Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5654/2010
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Bruder C._______ der Beschwerdeführerinnen (…) reiste im Jahre
1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im
Wesentlichen damit begründete, er habe seine Heimat verlassen, um
einer Einberufung ins Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe,
nach Deutschland zu reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt
seine Familie unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens
gab er ferner an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977
in D._______, Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner
Ausreise zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt
E._______ gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch.
Seine Mutter und acht seiner Geschwister – darunter auch die beiden
Beschwerdeführerinnen – lebten nach wie vor in E._______. Sein Vater
sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995 umgebracht
worden. C._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine am
26. Oktober 1999 ausgestellte irakische Identitätskarte sowie Kopien von
zwei Taufscheinen vom 29. August 1996 beziehungsweise vom
22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden in E._______
ausgestellt und bestätigen C._______ Geburt in D._______. Im Weiteren
reichte C._______ ein Schreiben der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998
ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein Vater aktives Mitglied der KDP
gewesen und zusammen mit weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem
Angriff durch die PKK in der Gegend von F._______ (Stadt G._______)
ums Leben gekommen sei.
Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm
C._______ wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
auf.
Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige
Verfügung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein.
Am 14. September 2006 erteilte der Kanton H._______ C._______ eine
Aufenthaltsbewilligung.
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B.
Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerinnen, I._______ (…), reiste im
Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleichfalls um Asyl nach. Das
Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine ungewollte
Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getroffen und schwer
verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletzten und aus
Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Behörden habe er
sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er
unter anderem aus, er sei 1985 in J._______, Provinz Dohuk geboren
und habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen
mit seinen Familienangehörigen in der Stadt E._______ gelebt, wobei
seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern, darunter auch die
Beschwerdeführerinnen, nach wie vor dort lebten. Er sei kurdischer
Volkszugehörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen Kirche an und
spreche Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei bei den
Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben gekommen.
I._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine vom
24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der zufolge er
in K._______, Bezirk L._______, Provinz M._______ geboren ist.
Gemäss einer Kopie eines von ihm eingereichten Geburts- und
Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (…) geboren und am
selben Tag in der chaldäischen Kirche N._______ (O._______) in
P._______ getauft.
Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete
gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von I._______ wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab,
nachdem auch I._______ zwischenzeitlich – am 6. August 2008 – eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war.
II.
C.
Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie ihre
Geschwister Q._______(…) und R._______ (…) reisten am 24. Juni 2008
in die Schweiz ein und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein.
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D.
Die zwei Geschwister S._______ (…) und T._______ (…) der
Beschwerdeführerinnen, deren Mutter U._______ (…) sowie der Cousin
V._______ (…) reisten am 5. August 2008 in die Schweiz ein und
suchten um Asyl nach. Sowohl die Beschwerdeführerinnen selbst als
auch die mit oder kurz nach ihnen in die Schweiz gelangten Verwandten
gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr ganzes Leben
dort zugebracht zu haben.
E.
Am 30. Juni 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ die Personalien der
Beschwerdeführerinnen und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie –
summarisch – zu ihren Asylgründen. Im Verlaufe dieser Erstbefragung
reichten die Beschwerdeführerinnen je eine vom 10. Juli 2006 datierende
irakische Identitätskarte beziehungsweise einen am 12. Juni 2006
ausgestellten irakischen Nationalitätenausweis ein. Alle vier Ausweise
wurden in W._______ ausgestellt und bescheinigen, dass die
Beschwerdeführerinnen in W._______ geboren seien. Am 24. Juli 2008
befragte das BFM die Beschwerdeführerinnen direkt zu ihren
Asylgründen. Am 24. Februar 2010 fand eine ergänzende Anhörung der
Beschwerdeführerin A._______ durch das BFM in (…) statt. Im
Wesentlichen machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien in
W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und hätten zeitlebens dort
gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3 und A2 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache
gaben sie Chaldäisch, als Zweitsprache Arabisch an. Weitere
Sprachkenntnisse verneinten sie (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 9 und A2 S. 2 Ziff.
9). Beide bezeichneten sich als arabische Volkszugehörige (vgl. act. A1
S. 1 Ziff. 4 und A2 S. 1 Ziff. 4) und der christlichen Glaubensgemeinschaft
der Chaldäer zugehörig (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 5 und A2 S. 2 Ziff. 5). Ihr
Vater sei im Jahre 1995 während seiner Arbeit als Kirchenwächter
umgebracht worden. Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein
schwierig gewesen. Ergänzend fügte A._______ an, sie habe im Jahr
2006 in einem Coiffeursalon in W._______ zu arbeiten begonnen. Am
20. April 2008 habe sie im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief einer
terroristischen Organisation vorgefunden. Darin sei sie aufgefordert
worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse aufzugeben,
zum Islam zu konvertieren und das Land zu verlassen, ansonsten man
sie und ihre Familienangehörigen entführen, vergewaltigen oder töten
würde. Noch am selben Tag habe sie diesen Drohbrief zusammen mit
ihrer Mutter zur Polizei gebracht. Die Polizisten hätten einen Bericht
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erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und hätten Zeugen
einvernommen. Gleichzeitig hätten ihr die Polizisten erklärt, sie könnten
letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren Familienangehörigen geraten,
den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu verlassen. Noch am selben Tag
seien sie und B._______ zusammen mit ihrer Mutter und weiteren
Geschwistern zum Cousin ihrer Mutter geflüchtet, wo sie bis am 14. Mai
2008 gelebt und alsdann mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen
hätten und via die Türkei und weitere Länder am 24. Juni 2008 in die
Schweiz gelangt seien.
F.
Am 18. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin A._______ den
vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des Polizeiministeriums vom
20. April 2008 als Beweismittel in arabischer Sprache ein. Am 11.
September 2009 reichte sie auf eine entsprechende Aufforderung des
BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige Übersetzungen der
beiden vorgenannten Dokumente nach.
G.
Am 5. Oktober 2009 unterzog das BFM die von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten irakischen Identitätskarten einer
internen Dokumentenanalyse. Dabei stellte das BFM fest, dass beide
Dokumente zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweisen.
H.
Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA
mandatierter Experte mit der Beschwerdeführerin A._______ zwecks
Erstellung einer Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes
Telefongespräch. Gestützt hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember
2009 eine LINGUA-Analyse. Zusammenfassend hielt der Experte fest,
dass A._______ über gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des
Lebens der Chaldäer im Irak verfüge. Sie spreche Arabisch auf
Muttersprache-Niveau und beherrsche sowohl den Dialekt von
W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak fliessend. Gestützt
hierauf gelangte er zum Schluss, dass A._______ zweifelsohne im Irak
respektive in W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu
sozialisiert worden sei.
I.
Im Rahmen der ergänzenden Anhörung von A._______ am 24. Februar
2010 durch das BFM respektive mit Schreiben vom 9. März 2010
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gewährte das BFM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu
den Ergebnissen der internen Dokumentenanalyse sowie zu den
Widersprüchen, die sich aus einem Vergleich ihrer Angaben mit
denjenigen ihrer Geschwister – insbesondere ihrer beiden Brüder
C._______ und I._______– und ihrer Mutter, ergeben hatten.
J.
Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen dem BFM die Mandatsübernahme in
vorliegender Angelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die
Akten seiner Mandantinnen sowie in diejenigen ihrer Brüder C._______
und I._______.
K.
K.a.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter Einsicht in die Akten seiner Mandantinnen. Im Weiteren
räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den – zusammenfassend dargelegten – Ergebnissen
der LINGUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte
das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine
Einwilligungserklärung der beiden Brüder C._______ und I._______
einzureichen, damit dem diesbezüglichen Akteneinsichtsgesuch
entsprochen werden könne.
K.b.
Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder
C._______ und I._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter
am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (…) und N (…)
gewährt wurde.
L.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
LINGUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur
internen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarten seiner
Mandantinnen. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich
geltend, C._______ und I._______ hätten in deren Asylverfahren
ursprünglich wahrheitswidrig behauptet, aus E._______ zu stammen, da
sie befürchtet hätten, die von ihnen gemachten Angaben könnten via die
bei ihren Asylanhörungen anwesenden Dolmetscher zum Regime von
Saddam Hussein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______
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ansässigen Familienangehörigen hätte in Schwierigkeiten bringen
können. Dies sei der massgebliche Grund, weshalb sie damals ihre
wirkliche Herkunft – W._______ – verschleiert und E._______ als ihren
Geburtsort angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer
Kirche tätig gewesen seien. Letztere Erklärung sowie der Umstand, dass
A._______ den Schlussfolgerungen des Lingua-Experten zufolge
eindeutig aus W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache
spreche und in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei,
spreche im Ergebnis dafür, dass sämtliche in der Schweiz befindliche
Angehörige der Familie (...) in W._______ geboren, aufgewachsen und
dort sozialisiert worden seien. Hinsichtlich der (angeblich) gefälschten
irakischen Identitätskarten machte der Rechtsvertreter geltend, seine
Mandantinnen hielten daran fest, dass sie diese Dokumente legal bei den
Behörden erhalten hätten. Bei der entsprechenden Serie der irakischen
Identitätskarten seien bekanntermassen administrative Probleme
aufgetreten, was die zuständigen Behörden dazu gebracht habe, die
Dokumente mit den entsprechenden kopiertechnischen Mängeln und mit
unkorrekten Seriennummern auszustellen. Für die Herkunft seiner
Mandantinnen aus W._______ würden zudem auch die weiteren von
ihnen eingereichten amtlichen irakischen Dokumente sowie die
Identitätspapiere der Brüder C._______ und I._______ sprechen, welche
dem Rechtsvertreter indessen im Rahmen der Akteneinsicht bis heute
nicht offengelegt worden seien. Falls das BFM die Korrektheit der
vorgelegten Identitätsausweise weiter anzweifle, werde beantragt, via
eine Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die irakischen Behörden
in der fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identitätsausweisen
verfahren seien.
M.
Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch die beiden von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten Nationalitätenausweise einer
internen Dokumentenanalyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass
es sich auch bei diesen Ausweisen – wie bei den irakischen
Identitätskarten (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. G) – um Fälschungen
handelt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur
internen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren
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Erkenntnisse zusammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem
Rechtsvertreter Kopien der von den beiden Brüdern C._______ und
I._______ eingereichten irakischen Identitätspapiere und Geburts-
beziehungsweise Taufscheinen zu. Überdies gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter auch Akteneinsicht in Bezug auf das von C._______ im
Rahmen seines Beschwerdeverfahrens eingereichten
Bestätigungsschreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach
dessen Vater, Z._______, aktives Mitglied der KDP gewesen und
zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff
der PKK ums Leben gekommen sei.
O.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine
entsprechende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der
Dokumentenanalyse des BFM zu den irakischen Nationalitätenausweisen
seiner Mandantinnen geltend, sie hätten diese auf dem ordentlichen Weg
bei der hierfür zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus
möglich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines
privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die
Ausstellung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe
abrechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seinen Mandantinnen
wegen ihres christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente
ausgestellt worden seien, um sie als Angehörige dieser religiösen
Minderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen.
Seine Mandantinnen seien in den Geburtsregistern in W._______
eingetragen, was auch überprüft und verifiziert werden könne. Aus
diesem Grunde ersuche er um Durchführung einer entsprechenden
Botschaftsabklärung. Sollte keine solche Abklärung angeordnet werden,
werde ausdrücklich darum ersucht, seinen Mandantinnen eine
angemessene Frist zur Einreichung entsprechender
Geburtsregisterauszüge anzusetzen. Hinsichtlich der in den
Identitätsdokumenten von C._______ und I._______ angegebenen
Geburtsorte E._______ beziehungsweise K._______ führte der
Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem
Dorf bei D._______ in der Provinz Dohuk, die Grosseltern
mütterlicherseits aus dem Dorf L._______ im Bezirk K._______, Provinz
M._______. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen hätten zwar nach ihrer
Heirat Wohnsitz in W._______ genommen, sich aber gleichzeitig immer
wieder an den Wohnorten der Familien des Grossvaters väterlicherseits
respektive bei den Grosseltern mütterlicherseits aufgehalten. C._______
sei 1977 im Dorfe des Grossvaters väterlicherseits geboren worden, was
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auch aus dessen Identitätskarte ersichtlich sei. I._______ sei
demgegenüber im Dorfe der Grosseltern mütterlicherseits geboren
worden. Die restlichen Kinder, also auch die Beschwerdeführerinnen,
seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswegen lasse sich
aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von C._______ und
I._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der
Schluss ziehen, dass auch seine Mandantinnen nicht in W._______
geboren worden seien.
P.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 8. Juli 2010 – lehnte das
BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, diese genügten teils den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne
den Beschwerdeführerinnen die behauptete Herkunft aus W._______
nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerinnen und ihre Verwandten aus der Provinz Dohuk
stammten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 – also bis zur Einreise
ihres Bruders I._______ in die Schweiz – gelebt hätten. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz
an und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerinnen, da
davon auszugehen sei, dass sie ursprünglich aus dem kurdisch
kontrollierten Nordirak, namentlich aus der Provinz Dohuk, stammen
würden und längere Zeit dort gelebt hätten. Nachdem sie versucht hätten,
die Asylbehörden über ihre wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei
davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfügten,
welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein könne. Da überdies
mit Verfügungen vom 30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die
zusammen mit den Beschwerdeführerinnen eingereiste Mutter, ihre
Geschwister und ihren Cousin angeordnet worden sei, verfügten sie auch
zufolge ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Nordirak über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Die von den Beschwerdeführerinnen
eingereichten beiden irakischen Identitätskarten und
Nationalitätenausweise wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und
der Polizeibericht vom 20. April 2008, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen.
Darüber hinaus lehnte das BFM die Anträge der Beschwerdeführerinnen,
es sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine
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Botschaftsabklärung durchzuführen oder ihnen eine angemessene Frist
zur Einreichung entsprechender Geburtsregisterauszüge anzusetzen, ab.
In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche
Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Darüber hinaus hätten
die Beschwerdeführerinnen, denen spätestens seit der ergänzenden
Anhörung von A._______ am 24. Februar 2010 bekannt gewesen sei,
dass die Vorinstanz an deren angegebener Herkunft zweifle, genügend
Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweismitteln zu
kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher Geburtsregisterauszüge
ohnehin als gering einzustufen, dass sich derartige Dokumente gemäss
gesicherten Erkenntnissen des BFM im Irak leicht käuflich erwerben
liessen.
Q.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom
9. August 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres
Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni
2010 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es
sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung
des BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der
Rechtsvertreter um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken
würden.
Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht
unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.
In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer
angemessenen Frist, um den Beschwerdeführerinnen zu ermöglichen,
"weitere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
beizubringen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor,
dass es tatsächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die – wie
seine Mandantinnen aus W._______ stammend –, den Irak ebenfalls
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verlassen hätten, indessen (als frühere Nachbarn beziehungsweise
Gebetsbrüder) die Herkunft seiner Mandantschaft aus W._______
bezeugen könnten (beispielsweise eine heute in Deutschland lebende
Freundin von A._______ namens AA._______ oder die heute in den USA
weilende Schwiegermutter einer Schwester eines Cousins der
Beschwerdeführerinnen namens BB._______). Es werde deshalb um
Fristansetzung zur Beibringung der entsprechenden Bestätigungen
ersucht. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter zur Situation der
Christen im Irak und zu den Geschehnissen rund um den Drohbrief vom
20. April 2008.
Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak
hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunftsregion
der Beschwerdeführerinnen ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der
oben dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der Annahme
ausgehen, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre
Familienangehörigen aus E._______ stammen würden.
Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem
deutschen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine
Medienmitteilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März
2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010.
R.
Mit Schreiben vom 11. August 2010 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall den Eingang der
Beschwerde. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerinnen, Frau
U._______ (…), unterliess das Bundesverwaltungsgericht eine
entsprechende schriftliche Bestätigung des Erhalts ihrer (gleichfalls vom
9. August 2010 datierenden) Beschwerde.
S.
Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für
die Mutter der Beschwerdeführerinnen und deren Geschwister, Frau
U._______ (…), am 9. August 2010 ebenfalls eine
Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni
2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren
mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (A._______, B._______,
R._______, Q._______, T._______ und S._______) zu koordinieren.
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T.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die
Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er dieselben auf, bis zum
6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
U.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen, seine Mandantinnen seien von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August
2010 nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als
Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf die
Beschwerdeführerinnen, deren Geschwister R._______, T._______,
Q._______ und S._______ sowie deren Mutter U._______ lautenden und
am 26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisterauszug des
Zivilstandsamts W._______, den Geburts- beziehungsweise Taufschein
der Mutter U._______ vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer
CC._______, Kirche DD._______ für die Chaldäer, E._______ vom
3. August 2010 (wonach U._______ die Ehefrau des verstorbenen
Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines Dienstes für die
Kirche in E._______ als Märtyrer gestorben sei), die Kopie eines
Schreibens von Pater EE._______ vom 3. September 2010, wonach die
Familie (…) als chaldäisch-christliche Christen in W._______ gelebt und
dort regelmässig die Messe in der Kirche FF._______ im Quartier
GG._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des australischen
Passes von HH._______ (angeblich eine Cousine der
Beschwerdeführerinnen, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe
und heute australische Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die
Familie (…) zu kennen und dass diese wie sie aus W._______ stamme;
es werde deshalb beantragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen
australischen Behörden als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur
Beibringung einer entsprechenden schriftlichen Auskunft von
HH._______ anzusetzen) und die Kopie einer auf II._______ lautenden
Niederlassungsbewilligung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997
zusammen mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz;
als christliche Glaubensschwester kenne sie die Familie (…) und
insbesondere die Mutter U._______ und die Tochter A._______ von
früher; auch einzelne Kinder der beiden Mütter würden sich kennen; auch
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diesbezüglich werde eine Befragung von II._______ sowie ihrer Söhne
JJ._______ und KK._______ als Zeugen in der Schweiz oder die
Ansetzung einer Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher
Auskünfte beantragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom
24. August 2010 datierende Fürsorgebestätigung für die
Beschwerdeführerin A._______ ein.
V.
Mit Begleitschreiben vom 7. September 2010 sandte der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht das Original des Schreibens von Pater
EE._______ (mit dem Absenderort Fribourg) vom 3. September 2010 zu.
W.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die
Verfahren (der mit seinen Mandantinnen in die Schweiz eingereisten
Geschwister beziehungsweise Mutter) D-(…), D-(…), D-(…), D-(…), D-
(…) und D-(…) würden koordiniert behandelt. Gleichzeitig hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung bis
zum 2. März 2011 ein.
X.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter
Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst.
S) nochmals um eine koordinierte Behandlung des
Beschwerdeverfahrens der Mutter U._______ mit denjenigen ihrer
Kinder.
Y.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht
unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.
3.1.
3.1.1. Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab
damit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis
der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die
Beschwerdeführerin A._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit aus
W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das
Fazit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die
Sprechweise der Explorandin lasse auf einen (einzigen)
Sozialisationsraum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im
Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu
fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige
Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschätzung der Vorinstanz,
D-5654/2010
Seite 15
"dass die Beschwerdeführerinnen in E._______ geboren worden seien
und mindestens seit 2003 auch dort gelebt hätten", jeglicher Grundlage.
Damit habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden
Fall unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3).
3.1.2. Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im
Falle der Beschwerdeführerin A._______ zum Schluss gelangt ist, dass
sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______ und insbesondere
in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei. Nichtsdestotrotz
stellt eine Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m.
Art. 19 VwVG mit erhöhtem Beweiswert, sondern eine Auskunft gemäss
Art. 12 Bst. c VwVG dar, welche ohne Einschränkung der freien
Beweiswürdigung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 E. 6f
und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet
namentlich, dass die Behörde nach ihrer freien Überzeugung darüber
entscheidet, ob ein Beweis erbracht wurde oder nicht. Dabei ist sie an
keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter Beweismittel gebunden
und es gibt keine hierarchische Abstufung der zugelassenen Beweismittel
nach ihrem Beweiswert (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für
die Beweiswürdigung ist auch das Verhalten der Parteien im Verfahren
einzubeziehen (vgl. BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 19 N 18).
3.1.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr
vorliegenden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-
Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort der
Beschwerdeführerinnen vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss
gelangt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus W._______, sondern
aus der Provinz Dohuk im Nordirak stammen. So besehen, erschöpfen
sich die vorerwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters im Ergebnis in
einer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was keinen
Kassationsgrund darstellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise
unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu
tun hat.
D-5654/2010
Seite 16
3.2.
3.2.1. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es
trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die
Beschwerdeführerinnen mit grosser Wahrscheinlichkeit in W._______
sozialisiert worden seien, und trotz des Einwandes des Rechtsvertreters,
wonach die beiden Brüder in der Schweiz aus Angst um ihre im Irak
verbliebenen Familienangehörigen im Rahmen ihrer Asylverfahren nicht
die Wahrheit über ihren Herkunftsort gesagt hätten, unterlassen, diese
nachträglich nochmals über die Gründe ihrer früheren Falschaussagen zu
befragen, womit das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht
rechtsgenüglich nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 4).
3.2.2. Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung
der beiden Brüder C._______ und I._______ als hinreichend liquid, um
bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion der
Beschwerdeführerinnen gültige Aussagen machen zu können, weshalb
sich der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die
unterlassene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine
Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet erweist.
3.3.
3.3.1. Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt,
dass es sich bei den beiden von den Beschwerdeführerinnen
eingereichten Identitätskarten und Nationalitätenausweisen um
Fälschungen handle, bezüglich der diesbezüglichen Hintergründe
indessen plausible Erklärungen abgegeben. Aus diesem Grunde sei es
nicht angängig, dass die Vorinstanz im Umstand allein, dass diese
Dokumente gefälscht seien, ein hinreichendes Indiz dafür sehe, dass
seine Mandantinnen nicht wie angegeben aus W._______, sondern aus
E._______ stammten, zumal die Identitätskarten als solche überhaupt
keinen Hinweis auf E._______ enthielten. Das BFM wäre somit
verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerinnen
beziehungsweise ihres wahren Geburtsortes weitergehende Abklärungen
vorzunehmen, beispielsweise mittels einer entsprechenden
Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nachfrist zur
Beibringung solcher Geburtsregisterauszüge. Das BFM habe beide
Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung abgelehnt und
damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft und unrichtig
abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5).
D-5654/2010
Seite 17
3.3.2. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im
vorliegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl.
E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war,
von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der
Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es – im
Sinne antizipierter Beweiswürdigung – ohne Willkür davon ausgehen
konnte, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht mehr geändert (vgl. etwa zur antizipierten
Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf
des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach
dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.
4.
Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung der
Beschwerdeführerinnen, aus W._______ zu stammen und ihr ganzes
Leben dort gewohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren
Überprüfung standhält.
4.1.
4.1.1. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im
Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Brüder
C._______ respektive I._______ anlässlich ihrer Befragungen durch die
schweizerischen Asylbehörden übereinstimmend ausgesagt haben, in der
Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu sein. Übereinstimmend
ausgefallen sind auch ihre Aussagen dahingehend, sie hätten bis zum
Verlassen ihres Heimatstaates gemeinsam mit ihrer Mutter und acht
respektive sieben ihrer Geschwister – namentlich auch den
Beschwerdeführerinnen – in E._______ gelebt.
4.1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wandte
diesbezüglich sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als
auch auf Beschwerdeebene ein, die beiden Brüder hätten während ihrer
Asylverfahren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus E._______
zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der
bei ihren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime
Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in
Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen
können (vgl. Sachverhalt Bst. L und Beschwerde S. 5).
D-5654/2010
Seite 18
4.1.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung
teilnehmenden Personen – also auch die Dolmetscher - einer
Geheimhaltungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf
ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon
abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche,
die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die
Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre in W._______ lebenden
Familienangehörigen vor möglichen Repressalien der zentralirakischen
Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst
während ihrer Anhörungen nichts vorgebracht, was – im Sinne
ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren
Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der
Einreise des Bruders I._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits
militärisch gestürzt war. So besehen besteht a priori keine plausible
Erklärung dafür, weshalb die beiden Brüder C._______ und I._______ in
Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerinnen hätten
unzutreffende Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund bestand
für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder nochmals
hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz
gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu
befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass
sämtliche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten
Familienangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und
zeitlebens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse,
wonach die Beschwerdeführerin A._______ sehr wahrscheinlich aus
W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei,
vermag die erneute Befragung der beiden Brüder C._______ und
I._______nicht zu rechtfertigen, da deren Ergebnis gerade bei Würdigung
sämtlicher relevant erscheinender Sachverhaltselemente keineswegs
zwingend den Schluss nahelegt, die Beschwerdeführerin A._______ und
ihre übrigen Geschwister wie auch ihre Mutter seien in W._______
geboren und hätten immer dort gelebt.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben als Beleg ihrer angeblichen
Herkunft aus W._______ sowohl irakische Identitätskarten als auch
irakische Nationalitätenausweise eingereicht, in denen W._______
sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl.
Sachverhalt Bst. E). Dabei erklärten sie hinsichtlich ihrer Identitätskarten,
diese seien echt und sie hätten diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 3
Ziff. 13.2 und act. A2/8 S. 3 Ziff. 13.2). In der Folge unterzog das BFM
D-5654/2010
Seite 19
sowohl die beiden Identitätskarten als auch die beiden
Nationalitätenausweise einer internen Dokumentenanalyse, wobei sich
herausstellte, dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen
handelt (vgl. Sachverhalt Bst. G und M).
4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen räumt in seiner
Beschwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten
um Fälschungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seiner
Mandantinnen, wonach ihnen diese Identitätsdokumente von offizieller
Seite ausgestellt worden seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter
Verweis auf seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt
Bst. O), es sei denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks
Erwirtschaftung eines privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe,
da er auf diese Weise nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen
müssen. Möglicherweise hätten die zuständigen Behörden seinen
Mandantinnen aber auch wegen ihres christlichen Glaubens bewusst
falsche Dokumente ausgestellt, um sie als Angehörige dieser
Religionsminderheit bei der Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu
bringen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5). Er vertritt damit implizit den
Standpunkt, die von seinen Mandantinnen eingereichten irakischen
Identitätspapiere und Nationalitätenausweise seien trotz ihres
Fälschungscharakters als geeignet zu erachten, den durch sie
beurkundeten Inhalt als wahrheitsgemäss erscheinen zu lassen.
4.2.3. Hinsichtlich letzterer – gleichsam alternativ vorgetragener –
Erklärungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der
Vorinstanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in
keiner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im
irakischen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische
Staatsangehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente
gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter
der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Identitätspapiere und
Nationalitätenausweise weist somit untrüglich darauf hin, dass die in
ihnen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur teilweise den
Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die vorerwähnten
Identitätspapiere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Beweis für die
angebliche Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus W._______ zu
erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der Einreichung gefälschter
Identitätspapiere darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen nicht aus
W._______ stammen, ansonsten sie in der Lage gewesen sein müssten,
D-5654/2010
Seite 20
echte Ausweise mit den entsprechenden Herkunftsangaben
beizubringen.
4.2.4. Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts,
dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in
keiner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im
Zusammenhang mit der strittigen Herkunft der Beschwerdeführerinnen
weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche
Recherchen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das
Fehlen authentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu,
dass die Beschwerdeführerinnen nicht – wie von ihnen behauptet – aus
W._______ stammen können. Damit erscheint es auch sinnlos,
zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende
Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus W._______ vorzunehmen
beziehungsweise diesbezügliche weitere Beweise abzunehmen. Aus
eben diesem Grunde sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst, weitergehende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf
Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen
beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen
Herkunftsortes W._______ der Beschwerdeführerinnen anzunehmen (vgl.
Sachverhalt Bst. Q und U), zumal es sich hierbei durchwegs um
Beweisdokumente beziehungsweise –anerbieten handelt, welche nicht
annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische
Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besitzen (zur Frage der
Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein
letztere hätten die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die
tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerinnen zu erbringen. Solche
liegen indessen nur als Falsifikate vor.
4.3.
4.3.1. Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist,
gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit der
Beschwerdeführerin A._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre
guten Kenntnisse der Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl
den arabischen Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus dem
Zentralirak zu beherrschen, zweifelsohne im Irak respektive in
W._______ und vor allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert
worden sei.
D-5654/2010
Seite 21
4.3.2. Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die
Ergebnisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass die
Beschwerdeführerin A._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt
W._______ gelebt haben könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die
Begebenheiten vor Ort korrekt zu beschreiben. Dies würde auch erklären,
weshalb sie gut Arabisch spreche und ihr Arabisch sprachliche
Eigenheiten aus der Region W._______ aufweise. Aus dem getesteten
Wissen über W._______ und den Arabischkenntnissen erfolge jedoch
nicht zwingend, dass A._______ auch in W._______ geboren und
aufgewachsen sei. Das Wissen über die Stadt W._______ und die
Arabischkenntnisse, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem
Gutachten habe, wären auch von einer Person zu erwarten, die nur
einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch gelernt habe.
Insgesamt würden die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse somit
nicht der Annahme widersprechen, die Beschwerdeführerinnen und die
mit ihnen eingereisten Familienangehörigen stammten ursprünglich aus
der Provinz Dohuk im Nordirak.
4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung
der Vorinstanz angesichts der Angaben der Brüder in deren früheren
Asylverfahren sowie der Tatsache, dass sich die von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten irakischen Identitätspapiere und
Nationalitätenausweise ebenso wie diejenigen ihrer gleichzeitig in die
Schweiz eingereisten Geschwister beziehungsweise Mutter als
Fälschungen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die
gesamte Aktenlage ist tatsächlich anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerinnen höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk
aufgewachsen sind, möglicherweise aber vom Jahre 2003 an für einige
Zeit in W._______ gelebt haben.
4.4. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführerinnen in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren
wurden und auch dort aufgewachsen sind.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
D-5654/2010
Seite 22
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Asylgesuch primär
damit, sie hätten am 20. April 2008 im Innenhof ihres Hauses einen
Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden, worin
A._______ aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu kündigen,
da diese Arbeit gegen die islamischen Gesetze verstossen würde (vgl.
act. A1/9 S. 4 Ziff. 15). Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem
Schreiben 40'000 Dollar verlangt und sie zum Übertritt zum Islam
aufgefordert. Falls ihre Forderungen nicht erfüllt würden, werde die ganze
Familie entführt oder umgebracht (vgl. act. A13/20 S. Antw. 40, S. 9
Antw. 68 und 75 und S. 10 Antw. 81 i.V.m. act. A30/15 S. 11 Antw. 100).
6.1.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die
Aussage von A._______, die Terroristen hätten in ihrem Drohbrief ihre
Arbeit als Coiffeuse als gegen die islamischen Gesetze verstossend
bezeichnet (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15), darauf schliessen lassen, dass
die Urheber des Drohbriefs Islamisten waren. Nichtsdestotrotz erscheinen
diese Drohungen a priori als lokale Behelligungen, die allem Anschein
nach darin gründen, dass die Islamisten in W._______ herausgefunden
zu haben scheinen, dass A._______ in W._______ in einem
Coiffeurgeschäft gearbeitet hat. Damit wäre es den
Beschwerdeführerinnen und ihren weiteren Familienangehörigen
grundsätzlich möglich gewesen, sich den angedrohten Nachteilen durch
Wegzug in den Nordirak zu entziehen (sogenannte "innerstaatliche
Fluchtalternative"), weshalb die vorgenannten Ausreisegründe die
D-5654/2010
Seite 23
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht zu begründen
vermögen.
6.2.
6.2.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe
zahlreiche Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer
kollektiven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf
christliche Einrichtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus
verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung
der allgemeinen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den
kurdisch kontrollierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4),
wonach für Christen in Irakisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung
bestehe, sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der
kurdischen Behörden vorausgesetzt werden könne und dass Irakisch-
Kurdistan auch für zahlreiche Christen aus anderen Regionen Iraks als
Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die
aktuelle Gefährdungslage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines
Entscheides zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9).
6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage,
ob die Beschwerdeführerinnen aus W._______ stammen, einlässlich
geprüft und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sie
nicht aus W._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der
Provinz Dohuk im Nordirak stammen (vgl. vorstehend E. 4). Damit
erübrigt es sich vorliegend, auf die Frage einer allfälligen
Kollektivverfolgung von Christen in W._______ näher einzugehen.
Unbegründet ist überdies der Vorwurf des Rechtsvertreters, das BFM
habe in seiner Verfügung vom 30. Juni 2010 keine aktuelle Beurteilung
der Lage der Christen im Nordirak vorgenommen, erweist sich doch die
vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 geschilderte Situation
der Christen im Nordirak sowohl auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids als auch auf den jetzigen Zeitpunkt bezogen nach wie vor als
aktuell.
6.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
D-5654/2010
Seite 24
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die von den
Beschwerdeführerinnen behauptete Herkunft aus W._______ nicht
glaubhaft. Grundsätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der
Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren
hypothetischen Herkunftsländern oder -regionen zu forschen. Nachdem
jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerinnen stammten aus der Provinz Dohuk, ist im
Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung in den kurdisch verwalteten Nordirak zu prüfen.
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D-5654/2010
Seite 25
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht
der Fall, zumal die Beschwerdeführerinnen nur Ausreisegründe in Bezug
auf ihre angebliche Heimatstadt W._______ geltend machten. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government of
Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin Information Report Iraq vom 10.
Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. BVGE
2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5654/2010
Seite 26
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und
die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE
2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im
vorliegenden Fall müsse der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen
und deren Familienangehörige der christlichen Minderheit angehörten,
auch bei einer allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch
dort als erste Opfer struktureller und sozioökonomischer
Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil die
Beschwerdeführerinnen und ihre Geschwister in ihren Anhörungen
vorgebracht hätten, ihr Vater sei in seinem Amt als Kirchenwächter in
E._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern und dem Pfarrer
von E._______ von sunnitischen Kurden erschossen worden, dränge sich
eine solche weiterführende Abklärung des Sachverhalts geradezu auf
(vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10).
D-5654/2010
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Wie die Beschwerdeführerinnen während ihrer Anhörungen durch die
Schweizer Asylbehörden übereinstimmend aussagten, ereignete sich die
Tötung ihres Vaters im Jahre 1995, was sie und ihre
Familienangehörigen laut der Angaben ihrer beiden Brüder C._______
und I._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien,
E._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von I._______
zufolge noch im Jahre 2003 in E._______. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die sinngemässe Behauptung ihres Rechtsvertreters, die
Hintergründe des Todes ihres Vaters sei für die Frage ihrer gefahrlosen
Rückkehr nach E._______ wichtig, als unbehelflich. Im Weiteren hat sich
die Sicherheitssituation im Nordirak seit der Publikation des erwähnten
Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte
von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-
Sicherheitsrates wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl.
die beiden vorstehend unter E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home
Office).
8.3.2. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerinnen
ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, die jungen und soweit aktenkundig gesunden
Beschwerdeführerinnen würden im Falle der Rückkehr nach E._______
oder in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten. In diesem
Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass sie in ihrer
tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur die beiden
Beschwerdeführerinnen, sondern die mit ihnen eingereisten Geschwister
sowie deren Mutter gemeinsam in ihre Herkunftsregion zurückkehren
können, eine zusätzliche Gewähr enger sozialer Beziehungsstrukturen.
Schliesslich bleibt anzufügen, dass die beiden in der Schweiz
befindlichen Brüder ihre Mutter und ihre Geschwister bei der
Reintegration mindestens finanziell unterstützen können.
8.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte
Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs
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Februar 2010 beispielsweise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und
seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es den
Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat
indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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