierungsfeindliche) Arbegnoch Ginbar tätig zu
sein, er seiner Meinung nach jedoch wegen seiner Herkunft verhaftet
worden sei,
dass er im Gefängnis gewesen sei, bis er im Juni 2008 aufgrund einer
Krankheit in ein Spital habe gebracht werden müssen,
dass er bei dieser Gelegenheit habe fliehen können,
dass er sich anschliessend bei seinem Onkel in C._______ versteckt
gehalten habe und am 20. Juni 2008 in den Sudan geflohen sei, da man
ihn gesucht habe,
dass er im Sudan keine Bewegungsfreiheit habe und auch nicht frei ar-
beiten könne,
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dass er oft Opfer von Diskriminierungen und Benachteiligungen sei,
dass er sich davor fürchte, nach Äthiopien oder Eritrea deportiert zu wer-
den,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2012 – eröffnet am 16. Sep-
tember 2012 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des
erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des
Beschwerdeführers auszugehen, die seine Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen liesse,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar darauf schliessen
lassen würden, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen (recte:
äthiopischen) Behörden asylbeachtlich seien, doch lebe er jetzt im Su-
dan,
dass sich laut Bericht des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Natio-
nen (UNHCR; "2011 UNHCR country operations profile – Sudan") rund
162'000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden
würden, wovon rund 108'000 beim UNHCR registriert seien,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach
sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder
möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden,
dass es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, wieder in das ihm
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren,
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dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea oder Äthio-
pien zurückgeschafft zu werden, als unbegründet erachtet werde,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung von Personen, die im Sudan vom UNHCR als Flücht-
linge anerkannt seien, gering sei,
dass das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer und Äthiopier registriere, die
sich in einem Flüchtlingslager melden würden,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende
Rückführung des Beschwerdeführers gebe,
dass er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge,
welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea oder Äthi-
opien objektiv begründen könnte,
dass er auch nicht glaubhaft habe darlegen können, dass ihm unmittelbar
unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips eine Rückschaffung nach
Eritrea oder Äthiopien drohe,
dass er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe
oder diesen erwerben könne und somit jederzeit die Möglichkeit habe,
sich bei der Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass das UNHCR den Sudan, der
die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet hat, an seine
internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass das Leben in Khartum für eritreische oder äthiopische Flüchtlinge
gewiss nicht einfach sei,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers jedoch hervorgehe, dass
er nun bereits seit 2008 in Khartum lebe und sich bis jetzt offensichtlich
erfolgreich durchgeschlagen habe,
dass sein mehrjähriger Aufenthalt in Äthiopien (recte: Sudan) als Hinweis
dafür zu qualifizieren sei, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien,
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dass überdies eine grosse eritreische und äthiopische Diaspora im Sudan
lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Un-
terstützung biete,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer auf Englisch gegen diesen Entscheid mit
nicht unterzeichneter Eingabe vom 28. September 2012 (Eingang Bot-
schaft: 10. Oktober 2012) Beschwerde erhob und sinngemäss beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober
2012 – eröffnet am 12. November 2012 – unter Zustellung einer Kopie
der Beschwerde aufgefordert wurde, innert siebentägiger Frist eine Be-
schwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2012 die unterschriebene
Kopie seiner Beschwerde und mit Eingabe vom 14. November 2012 eine
zusätzliche Beschwerdeverbesserung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
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dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung (auch wenn sich diese teilweise
vor allem auf Eritreer bezieht) dargelegt hat, weshalb es dem Beschwer-
deführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
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dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Stichhalti-
ges entgegenhält, sondern lediglich in unsubstanziierter und unbelegter
Weise vorbringt, er lebe unter sehr gefährlichen Bedingungen im Sudan
und habe beim UNHCR in Khartum schon mehrmals vergeblich um
Schutz ersucht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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