B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5651/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t ob e r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juli 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. August 2015 wurde er zu seiner
Person befragt (BzP) und am 17. Januar 2017 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo er
bis (…) mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Danach habe
er bis (…) das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Nach einem rund zweimo-
natigen Heimaturlaub sei er erneut in Sawa eingerückt, wo er in den Mili-
tärdienst eingeteilt worden sei und zusammen mit anderen Soldaten einen
langen und schmerzhaften Fussmarsch nach E._______ habe absolvieren
müssen. In dieser Region sei er schliesslich stationiert gewesen und habe
immer wieder schmerzhafte Fussmärsche absolvieren müssen. Am (…) –
während eines Fussmarsches – habe er erfahren, dass er einen (…)-Kurs
absolvieren müsse. Er und ein anderer Soldat hätten sich dann zur Flucht
entschieden. Sie hätten die Unaufmerksamkeit der Wachen zur Flucht aus-
genützt, seien unbemerkt in Richtung F._______ geflüchtet und hätten
schliesslich zu Fuss die Grenze zum Sudan überquert.
Der Beschwerdeführer reichte eine Schulzulassungskarte für das Jahr
2013 (im Original), Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie vier
Farbfotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei der Fall an
die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
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um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde waren zwei Fotografien sowie ein vom 25. September
2017 datierendes und als „Bestätigung“ bezeichnetes Schreiben von Be-
kannten des Beschwerdeführers (inkl. Ausweiskopien) beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche
Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die Für-
sorgebestätigung wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 eingereicht.
E.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 10. November 2017 beim Ge-
richt ein.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte am 17. November 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, wonach das SEM durch die
extrem kurze Anhörung den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–h aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.3 Für die Dauer der einzelnen Anhörung besteht keine für die Vorinstanz
verbindliche Vorgabe. Die angemessene Dauer ist nicht anhand von star-
ren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung
der dafür benötigten Zeit zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-439/2017
vom 15. August 2018). Vorliegend dauerte die Anhörung inklusive Rück-
übersetzung vier Stunden und zehn Minuten (vgl. SEM act. A20, S. 16).
Das Protokoll umfasst 111 Fragen, wobei das SEM den Beschwerdeführer
mit Widersprüchen konfrontierte respektive auf Missverständnisse hinwies.
Weiter ist dem Protokoll eine durch den Beschwerdeführer angefertigte
Skizze beigefügt. Sodann hat auch die Hilfswerkvertretung keine Beobach-
tungen, Anmerkungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Ein-
wände zum Protokoll angebracht. Eine Verletzung der Untersuchungs-
pflicht ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Das SEM erachtete das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Desertion aus dem Militärdienst, als nicht glaubhaft. Er habe mit den
eingereichten Beweismitteln nicht vermocht, seine Identität glaubhaft zu
machen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich Militär-
dienst geleistet habe. Die teilweise krassen Widersprüche und Tatsachwid-
rigkeiten seiner Vorbringen zur Ausreise – so betreffend die angegebene
Marschrichtung, den Zeitpunkt des Marsches, die Dauer des Marsches und
die sudanesischen Orte, in welchen er sich nach der Ausreise aus Eritrea
aufgehalten habe – würden aber entscheidwesentliche Punkte betreffen
und die Desertion sowie die Ausreise unglaubhaft beziehungsweise weit-
gehend konstruiert erscheinen lassen. Die Asylrelevanz müsse deshalb
nicht geprüft werden. Es könne darauf verzichtet werden, vertieft auf wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die illegale Ausreise be-
gründe überdies keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, auch
wenn er keine Identitätspapiere abgegeben habe, lägen keine Hinweise
auf eine andere Identität vor. Bei der Korrektur anfänglich der Anhörung
habe er sich nicht ganz klar ausgedrückt. Es gehe jedoch aus dem Proto-
koll hervor, dass er zwischen der Verlegung von Sawa nach E._______
zwei Monate Urlaub zu Hause verbracht habe. Die Ausführungen der Vo-
rinstanz zur Entfernung verschiedener Ortschaften voneinander seien nicht
ganz klar, weshalb diesbezüglich auf Ausführungen verzichtet werde. Er
habe betreffend Zeitpunkt der Flucht zwar widersprüchliche Angaben ge-
macht, diese jedoch im Anschluss korrigiert. Er sei bei Anbruch der Dun-
kelheit aufgebrochen. Bei der Anhörung habe er angegeben, nicht direkt
nach Überquerung der Grenze nach Khartum gelangt, sondern lange un-
terwegs gewesen zu sein. Mit seiner Antwort auf die Frage, ob er gar nicht
an Kassala vorbeigekommen sei, habe er ausdrücken wollen, vor seiner
Flucht weder Kassala noch Khartum gekannt zu haben. Er habe in der An-
hörung nur gesagt, einen Militäroverall getragen zu haben, um unerkannt
an den Wachen vorbeizukommen. Anschliessend habe er ausgeführt, in
Eritrea noch die Militärkleider, bei der Grenzüberquerung dann aber zivile
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Kleider getragen zu haben. Auch habe er erklärt, über einen Freund Kon-
takt zu seiner Familie gehabt zu haben beziehungsweise dass dieser
Freund den Kontakt seiner Familie zum Schlepper für die Bezahlung der
Reise ermöglicht habe. Da die Verbindung sehr schlecht sei, habe er seit
Ankunft erst einmal mit seiner Familie telefoniert. Mit den eingereichten
Dokumenten und Fotografien habe er vor allem seine Ausbildung in Sawa
belegen können. Er habe aber auch Fotos von E._______ eingereicht und
seine Zeit nach Sawa genau, detailliert und anschaulich geschildert. Kolle-
gen von ihm hätten während des Marsches von Sawa nach E._______
heimlich Fotos gemacht. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige
ihn von hinten auf diesem Marsch. Ein zweites Foto zeige Soldaten beim
Baden im Fluss bei F._______ (zwischen Sawa und E._______). Seine
Bekannten, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, würden im beige-
legten Schreiben bestätigen, dass sie zur gleichen Zeit wie er in E._______
Militärdienst geleistet hätten. Er sei von den eritreischen Behörden bereits
einmal wegen des Verdachtes der illegalen Ausreise festgenommen und
gefoltert worden. Aufgrund der Desertion lägen deshalb weitere Faktoren
vor, weshalb er als missliebige Person bei einer Rückkehr mit harter Be-
strafung zu rechnen habe.
5.3 Anlässlich der Vernehmlassung räumte das SEM ein, der Beschwerde-
führer rüge zu Recht eine falsche Würdigung seiner Korrektur zu Beginn
der Anhörung. Offensichtlich beziehe sich diese auf einen Heimurlaub von
Sawa. Indessen ändere dieser Irrtum nichts an den Widersprüchen und
Tatsachenwidrigkeiten im Zusammenhang mit der angeblichen Flucht aus
dem Militärdienst. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere erscheine nicht der an-
gebliche Militärdienst sondern die Desertion aus diesem als unglaubhaft.
5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, in Übereinstimmung
mit dem SEM sei davon auszugehen, dass er Militärdienst geleistet habe.
Er sei im Jahr (…) geboren und im (…), also im Alter von (…) Jahren, aus
Eritrea geflohen. Gemäss Rechtsprechung sei von einer grundsätzlich
möglichen Entlassung aus dem Militärdienst nach fünf bis zehn Jahren
auszugehen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er mit (…) Jahren be-
reits aus dem Dienst entlassen worden sei. Seine Angaben betreffend
Desertion könnten damit sehr gut der Wahrheit entsprechen.
6.
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6.1 In Eritrea werden Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismäs-
sig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Per-
son in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher
Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im akti-
ven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht
allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Be-
dingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vor-
gesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behör-
den als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 In Übereinstimmung mit dem SEM kann vorliegend davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer eine Militärausbildung in Sawa
durchlaufen beziehungsweise in Eritrea Militärdienst geleistet hat. Dafür
sprechen seine Angaben sowie die von ihm eingereichten Beweismittel.
Indessen ist es ihm nicht gelungen, eine Desertion aus dem Militärdienst
glaubhaft zu machen. Soweit er vorbringt, bei Anbruch der Dunkelheit ge-
flohen und nach Überquerung der Grenze zum Sudan nicht direkt nach
Khartum gelangt zu sein, vermag er nicht, die Gesamtheit der Widersprü-
che und Tatsachenwidrigkeiten im Kontext der Flucht aufzulösen. Er unter-
lässt es bezeichnenderweise, sich zu den vom SEM aufgezeigten tatsa-
chenwidrigen Angaben im Zusammenhang mit der Dauer seiner Flucht bis
zur sudanesischen Grenze zu äussern. So ist nämlich nach wie vor unklar,
wie er in einem lediglich acht bis neun Stunden dauernden Fussmarsch
eine gebirgige und kaum bewohnte Region durchquert und die weite Ent-
fernung zurückgelegt haben will. Auch nach der Überquerung der Grenze
bleiben die verschiedenen Stationen seiner Reise innerhalb des Sudans
im Dunkeln. Ebenso vermag er aus den Vorbringen zu den bei der Flucht
getragenen Kleidern sowie dem Kontakt zu seiner Familie nichts für sich
abzuleiten. Vor diesem Hintergrund vermag er auch aus den auf Rechts-
mittelebene eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Schlussendlich vermag auch das Vorbringen in der Replik, eine
Dienstentlassung mit (…) Jahren sei sehr unwahrscheinlich, nicht zu über-
zeugen, wobei diesbezüglich das SEM zutreffend ausgeführt hat, dass der
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Beschwerdeführer seine Identität und damit sein Alter nicht rechtsgenüg-
lich nachzuweisen vermochte. Es bestehen somit keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden
als Dienstverweigerer angesehen wird.
6.3 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Hin-
weis auf die Verfahren von angeblichen Militärkameraden oder deren Be-
stätigungsschreiben abzuleiten, nachdem – wie unter E. 6.2 ausgeführt –
nicht seine Militärdienstleistung in Eritrea, sondern die dargelegte Deser-
tion als unglaubhaft zu erachten ist.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 – 4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche
Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hin-
weise darauf, dass neben einer allenfalls illegalen Ausreise zusätzliche An-
knüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Soweit er ohne
nähere Erläuterungen erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, bereits
einmal von den Behörden der illegalen Ausreise verdächtigt und deshalb
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festgenommen und gefoltert worden zu sein, ist dieses Vorbringen als un-
begründet nachgeschoben zu erachten, zumal er anlässlich der BzP aus-
drücklich angegeben hat, in Eritrea noch nie verhaftet, angeklagt oder ver-
urteilt worden zu sein (vgl. SEM act. 4, S. 9). Damit erfüllt er die Flücht-
lingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 10
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105); Art. 3 EMRK).
8.2.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Unbesehen davon, dass der
Beschwerdeführer sein Alter nicht rechtsgenüglich nachweisen konnte, er-
scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen zu werden, zumindest als möglich (vgl. zur eritreischen Musterungs-
praxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–
13.4).
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten
Urteil verwiesen werden.
8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
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Seite 11
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.3 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Seinen Angaben nach ver-
fügt er in Eritrea über ein breites Netz an verwandtschaftlichen Beziehun-
gen (Eltern und Geschwister). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation
und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen er-
geben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkom-
men geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden
mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die Gesuche um unentgelt-
liche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut-
geheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem Beschwerdeführer sind dem-
entsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der amtlich be-
stellten Rechtsbeiständin ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für
ihre Bemühungen auszurichten.
10.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Indessen
lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zu-
verlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und allfälliger
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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