B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5650/2014
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (…).
D-5650/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, aus Daraa stammend und mit letztem Wohn-
sitz in Damaskus, verliessen Syrien am 2. Dezember 2013 in Richtung Bei-
rut. Am 8. Dezember 2013 reisten sie mit einem Visum, ausgestellt von der
Schweizer Botschaft in die Schweiz ein. Am 18. Dezember 2013 ersuchten
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nach, wo sie
(die Eltern und die Töchter C._______ sowie D._______) am 8. Januar
2014 im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summa-
risch und am 26. Mai 2014 beziehungsweise am 16. Juni 2014 im Rahmen
der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) vertieft zu ihren Asylgründen be-
fragt wurden.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2014, eröffnet am 3. September 2014, stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht für sich, die Beschwerdeführerin und die gemeinsa-
men Kinder Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte er, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 (betreffend
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei ihm wegen subjektiver Nachfluchtgründe die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei
die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu
erlassen.
Mit der Beschwerde wurden zudem Notizen zur Ergänzung des Sachver-
halts (mit einer Übersetzung auf Deutsch) und weitere Beilagen (im Beson-
deren Auszüge aus dem Internet ohne Übersetzung) eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 wurde die in Aussicht gestellte Bestä-
tigung der Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht.
D-5650/2014
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014 verfügte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und befand, dass über das Gesuch
um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben, ausgestellt von "The Independent Free Judicial Council"
(mit einer Übersetzung in Englisch) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-5650/2014
Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden anlässlich der
BzP und der Anhörungen folgende Asylgründe geltend:
D-5650/2014
Seite 5
Der Vater des Beschwerdeführers namens I._______ sei ein Gründer der
arabisch-syrischen Armee und eine politische sowie militärische Persön-
lichkeit gewesen. Nachdem die Baath-Partei 1963 an die Macht gekommen
sei, habe man ihn im selben Jahr aus der Armee entlassen und die ge-
samte Familie unter Beobachtung gestellt. Zudem habe man ihm verwehrt,
das Land zu verlassen und wirtschaftliche Projekte durchzuführen. Der
ehemalige Verteidigungsminister, Mustapha Talas, habe alles unternom-
men, um ihn zu erniedrigen und sich an ihm zu rächen. Infolge dieser Um-
stände sei er (der Beschwerdeführer), obwohl er ein Studium in Wirtschaft
an der Universität absolviert habe, gezwungen gewesen, mit seinem Vater
als Landwirt zu arbeiten.
Als die Revolution anfangs 2011 begonnen habe, habe er festgestellt, dass
es seine Pflicht sei, als (alleiniger) Sohn etwas gegen das diktatorische
Regime zu unternehmen. Er habe andere aufgeklärt und "aufgehetzt". Ab
Ende März bis am 20. Mai 2011 habe er an Demonstrationen teilgenom-
men. Zudem habe er die Revolution finanziell unterstützt. Wenn ein Mann
ums Leben gekommen oder verletzt worden sei, habe er sich um dessen
Angehörige gekümmert. Zudem hätten sie die Flucht des Premierministers
Riad Hijab nach seinem Amtsrücktritt in ihr Dorf organisiert. Die gesamte
Familie "J._______" habe sich aktiv an der Revolution in Syrien (in Horan,
in Daraa und in anderen Provinzen) beteiligt, weshalb deren Familienmit-
glieder auf einer schwarzen Liste gestanden seien (die Beschwerdeführen-
den reichten zwei Listen ein, eine die verhaftete und eine die getötete Per-
sonen, die den Namen J._______ tragen, führen). In Süddamaskus seien
Familienmitglieder als Geiseln genommen worden. Im Speziellen seien
auch die Cousine der Beschwerdeführerin sowie ihr Mann und ihre Tochter,
nur weil sie zur Familie J._______ gehörten, verhaftet worden.
