Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D565/2012
law/joc
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. August
2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 31. August 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 13. September 2011 im EVZ Basel die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2011 durch das BFM
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, infolge eines Flugzeugabsturzes im Juli 2011 in B._______
einen Verwandten verloren und bei einer kongolesischen Flugzeug
gesellschaft erfolglos um Entschädigung ersucht zu haben, weshalb er
in der Folge die Regierung kritisiert habe,
dass er wegen Vorführens einer Compact Disc, welche Berichte über
Gräueltaten enthalten habe, sowie wegen in diesem Zusammenhang
geäusserter Kritik an der kongolesischen Regierung am 30. Juli 2011
durch Angehörige des Geheimdienstes festgenommen, inhaftiert und
gefoltert worden, jedoch mit Hilfe eines Kommandanten im August
2011 freigekommen sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen kongolesischen Wähler
ausweis, ausgestellt am 3. Juli 2009, zu den vorinstanzlichen Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 – eröffnet am
12. Januar 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 31. August 2011
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, die ange
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorge
bestätigung sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie eines Haftbefehl einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere
dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Er
wägungen auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Ge
suchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Er
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer
den kann,
dass dabei – nebst den unsubstanziierten Schilderungen betreffend die
Opferzahlen des Flugzeugabsturzes, die unterschiedliche Bezeichnung
des verunglückten Verwandten, die nicht nachvollziehbaren
Erläuterungen zur CDVorführung sowie das nicht plausible Verhalten
des Vaters des Freundes als angebliches Geheimdienstmitglied –
hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
im Empfangszentrum ausdrücklich erklärte, er habe nicht gewusst, dass
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der Kommandant, der ihm im August 2011 zur Flucht aus dem Gefängnis
verholfen habe, ihn gekannt habe (vgl. BFMact. A4/8 S. 4),
dass er demgegenüber an der einlässlichen Anhörung behauptete, er
habe den Kommandanten wahrscheinlich im März 2011 auf dem Platz
C._______ getroffen, da ihm dieser seinen Neffen habe vorstellen wollen
(vgl. act. A16/11 S. 6), womit davon auszugehen wäre, er habe den
Kommandanten und Fluchthelfer schon vor seiner Inhaftierung gekannt,
dass seine Behauptung in der Beschwerde, falls er an der Anhörung
angegeben habe, er habe den Kommandanten D._______ nicht
gekannt, sei dies darauf zurückzuführen, dass er nach der Pause, die
wegen einer Computerpanne angeordnet worden sei, den Faden
verloren habe und seine Ausführungen nicht habe beenden können,
dass der Widerspruch damit allerdings nicht etwa entkräftet, sondern
ein neuer geschaffen wird, da der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung den Kommandanten, der ihn befreit haben soll, nicht mit
D.______ sondern mit E._______ bezeichnete (vgl. act. A16/11 S. 6),
dass der Beschwerdeführer trotz protokollierter Systempanne (vgl. act.
A16/11 S. 5 und 10) am Schluss der Anhörung Gelegenheit erhielt,
Ergänzungen anzubringen, und er mit seiner Unterschrift seine
Aussagen, die ihm rückübersetzt wurden, für vollständig und richtig
befand (vgl. act. A16/11 S. 9 f.), worauf er sich behaften lassen muss,
dass der Einwand in der Beschwerde, im afrikanischen Kontext sei ein
Cousin zugleich ein Bruder, nicht geeignet ist, die vom BFM als wider
sprüchlich erkannten verwandtschaftlichen Bezeichnungen zu erklä
ren,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
darlegte, der Tod seines Bruders sei für seine Eltern sehr traurig
gewesen, und sie seien deswegen drei Tage zusammen gewesen (vgl.
act. A16/11 S. 4), womit davon auszugehen ist, es habe sich um
seinen Bruder und nicht etwa, wie von ihm auf explizite spätere Frage
hin erklärt, um seinen Cousin gehandelt (vgl. act. A16/11 S. 8),
dass bereits kurz nach dem Absturz des vom Beschwerdeführer
genannten Flugzeugs am 8. Juli 2011 eine ungefähre Anzahl von
Opfern in zahlreichen Medien bekannt gegeben wurde, die weit über
der vom Beschwerdeführer angegeben Zahl lag (vgl. act. A16/11 S. 4),
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womit sich sein Einwand in der Beschwerde, die Untersuchungser
gebnisse seien von der Regierung nie bekannt gegeben worden, da
runter auch nicht die Anzahl Opfer, als unglaubhafte Schutzbe
hauptung entpuppt,
dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Haftbefehl, der dem
Beschwerdeführer angeblich durch seine Mutter übermittelt worden
sein soll, seine Vorbringen nicht in einem glaubhafteren Licht erschei
nen lässt,
dass der Haftbefehl bloss in Kopie vorliegt, weshalb er nicht auf seine
Authentizität hin überprüft werden kann, und daher seine Beweiskraft
im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefähr
dungssituation von vornherein beschränkt ist,
dass zudem unklar bleibt, wie der angeblich vom kongolesischen
Geheimdienst ausgestellte Haftbefehl in den Besitz von Familienan
gehörigen einer gesuchten Person geraten konnte, da es sich dabei in
aller Regel um ein behördeninternes Dokument handelt,
dass die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, die Frau
seines Onkels sei (…) in F._______ , und im Rahmen ihrer Arbeit sei
sie zufällig auf erwähnten Haftbefehl gestossen, nicht zu überzeugen
vermag, da einerseits dieser bis anhin nie erwähnte Umstand nicht
belegt ist und andererseits nicht einleuchtet, weshalb diese Frau nicht
eher informiert hat respektive der Haftbefehl dem Beschwerdeführer
von seiner Familie nicht eher zugestellt wurde, ist dieser doch bereits
am 13. August 2011 ausgestellt worden,
dass zudem auffällt, dass der Beschwerdeführer auf erwähntem Haft
befehl lediglich mit Vor und Nachnamen genannt wird, indessen
weitere Angaben zu seiner Person, wie beispielsweise dessen
Geburtsdatum, Adresse etc., die zu dessen Identifikation beitragen
würden, fehlen, und auch kein konkreter Vermerk über die Flucht des
Beschwerdeführers aus der Haft enthalten ist, sondern als einziges
Delikt eine Gefährdung der Staatssicherheit aufgeführt wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der
Beschwerdevorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) und jener des UNAntiFolterausschusses der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht
gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen – wie vorstehend aufgezeigt –
als nicht glaubhaft zu beurteilen sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in
ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes
und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder
Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E5905/2007 vom 23. Januar 2012 E. 9.4.1
9.4.3 und D3773/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 6.3.16.3.2),
dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann
als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen,
über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand,
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oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
– und soweit aus den Akten feststellbar – gesunden Mann handelt, der
nebst Lingala auch über Französisch und Swahilikenntnisse verfügt,
dass der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen ist, wo seine
Eltern, Geschwister und eine Tante wohnhaft waren (vgl. act. A4/8
S. 1 ff., vgl. act. A16/11 S. 2 ff.),
dass er seit 2002 bis zu seiner Ausreise im August 2011 seinen Wohnsitz
in F._______ hatte, wo er mittels finanzieller Hilfe seiner Eltern an der
Universität Politik und Verwaltungswissenschaften studierte und nunmehr
seine beiden Schwestern wohnen (vgl. act. A4/8 S. 1 f., act. A16/11
S. 2 ff.),
dass damit davon auszugehen ist, dass der gut gebildete
Beschwerdeführer in F._______ auf ein soziales, familiäres Netz
zurückgreifen kann und sich dort – allenfalls mit finanzieller Hilfe seiner
mittlerweile in G._______ lebenden Eltern (vgl. act. A16/11 S. 4) – eine
Existenzgrundlage aufbauen kann,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zur
Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe
beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]),
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit – die
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: