Abtei lung IV
D-5652/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______,
Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 29. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5652/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge unge-
fähr am 20. Juni 2008 verliess und über Aserbaidschan, die Ukraine
und andere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte, wo er
sich einige Tage beziehungsweise Wochen aufhielt bevor er am
4. August 2008 um Asyl ersuchte,
dass er am 14. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 26. August 2008 eine einlässliche Befragung zu den
Fluchtgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er und
seine Familie seien aufgrund ihrer ossetischen Ethnie belästigt wor-
den, man habe ihnen das Vieh gestohlen, das Haus angezündet und
den Vater mit einem Bügeleisen gefoltert, woraufhin dieser ein paar
Tage später gestorben sei,
dass er einen Nachbarn, in dem er den Drahtzieher dieser Belästigun-
gen vermutet habe, mit einem Messer verletzt habe und daraufhin ge-
flohen sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab
und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er hätte sie wegge-
worfen beziehungsweise zu Hause gelassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegen, ohne dass dafür ent-
schuldbare Gründe vorlägen,
dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da seine Vorbringen un-
glaubhaft und zudem nicht asylrelevant seien, wobei zusätzliche Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig sei-
en,
dass des Weiteren der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich sei,
und weder die in Georgien herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung an die Vorins-
tanz zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und
das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass er dabei zur Begründung ausführte, die Vorinstanz habe ange-
sichts der angespannten Situation in seinem Herkunftsstaat nicht
rechtsgenüglich abgeklärt, ob einem Vollzug der Wegweisung hinsicht-
lich der Zumutbarkeit Hindernisse im Wege stehen würden,
dass aus dem beigelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) und dem ebenfalls beigelegten Artikel aus der Neuen Zürcher
Zeitung (NZZ) ersichtlich sei, dass sich Georgien im Kriegszustand be-
finde, weshalb die SFH einen Rückführungsstop bis zur Beruhigung
der Lage und Wiederherstellung der Sicherheit fordere,
dass die Vorinstanz zudem auch auf die individuelle Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gänzlich verzichtet habe,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die Vollzugsbehörden zudem im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
staat und jede Weitergabe von Daten bis zum Entscheid zu unterlas-
sen sowie eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu le-
gen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nach-
fluchtgründe zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt und es seien auf-
grund der Anhörung auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft nötig und diesbezüglich auf die Er-
wägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Papierlosigkeit und der
Flüchtlingseigenschaft denn auch keine Einwände vorbringt, sondern
lediglich die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beanstandet,
dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges ein Hindernis im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG darstellt, da sich der Vollzug – wie nachfolgend aufgezeigt
– ohnehin als offensichtlich zumutbar erweist und das BFM demnach
zu Recht festgestellt hat, es seien aufgrund der Anhörung auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Bundesamt bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Re-
gel die Wegweisung verfügt und den Vollzug anordnet beziehungswei-
se das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
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dass in Bezug auf die angeordnete Wegweisung als Regelfolge des
Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie auf die Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit von deren Vollzug nichts vorgebracht wird, weshalb
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden kann,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, wonach die Vorins-
tanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt habe, vorab zu prüfen ist,
dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG),
dass dabei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK
2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264),
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfahrensstand, dem Ver-
fügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen richtet, wobei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in rechtlich geschützte Interessen der Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die ver-
fügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuchs ist und deshalb in der Regel nicht der glei-
chen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage, dem
Asyl, bedarf (vgl. EMARK 1994 Nr. 3),
dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die Anforderungen an die Begründungsdichte
wahrt,
dass die Begründung, wonach weder die herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen eine Rückkehr nach Georgien sprä-
chen, angesichts der aktuellen Kaukasus-Krise in der Tat sehr rudi-
mentär ausgefallen ist, die allgemeine Situation wie auch allfällige indi-
viduelle Gründe aber kurz angesprochen wurden,
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dass dies vorliegend insofern genügte, als die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert worden waren und sich
aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, die gegen eine Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung aus individuellen Gründen sprechen
und solche denn in der Beschwerde auch in keiner Weise näher subs-
tanziiert werden,
dass damit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszu-
gehen ist, wenn auch die Begründung als äusserst knapp zu bean-
standen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach Durchsicht der Akten die Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, im Ergebnis zu bestä-
tigen ist,
dass die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Os-
seten – sein Vater stammt aus Z._______/Nordossetien – und seine
Herkunft aus einer ländlichen Umgebung, wo sich ethnische Konflikte
zuweilen stärker akzentuieren, zwar auf eine konkrete Gefährdung hin-
weisen könnte,
dass der Rayon Y._______ jedoch im Osten Georgiens an der Grenze
zu Aserbeidschan und somit weit entfernt vom Krisenherd in und um
Südossetien liegt,
dass der Beschwerdeführer zudem gemäss eigenen Angaben seit län-
gerem in Tiflis und Rustavi auf dem Bau gearbeitet hat, während er
dort bei Freunden gewohnt oder eine Wohnung gemietet hat, und nur
noch übers Wochenende zu seinen Eltern in den Rayon Y._______ zu-
rückgekehrt ist,
dass deshalb davon auszugehen ist, er verfüge in den oben erwähnten
Städten über ein Beziehungsnetz und zudem, aufgrund seiner frühe-
ren Arbeitstätigkeit auf dem Bau, über die Möglichkeit, sich dort bei ei-
ner Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen,
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dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers
schliessen lassen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar und dessen Verfügung durch das BFM somit zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass sich des Weiteren die Anträge betreffend der Datenweitergabe an
den Heimatstaat einerseits – betreffend vorsorglicher Massnahmen –
als gegenstandslos erweist, und andererseits – betreffend rechtliches
Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – abzuweisen ist,
da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert
worden waren und nicht von einer möglichen Gefährdung durch den
Heimatstaat auszugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- _______
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Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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