B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5650/2017
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl);
Verfügung des SEM vom 4. September 2017
D-5650/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylge-
such. Mit Verfügung vom 29. September 2011 anerkannte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 1. März 2012 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin zugunsten von B._______ und C._______ – bei welchen es sich um
ihre Söhne handle – um Familienzusammenführung. Dabei führte sie aus,
ihre beiden Kinder seien einige Tage zuvor aus Eritrea in den Sudan ge-
langt. Mit der Eingabe reichte sie zwei kirchliche Taufurkunden in Bezug
auf die Kinder ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, das Abstammungsverhältnis zwischen ihr und den beiden Kin-
dern sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht belegt. Sie werde deshalb
aufgefordert, bezüglich der behaupteten Mutterschaft einen DNA-Test
durchführen zu lassen.
D.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin das Kind D._______. Infolge eines
entsprechenden Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 31. März 2014 an-
erkannte das BFM dieses Kind mit Verfügung vom 15. April 2014 gestützt
auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und
gewährte ihm Asyl.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 30. Mai 2014 teilte der Rechtsvertreter die
Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 übermittelte das BFM dem
Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses und forderte die Be-
schwerdeführerin erneut auf, einen DNA-Test durchführen zu lassen.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 21. August 2014
D-5650/2017
Seite 3
reichte die Beschwerdeführerin zwei Geburtsurkunden betreffend die Kin-
der B._______ und C._______ sowie zwei Photographien ein. Zudem teilte
sie mit, ihr jüngerer Sohn C._______ lebe mit seinem Vater wieder in Erit-
rea, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung für ihn nicht mehr
gelte. Des Weiteren teilte sie mit, sie lebe von der Sozialhilfe und könne
nicht für die Kosten eines DNA-Tests aufkommen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin auf, einen Bericht über ihre persönliche finanzielle Situ-
ation und die finanzielle Lage naher Verwandter einzureichen.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 15. September 2014
teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei für ihren Lebensunterhalt auf
staatliche Unterstützung angewiesen, unterstütze ausserdem ihre Mutter
in Eritrea sowie ihren Sohn B._______ in Khartum und habe auch keine
nahen Verwandten, welche die Kosten eines DNA-Tests übernehmen
könnten. Weiter wies sie darauf hin, dass sich ihr Sohn B._______ alleine
im Sudan aufhalte und sich in einer schwierigen Lage befinde. Mit Blick auf
das Kindeswohl ersuche sie um rasche Behandlung des Gesuchs um Fa-
milienzusammenführung und auf Verzicht auf den DNA-Test als Vorausset-
zung für die Bewilligung der Einreise.
J.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 teilte das SEM der Beschwerde-
führerin mit, ihren Eingaben vom 21. August und vom 15. September 2014
sei ein sinngemässer Antrag auf Übernahme der Kosten der verlangten
DNA-Analyse zu entnehmen. Des Weiteren teilte das Staatssekretariat mit,
dieser Antrag werde abgewiesen.
K.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 12. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
L.
Mit Urteil F-6484/2015 vom 16. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht diese Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 10. Sep-
tember 2015 auf. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, das SEM
habe mit der genannten Verfügung seine Begründungspflicht verletzt.
D-5650/2017
Seite 4
M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin auf, hinsichtlich des geplanten Familiennachzugs von
B._______ eine Einwilligungserklärung dessen Vaters einzureichen.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 18. April 2017 teilte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, der Vater ihres Sohnes
B._______ sei bereits vor längerer Zeit im eritreischen Militärdienst ver-
storben.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin erneut auf, in Bezug auf die geltend gemachte Mutter-
schaft zu B._______ einen DNA-Test durchführen zu lassen. Dabei führte
es unter anderem aus, die eingereichten Beweismittel würden das Abstam-
mungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen
Sohn B._______ nicht ausreichend nachweisen. So würden die einge-
reichten Geburtsurkunden verschiedene Fälschungsmerkmale aufweisen.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. Juli 2017 machte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, auch nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2017 habe das Staatssek-
retariat die Anordnung einer DNA-Analyse nicht ausreichend begründet.
Zudem halte sie daran fest, dass sie nicht über die finanziellen Mittel für
die Durchführung einer DNA-Analyse verfüge. Sie beantrage, dass das
SEM sowohl die Kosten für die DNA-Analyse als auch den finanziellen Auf-
wand für die Rechtsvertretung übernehme. Das Verfahren dauere nunmehr
seit sechs Jahren, was einer Verletzung des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) gleichkomme. Mit der Eingabe wurden als
Beweismittel zwei kirchliche Taufbescheinigungen eingereicht.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin auf, einen Bericht über die persönliche finanzielle Situation ihrer
selbst sowie naher Verwandter im In- und Ausland einzureichen, mit Frist
bis zum 7. August 2017.
R.
Mit Eingabe an das SEM vom 7. August 2017 teilte der Rechtsvertreter mit,
D-5650/2017
Seite 5
der verlangte finanzielle Bericht sei noch nicht bei ihm eingetroffen, und es
werde um Erstreckung der Frist bis zum 17. August 2017 ersucht.
S.
Mit E-Mail vom 9. August 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, die
beantragte Fristerstreckung werde bewilligt.
T.
Mit Verfügung vom 4. September 2017 lehnte das SEM das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Einbezug von B._______ in ihre Flüchtlingseigen-
schaft und um Gewährung des Familienasyls ab. Des Weiteren lehnte das
Staatssekretariat auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung und um Übernahme der Kosten für eine DNA-Analyse ab. Auf die
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
U.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 4. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheis-
sung des Gesuchs um Familiennachzug für B._______ und die Bewilligung
dessen Einreise in die Schweiz, eventualiter die Zurückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung mit der Anweisung, auf die
Durchführung einer DNA-Analyse zu verzichten. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne des damaligen Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG
beantragt.
V.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 22. No-
vember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als
welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
W.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
1. Dezember 2017 Kenntnis gegeben.
D-5650/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
D-5650/2017
Seite 7
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem
getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht
nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familien-
gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig
getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungs-
weise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1
und 5.4.2; ferner auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3, 2006 Nr. 7 E. 5.4
und E. 6.1, 2002 Nr. 20 E. 4 sowie 2000 Nr. 11 E. 3a f., jeweils m.w.N.).
3.2 Zunächst ist festzustellen, dass B._______, der angebliche Sohn der
Beschwerdeführerin, am [...] volljährig geworden ist. Jedoch ist für die Be-
urteilung der Minderjährigkeit der Kinder im Sinne der soeben erwähnten
Gesetzesbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. zuletzt Urteil D-
4177/2018 vom 28. August 2018 E. 3.1, m.w.N.). Das entsprechende Ge-
such datiert im vorliegenden Fall vom 1. März 2012.
3.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl
und die Verweigerung der Einreisebewilligung für B._______ in der ange-
fochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Das Vorliegen
der diesbezüglichen gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen
gemäss Art. 51 AsylG sei in Analogie zu Art. 7 AsylG wenn möglich nach-
zuweisen oder zumindest mithilfe geeigneter Beweismittel glaubhaft zu
machen. Gemäss Art. 8 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Jedoch habe die Beschwerde-
führerin hinsichtlich der Kriterien für die Erteilung einer Einreisebewilligung
und die Gewährung von Familienasyl keinerlei Belege mit ausreichender
Beweiskraft vorgelegt. Im Zusammenhang mit der vom SEM geforderten
DNA-Analyse habe sie behauptet, mittellos zu sein, und um entsprechende
Kostenübernahme ersucht. Gleichzeitig sei sie aber in der Lage gewesen,
einen Rechtsvertreter zu beauftragen und zu bezahlen. Hätte sie den glei-
chen finanziellen Einsatz für eine DNA-Analyse aufgebracht, so hätte sie
den Familiennachzug schon früher realisieren können. Auch der Aufforde-
rung des SEM, eine Stellungnahme zu ihrer finanziellen Lage einzu-
reichen, sei die Beschwerdeführerin nicht gefolgt. Offenbar sei sie nicht
bereit, die ihr obliegende Mitwirkungspflicht zu erfüllen und das behauptete
D-5650/2017
Seite 8
Abstammungsverhältnis glaubhaft darzulegen. Die diesbezüglich einge-
reichten Dokumente – nämlich ein Geburtsschein, eine Taufurkunde sowie
zwei Photographien – hätten keinen ausreichenden Beweiswert. Zwar
könnten die genannten Photographien auf ein mögliches Abstammungs-
verhältnis hindeuten, vermöchten es aber nicht ausreichend zu belegen.
Die eingereichte Geburtsurkunde weise verschiedene Fälschungsmerk-
male auf.
3.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz wird durch die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen entgegengehalten, seit dem Inkrafttreten des Bundes-
gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR
810.12) am 1. April 2007 könne die Erteilung von Bewilligungen oder die
Gewährung von Leistungen in einem Verwaltungsverfahren von der Erstel-
lung eines DNA-Profils abhängig gemacht werden. Dies gelte unter der Vo-
raussetzung, dass begründete Zweifel über die Abstammung oder die
Identität der Person bestünden, die sich auf andere Weise nicht ausräumen
liessen. Sowohl der bundesrätlichen Botschaft zum GUMG als auch einer
eigenen internen Weisung der Vorinstanz sei zu entnehmen, dass ein
DNA-Test nur dann in Frage komme, wenn anhand der eingereichten Ur-
kunden die Abstammung zweifelhaft sei. Dabei müsse der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit eingehalten werden. Im vorliegenden Fall habe die
Beschwerdeführerin die Geburtsurkunden ihrer beiden Söhne im Original
eingereicht. Es sei zu betonen, dass es sich um amtliche eritreische Doku-
mente handle, die von der zuständigen Zivilstandsbehörde in Asmara aus-
gestellt und zusätzlich durch das eritreische Aussenministerium beglaubigt
worden seien. Die von der Vorinstanz angeführten angeblichen Fäl-
schungsmerkmale seien nicht geeignet, den Dokumenten die Beweiskraft
abzuerkennen. In Bezug auf ihre finanzielle Lage habe die Beschwerde-
führerin von Anfang an geltend gemacht, dass sie mittellos sei und die Kos-
ten für die verlangte DNA-Analyse nicht erbringen könne. Dass sie sich
gleichzeitig eine Rechtsvertretung leisten könne, bedeute nicht, dass sie
nicht mittellos sei. Das Beharren des SEM auf einer DNA-Analyse sei will-
kürlich und unverhältnismässig, dies auch unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls. Die Beschwerdeführerin sei mit der Einreichung der Geburts-
urkunden im Original ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe
das in Frage stehende Abstammungsverhältnis nachgewiesen bezie-
hungsweise zumindest glaubhaft gemacht.
3.5 Es ist zunächst danach zu fragen, ob das SEM zu Recht zum Schluss
gelangt ist, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente
D-5650/2017
Seite 9
seien nicht geeignet, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin
zu B._______ zu beweisen.
3.5.1 Dabei ist in erster Linie auf das mit Eingabe an die Vorinstanz vom
21. August 2014 eingereichte Dokument betreffend B._______ einzuge-
hen, bei welchem es sich um eine eritreische amtliche Geburtsurkunde
handeln soll. Die Vorinstanz äusserte sich mit Zwischenverfügung vom
21. April 2017, mit welcher die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal
zur Durchführung eines DNA-Tests aufgefordert wurde, zur Frage der Echt-
heit dieser Geburtsurkunde. Dabei führte sie in Bezug auf Fälschungs-
merkmale unter anderem aus, die Geburtsurkunden von B._______, gebo-
ren am [...], und seines angeblichen Bruders C._______, geboren am [...],
seien von genau gleichem Aussehen, was angesichts der dazwischen lie-
genden sechs Jahre realitätsfremd sei. Dem hielt die Beschwerdeführerin
mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2017 entgegen, die beiden Geburts-
urkunden seien gar nicht im Abstand von sechs Jahren ausgestellt worden,
sondern es handle sich dabei um Ersatzdokumente, die von der in Eritrea
lebenden Familie der Beschwerdeführerin beschafft worden seien. Diese
Argumente wurden sowohl durch die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung (S. 5) als auch durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde-
schrift (S. 8) wiederholt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin impliziert
offensichtlich, dass die fraglichen Geburtsurkunden in zeitlicher Nähe zu
deren Einreichung im vorinstanzlichen Verfahren, mithin im Jahr 2014, in
Eritrea bei der zuständigen Behörde – gemäss Angaben in den Dokumen-
ten dem öffentlichen Registeramt („Public Registration Office“) der Ge-
meinde Asmara ‒ besorgt worden sein sollen. Gemäss Eintragung im Do-
kument, das sich auf B._______ bezieht, soll die Registrierung der Geburt
am 27. Oktober 1999 erfolgt sein. Jedoch enthält das Schriftstück ausser-
dem zwei weitere handschriftliche Datumsvermerke, die jeweils auf den
29. Oktober 1999 lauten. Eine Erklärung hierfür könnte sein, dass die ur-
sprüngliche Geburtsurkunde an diesem Datum ausgestellt wurde. Aller-
dings trägt auch ein auf der Urkunde ausserdem angebrachter Stempel
des eritreischen Aussenministeriums („Ministry of Foreign Affairs, Consular
and Community Dep.“) – welches gemäss Behauptung der Beschwerde-
führerin damit das Dokument beglaubigt habe – den gleichlautenden Da-
tumsvermerk des 29. Oktober 1999. Es ist festzustellen, dass diese zeitli-
chen Angaben nicht miteinander vereinbar sind. Die Datumseintragung im
Stempel des eritreischen Aussenministeriums weist darauf hin, dass die
angebliche Beglaubigung am 29. Oktober 1999 erfolgt sein soll. Dies ergibt
jedoch zum einen keinen Sinn, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die Be-
schwerdeführerin ‒ die gemäss Angaben in ihrem eigenen Asylverfahren
D-5650/2017
Seite 10
im Jahr 2010 aus Eritrea ausreiste – die fragliche Geburtsurkunde zum da-
maligen Zeitpunkt durch das eritreische Aussenministerium hätte beglau-
bigen lassen sollen. Zum anderen ist die genannte Datumseintragung nicht
mit der Behauptung der Beschwerdeführerin vereinbar, es handle sich
beim Dokument um eine im Jahr 2014 angefertigte und durch das eritrei-
sche Aussenministerium beglaubigte Abschrift der originalen Geburtsur-
kunde. Angesichts dieser gravierenden Unstimmigkeiten ist darauf zu
schliessen, dass es sich bei der vorliegenden Geburtsurkunde um eine Fäl-
schung handelt. Es erübrigt sich, auf die von der Vorinstanz aufgelisteten
anderweitigen Fälschungsmerkmale und die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen.
3.5.2 Den weiteren eingereichten Beweismitteln – einer Taufurkunde be-
treffend B._______ und zwei Photographien, welche den Genannten zum
einen mit der Beschwerdeführerin, zum anderen mit seinem angeblichen
Bruder C._______ zeigen sollen – kommt kein gesonderter Beweiswert zu.
Nachdem sich die (amtliche) Geburtsurkunde als Fälschung erwiesen hat,
ist in Bezug auf die (kirchliche) Taufurkunde von einer sehr geringen Wahr-
scheinlichkeit auszugehen, dass es sich in diesem Fall um ein echtes Do-
kument handeln könnte. Die Photographien der gezeigten Personen sind,
wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
hat, offensichtlich nicht geeignet, die Mutterschaft der Beschwerdeführerin
in Bezug auf B._______ rechtsgenüglich zu belegen.
3.6 Nachdem den vorhandenen Dokumenten die Eignung abzusprechen
ist, die behauptete Mutterschaft der Beschwerdeführerin zu B._______ zu
beweisen, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das SEM im vo-
rinstanzlichen Verfahren zu Recht auf der Durchführung einer entspre-
chenden DNA-Analyse beharrte.
3.7 Es stellt sich die weitere Frage, ob das SEM auch berechtigt war, das
von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Ge-
such um Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse abzulehnen.
3.7.1 Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. August 2014 machte die
Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz erstmals geltend, sie lebe
von der Sozialhilfe und könne nicht für die Kosten eines DNA-Tests auf-
kommen. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. September 2014 wieder-
holte die Beschwerdeführerin diese Aussage, wobei sie ausserdem angab,
sie unterstütze auch ihre Mutter in Eritrea und ihren Sohn B._______ in
Khartum. Das SEM erachtete diese Angaben als sinngemässen Antrag auf
D-5650/2017
Seite 11
Übernahme der Kosten der verlangten DNA-Analyse, welchen es indessen
mit Verfügung vom 10. September 2015 abwies.
3.7.2 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6484/2015 vom 16. Januar 2017
gutgeheissen. Zur Begründung wurde dabei Folgendes ausgeführt: Mit
Eingabe an das damalige BFM vom 21. August 2014 habe die Beschwer-
deführerin amtliche Dokumente, namentlich die Geburtsurkunden der bei-
den Kinder B._______ und C._______ im Original, sowie zwei Photogra-
phien eingereicht. Gleichzeitig habe sie sich durch ihren Rechtsvertreter
auf den Standpunkt gestellt, dass aus diesen Beweismitteln das Mutter-
Kind-Verhältnis unmissverständlich hervorgehe, und damit die Notwendig-
keit der DNA-Analyse implizit verneint. Dennoch habe sich das SEM zu
diesen Urkunden weder im weiteren Verfahren noch in seiner Verfügung
vom 10. September 2015 geäussert, obwohl es sich hierbei um einen ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkt gehandelt habe. Dem SEM sei es
grundsätzlich nicht vorzuwerfen, wenn es im länderspezifischen Kontext
erhöhte Vorsicht bezüglich gewisser Dokumente walten lasse. Hingegen
sei es nicht davon entbunden, jeweils im Einzelfall schriftlich darzulegen,
aus welchen Gründen die in den vorgewiesenen Dokumenten dargelegte
familiäre Beziehung zweifelhaft erscheine. Folglich habe das Staatssekre-
tariat mit der genannten Verfügung seine Begründungspflicht verletzt.
3.7.3 Im Anschluss an das genannte Urteil forderte das SEM die Beschwer-
deführerin mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 erneut auf, in Bezug
auf die geltend gemachte Mutterschaft zu B._______ einen DNA-Test
durchführen zu lassen. Dabei führte es unter Hinweis auf verschiedene
Fälschungsmerkmale der eingereichten Geburtsurkunden aus, diese Be-
weismittel würden das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem angeblichen Sohn B._______ nicht ausreichend nach-
weisen. Mit Eingabe an das SEM vom 14. Juli 2017 teilte die Beschwerde-
führerin unter anderem mit, sie halte daran fest, dass sie nicht über die
finanziellen Mittel für die Durchführung einer DNA-Analyse verfüge, und
beantragte die Übernahme der entsprechenden Kosten durch das Staats-
sekretariat. In der Folge forderte das SEM die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Juli 2017 auf, einen Bericht über die persönliche
finanzielle Situation ihrer selbst sowie naher Verwandter im In- und Ausland
einzureichen. Mit Eingabe an das SEM vom 7. August 2017 teilte der
Rechtsvertreter mit, der verlangte finanzielle Bericht sei noch nicht bei ihm
eingetroffen, und ersuchte um Erstreckung der vom SEM hierfür gesetzten
Frist. Mit E-Mail vom 9. August 2017 bewilligte das SEM die beantragte
D-5650/2017
Seite 12
Fristerstreckung. Gleichwohl liess die Beschwerdeführerin die gesetzte
Frist ungenutzt verstreichen. Mit der Beschwerdeschrift (S. 5) im vorliegen-
den Verfahren machte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
schliesslich geltend, sie habe die vom SEM mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2017 gesetzte Frist zur Einreichung eines Berichts über ihre finan-
zielle Lage bewusst ungenutzt verstreichen lassen. Mit der Einreichung der
Geburtsurkunden sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe
das in Frage stehende Abstammungsverhältnis zumindest glaubhaft ge-
macht.
3.7.4 Mit Blick auf das soeben Gesagte ist zunächst zu wiederholen, dass,
wie sich zuvor (E. 3.5 f.) ergeben hat, die behauptete Mutterschaft der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf B._______ aufgrund der vorhandenen Be-
weismittel nicht feststeht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei
bereits durch die Einreichung der fraglichen Geburtsurkunden ‒ die sich
als gefälscht erwiesen haben – ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach-
gekommen, trifft somit nicht zu.
3.7.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sowohl im Beschwerdeverfah-
ren F-6484/2015 als auch im vorliegenden Verfahren von der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen worden ist. Jedoch ist
ausserdem festzustellen, dass die Annahme der prozessualen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin mit der Zwischenverfügung vom 22. Novem-
ber 2017 im vorliegenden Verfahren einzig gestützt auf die mit der Be-
schwerdeschrift eingereichte Fürsorgebestätigung getroffen worden ist.
Unberücksichtigt blieben dabei die Angaben, welche die Beschwerdefüh-
rerin zu ihrer finanziellen Situation im vorinstanzlichen Verfahren machte.
Allerdings ist gestützt auf eine eingehende Prüfung der Akten nunmehr her-
vorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Vorinstanz
vom 15. September 2014 angab, sie unterstütze auch ihre Mutter in Eritrea
und ihren Sohn B._______ in Khartum. Gemeint war damit implizit offen-
sichtlich eine Unterstützung in finanzieller Hinsicht. Somit bestehen kon-
krete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abhängig-
keit von Sozialhilfe jedenfalls im Zeitraum vor dem Ergehen der vorliegend
angefochtenen Verfügung über gewisse finanzielle Mittel verfügte, die es
ihr erlaubten, ihre Angehörigen in Eritrea und im Sudan zu unterstützen.
Angesichts dessen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sie wäh-
rend nunmehr sechs Jahren ‒ nachdem eine derartige Aufforderung durch
die Vorinstanz erstmals mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 erging ‒
keine Anstalten unternommen hat, die behauptete Mutterschaft in Bezug
auf B._______ mittels eines DNA-Tests zu belegen. Dies erscheint nicht
D-5650/2017
Seite 13
zuletzt auch angesichts der wiederholt vorgebrachten Klage der Beschwer-
deführerin als vollkommen unverständlich, der Genannte sei trotz seines
Kindesalters in Khartum vollkommen auf sich allein gestellt. Auch diese An-
gabe ist somit erheblichen Zweifeln ausgesetzt.
3.7.6 Aus dem Gesagten folgt zum einen, dass das SEM aus nachvollzieh-
baren Gründen darauf geschlossen hat, das im vorinstanzlichen Verfahren
gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten der DNA-Analyse sei abzu-
lehnen. Zum anderen erweist sich, dass die Beschwerdeführerin auch un-
ter diesem Aspekt ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht
ausreichend nachgekommen ist.
3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Mutterschaft der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht rechtsgenüglich belegt ist.
Weil die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen ist, besteht auch kein Grund, die Sache für
weitere Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 22. November 2017 gutgeheissen. Zwar bestehen ‒ wie im Zusam-
menhang mit der Frage festgestellt wurde, ob die Vorinstanz zu Recht das
Gesuch um Übernahme der Kosten einer DNA-Analyse ablehnte (vgl.
E. 3.7) ‒ Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abhän-
gigkeit von der Sozialhilfe zumindest im Zeitraum vor dem Ergehen der
angefochtenen Verfügung über gewisse finanzielle Mittel verfügte. Jedoch
ist nicht zu erkennen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwer-
deführerin seit der Zwischenverfügung vom 22. November 2017 derart ver-
ändert hätten, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im vorliegenden Verfahren und zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
gegeben wären. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
zu tragen.
D-5650/2017
Seite 14
5.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 ange-
ordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem
ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten daher auf
Fr. 1‘200.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5650/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘200.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: