B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5648/2016
pjn
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Äthiopien im Juni
2014 verlassen hat und am 29. September 2014 in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Oktober 2014 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Oktober 2015 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staats-
angehörige, habe eine äthiopische Mutter und wohne seit dem Alter von
drei Jahren in Äthiopien,
dass es in ihrem Getränkestand, den sie in Äthiopien betrieben und in dem
sie unter anderem auch alkoholische Getränke verkauft habe, zwischen
zwei ihrer Kunden zu einer Schlägerei gekommen sei, wobei der eine so
stark verletzt worden sei, dass er an den Folgen der Verletzungen gestor-
ben sei,
dass die Familie des Getöteten sie dafür verantwortlich gemacht habe und
sie auch eine Gerichtsvorladung in diesem Zusammenhang erhalten habe,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die eritreische
Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, da sie als
Tochter einer äthiopischen Mutter Anspruch auf die äthiopische Staatsbür-
gerschaft habe und da sie nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilge-
nommen habe und demzufolge von den äthiopischen Behörden als Äthio-
pierin betrachtet werde,
dass sie ihre Gesuchsgründe im Zusammenhang mit dem Getränkeaus-
schank nur oberflächlich und schemenhaft beschrieben habe, ohne Real-
kennzeichen und persönliche Betroffenheit,
dass sie zur Schlägerei nur angegeben habe, die betrunkenen Kunden hät-
ten sich gestritten, danach sei einer ins Krankenhaus gebracht worden und
nachdem es ihm nicht besser gegangen sei, sei er gestorben,
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dass sie auch die Begegnung mit den Angehörigen nur dürftig geschildert
habe, nämlich dass die Eltern zu ihr gekommen seien und darauf bestan-
den hätten, dass sei mit dem Täter zusammengearbeitet habe,
dass sie weder Namen noch Herkunft der beiden Kunden habe nennen
können,
dass ihre Aussagen zudem diverse Widersprüche aufwiesen, indem sie an
der Befragung nur geltend gemacht habe, eine Verfolgung der Familienan-
gehörigen zu befürchten, während sie an der Anhörung von Verfolgungs-
massnahmen seitens der Behörden gesprochen habe,
dass sie an der Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie von der
Polizei einen Gerichtstermin erhalten habe, und stattdessen erklärt habe,
die Polizei sei gekommen, um die Lage zu beruhigen,
dass ihre diesbezügliche Erklärung, sie sei an der Befragung nicht auf den
Gerichtstermin angesprochen worden, nicht zu überzeugen vermöge, zu-
mal sie explizit gefragt worden sei, ob sie sich an die Behörden gewandt
habe, wobei sie die Vorladung hätte erwähnen müssen, und sie auch ohne
eine Vorladung zu erwähnen, die Frage verneint habe, ob sie jemals in Haft
oder vor Gericht gewesen sei,
dass sie zudem an der Befragung ausgeführt habe, erst nach dem Tod des
Kunden ausgereist zu sein, während sie an der Anhörung angegeben
habe, zum Todeszeitpunkt bereits abgereist gewesen zu sein,
dass sie weiter an der Anhörung einmal angegeben habe, andere Kunden
hätten nicht als Zeugen aufgerufen werden wollen, während sie an anderer
Stelle gesagt habe, diese wären dazu bereit gewesen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
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dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde ausführte, sie sei in B._______
geboren und könne die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben, da
ihr Vater Eritreer gewesen sei,
dass sie eine entsprechende Geburtsurkunde einreichen werde,
dass sie in Äthiopien als Eritreerin schikaniert worden sei,
dass sie beteuerte, sie sage in Bezug auf ihre Gesuchsgründe die Wahr-
heit, und diese noch einmal wiederholte,
dass sie nicht gut ausgebildet sei und am Interview manchmal Schwierig-
keiten gehabt habe, die Fragen zu verstehen und richtig zu beantworten,
dass sie sich auch nicht wohl gefühlt und Angst gehabt habe, weil ihr alle
Leute fremd gewesen seien und sie müde gewesen sei und sich nicht habe
konzentrieren können,
dass sie immer gesagt habe, der Kunde sei zwischen fünf bis sieben Tage
nach dem Vorfall gestorben und seine Familie habe sie zur Verantwortung
ziehen wollen,
dass sie befürchtet habe, als illegale Eritreerin unverschuldet bestraft zu
werden,
dass sie zuvor keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt
habe, weshalb sie die Frage verneint habe,
dass sie nicht wisse, wieso die Polizei die anderen nicht als Zeugen befragt
habe,
dass die Polizei nicht nach Namen gefragt habe, auch nicht nach ihrem,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2016
bestätigt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelingt, ihre Flüchtlings-
eigenschaft glaubhaft zu machen,
dass sie in Bezug auf ihre Identität an der Befragung ausführte, sie sei in
C._______ (Äthiopien) geboren, habe einen eritreischen Vater und eine
äthiopische Mutter, welche sie kurz nach der Geburt nach Eritrea mitge-
nommen habe und mit ihr, als sie drei Jahre alt gewesen sei, nach Äthio-
pien zurückgekehrt sei,
dass sie an der Anhörung aber ausführte sie sei in B._______ (Eritrea) ge-
boren,
dass sie mit der Beschwerde eine Kopie einer eritreischen Geburtsurkunde
einreichte, wonach sie am (…) in B._______ geboren sei,
dass dieses Dokument aber kein rechtsgenüglicher Nachweis ihrer Identi-
tät darstellt und auch erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen, wurde
die Urkunde doch eigens für die Beschwerde und nicht anlässlich der Ge-
burt ausgestellt und trägt es als Geburtsdatum bezeichnenderweise das
vom SEM fiktiv – die Beschwerdeführerin konnte ihr Geburtsdatum nicht
angeben – eingetragene Datum des (…),
dass die Beschwerdeführerin eine äthiopische Mutter und seit ihrem dritten
Altersjahr immer in Äthiopien gelebt hat und das SEM zu Recht davon aus-
gegangen ist, sie sei äthiopische Staatsangehörige,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Vorfälle in ihrem Getränkeausschank äusserte, wobei vor allem auf die Un-
substantiiertheit ihrer Aussagen zur Schlägerei und zur Kontaktierung
durch die Angehörigen verwiesen werden kann,
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dass in Bezug auf die vom SEM aufgeführten Widersprüche insbesondere
hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin ungereimte Aussagen
über den Ausreisezeitpunkt machte, indem sie an der Befragung angab,
sie sei geflohen, als sie gehört habe, dass der Kunde gestorben sei und es
seien fünf Tage von der Schlägerei bis zur Ausreise vergangen (vgl. A6
S. 10), während sie an der Anhörung aussagte, der Kunde sei nach fünf
beziehungsweise sieben Tagen gestorben, als sie schon dabei gewesen
sei, in Richtung Sudan auszureisen (vgl. A16 F115),
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeugen je-
doch präzisierend zu verstehen sind, sagte sie doch, die Zeugen hätten
zunächst nicht aussagen wollen, als sie jedoch gehört hätten, dass es nun
gegen sie gerichtet sei, seien sie dazu bereit gewesen (vgl. A16 F109 ff.),
dass abgesehen von den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
überdies aber vorliegend ohnehin nicht von einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung ausgegangen werden kann,
dass nämlich eine polizeiliche Vorladung an sich einer legitimen staatlichen
Massnahme entsprochen hätte, war doch die Beschwerdeführerin eine
wichtige Zeugin in dem Geschehenen,
dass es weiter aber keine Hinweise gibt, dass sie vorgeladen wurde, weil
sie selber für die Tat hätte verurteilt werden sollen, zumal sie ja auch Zeu-
gen hatte, die sie hätten entlasten können,
dass sie gegen die Behelligungen der Familie bei der Polizei hätte Schutz
suchen können und sie nicht plausibel erklären konnte, weshalb sie dies
nicht getan hatte (vgl. A6 S. 10),
dass auch die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
ändern können, erschöpfen sich doch ihre Ausführung im Wesentlichen in
der Wiederholung ihrer Gesuchsgründe, ohne dass es ihr gelingen würde,
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugend zu wieder-
legen,
dass auch ihre mangelnde Bildung und ihr Unwohlsein an der Befragung
und der Anhörung die Unsubstantiiertheit ihrer Aussagen nicht zu erklären
vermögen,
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dass ihre Aussagen in der Beschwerde überdies das Bild einer Verfolgung
durch private Dritte bestätigen würden, spricht doch die Beschwerdeführe-
rin nur davon, dass die Familie ihr gedroht habe, sie solle den Täter aus-
liefern, sonst werde sie bestraft,
dass ihre Aussage, sie habe sich auch bei der Polizei melden müssen, wie-
derum in Bezug auf eine Zeugenaussage verstanden werden kann,
dass die Beschwerdeführerin zwar befürchtete, als illegale Eritreerin wäre
sie unverschuldet bestraft worden, was jedoch nicht zu überzeugen ver-
mag,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgehen (BVGE 2011/25 E. 8.3 f.),
dass bei alleinstehenden Frauen zwar begünstigende Faktoren gegeben
sein müssen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5), die Beschwerdeführerin aber an-
gibt, verheiratet zu sein,
dass sie weiter unter keinen ernsthaften medizinischen Problemen leidet
und in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gewisse
Berufserfahrung verfügt, sodass insgesamt davon auszugehen ist, sie
werde sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz aufbauen können
und nicht in eine Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren ab-
zuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: