B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5649/2012
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), alias
D._______, geboren am(…), und deren Kinder
E._______, geboren am (…), alias
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N _______.
D-5649/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden zusam-
men mit ihrem Sohn den Heimatstaat am 18. April 2012 und gelangten
am 25. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. April Asylgesuche stell-
ten. Am 3. Mai 2012 fanden die Befragungen zur Person statt. Am
19. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM
direkt zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person machten die Be-
schwerdeführenden geltend, sie seien russische Staatsangehörige tsche-
tschenischer Ethnie und stammten aus [einem Dorf in Tschetschenien].
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat eine eigene Stein-
bruchfirma geleitet. Am 7. März 2012 sei er [zu einem Mitglied der Exeku-
tive] der Tschetschenischen Republik gebracht worden. Dort habe man
ihm vorgeschlagen, noch am selben Tag nach Moskau zu reisen und dort
einen Mann namens H._______ zu bespitzeln. Er habe diesen zwar von
seinem Dorf her gekannt, verfüge aber über keinerlei Erfahrung in Perso-
nenüberwachung. Auch kenne er sich in Moskau nicht aus. Als Gegen-
leistung sei ihm der Posten eines Abgeordneten in Aussicht gestellt wor-
den, obwohl er sich politisch nicht engagiert habe. Als er in den Zug nach
Moskau gestiegen sei, habe er sich aber auf der Zugfahrt gedacht, er
könnte wegen dieser Sache Probleme bekommen. Er sei dann bei der
Haltestelle I._______ wieder ausgestiegen und zu einem Freund gegan-
gen, der dort wohne, und habe seine Ehefrau kontaktiert.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches
vor, am 9. März 2012 seien maskierte Männer zu ihr gekommen und hät-
ten ihren Ehemann gesucht. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten
sie die ganze Wohnung durchsucht und dabei alles durcheinander ge-
bracht. Danach seien sie gegangen und sie habe wieder aufgeräumt. Am
nächsten Tag habe eine Nachbarin sie auf ein abgedunkeltes Auto hin-
gewiesen, das in der Nähe ihres Hauses parkiert habe. Sie habe vermu-
tet, dass sie von diesem Auto aus ausspioniert werde. Deshalb habe sie
ihre Sachen zusammengepackt und ihr Haus zusammen mit ihrem Sohn
über die unbeobachtete Seite des Hauses hin verlassen. Mit dem Bus
habe sie sich zu ihren Eltern begeben, wo sie sich bis zum 7. April 2012
aufgehalten habe, dann sei sie zu ihrem Ehemann gereist.
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B.c Die Beschwerdeführenden legten folgende Unterlagen ins Recht: ei-
nen Inlandpass (Beschwerdeführerin); einen Parteiausweis [des Be-
schwerdeführers]; einen russischen Hämophilie-Ausweis vom 11. Januar
2008 (Sohn der Beschwerdeführenden).
B.d Am 11. August 2012 kam die Tochter G._______ der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 - eröffnet am 28. September
2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.a Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer habe seinen eigenen Aussagen zufolge den Beruf eines
Leiters eines Steinbruches ausgeübt, keinen Militärdienst geleistet und
über keinerlei Erfahrungen im Beschatten einer Person verfügt. Vor dem
Hintergrund des Werdegangs des Beschwerdeführers und seiner Uner-
fahrenheit in der Personenüberwachung könne nicht nachvollzogen wer-
den, warum ausgerechnet er dafür hätte herangezogen werden sollen.
Hätte die tschetschenische Regierung eine Person überwachen wollen,
so könne davon ausgegangen werden, dass sie jemanden beigezogen
hätte, der auf diesem Gebiet bereits erfahren sei und der die Aufgabe
zielführend ausführen könnte, beispielsweise ein professioneller Detektiv
oder ein speziell ausgebildeter Spitzel des Geheimdienstes. Der Be-
schwerdeführer kenne sich auch in Moskau nicht aus. Ortskenntnisse wä-
ren für eine solche Aufgabe aber ebenfalls zentrale Voraussetzungen.
Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument, er habe diese Person
gut gekannt, könne nicht als stichhaltiger Grund angesehen werden, den
ansonsten unerfahrenen Beschwerdeführer auszuwählen. Zudem könne
nicht geglaubt werden, dass staatliche Instanzen einen Aussenstehenden
damit beauftragen würden, für sie subversive Aktivitäten auszuüben, wür-
den sie doch damit im Falle einer Aufdeckung ihre eigene Position massiv
schwächen. Auch aus diesem Grund würde eine interne Person bezie-
hungsweise ein interner Spitzel damit beauftragt. Im Zusammenhang mit
seinen Vorbringen überzeuge es sodann nicht, dass man ihm als Gegen-
leistung den Posten eines Abgeordneten vorgeschlagen habe. Wie sich
anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM ergeben habe, sei der
Beschwerdeführer politisch unerfahren und zudem desinteressiert. Das
Angebot des Posten eines Abgeordneten wäre somit für ihn nicht in Frage
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gekommen und stelle so kein eigentliches Angebot für die Ausführung
dieser Aufgabe dar. Entsprechend habe er sie auch nicht ausgeführt.
C.b Auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an-
geführten Elemente könnten aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt
werden. Dies betreffe einerseits ihr Verhalten im Anschluss an die Haus-
durchsuchung, bei der die Wohnung durcheinander gebracht worden sei.
Die Beschwerdeführerin wolle danach aufgeräumt und ansonsten den
Abend zu Hause verbracht haben. Jemand, der in eine solche Situation
geraten sei, hätte jedoch bestimmt anders reagiert, indem er beispiels-
weise Freunde, Nachbarn oder die Eltern über den Vorfall informiert hät-
te. Fraglich sei auch, dass sie in dieser Situation einfach zu Hause
geblieben wäre, hätte sie doch fürchten müssen, dass die Aggressoren
zurückkehren könnten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch
nicht nachvollzogen werden könne, dass lediglich wegen einer Nachfrage
und Suche nach dem Ehemann die ganze Wohnung auf den Kopf gestellt
worden wäre. Weiter könne auch die angeführte Überwachung aus einem
auffällig abgedunkelten Wagen nicht geglaubt werden, denn es würde
nicht so vorgegangen, dass die zu überwachende Person bereits nach
kurzer Zeit feststelle, dass sie überwacht werde, sondern es wäre ein dis-
kreteres Vorgehen gewählt worden. Eine Überwachung, die zudem ledig-
lich den Hauseingang umfasse, den Hinterausgang jedoch auslasse, so
dass die Beschwerdeführerin problemlos habe weggehen können, er-
schiene zudem äusserst unbedarft. Darauf spezialisierte Behördenstellen
würden nicht so vorgehen.
Den Beschwerdeführenden sei es damit nicht gelungen, ihre Vorbringen
glaubhaft zu schildern. Diese würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2012 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit
folgenden Rechtsbegehren an: Es sei die vorinstanzliche Verfügung we-
gen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und in der Folge zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führer anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
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Verfügung aufzuheben und in der Folge die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz zu gewähren. Es sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonale
Vollzugsbehörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt und die Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften sich bis
zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurden zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren
abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.-- aufgefordert. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden
Einsicht in die Akten der Vorinstanz A22/3 sowie A18/1 und die Gelegen-
heit, innert Frist zu den Aktenstücken Stellung zu nehmen. Im Unterlas-
sungsfall werde auf Grund der Aktenlage entschieden.
E.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 12. November 2012.
E.c Am 19. November 2012 replizierten die Beschwerdeführer durch ih-
ren Rechtsvertreter fristgerecht.
F.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 machten die Beschwerdeführenden
gesundheitliche Probleme ihrer Tochter geltend. Das sechs Monate alte
Mädchen leide an einer hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit
beidseits. Das Mädchen sei ebenso wie ihr an einer starken Hämophilie
leidender Bruder auf eine konsequent durchzuführende Therapie ange-
wiesen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden einen die Tochter betreffenden Bericht [eines Schweizer Spi-
tals] vom 16. Januar 2013 zu den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM ha-
be den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge-
stellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem
es ihnen die Akteneinsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/1, A18/1,
A19/1, A20/1, A21/1, A22/3, A25/1 verweigert habe. Bei all diesen Akten
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handle es um den Gesundheitszustand des an Hämophilie erkrankten
Sohnes der Beschwerdeführenden. Diese Akten seien somit für die Fest-
stellung des relevanten Sachverhalts unabdingbar, weil sich die Vorin-
stanz bei der Begründung und Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegwei-
sung darauf berufe. Die Verweigerung der Einsicht stelle eine Verletzung
von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Ausserdem bestünden keine wesent-
lichen öffentliche oder privaten Interessen deren Geheimhaltung erforder-
liche wäre, gegen eine Einsicht in die erwähnten Akten, und die Vorin-
stanz sollte gemäss Art. 28 VwVG ihren Wegweisungsentscheid nicht auf
die erwähnten Akten stützen, da sie die Einsichtnahme in diese verwei-
gert habe.
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch
auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör das Recht der Partei-
en, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich
dazu zu äussern. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf
sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss
rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung
bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II
473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Akten
den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Die Einsicht
in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen
wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die
betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos;
vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz
der Akten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_287/2012 vom
25. Juni 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389).
3.1 Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die
Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche viel-
mehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen
und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B.
Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Aus-
schluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollstän-
dig in der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Bei den Aktenstücken A6/1,
A7/1 und A8/1 handelt es sich um drei identische kurze Aktennotizen vom
27. April 2012, wonach der Sohn der Beschwerdeführenden hospitalisiert
werden musste, bei den Aktenstücken A19/1, A20/1 sowie A25/1 um drei
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identische Aktennotizen vom 12. Mai 2012, wonach der Beschwerdefüh-
rer hospitalisiert werden musste, währendem A21/1 kurz die Umstände
festhält, wie es beim Beschwerdeführer zu diesem medizinischen Notfall
kam. Bei dem Aktenstück A23/3 handelt es sich lediglich um ein Triage-
blatt zum Dublin-Verfahren. Entgegen den Ausführungen auf Beschwer-
deebene handelt es sich um Akten, die lediglich der internen Information
zum weiteren Verfahrensablauf dienten und nicht als Beweismittel zur
Entscheidfindung herangezogen wurden. Die Vorinstanz hat diesbezüg-
lich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Darüber hinaus
wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 2. No-
vember 2012 Einsicht in die Aktenstücke A18/1 und A22/3 gewährt. Dies-
bezüglich hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, weil es sich um Arztzeugnisse handelt. Dieser
Verfahrensmangel wurde jedoch auf Beschwerdeebene geheilt, weshalb
keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt.
3.2 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur
entgegen zu nehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältig zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen
das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E.
2c) – und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung
mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, be-
ziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Be-
gründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln
und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdich-
te richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser
der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter
Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die indivi-
duellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen
sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl.
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BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nen-
nen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen
hat das BFM mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schluss-
folgerung zog als die Beschwerdeführenden, stellt somit weder eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar,
weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können.
3.3 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen,
weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet
wird. Ebenso erübrigt es sich die angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 29. Oktober 2012 sind
nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung un-
terbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerde-
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Seite 10
führenden, welche im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der
Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhalten, die nachvollziehbaren Erwägun-
gen des BFM nicht umzustossen. Daran vermögen auch die angeblich
erstmals auf Beschwerdeebene in Erfahrung gebrachten Brandstiftungen
in ihrer Wohnung sowie der Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers
noch der angebliche Umstand, wonach der Beschwerdeführer seit März
2012 mindestens vier Mal behördlich vorgeladen worden sei, etwas zu
ändern. Bezeichnenderweise verfügten die Beschwerdeführenden über
keinerlei nähere Kenntnisse zu den Brandstiftungen oder den angebli-
chen Vorladungen. Auch lässt sich aus den eingereichten Fotografien
nicht eindeutig erschliessen, ob es sich dabei tatsächlich um die Woh-
nungen der Beschwerdeführenden und ihres Vaters beziehungsweise
Schwiegervaters handelt. Ebenso sind die Schilderungen der Nachteile
(Verlust des Arbeitsplatzes, Schläge und Verhaftung) des Bruders des
Beschwerdeführers, welche dieser nach der Ausreise der Beschwerde-
führenden erfahren haben soll, unglaubhaft. Für das Bundesverwaltungs-
gericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Er-
wägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und in den eingereichten Be-
weismitteln im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorge-
nommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Um-
ständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachenverhalt weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D-5649/2012
Seite 12
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat an-
erkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer
Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhn-
licher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem
kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen
Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42;
vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen
Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen
Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegwei-
sung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache,
dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Auswei-
sung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des
EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3
EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für
geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich
festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe
Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der be-
hauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen
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oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure
resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit
und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr
enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt
die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politi-
schen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK
als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anfor-
derungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfor-
dernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte
der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftli-
chen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit
sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behand-
lung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl.
EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Be-
deutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass
sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Auswei-
sungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen
Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung
von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Aus-
länder ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR,
a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaa-
ten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folg-
lich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürfti-
ger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Ge-
sundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten
als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004
Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. S. 47 f.). Ein im Vergleich
zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Russland
(Tschetschenien) für die weitere medizinische Betreuung des an Hämo-
philie leidenden Sohnes der Beschwerdeführenden stellt unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Voll-
zugshindernis dar.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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Seite 14
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich in den letzten Jahren
kontinuierlich und nachhaltig verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht
heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr (vgl. a.a.O. E. 10.2.2 f.
und 10.2.5). Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich auch die
Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen
und Inhaftierungen durch das russische Militär kommen nicht mehr vor.
Drastisch zurückgegangen sind vor allem auch die Fälle von Verschwin-
denlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO
und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besteht heute
in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische
Grundversorgung ist mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland aber
auch aus Europa kehren vermehrt Personen unterschiedlichen Profils
freiwillig nach Tschetschenien zurück. Die Rückkehr abgewiesener Asyl-
suchender nach Tschetschenien ist daher grundsätzlich zumutbar.
7.6 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges für die Beschwerdeführenden. Diesbezüglich machten die Be-
schwerdeführenden im Verlauf des Asylverfahrens gesundheitliche Prob-
leme ihrer Kinder geltend. Ihr gemeinsamer Sohn leide an Hämophilie
(Bluterkrankheit) und bei ihrer Tochter sei eine hochgradige sensorineura-
le Schwerhörigkeit diagnostiziert worden.
7.6.1 Bei Hämophilie handelt es sich um eine genetische Erkrankung, bei
der die Betroffenen ein Leben lang zu Blutungen neigen, wobei die
Krankheit in verschiedenen Formen auftritt. Neben den zwei bekannten
Formen im engeren Sinn der Hämophilie unterscheidet man noch weitere
Krankheitsbilder, die ebenfalls unter diesem Begriff subsumiert werden
(vgl. > Hämophilie, besucht am 26. November
2012). Eine Heilung der Bluterkrankheit ist derzeit noch nicht möglich,
dank moderner Therapien können Bluterkranke heutzutage allerdings
weitgehend ein normales Leben führen (vgl. >
Krankheiten > Haemophilie (Bluterkrankheit), besucht am 26. November
2012). So erhalten Bluterkranke in der Regel mehrmals wöchentlich Ge-
rinnungsfaktoren, die sie sich meistens selbst in die Venen spritzen, um
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so Blutungen vorzubeugen. Die Lebensqualität und Lebenserwartung von
Menschen mit Hämophilie hängen wesentlich davon ab, ob sie frühzeitig
eine Therapie mit Gerinnungsfaktoren erhalten. In Ländern mit unzurei-
chender medizinischer Versorgung erreichen viele Betroffene das Er-
wachsenenalter nicht. Auch in Europa verstarben früher schwer bluter-
kranke Menschen im Durchschnitt deutlich früher als Menschen ohne
Hämophilie, bevor eine Therapie mit Gerinnungsfaktoren möglich war
(vgl. a.a.O.). Heutzutage ist jedoch davon auszugehen, dass betroffenen
Kindern bei entsprechender Behandlung ein weitgehend normales und
aktives Leben bevorsteht.
7.6.2 Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnisses
[eines Schweizer Spitals] vom 28. September 2012 leidet der Sohn der
Beschwerdeführenden an einer mittelschweren Hämophilie A und entwi-
ckelt nur schon bei leichten Stössen grössere Blutungen in Muskeln und
Gelenken, teilweise sogar sehr spontan. Die einzig verfügbare Therapie
sei ein gentechnologisch hergestellter Ersatz des Gerinnungsfaktors VIII,
welcher zwei- bis dreimal wöchentlich gespritzt werden müsse. Bei aufge-
tretenen Blutungen werde der Patient täglich mit diesem Medikament the-
rapiert. Seit Mitte Mai erhalte er diese Therapie, seither habe er keine
Blutungen mehr und könne beinahe als normales Kind aufwachsen. Im
Falle einer Wiederausschaffung nach Tschetschenien könne diese medi-
kamentöse Therapie mit Bestimmtheit nicht mehr durchgeführt werden.
Dies bedeute, dass der Junge wieder rezidivierende Muskel- und Ge-
lenksblutungen entwickeln werde und eine Invalidität vorprogrammiert
sei.
7.6.3 Diese Ausführungen sind jedoch zu relativieren, da der gemeinsa-
me Sohn der Beschwerdeführenden gemäss der Übersetzung seines ins
Recht gelegten russischen Hämophilie-Ausweises vom 11. Januar 2008
an Hämophilie A (schwere Form der Erkrankung mit Niveau VIII und Fak-
tor 3,3%) leidet und bereits mit Injektionen therapiert wurde. Gemäss der
Zusatzerklärung der behandelnden Ärztin dürfen die Injektionen nicht
intra-muskulär erfolgen und dem Patienten dürfe kein Aspirin verabreicht
werden. Auch den Aussagen der Beschwerdeführerenden zufolge hat der
gemeinsame Sohn bereits in der Heimat Injektionen erhalten (vgl. A10/11
F. 7.05 S. 8/9, A12/11 F. 7.03 S. 8/9; A32/9 F. 43 S. 6), die ihm von einer
Krankenschwester verabreicht wurden.
7.6.4 In Tschetschenien werden Kinder bis 14 Jahren kostenlos medizi-
nisch versorgt, sofern sie in der Krankenpflichtversicherung (OMS) regist-
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Seite 16
riert sind. Danach werden sie in der Regel in medizinischen Einrichtungen
für Erwachsene behandelt. Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen
Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als
auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst
aufkommen müssen. Im Sinne einer Ausnahme wird von dieser Regelung
für besondere Personengruppen abgesehen, die an bestimmten Erkran-
kungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist.
Das Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung hat eine Liste
von Erkrankungen erstellt, die Patienten berechtigt, Medikamente kosten-
los zu erhalten. Darin enthalten sind explizit hämatologische Erkrankun-
gen, zu denen auch die unterschiedlichen Formen der Hämophilie gezählt
werden. Die Finanzierung wird von einem besonderen staatlichen Pro-
gramm, dem sogenannten "7-Diseases"-Programm, für seltene Krankhei-
ten übernommen (vgl. OECD, Reviews of Health Systems: Russian Fede-
ration,
issues-migration-health/oecd-reviews-of-health-systems-russian-federa-
tion-2012_9789264168091-en, abgerufen am 24.01.2013).
7.6.5 Der Präsident der Russischen Gesellschaft für Hämophilie bestätig-
te gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2013 schrift-
lich, dass Faktor VIII-Konzentrate für Kinder und Erwachsene auf ärztli-
che Verschreibung in Tschetschenien grundsätzlich verfügbar sind und
die Kosten vollständig – über das oben genannte Programm – vom Staat
übernommen werden. Diesbezüglich lägen keine Informationen vor, dass
die Situation in Tschetschenien schlechter sei, als in anderen Regionen
Russlands. Gemäss der lokalen Hämophilie-Spezialistin (…) sind in der
Kaukasusrepublik 48 Personen als Bluter registriert, darunter 38 Perso-
nen, welche an Hämophilie A leiden. Die Behandlung und Versorgung mit
Faktor-Wirkstoff sei durch die staatliche Kostenübernahme ("7-Diseases"-
Programm) sichergestellt und die Patienten würden 2-3 mal pro Woche
eine Injektion mit dem entsprechenden Präparat erhalten.
7.6.6 Seit dem Jahr 2005 werden Personen, die an Hämophilie A leiden,
registriert und die gesammelten Daten von den Regionalstellen an eine
zentrale Behörde (Federal Service of Health Care Control and Social De-
velopment) geschickt. Diese ermitteln aus den gesammelten Informatio-
nen den monatlichen Bedarf der Patienten an den entsprechenden Prä-
paraten und stellen ihnen diese zur Verfügung
(vgl. Russian Hemophilia Society (RHS), Hemophilia in Russia, 2010,
, abgerufen am
22.01.2013).
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7.6.7 Auch der Hämophilie-Ausweis (der von der oben erwähnten Gesell-
schaft für Hämophilie ausgestellt worden ist) bestätigt, dass der Sohn der
Beschwerdeführenden in der Vergangenheit in seiner Heimat medizinisch
behandelt wurde. Daraus kann auch geschlossen werden, dass die Ärzte
mit seiner Krankengeschichte vertraut sind und er weiter behandelt wer-
den kann. Es kann auch daraus gefolgert werden, dass die Diagnose in
seinem Heimatland rechtzeitig gestellt und die entsprechenden Mass-
nahmen eingeleitet wurden, da er sonst kaum überlebt hätte. Dies wie-
derum widerlegt die im Arztzeugnis vom 28. September 2012 [eines
Schweizer Spitals] erhobene Darlegung, wonach nur in der Schweiz die
dringend notwendige Behandlung gewährleistet sei. Gemäss öffentlich
zugänglichen Quellen gibt es in Russland verschiedene Behandlungs-
zentren für Hämophilie (vgl. >
TreatmentCentreDirectory, besucht am 26. November 2012). Somit kann
auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass dessen Er-
krankung wie bis anhin auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
behandelt wird. Demnach stehen die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden ei-
nem Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien nicht entgegen. Aller-
dings sollte die Wegweisungsbehörde allfällige Rückkehrhilfen in Form
von Medikamenten für eine gewisse Übergangszeit zur Verfügung stellen.
7.7 Gemäss dem Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 16. Januar 2013
leidet die sechs Monate alte Tochter der Beschwerdeführenden an einer
hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Die Eltern
könnten keine eindeutigen Hörreaktionen auf laute Alltagsgeräusche fest-
stellen. Eine BERA (brainstem evoked response audiometry) lasse sich
erst nach einer Sedierung durchführen. Dabei würden sie im günstigsten
Fall bis 90 dB evozierte Potenziale sehen. Eine Hörgerätanpassung sei
sicher dringend erforderlich. Möglicherweise verlaufe die Hörstörung auch
progredient. Das Kind werde einem Hörzentrum zugewiesen und beim
audiopädagogischen Dienst der kantonalen Sprachheilschule angemel-
det.
7.8 Mit Urteil D-1898/2012 vom 30. Oktober 2012 erachtete das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung eines Mädchens nach
Sri Lanka für zumutbar, bei welchem ebenfalls eine beidseitige, hochgra-
dige sensorineurale Schwerhörigkeit diagnostiziert wurde (vgl. a.a.O.
E. 7.2.2 S. 14 f.). Wie vorstehend ausgeführt, werden Kinder in Tsche-
tschenien bis zu ihrem 14. Altersjahr kostenlos medizinisch versorgt, so-
fern sie in der Krankenpflichtversicherung (OMS) registriert sind (vgl.
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Seite 18
E. 7.6.4). Zudem ist dort sogar Hämophilie behandelbar und die entspre-
chenden Medikamente sind vorhanden. Die russische Verfassung garan-
tiert allen Bürgern kostenlose medizinische Grundversorgung (vgl. russ-
, Russland modernisiert sein Gesundheitssystem,
06.05.2011, > Russland modernisiert sein Ge-
sundheitssystem, abgerufen am 22.01.2013). Es kann somit davon aus-
gegangen werden, dass auch Schwerhörigkeit im Rahmen des medizi-
nisch Möglichen in Tschetschenien behandelbar ist.
7.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Be-
schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn
ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt
wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu den Akten A18/1 und A22/3 nicht schon
durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser
Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht
sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführen-
den geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdefüh-
renden ist ihnen trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM auszu-
richtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu
berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 19
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2), und es sind ihnen in wiedererwägungsweise erfolgten
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach ist der am 12. November
2012 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- den Beschwer-
deführenden zurück zu erstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden wiedererwägungsweise keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der am 12. November 2012 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von
Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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