Am 20. Mai 2011 habe er auf seinem Grundstück einen Arbeitsunfall erlit-
ten, worauf er von Verwandten mit dem Auto nach Damaskus ins Spital
gebracht worden sei. Da das Nummernschild dieses Autos das Kennzei-
chen von Daraa geführt habe, sei er dem Verdacht ausgesetzt gewesen,
der Unfall stünde in Zusammenhang mit den dortigen Demonstrationen.
Die Behörden hätten ihn deshalb während seines 13-tägigen Spitalaufent-
halts täglich befragt, ihn danach aber im Wissen um seine Behandlung
nicht mehr im Fokus behalten.
Am (…) 2012 sei eine Bombe in der Nähe seiner Farm bei einem "Kontroll-
punkt" explodiert. Unmittelbar darauf habe eine Durchsuchung auf seinem
D-5650/2014
Seite 6
Grundstück stattgefunden. Als man auf diesem ein kleines Labor mit agro-
chemischen Produkten entdeckt habe, sei er unter Verdacht gestanden,
eine "Bombenproduktionsfirma" beziehungsweise eine "Sprengstofffirma"
zu betreiben und auf den Posten des Militärsicherheitsdienstes in
K._______ gebracht worden. Dort sei er befragt worden. Am selben Tag
sei er jedoch wieder frei gelassen worden. Danach habe er keine Probleme
mit dem Militärsicherheitsdienst mehr gehabt. Ihm sei aber bewusst gewor-
den, dass er im Visier der Behörden stehe, da es sich um keine "normale"
Verhaftung gehandelt habe. Er habe vermutet, dass etwas vor ihm geheim
gehalten werde. Daraufhin seien sie nach Damaskus umgezogen. Einen
Monat später habe das Fernsehen berichtet, dass die Behörden sechs Ton-
nen Sprengstoff auf seiner Farm gefunden hätten. Er habe feststellen müs-
sen, dass man ihm (im Wissen darum, dass er der Sohn von I._______
sei) eine Tat anhängen wolle.
In Damaskus seien sie die meiste Zeit zu Fuss unterwegs gewesen, um
Kontrollen auszuweichen (man habe diese vor allem bei Autofahrenden
vorgenommen). Zwei Mal hätten sie den Wohnort wechseln müssen (ein-
mal im September 2012 und einmal im September 2013), nachdem er fest-
gestellt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Etwa 15 bis 20 Tage vor der
Ausreise hätten bewaffnete Behördenmitglieder sie zuhause aufgesucht
und kontrolliert. Sie seien danach gefragt worden, ob sie aus Daraa seien
und aufgefordert worden, das Familienbüchlein vorzuweisen. Als die Be-
hördenmitglieder ein zweites Mal bei ihnen vorbeigekommen seien, sei nur
die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Sie habe ein Papier unter-
zeichnen müssen, dessen Inhalt sie vor lauter Angst nicht habe lesen kön-
nen. Von Nachbarn hätten sie erfahren, dass die Behörden in ihrer Abwe-
senheit noch ein drittes Mal nachhause gekommen seien. Deswegen seien
sie kontrolliert nach Beirut abgereist.
5.2 Mit Verfügung vom 15. August 2014 wies die Vorinstanz die Asylgesu-
che in der Hauptsache mit folgender Begründung ab:
Die Festnahme des Beschwerdeführers im (…) 2012 sei zugunsten einer
nachvollziehbaren Abklärung (im Zusammenhang mit der Explosion) er-
folgt und habe somit legitimen staatlichen Zwecken gedient. Er sei in dieser
Zeit seinen eigenen Angaben nach normal behandelt worden und habe
nach seiner Freilassung keine Probleme mehr mit dem Sicherheitsdienst
gehabt.
D-5650/2014
Seite 7
Als die Behörden sie dreimal (an ihrem letzten Wohnsitz in Damaskus) auf-
gesucht hätten, seien sie zwar jeweils gefragt worden, ob sie aus Daraa
stammen würden. Sie hätten jedoch das Familienbüchlein gezeigt und jene
davon überzeugen können, dass sie nicht zu den gesuchten Personen ge-
hören würden. Andernfalls wären sie schon beim ersten Besuch der Be-
hörden eingehender befragt oder gar für weitere Abklärungen mitgenom-
men worden.
Die Tatsache, dass sie auf dem Weg ihrer Ausreise aus Syrien mehrmals
an Kontrollpunkten angehalten worden seien und sie respektive ihre Pa-
piere kontrolliert worden seien, lasse darauf schliessen, dass keine behörd-
liche Suche ihnen gegenüber stattgefunden habe. Immerhin seien in allen
ihren Reisepässen Ausreisestempel von syrischen Behörden, datiert auf
den 2. Dezember 2013, enthalten, woraus gefolgert werden könne, dass
sie Syrien im Wissen der syrischen Behörden auf legalem Weg verlassen
hätten. Vor dem Hintergrund ihrer legalen Ausreise könne somit nicht von
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach-
teile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit
sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden
würden somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
5.3 Vor Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer ergän-
zend im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er gehe fest davon aus, dass die Explosion am (…) 2012 in der Nähe sei-
nes Grundstücks vom Militär inszeniert worden sei. Das betroffene Gebiet
habe unter der Kontrolle des Militärs gestanden, so dass es für Dritte kaum
möglich gewesen sei, unbemerkt eine solche Tat vorzubereiten. Zudem
habe er Kontakt zu einem Mitglied der "Freien Syrischen Armee" gehabt,
das ihm bestätigt habe, dass sie damit nicht zu tun hätten. Der sogenannte
Anschlag habe dem syrischen Sicherheitsdienst Gelegenheit geboten, ihn
festzuhalten. Man habe ihn vor anderen Inhaftierten "präsentiert", indem
man ihn auf einen Stuhl gesetzt habe, während die anderen Festgenom-
menen am Boden der Wand entlang gesessen seien. Es sei der Anschein
erweckt worden, er arbeite mit dem Militärsicherheitsdienst zusammen o-
der stehe zumindest in einer besonderen Beziehung zum Militär. Danach
D-5650/2014
Seite 8
habe man in einem anderen Zimmer vor seinen Augen nacheinander meh-
rere Männer gefoltert, zwei davon bis zum "vermutlichen" Tod. Die Inhaf-
tierung sei eine Art Warnung gewesen. Ungefähr am (…) 2012 sei von der
syrischen Regierung behauptet worden, man habe Sprengstoff auf seinem
Grundstück gefunden. Sein Name sei in den offiziellen Medien der Regie-
rung genannt und in Verbindung mit den gefundenen sechs Fässern TNT
gebracht worden. Zudem sei sein Cousin im Fernsehen als Mitbeschuldig-
ter gezeigt worden. Wäre er länger in Syrien geblieben, hätten ihn die syri-
schen Behörden erneut festgenommen und nicht nur psychisch, sondern
auch physisch gefoltert.
Für die Ausreise habe er den Ehemann seiner Cousine um Hilfe gebeten.
Dieser habe Verbindungen zum syrischen Militär gehabt und einen Schlep-
per organisiert, der sie (die Beschwerdeführenden) trotz Kontrollen aus Sy-
rien über die Grenze in den Libanon habe bringen können. Das Risiko der
Ausreise habe er auf sich nehmen müssen, da sich seine Situation auf-
grund der erwähnten Vorfälle zugespitzt habe und er damit habe rechnen
müssen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut inhaftiert
und folglich gefoltert und getötet zu werden. Dass er habe ausreisen kön-
nen, obwohl er vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei, habe er nur sei-
nem Bekannten zu verdanken, der selber ein Risiko eingegangen sei und
offenbar über den notwendigen Einfluss verfügt habe.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser
Stelle auf diese verwiesen (vgl. vorstehend E. 5.2).
6.2 Auch mit der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht entkräftet. Die Vorbringen weisen, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
sowohl zu den bereits geltend gemachten Asylgründen als auch in sich Wi-
dersprüche auf und sind mithin nicht stichhaltig.
In Bezug auf die Festnahme vom (…) 2012 gilt es das Folgende festzuhal-
ten: Noch vor der Vorinstanz schilderte der Beschwerdeführer die Fest-
nahme so, als ob er nicht zu Schaden gekommen sei. Er erzählte sogar, er
sei überrascht gewesen, dass der Befrager "ganz normal" mit ihm gespro-
chen habe (vgl. Akte der Vorinstanz, A34/18 F56). In der Beschwerde
macht er demgegenüber nun geltend, er habe während seiner Festnahme
mitansehen müssen, wie mehrere Männer gefoltert worden seien. Damit
D-5650/2014
Seite 9
zeichnet er ein Bild von der Verhaftung, das ganz und gar von der originä-
ren Erzählung abweicht. Zudem wirkt die auf Beschwerdeebene einge-
brachte Darstellung, die Ausreise habe in unmittelbarem Zusammenhang
zur Inhaftierung gestanden (vgl. Beschwerde, materielle Begründung,
Bst. e: "Ich gehe davon aus, dass diese Inhaftierung eine Art Warnung war.
Wäre ich länger in Syrien geblieben, hätten mich die syrischen Behörden
erneut festgenommen und nicht nur psychisch sondern auch physisch ge-
foltert"), konstruiert. Die Beschwerdeführenden reisten nämlich ihren eige-
nen Angaben zufolge nicht direkt nach diesem Ereignis aus Syrien, son-
dern erst am 2. Dezember 2013, mithin knapp zwei Jahre danach.
Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Argumentation, ihre
Ausreise sei (trotz Verfolgung und Suche durch den Sicherheitsdienst) nur
dank der Hilfe eines Verwandten mit Verbindungen zum syrischen Militär
gelungen, verfängt nicht. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie ein Ver-
wandter der Familie (die eine tragende Rolle in Bezug auf die syrische Re-
volution gehabt haben soll) einen derart hohen Einfluss auf das syrische
Militär haben konnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch kon-
kreter darzulegen, aufgrund welcher Stellung und mit welchen Mitteln der
Verwandte ihre Ausreise organisiert haben will. Zum anderen stimmen die
Ausführungen bezüglich der Ausreise nicht überein: Bei der BzP bestätig-
ten die Beschwerdeführenden, Syrien legal verlassen zu haben (vgl.
A21/10 Ziff. 5.01; A19/12 Ziff. 5.01). Anlässlich der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer dann an, ein Cousin (der Sohn seines Onkels) habe einen
Lieferwagen organisiert und der Chauffeur sei eine Vertrauensperson ge-
wesen (vgl. A34/18 F23). Unmittelbar darauf (nachdem er darauf ange-
sprochen worden war, ob er legal ausgereist sei) gab er indessen zu Pro-
tokoll, er habe einen Schlepper organisiert (vgl. A34/18 F25). Auf Be-
schwerdeebene wird im Gegensatz dazu ausgeführt, der Ehemann seiner
Cousine habe den Schlepper vermittelt (vgl. Beschwerde, materielle Be-
gründung, Bst. h).
Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem mit Eingabe vom 14. April
2015 eingereichten Beweismittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abge-
sehen davon, dass nicht klar ersichtlich ist, wer genau der Absender der
Bestätigung ist, ist die darin enthaltene Aussage, er werde als Oppositio-
neller vom syrischen Geheimdienst verfolgt, substanzlos und allgemein ge-
halten. Zudem steht der Inhalt "He was a participant in the civil revolutio-
nary movement against Assad's regime" im Widerspruch zu seiner Aus-
sage, er habe von März bis Mai 2011 an Demonstrationen teilgenommen,
D-5650/2014
Seite 10
sei danach aber nicht mehr politisch aktiv gewesen (vgl. A24/18 F106;
A17/14 Ziff. 7.02).
6.3 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen
und eingereichten Beweismittel näher beziehungsweise weiter einzuge-
hen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch ist auf das
Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer sei wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen, mangels
Begründung und Hinweise in den Akten nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 15. August
2014 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann weitere Ausführun-
gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erschei-
nen. Der Beschwerde waren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Somit wären die Kosten des
D-5650/2014
Seite 11
Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Vorliegend ist jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE
(SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5650/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: