B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-565/2016
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ungarn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ungarischer Staatsangehöriger – eige-
nen Angaben zufolge am 29. Dezember 2015 in die Schweiz gelangte und
am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der am 4. Januar 2016 stattfindenden Befragung zur
Person (BzP) sowie anlässlich der beiden Anhörungen vom 11. und 18. Ja-
nuar 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, seit Ende seiner Schulzeit seien seine familiären Beziehungen
langsam und fortlaufend schlechter geworden,
dass er bereits seit 2008 zeitweise auf der Strasse gelebt habe,
dass er seit dem (…) 2010 verheiratet sei, seine Ehefrau aber alkoholsüch-
tig und untreu sei,
dass sie von der Zigeunermafia regelmässig betrunken gemacht sowie
psychisch bearbeitet worden sei, damit sie dem Verkauf ihres Hauses zu-
gestimmt habe,
dass er seither keine Adresse mehr habe respektive immer wieder obdach-
los sei,
dass er teils von karitativen Einrichtungen oder Freunden unterstützt wor-
den und manchmal bei seiner Familie gewesen sei,
dass seine Ehefrau eine kranke Tochter geboren habe, weil sie ständig
weitergetrunken und zudem geraucht habe,
dass sie ihm vor der Geburt der Tochter angedroht habe, diese ins Ausland
zu verkaufen,
dass er eine Videoaufnahme habe, die den Kinderhandel beweise,
dass selbst wenn es seiner Ehefrau nicht gelinge, die Tochter zu verkaufen,
die Gefahr bestehe, dass sie aus ihr eine Kinderprostituierte mache,
dass das Verhalten der Ehefrau gegenüber ihrem Sohn und der (gemein-
samen) Tochter entsetzlich sei,
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dass er mit der Kindsschutzbehörde in Kontakt gewesen sei, weil er gewollt
habe, dass man seiner Ehefrau das Kind wegnehme,
dass er seit er mit seiner Ehefrau zusammengekommen sei, Videoreporter
sei und für eine ungarische Stiftung arbeite, die für Menschenrechte käm-
pfe,
dass die Stiftung Morde, Korruptionsfälle und Wahlbetrügerei aufgedeckt
habe und er auch gegen den Handel mit Kindern gearbeitet sowie Fakten
gegen Geheimorganisationen gesammelt habe,
dass er zuerst im Internet recherchieren müsste, um angeben zu können,
auf welchen Internetseiten die aufgedeckten Tatsachen veröffentlicht wor-
den seien,
dass er zudem mit seinen Kollegen besprechen müsste, welche Internet-
seiten er angeben dürfte, respektive sich mit einem Kollegen besprechen
müsste, um angeben zu können, auf welchen Internetseiten die aufgedeck-
ten Tatsachen veröffentlicht worden seien,
dass er von der Zigeunermafia verfolgt werde und seine Anzeigen respek-
tive Beschwerden gegen diese von den örtlichen Behörden nicht ernst ge-
nommen worden seien,
dass die Polizei mit der Zigeunermafia zusammenarbeite,
dass er mindestens einmal spitalreif zusammengeschlagen worden sei,
dass er zudem am (…) 2012 im Haus seiner Grossmutter von bewaffneten
Polizisten festgenommen worden und für drei Tage eingesperrt worden sei,
dass er auch im Ausland – über das Internet und per Telefon – bedroht
werde,
dass sich Beweise (Videoaufnahmen) in seinem Gepäck befinden würden,
welches ihm im EVZ abgenommen worden sei,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, dass es sich hinsichtlich der
Zigeunermafia um eine systematische Verfolgung handle; vielmehr schei-
ne es sich um sporadische Ereignisse oder Probleme mit einzelnen Perso-
nen zu handeln,
dass er entsprechend auf Fragen bezüglich der politischen Verfolgungssi-
tuation oft mit Ausflüchten reagiert oder vom Thema abgelenkt habe,
dass er auch keine spezifischen Angaben über Beweismittel oder andere
Gegebenheiten habe machen können oder wollen,
dass es sein könne, dass sich manche von ihm vorgebrachten Ereignisse
ereignet hätten, doch sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass die subjektive
Wahrnehmung bestimmter Vorkommnisse nicht immer den objektiven Tat-
sachen entsprechen müsse,
dass entsprechend kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft verfolgt werden solle,
dass, sollte es tatsächlich zu Drohungen und Übergriffen seitens der Zi-
geunermafia gekommen sein, festzuhalten sei, dass Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant
seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Mass-
nahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirk-
same Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahn-
dung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu die-
sem Schutz hätten,
dass in diesem Zusammenhang festgehalten werden könne, dass der Bun-
desrat Ungarn gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) als sicheren
Staat (Safe Country) bezeichnet habe,
dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers, der ungarische Staat
habe nichts unternommen und würde mit der Zigeunermafia zusammenar-
beiten, allein auf dessen Ausführungen stütze,
dass daher davon ausgegangen werden könne, dass diese Annahme allein
auf seiner Einschätzung sowie Wahrnehmung beruhe, und sich durch
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nichts Nachvollziehbares herleiten lasse, dass die ungarischen Behörden
in seinem Fall nicht legal und legitim im Sinne eines Rechtsstaates gehan-
delt hätten,
dass an dieser Stelle zudem erwähnt werden solle, dass der Beschwerde-
führer die Möglichkeit habe, sich an höhere Instanzen in Ungarn zu wen-
den, wenn er sich von der ungarischen Polizei ungerecht behandelt res-
pektive nicht ernstgenommen fühle,
dass dieses Vorbringen daher nicht asylrelevant sei,
dass der Beschwerdeführer über Probleme betreffend seiner angeblich al-
koholsüchtigen Frau und den Kindern erzählt habe, die er im Jahr 2014
nicht mehr habe besuchen dürfen,
dass er sich in diesem Zusammenhang an die Kinderschutzbehörde ge-
wandt habe, welche aber untätig geblieben sei,
dass es sich hierbei um familiäre Probleme handle, die grundsätzlich nicht
asylrelevant seien,
dass, auch wenn diese Situation für den Beschwerdeführer verständlicher-
weise belastend sein möge, anzufügen sei, dass es nicht im Aufgabenbe-
reich der Schweizer Behörden liege, hinsichtlich seiner familiären Prob-
leme in Ungarn eine Lösung herbeizuführen,
dass ihm in seinem Heimatland diesbezüglich verschiedene Klagemöglich-
keiten offen stehen würden und er auch die Möglichkeit hätte, bei unter-
schiedlichen Stellen respektive Organisationen Hilfe zu holen,
dass er angegeben habe, ihm sei bei der Ankunft im EVZ das Gepäck ab-
genommen worden, in welchem sich verschiedene Aufnahmen seiner Er-
mittlungen auf einer Disk befinden würden,
dass sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Rechtsstaatlichkeit
eines Landes der Europäischen Union (EU) die weitere Prüfung dieser Auf-
nahmen erübrige,
dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
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dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat, wobei es zur Zumutbarkeit im Wesentlichen aus-
führte, ein Vollzug der Wegweisung sei in der Regel zumutbar, wenn weg-
gewiesene Ausländer aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kom-
men würden (Art. 83 Abs. 5 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Verhaltensauffälligkei-
ten während seines Aufenthaltes im EVZ B._______ und des darauf basie-
renden Verdachts auf (…) zwecks medizinischer Abklärung in die Praxis
C._______ gebracht worden sei,
dass der zuständige Arzt eine dringende Behandlung mittels Psychothera-
pie und Psychopharmaka empfohlen, zu jenem Zeitpunkt aber keinen zwin-
genden Grund für eine fürsorgerische Unterbringung gesehen habe,
dass, nachdem der Beschwerdeführer durch die Sichtung des Dokuments
der D._______ zur "Medizinischen Voranmeldung im Kanton" erfahren
habe, dass bei ihm der Verdacht auf (…) bestehe, er anlässlich der ergän-
zenden Anhörung erwähnt habe, ihm sei diese Diagnose in Anbetracht der
Klarheit in seinem Bewusstsein unklar,
dass an dieser Stelle dahingestellt sei, ob sich diese Vermutung seitens
des Arztes durch Spezialisten erhärten lassen würde, Fakt sei, dass der
Beschwerdeführer bei der Behandlung möglicher psychischer Beschwer-
den nicht auf die Schweiz angewiesen sei,
dass die medizinische Versorgung in Ungarn für jedermann unabhängig
seiner Ethnie, Abstammung, Religion oder Angehörigkeit zu einer Minder-
heit möglich sei, so sei auch die ambulante Betreuung psychisch kranker
Personen sichergestellt,
dass aufgrund der medizinischen Versorgungslage in Ungarn davon aus-
zugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer medizinischen
Notlage befinde und auch in Ungarn über die notwendigen Behandlungs-
möglichkeiten verfüge,
dass somit aus medizinischen Gründen nichts gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spreche,
dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen jungen Mann im
arbeitsfähigen Alter handle,
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dass er durch seine Grossmutter und seinen Vater, bei welchen er zeit-
weise gewohnt habe, über verschiedene Wohnmöglichkeiten verfüge,
dass eventuell auch die Möglichkeit bestehe, übergangsweise bei Arbeits-
kollegen unterzukommen,
dass es ihm jederzeit frei stehe, sich an die staatlichen (ungarischen) Be-
hörden zu wenden, sollte er in wirtschaftlicher sowie arbeitstechnischer
Hinsicht dennoch auf Unterstützung angewiesen sein,
dass das SEM schliesslich festhielt, gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG betrage
die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne
weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Ar-
beitstage,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Formularbeschwerde
vom 27. Januar 2016 (Datum Poststempel: 28. Januar 2016) beim Bun-
desverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, (1.) die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und (2.) es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (3.) ferner sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass (4.) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass (5.) eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass (6.) die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, (7.) eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er die bereits genannten vorformulierten Anträge um folgenden An-
trag ergänzte: "8. Antihumanism. Zionism.",
dass er ferner beantragte, er sei vom Bundesverwaltungsgericht mit einem
Dolmetscher persönlich anzuhören,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den
Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch die angefoch-
tene Verfügung begrenzt wird,
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das vom Beschwerdeführer auf der
Formularbeschwerde ergänzte Rechtsbegehren im Rahmen des Streitge-
genstandes befindet, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zunächst festzuhalten ist, dass der Sachverhalt vorliegend als erstellt
zu betrachten ist,
dass dies insbesondere auch angesichts der in deutscher Sprache durch-
geführten BzP gilt, zumal aus dem entsprechenden Protokoll keine Hin-
weise auf Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden können und
der Beschwerdeführer sodann ausführlich – mit Dolmetscher – angehört
wurde,
dass mithin kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene – wie von ihm beantragt – persönlich anzuhören,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf
Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das SEM nach der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug an-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen Staatsangehörigen von Ungarn und damit um einen Bür-
ger der EU handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) grundsätzlich
über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über
eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
verfügt,
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
nicht entgegen steht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im
Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, son-
dern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in
die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu das Urteil E-1855/2015 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 31. März 2015 m.w.H.),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz zu bestätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
da aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme einer konkreten Verfol-
gungssituation besteht noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen
auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar mehrmals
geltend machte, er leide auch an Herzbeschwerden und sei deswegen in
der Schweiz bereits im Spital gewesen (vgl. Akten SEM A 3 S. 7; A 11 F16),
dass zudem seine (…) schon fast kaputt seien (A 3 S. 7),
dass diesbezüglich jedoch ebenfalls auf vorinstanzlichen Erwägungen zur
medizinischen Versorgung in Ungarn verwiesen werden kann, auch wenn
diese im Zusammenhang mit allfälligen psychischen Problemen des Be-
schwerdeführers angeführt wurden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), mithin der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass
verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zu-
ständigen Behörden zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche oh-
nehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als ge-
genstandslos erweist,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsge-
mäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vor-
bereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) keine solche Datenbe-
kanntgabe hervorgeht,
dass es dem Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf freisteht, sich
an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu
wenden,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer frei
stand, sich für die Beschwerdeeingabe an einen Anwalt oder eine Rechts-
beratungsstelle zu wenden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: