B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5651/2015
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Januar
2011 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 21. Februar 2011 unkontrol-
liert in die Schweiz gelangte, wo er am 25. Februar 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. März 2011 im Transitzent-
rum N._______, der Anhörung vom 29. April 2014 sowie einer ergänzen-
den Anhörung vom 25. März 2015 durch das SEM zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Addis Abeba
geboren und gehöre der Ethnie der Gurage an, sei protestantischen
Glaubens und ledig,
dass er am 20. Oktober 2003 Mitglied des IHADIG Jugendvereins von
Addis Abeba geworden und in der Folge acht Jahre Mitglied gewesen sei,
dass er am (…) zum Sicherheitsmitarbeiter befördert worden sei und die
richtige IHADIG Mitgliedskarte erhalten habe,
dass es seine Aufgabe gewesen sei, als (…) die Aktivitäten von Mitarbei-
tern, Patienten und Studenten zu beobachten und herauszufinden, wel-
che Leute geheime Informationen des Militärs an die Opposition weiterlei-
teten,
dass er auch den Auftrag gehabt habe, bei der Überführung von Perso-
nen, die sich über Missstände im Spital geäussert hätten, behilflich zu
sein,
dass er am 1. Oktober 2010 den Auftrag gehabt habe, einen verletzten
Soldaten vom Flughafen abzuholen und ins Spital zu bringen, doch sei es
nicht dazu gekommen, weil ihn dieser angefleht habe, er möge ihn doch
stattdessen zu seiner Familie bringen,
dass er diesem Wunsch nachgekommen, im Anschluss daran festge-
nommen und ins Gefängnis O._______ gebracht worden sei, wo er in der
Folge 30 Tage in Untersuchungshaft zugebracht habe,
dass am 9. November 2010 sein Chef mit ihm gesprochen und ihm ein
Schreiben zur Unterschrift vorgelegt habe, wonach er eine weitere Ver-
fehlung mit seinem Leben zu bezahlen habe,
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dass er nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit von seinen beiden Kolle-
gen gewarnt worden sei, man wolle ihn umbringen und habe vor, ihm ein
Verbrechen anzuhängen,
dass er einen Monat später mit finanzieller Hilfe seines in England leben-
den Onkels nach Khartoum (Sudan) geflüchtet sei,
dass er von Khartoum aus auf dem Luftweg nach Europa und am
21. Februar 2011 in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen zahl-
reiche Beweismittel zu den Akten reichte, unter anderem einen IHADIG
Jugendausweis, eine IHADIG Mitgliedkarte, eine Mitgliederkarte des Ge-
heimdienstes, einen Fahrerausweis, Fotos, die den Beschwerdeführer an
exilpolitischen Events zeigen sowie ein Schreiben einer äthiopischen
Menschenrechtsorganisation in der Schweiz,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. August 2015 – eröffnet am 13. August 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der IHADEG und
seiner Spionagetätigkeit für diese seien im Allgemeinen sehr vage und
unsubstanziiert geblieben,
dass seine Schilderungen zu seiner angeblichen Spionagetätigkeit, die er
im Mai 2006 aufgenommen habe, gleichermassen unsubstanziiert ausge-
fallen seien,
dass es neben den allgemeinen, vagen und unsubstanziierten Aussagen
bezüglich seiner Arbeit als Spion auch zu widersprüchlichen Ausführun-
gen gekommen sei, etwa bezüglich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt
er für den Sicherheitsdienst und als (…) gearbeitet habe,
dass zwar seine Schilderungen zu seiner Tätigkeit als (…) eine ausrei-
chende Substanz aufwiesen, doch seien demgegenüber die in diesem
Kontext angeblich ausgeführten Spionagetätigkeiten unglaubhaft, weil
seine diesbezüglichen Schilderungen weder substanziiert, widerspruchs-
frei noch nachvollziehbar seien,
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dass er sich hinsichtlich seiner Hafterfahrungen in Widersprüche ver-
strickt habe und die Schilderung der von ihm erlebten Folter allgemein
und unsubstanziiert geblieben sei,
dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer wäre fä-
hig gewesen, detaillierter, insbesondere aber erlebnisgeprägter davon zu
erzählen, wenn er die Haft und Folterungen erlebt hätte,
dass er sich auch bezüglich der Warnungen seiner Freunde widersprüch-
lich geäussert habe,
dass der Geheimdienst, hätte er tatsächlich ein Interesse am Tod des Be-
schwerdeführers gehabt, diesen nicht aus der Haft entlassen und das
Vorhaben auf andere Weise umgesetzt hätte,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Geheimdienstausweise an
dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, weil derlei Do-
kumente aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit einen le-
diglich geringen Beweiswert hätten,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei seit September
2012 in der Schweiz politisch tätig gewesen und als Mitglied der Ethiopi-
an Human Rights and Democracy Task Force Switzerland die für den
Kanton Bern zuständige Person,
dass der Beschwerdeführer zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiese-
nermassen an exilpolitischen Anlässen teilgenommen habe, doch zeigten
die von ihm eingereichten Beweisunterlagen, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen
anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten
Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden,
weshalb die Zuordnung der oftmals schlecht erkennbaren Gesichter zu
konkreten Namen unwahrscheinlich erscheine,
dass, wie auch den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte, viele
äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ver-
suchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach
Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Dem Be-
schwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A4/1 zu gewähren.
Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A4/1 zu gewähren bezie-
hungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-
Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventua-
liter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemesse-
ne Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 sei aufzuheben und die Sache
an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. August 2015
aufzuheben und Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 11. August 22015 aufzuheben und der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten
zu befreien,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass sich die Akte A4/1 nicht auf einen Antrag auf vorläufige Aufnahme
bezieht und für jeden denkbaren Ausgang des Asylverfahrens nicht die
geringste Relevanz aufweist,
dass es sich bei diesem Aktenstück um das Formular „Meldung medizini-
sche Fälle“ der ORS Service AG handelt, in dem ein Arztbesuch wegen
einer medizinischen Bagatelle dokumentiert wird, die keine weiteren me-
dizinischen Massnahmen zur Folge hatte,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht keine Akteneinsicht gewährt und
weder das Recht auf Akteneinsicht noch den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verletzt hat,
dass dem Beschwerdeführer indessen mit diesem Urteil eine Kopie der
Akte zuzustellen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Dokumente, namentlich die Mitgliedschaftsausweise der
IHADEG und des Geheimdienstes, hätten aufgrund ihrer leichten Käuf-
lichkeit und Fälschbarkeit einen lediglich geringen Beweiswert, weshalb in
diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor-
liegt,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vielmehr vollständig und rechts-
genüglich abgeklärt, die Akteneinsicht korrekt gewährt und keine Gehörs-
verletzung begangen hat, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochte-
ne Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass angesichts von zahlreichen unsubstanziierten, widersprüchlichen
und wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus-
zugehen ist, dieser habe bei seiner Schilderung der angeblichen Verfol-
gungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zu-
rückgreifen können und stattdessen die präsentierte Verfolgungsge-
schichte inklusive Variationen vollumfänglich erfunden,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausgesucht weitschwei-
fig daherkommen, indessen nicht geeignet sind, bezüglich der gestellten
Rechtsbegehren zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen,
weshalb es zum einen keinen Anlass gibt, auf jedes einzelne Vorbringen
einzugehen, zum anderen aber anhand einiger Beispiele die Art der Pro-
zessführung im vorliegenden Fall zu illustrieren ist,
dass in der Beschwerdeschrift (vgl. a.a.O. Art. F18) beispielsweise gel-
tend gemacht wird, die Unterbrechung des Redeflusses des Beschwerde-
führers (A16/24 F71 S. 9) und die Aufforderung, sich zu persönlichen Er-
lebnissen zu äussern, stelle eine schwer wiegende Verletzung der Abklä-
rungspflicht dar, und es deshalb absurd sei, wenn das SEM behaupte,
der Beschwerdeführer habe keine substanziierten Ausführungen ge-
macht,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen indessen eine derartige Behaup-
tung nicht zu entnehmen ist, vielmehr explizit festgehalten wird, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als (…) wiesen eine
ausreichende Substanz auf,
dass des Weiteren festzuhalten ist, die Aufforderung, den Redefluss auf
persönliche Erlebnisse zu fokussieren, dient der Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verlet-
zung der Abklärungspflicht geltend gemacht werden kann,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Übrigen klar dar-
getan hat, in welchem konkreten Kontext sie von unsubstanziierten Vor-
bringen ausgegangen ist, weshalb die Behauptung in der Beschwerde-
schrift, es sei die Argumentation der Vorinstanz, welche absurd sei, nicht
nachvollziehbar ist,
dass in der Beschwerde des Weiteren (vgl. a.a.O. Art. 24 ff.) geltend ge-
macht wird, bezüglich der Verletzung der Abklärungspflicht sei festzuhal-
ten, dass die Anhörung vom 25. März 2015 zu lange gedauert habe, näm-
lich fünf Stunden und 40 Minuten, der Sachbearbeiter Weisungen der
Vorinstanz zur Gestaltung der Anhörung, deren Dauer und Unterbrechung
durch Pausen, namentlich einer Mittagspause, missachtet habe, weshalb
die Grundsätze eines fairen Verfahrens missachtet worden seien,
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dass sich demgegenüber für das Bundesverwaltungsgericht die Grund-
sätze für ein faires Verfahren aus der massgeblichen Asylgesetzgebung
ergeben und die Akten nicht den Schluss zulassen, die Anhörung habe
unter unzumutbaren Bedingungen stattgefunden,
dass der Beschwerdeschrift (vgl. a.a.O. Art. 35 ff.) zu entnehmen ist, der
Beschwerdeführer habe von zwei verschiedenen Arten Folter gespro-
chen, aber nur eine namentlich erwähnt, und es sich bei der nicht ge-
nannten Folter um schambesetzte, geschlechtsspezifische Folter gehan-
delt habe, weshalb festzustellen sei, die Vorinstanz sei ihrer Abklärungs-
pflicht nicht nachgekommen und habe die Anhörung auch nicht in einer
reinen Männerrunde durchgeführt,
dass diese Vorbringen insofern irrelevant sind, als der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 25. März 2011 zur Person noch gar nichts
von Schlägen oder gar Folter zu berichten wusste, weshalb die Foltervor-
bringen und in gesteigertem Masse die geschlechtsspezifische Folter
nachgeschoben und somit unglaubhaft sind,
dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen zu den Art. 1 – 75 der
Beschwerdeschrift einzugehen, zumal schon der Ursprung der angebli-
chen Verfolgungssituation, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Geheimdienstaktivitäten, offensichtlich wirklichkeitsfremd und nicht
glaubhaft sind,
dass nach dem Gesagten eine Vorverfolgung im Heimatstaat ausge-
schlossen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge in keiner Weise politisch betätigt hat und auch nach seiner Emigration
nicht als profilierter, exponierter Exilpolitiker in Erscheinung getreten ist,
ein Faktum, an dem weder seine Mitgliedschaft bei der Ethiopian Human
Rights and Democracy Task Force Switzerland noch die sogenannte „Zu-
ständigkeit für den Kanton Bern“ etwas ändern,
dass die Mühewaltung des Beschwerdeführers bei der Inszenierung sub-
jektiver Nachfluchtgründe für die schweizerischen Asylbehörden diesem
keinen Anlass gibt, sich für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat vor
politischer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu fürchten,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über eine nicht ganz abge-
schlossene Ausbildung als (…) und mehrjährige Berufserfahrung als (…)
(A5/12 Ziff. 8 S. 2) verfügt, weshalb er nach seiner Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht mit einer existenziellen Bedrohung zu rechnen hat, dies
umso weniger, als er nötigenfalls zusätzlich noch auf das vorhandene,
soziale Netz (A5/12 Ziff. 12 S. 3), bestehend aus der Mutter und einer er-
wachsenen Schwester, zurückgreifen kann,
dass nach Angaben des Beschwerdeführers weitere Verwandte aus-
serhalb von Addis Abeba in Dörfern wohnen, die er bislang noch nicht
kennen gelernt habe, was er nach der Rückkehr nachholen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: