B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-5655/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […],
B._______, geboren […],
Äthiopien,
vertreten durch Urs Jehle,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Wegweisung und deren Vollzug;
Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N […].
D-5655/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Mai 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 27. Mai 2009 fand in Z._______ die summarische Befragung
zur Person statt und gleichentags wurde ihr zudem das rechtliche Gehör
zu einem den schweizerischen Behörden gegenüber verschwiegenen
Aufenthalt in Y._______ und in X._______ gewährt. Mit Verfügung vom
3. Juni 2009 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
W._______ zugewiesen und am 15. September 2009 führte das BFM die
Anhörung zu den Asylgründen durch.
Anlässlich der Erstbefragung vom 27. Mai 2009 machte die Beschwerde-
führerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige aus V._______ und
habe bei ihrer Tante in U._______ gelebt, seit die Eltern nach T._______
deportiert worden seien. Im Alter von 11 Jahren sei sie von einem Mann,
der als Wächter in einem Hotel gearbeitet habe, vergewaltigt worden. Da
ihr dies die Tante nicht habe glauben wollen und sie deswegen schlecht
behandelt habe, sei sie weggerannt und habe in der Folge zwischen 2003
und 2009 als Prostituierte in verschiedenen Hotels in S._______ gearbei-
tet. Sie sehe für sich keine Zukunft in Äthiopien und sei zudem von einem
Freier schwanger geworden, weshalb sie nicht mehr als Prostituierte ar-
beiten wolle. Mit Hilfe des Hoteleigentümers habe sie Äthiopien am
28. März 2009 verlassen können.
Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 27. Mai 2009 zu
einem von ihr verschwiegenen Aufenthalt in Y._______ und X._______
gab die Beschwerdeführerin schliesslich zu, anlässlich der Erstbefragung
nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie machte nunmehr geltend, sie sei
aus ihrem Elternhaus weggerannt, weil sich ihre Eltern nicht gut verstan-
den hätten. Danach habe sie in Äthiopien als Prostituierte gearbeitet und
ihren Freund in einem Hotel kennengelernt. Ihr Heimatland habe sie am
25. November 2008 zusammen mit ihrem Freund auf legalem Weg mit ih-
rem Reisepass und einem Arbeitsvisum für […] verlassen und sei über
R._______ nach Q._______ geflogen. Die Schwester des Freundes lebe
seit 16 Jahren in Y._______ und habe ihr geholfen, das Visum zu be-
kommen. In Y._______ habe sie im Haus der Schwester des Freundes
gelebt und weder gearbeitet noch habe sie sich angemeldet. Da ihre Be-
ziehung zum ehemaligen Freund in die Brüche gegangen sei und sie sich
in der Folge auch mit dessen Schwester nicht mehr verstanden habe, sei
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sie anfangs Januar 2009 nach Q._______ gegangen, während ihr ehe-
maliger Freund nach Äthiopien zurückgereist sei. In Q._______ sei sie bis
zur Reise in die Schweiz geblieben. Mit einem gefälschten "[…]" habe sie
auch versucht, nach X._______ zu gelangen, sei indessen zurückgewie-
sen worden. Zwei Monate lang habe sie sich auch noch in P._______
aufgehalten. Sie wisse nicht, ob der ehemalige Freund der Vater ihres
Kindes sei. Dieser habe ihr gesagt, das Kind könne nicht von ihm stam-
men. Seine Schwester habe sämtliche Papiere behalten. Die Beschwer-
deführerin könne indessen eine Kopie ihres äthiopischen Reisepasses,
welche sich in ihrem Heimatland befinde, zusenden. Ihr richtiger Name
sei C._______, sie sei am […] geboren und somit 18 Jahre alt. Sie wolle
nicht nach Y._______ oder X._______ geschickt werden, weil sie dort
niemanden habe. Lieber werde sie in ihr Heimatland zurückreisen.
Am 15. September 2009 fand die direkte Anhörung statt. Dabei legte die
Beschwerdeführerin dar, sie habe anlässlich der Erstbefragung falsche
Angaben zu Protokoll gegeben. Später habe sie dann aber die Wahrheit
erzählt. Sie könne keine Dokumente und Ausweispapiere beschaffen, weil
die Familie, welche sie telefonisch kontaktiert habe, nichts habe finden
können und sich ihr Reisepass bei der Schwester des ehemaligen Freun-
des in Y._______ befinde, diese jedoch leugne, etwas über den Verbleib
ihres Reisepasses zu wissen. Zudem wolle ihre Familie nichts mehr mit
ihr zu tun haben, weil sie ein uneheliches Kind erwarte. Ihre Mutter habe
ihr gesagt, sie solle sich selber helfen. Sie werde jedoch ihre Mutter
nochmals bitten, ihr die Identitätskarte zuzusenden. Sie habe Äthiopien
verlassen, weil ihr die Schwester ihres ehemaligen Freundes, mit wel-
chem sie schon seit etwa acht Monaten nicht mehr zusammen gewesen
sei, eine Aufenthaltsbewilligung für Y._______ besorgt habe. Zunächst
habe sie infolge der Trennung von ihrem Freund nicht nach Y._______
reisen wollen, habe jedoch schliesslich eingewilligt, weil sie von dessen
Schwester und ihrer Mutter dazu gedrängt worden sei. Man habe ihr ge-
sagt, sie solle diese einmalige und kostenlose Chance nutzen. Als die
Schwester des Freundes realisiert habe, dass die Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Freund tatsächlich in die
Brüche gegangen sei, sei sie von dieser so schlecht behandelt worden,
dass sie es schliesslich nicht mehr ausgehalten habe und nach einein-
halb Monaten ohne Dokumente und ohne ihren Reisepass nach
Q._______ weitergezogen sei. Später habe sie erfahren, dass sie mit
dem ihr zugesandten Arbeitsvertrag zur Gemeinde hätte gehen müssen,
um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. In Q._______ sei sie von
zwei […] zu ihren Landsleuten gebracht worden. Da es ihr dauernd
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schlecht geworden sei, habe sie sich mit einer gefälschten Aufenthalts-
bewilligung ärztlich untersuchen lassen und so von der bestehenden
Schwangerschaft erfahren. Daraufhin habe sie versucht, ihren Reisepass
von der Schwester des ehemaligen Freundes zurückzubekommen, was
ihr indessen nicht gelungen sei. Auch ihr ehemaliger Freund habe ihr
nicht helfen wollen. Aus Mitleid hätten die Äthiopier für sie Geld gesam-
melt und sie nach X._______ geschickt, wo sie während einer Nacht im
Gefängnis gewesen und dann nach Y._______ zurückgebracht worden
sei. Danach hätten ihr die in Q._______ lebenden Äthiopier nicht mehr
helfen wollen. Auch ihre Mutter in Äthiopien habe nichts mehr von ihr wis-
sen wollen. Eine […] habe ihr schliesslich Geld gegeben, mit welchem sie
habe in die Schweiz reisen können. Sie sei in Y._______ mehrmals sexu-
ell belästigt worden und habe sich gefällig zeigen müssen, um Hilfe zu
bekommen. Sie wisse nicht, wohin sie im Fall einer Rückkehr in ihr Hei-
matland gehen und was sie dort tun solle.
Die Beschwerdeführerin reichte keine heimatlichen Identitätsdokumente
oder Reiseausweise zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Am […] wurde das Kind der Beschwerdeführerin in Z._______ geboren.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet nach
Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 28. September 2011 – fest, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Da sie gemäss ihren
Aussagen aus Äthiopien ausgereist sei, weil ihr die Schwester des
Freundes eine Aufenthaltsbewilligung für Y._______ verschafft habe, be-
stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, sie habe in Äthiopien mit
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Zudem verfüge der äthiopische
Staat über wirksame Polizei- und Justizorgane, welche den erforderlichen
Schutz bieten könnten, weshalb sie im Fall von tatsächlichen Übergriffen
seitens der Eltern oder anderer Verwandter aufgrund ihres unehelichen
Kindes an diese gelangen könne. Somit seien ihre Vorbringen nicht asyl-
relevant. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf vorhandene Un-
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gereimtheiten näher einzugehen. Das BFM stellte zudem fest, dass die
anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Angaben nicht be-
rücksichtigt würden, da die Beschwerdeführerin später ausdrücklich an-
gegeben habe, diese seien unwahr. Den Vollzug der Wegweisung erach-
tete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere
führte sie aus, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt, und es würden auch keine individuel-
len Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen liessen.
D.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlen-
der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur
Begründung wurde geltend gemacht, dass sie in der zweiten Anhörung
die Wahrheit gesagt habe. Als alleinstehende Frau mit einem minderjähri-
gen Kind könne sie nicht zu ihrer Familie nach Äthiopien zurückkehren,
da ihre Eltern das uneheliche Kind nicht akzeptieren würden. Auch wenn
das BFM ausführe, sie könne sich an die Polizei wenden, sei dies nicht
so einfach, wie diverse Länderberichte, so beispielsweise der Länderbe-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rückkehr einer jun-
gen, alleinstehenden Frau von D._______ vom 13. Oktober 2009, bestä-
tigen würden. Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer
Heimat sei nicht möglich, da der Kontakt zu den Eltern abgebrochen sei.
Sie sei von der Familie und von andern Verwandten sowie von Bekannten
verstossen worden. Sie sei vor ihrer Ausreise nie selbständig gewesen,
habe keine Ausbildung und nach der Schule nur Gelegenheitsarbeiten
verrichtet. Zudem könne sie nicht arbeiten gehen, weil sie auf ihr zweijäh-
riges Kind aufpassen müsse. Hilfswerke und Sozialeinrichtungen gebe es
in Äthiopien nicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2011 teilte der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin
mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin
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wurde aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall wer-
de davon ausgegangen, sie sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes.
Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 wurde die verlangte Fürsorgebestäti-
gung nachgereicht.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Insbesondere wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe ihre zuerst vorgetragenen Angaben später ausdrücklich als unwahr
dargelegt, weshalb auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der in
der Anhörung zur Sache geltend gemachten Vorbringen und Angaben zur
persönlichen und familiären Situation bestünden. Es sei dem BFM somit
nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu äussern. Hinsichtlich der von Amtes wegen zu prü-
fenden Wegweisungshindernisse stosse der Untersuchungsgrundsatz an
die Grenzen der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführe-
rin. Es sei jedoch praxisgemäss nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlen-
den Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, wenn diese die ihr obliegende Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden zu täuschen versucht
habe.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2011 legte die – nunmehr ver-
tretene – Beschwerdeführerin dar, Wegweisungshindernisse seien grund-
sätzlich und auch im vorliegenden Fall von Amtes wegen zu prüfen. Die-
ser Pflicht stehe die vom BFM behauptete Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht entgegen. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Befragung zur Person falsche Angaben gemacht ha-
be, dürfe nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sämtliche Aussa-
gen unglaubhaft seien. Es gehe zu weit, die Unglaubhaftigkeit aller Vor-
bringen allein auf diesen Umstand zurückzuführen. Dies treffe insbeson-
dere dann zu, wenn Hinweise auf glaubhafte Vorbringen vorlägen. Vorlie-
gend seien die Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie in der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, detailliert und in sich schlüssig. Da sie
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Seite 7
zudem grösstenteils nicht asylrelevant seien, würden sie nicht zu ihrem
Vorteil gereichen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Es sei nicht an-
zunehmen, dass sie zuerst eine Lüge bezüglich ihrer Asylgründe vorge-
tragen habe, um danach eine erneute Lüge ohne solche Asylgründe dar-
zulegen. Viel realistischer sei es, dass sie zunächst versucht habe, un-
wahre Asylgründe vorzutragen, um danach, als sie realisiert habe, dass
dieses Vorhaben gescheitert sei, die Wahrheit zu erzählen. Der Argumen-
tation des BFM, wonach keine individuellen Gründe, welche den Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen
würden, vorlägen, müsse widersprochen werden, zumal es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine junge Mutter handle, die ein zweijähriges
Kind zu versorgen habe und somit als besonders schutzwürdig gelte. An-
gesichts der Länderberichte sei es zudem nachvollziehbar und damit
glaubhaft, dass sich ihre Mutter und ihre Verwandten wegen des uneheli-
chen Kindes von ihr abgewandt hätten. Eine Beziehung mit Kindern wer-
de in Äthiopien nur unter der Voraussetzung der Eheschliessung sozial
anerkannt. Ein Ausschluss aus dem sozialen Kreis könne für eine junge
Mutter und ihr Kind verheerende Folgen haben. Entgegen der Argumen-
tation in der Vernehmlassung würden folglich Hinweise nach allfälligen
Wegweisungshindernissen offensichtlich vorliegen, weshalb nicht danach
geforscht werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 8
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Zwar kann vorliegend
gestützt auf die Aktenlage und die Nachforschungen des Bundesverwal-
tungsgerichts bei der Schweizerischen Post nicht festgestellt werden,
wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin effektiv eröff-
net worden ist, da sie diese offensichtlich gar nicht abholte. Vielmehr
wurde sie von der Post unter dem Vermerk "weggezogen o.A." (Anmer-
kung Gericht: weggezogen ohne Adresse) an das BFM retourniert. Indes-
sen gilt diese Verfügung gestützt auf Art. 12 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 28. September 2011 als zugestellt, weil sie ge-
stützt auf den Auszug aus dem von den Kantonen geführten und für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Adressregister von Asylsuchen-
den an die zutreffende, im damaligen Zeitpunkt gültige und somit die letz-
te, den Behörden bekannte Adresse geschickt wurde. Dass sich die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung nicht an dieser Adresse befand, vermag daran nichts zu ändern,
zumal sie gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylG eine allfällig andere Aufent-
haltsadresse den zuständigen Behörden hätte mitteilen müssen, was sie
jedoch offensichtlich nicht tat, da ansonsten eine Berichtigung im Adress-
register vorgenommen worden und somit ihre neue Adresse den Behör-
den bekannt geworden wäre. Folglich liegt in casu eine rechtsgenügliche
Eröffnung der angefochtenen Verfügung vor, auch wenn sie gestützt auf
den Auszug der Schweizerischen Post mangels unbekannter Adresse des
Empfängers am 21. September 2011 nicht effektiv der Beschwerdeführe-
rin überbracht oder übergeben werden konnte. Bezeichnenderweise
reichte die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2011 und somit innerhalb
der auf der angefochtenen Verfügung vermerkten Rechtsmittelfrist von
30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde ein, was darauf schliessen lässt,
dass sie auf einem andern Weg von der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung erfahren hat. Die Beschwerde gilt aufgrund dieser Erwägun-
gen auch als fristgerecht eingereicht.
1.4. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50
E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
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Seite 11
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. Seit der Un-
terzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der
Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Ländern.
Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien
als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internatio-
nalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätz-
lich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts
konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im Au-
gust 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allge-
meinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allge-
meine Lage in Äthiopien ist eine Gefährdung der Beschwerde-führen-
den zu verneinen.
5.4.2. Es bleibt somit zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr aus in-
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Seite 12
dividuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würden.
5.4.2.1 In seiner Verfügung vom 21. September 2011 stellte das BFM
fest, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen. In der Vernehmlassung vom 19. Ok-
tober 2011 konkretisierte das BFM seine Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung dahingehend, dass erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der in der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben
zur persönlichen und familiären Situation bestünden, weil die Be-
schwerdeführerin ihre zuvor dargelegten Vorbringen ausdrücklich als
unwahr bezeichnet habe. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich
in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situa-
tion der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern.
5.4.2.2 In der Stellungnahme vom 2. November 2011 wird demgegen-
über argumentiert, das BFM habe die Wegweisungshindernisse auch
dann von Amtes wegen zu prüfen, wenn – wie vorliegend – die Mitwir-
kungspflicht verletzt worden sei. Allein aus den falschen Angaben, wel-
che die Beschwerdeführerin zuerst abgegeben habe, dürfe nicht der
Schluss gezogen werden, sämtliche Aussagen seien unglaubhaft. Da
die Beschwerdeführerin alleinstehende Mutter eines zweijährigen Kin-
des sei, würden – insbesondere auch mit Blick auf Länderberichte –
Hinweise auf allfällige Wegweisungshindernisse vorliegen. Zudem ha-
be sie ihre Vorbringen glaubhaft vorgetragen.
5.4.2.3 Nach Prüfung der Sachlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Argumentation des BFM zwar nicht sehr
ausführlich, sondern eher pauschal und oberflächlich ausgefallen ist,
indessen im Resultat zu bestätigen ist. Dabei ist festzustellen, dass die
von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung zur Person
abgegebenen Erklärungen als unwahr gelten, da sie diese später –
teilweise bereits im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs
vom 27. Mai 2009 und danach anlässlich der Anhörung vom 15. Sep-
tember 2009 – selber als unzutreffend bezeichnete und dies in ihrer
Beschwerde vom 12. Oktober 2011 sowie in ihrer Replik vom 2. No-
vember 2011 bestätigte. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin
den schweizerischen Asylbehörden gegenüber falsche Angaben mach-
te und sie somit zu täuschen versuchte. Die Argumentation des BFM,
wonach gestützt auf diese Tatsache auch ihre späteren Angaben zu
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Seite 13
bezweifeln seien, ist nachvollziehbar, da jemand, der in der Schweiz
um Schutz beziehungsweise um Asyl nachsucht, prinzipiell zur Wahr-
heitspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, auf diese Pflicht bereits
zu Beginn des Verfahrens aufmerksam gemacht wird und schon aus
diesem Grund von Anfang an wahrheitsgetreu insbesondere über sei-
ne Person, seine persönlichen und familiären Verhältnisse und über
seine Asylgründe zu berichten hat. Die im Beschwerdeverfahren sei-
tens des Rechtsver-treters geäusserte Meinung, allein aus den zuerst
zu Protokoll gegebenen und später als unwahr bezeichneten Angaben
über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdefüh-
rerin könne nicht der Schluss gezogen werden kann, sämtliche ihrer
Angaben seien unwahr, kann folglich – in Übereinstimmung mit dem
BFM – nicht geteilt werden.
5.4.2.4 Indessen sind in die Prüfung der Vorbringen im Sinne einer ge-
samthaften Beurteilung auch weitere Anhaltspunkte, welche für oder
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, mit einzubeziehen.
So spielt es vorliegend beispielsweise eine wesentliche Rolle, unter
welchen Umständen, aus welchem Grund und in welchem Ausmass
die Beschwerdeführerin ihre Aussagen berichtigt und was sie konkret
beigetragen hat, um die – nunmehr nachträglich geltend gemachten –
Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Diese müssen, da sie
mit den zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht vereinbar sind,
besonders überzeugend wirken, um als glaubhaft gelten zu können,
und den Gründen für die zunächst falschen Angaben müssen plausible
Erklärungen zugrunde liegen.
5.4.2.5 Da im Asylverfahren keine strikte Beweispflicht für die asylsu-
chenden Personen besteht, sondern die überwiegende Glaubhaftigkeit
von Vorbringen genügt, kann allein aus Zweifeln am Wahrheitsgehalt
nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen wer-
den. Vielmehr müssen die – vorliegend zu Recht erhobenen – Zweifel
bestätigt werden können, was bedeutet, dass eine Auseinanderset-
zung mit weiteren Elementen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit
sprechen, nötig ist.
5.4.2.6 Vorliegend ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass die Be-
schwerdeführerin am 27. Mai 2009 anlässlich der Erstbefragung zur
Person Angaben über ihre Person zu Protokoll gab, welche mit den
Abklärungen des BFM nicht übereinstimmten. Insbesondere fand das
BFM heraus, dass die Beschwerdeführerin unter einer andern Identität
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(Name, Vorname und Geburtsdatum) daktyloskopiert worden war und
– entgegen ihren Angaben – nicht am 28. März 2009 aus ihrem Hei-
matland ausgereist und unter den von ihr angegebenen Umständen in
die Schweiz eingereist sein kann, weil die anlässlich der Prüfung durch
die schweizerische Grenzbehörde kopierten Beweismittel ([…] Aufent-
haltsbewilligung aus dem Jahr 2007 und […] Wegweisungsentscheid
aus dem Jahr 2009) gegen diese Angaben sprechen; aus den Abklä-
rungen ergibt sich vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin in
Y._______ länger als angegeben und zudem in X._______ (was sie
ganz verschwieg) aufhielt. Zu diesem Sachverhalt wurde ihr am
27. Mai 2009 mündlich das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer
mündlichen Stellungnahme gewährt. Dabei stritt die Beschwerdeführe-
rin zunächst ab, je in X._______ gewesen zu sein. Ebenso verleugnete
sie vorerst, länger in Y._______ gewesen zu sein als in der Erstbefra-
gung angegeben. Auch die Art und Weise, wie sie in die Schweiz ein-
gereist und kontrolliert worden war, wollte sie zuerst nicht zugeben.
Erst nach und nach gab sie zu, was die schweizerischen Behörden he-
rausgefunden hatten und ihr nun vorhielten, und entsprechend passte
sie den bisherigen Sachverhalt den neuen Gegebenheiten an, indem
sie beispielsweise einen neuen Ausreisezeitpunkt aus Äthiopien vor-
brachte, angab, mit ihrem Reisepass und einem […] Arbeitsvisum ihr
Heimatland verlassen zu haben und behauptete, ihre Reise- und Iden-
titätspapiere würden sich bei der Schwester ihres ehemaligen Freun-
des in Y._______ befinden. Als Begründung für ihre Falschangaben
legte sie dar, Leute hätten ihr dazu geraten, weil Äthiopier in der
Schweiz kein Asyl bekämen. Aus diesem Vorgehen der Beschwerde-
führerin ist zu schliessen, dass sie bewusst mit Falschangaben eine
Asylgewährung erschleichen wollte und ihre unzutreffenden Aussagen
erst korrigierte, als sie merkte, dass ihr Vorhaben gestützt auf Beweis-
mittel des BFM nicht gelingen würde. Diese Verhaltensweisen wider-
sprechen der in Art. 8 AsylG festgehaltenen Wahrheits- und Mitwir-
kungspflicht. Ausserdem ist die Verletzung als grob zu bezeichnen,
weil ihr die Absicht der Täuschung der Behörden zugrunde liegt. Das
Vorgehen der Beschwerdeführerin, die solange den "alten" Sachver-
halt vertritt, bis sie ihn gestützt auf die belastenden Beweise nicht
mehr aufrechterhalten konnte, sowie ihre Erklärung für die Falschan-
gaben sprechen nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags,
sondern auch gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Die vom BFM
erwähnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen sind
somit zu bestätigen. Diese Zweifel werden zudem durch weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente erhärtet.
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5.4.2.7 So sagte die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs mit keinem Wort, dass sie infolge der unehelichen
Schwangerschaft von ihren Angehörigen, insbesondere von ihren El-
tern, verstossen worden sein soll, obwohl sie in diesem Zeitpunkt, so-
fern man sich auf ihre späteren Vorbringen stützt, mit ihren Verwand-
ten entsprechenden telefonischen Kontakt hatte. Diesen Sachverhalt
brachte sie vielmehr nachträglich, erstmals anlässlich der Anhörung,
vor, um ihre neuen Vorbringen besser untermauern zu können. Damit
ist er jedoch als verspätet zu betrachten und vermag schon aus die-
sem Grund nicht zu überzeugen.
5.4.2.8 Des Weiteren versprach die Beschwerdeführerin anlässlich des
ihr gewährten rechtlichen Gehörs, sie werde eine Kopie ihres Reise-
passes, welche sich im Heimatland befinde, nachreichen. Dies unter-
liess sie in der Folge, weshalb sie anlässlich der Anhörung darauf an-
gesprochen wurde. Ihre dort abgegebene Erklärung, nämlich sie habe
keine Ausweise aus dem Heimatland besorgen können, weil ihre Mut-
ter nichts mehr von ihr wissen wolle, vermag jedoch nicht zu überzeu-
gen, da sie bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs von ihren Angehörigen verstossen worden sein will, wenn man
ihren Aussagen Glauben schenken soll. Folglich hätte sie bereits in
diesem Zeitpunkt davon absehen können, eine Ausweiskopie in Aus-
sicht zu stellen, weil ihr ja in Erinnerung hätte sein müssen, dass sie
von ihren Verwandten nichts mehr zu erwarten hat. Ihr diesbezügliches
Vorgehen und die entsprechenden Aussagen leiden folglich an inneren
Widersprüchen und können überdies nicht nachvollzogen werden. Zu-
dem stellt die in der Anhörung zu Protokoll gegebene Erklärung ange-
sichts der angeblich bereits erfolgten Verstossung aus der Familie eine
nachgeschobene Schutzbehauptung dar und vermag auch deshalb
nicht zu überzeugen.
5.4.2.9 Die Beschwerdeführerin legte zudem anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs (vgl. Akte A10/3 S. 3) dar, es treffe zu,
dass sie sich prostituiert habe. Damit bestätigte sie diesbezüglich ihre
Angaben, welche sie bei der Erstbefragung protokollieren liess, obwohl
sie gleichzeitig darlegte, ihre dort gemachten Angaben würden nicht
den Tatsachen entsprechen, was bereits erste Zweifel aufkommen
lässt. Die geltend gemachte Arbeit als Prostituierte lässt sich überdies
nicht vereinbaren mit ihren späteren Angaben, sie sei vor ihrer Ausrei-
se nie selbständig gewesen und habe immer bei ihren Eltern gelebt.
Bezeichnenderweise erwähnte sie die Prostitution bereits bei der An-
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hörung nicht mehr, obwohl sie mehrmals nach den Aus-reisegründen
gefragt wurde und ihr somit mehrmals die Gelegenheit gewährt wurde,
diesen Sachverhaltsteil zu erwähnen, sollte er den Tatsachen entspre-
chen. Aus diesem Vorgehen der Beschwerdeführerin wird deutlich,
dass sie den Sachverhalt ständig – und nicht nur zwischen der Erstbe-
fragung und den späteren Vorbringen – neu anpasste. Damit werden
die bereits erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
nochmals stark erhärtet.
5.4.2.10 Schliesslich machte sie auch verschiedene Angaben über die
Vaterschaft des in der Schweiz geborenen Kindes, indem sie einerseits
darlegte, sie wisse nicht, wer der Vater sei (vgl. Akte A1/11 S. 5), be-
ziehungsweise sie sei sich nicht sicher, ob das Kind von ihrem ehema-
ligen Freund sei (vgl. Akte A10/3 S: 2), während andererseits ihr ehe-
maliger Freund der Vater des Kindes sein soll (vgl. Akte A26/11 S. 7).
Auch diese Darstellung des Sachverhalts bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin offensichtlich keine eindeutigen und glaubhaften An-
gaben über ihre persönliche Situation zu Protokoll geben will, sondern
sich in vage und variable Erklärungsversuche flüchtet. Dies macht in-
dessen ihre zweifelhaften Aussagen noch unglaubhafter.
5.4.2.11 Nicht geglaubt werden kann der Beschwerdeführerin zudem,
dass sie sich einerseits entschlossen haben will, zusammen mit ihrem
damaligen Freund ein […] Arbeitsvisum zu beantragen, mit welchem
sie legal nach Y._______ habe reisen können, in Y._______ dann je-
doch nicht um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht habe. Dieses Ver-
halten ist in sich widersprüchlich und vermag deshalb nicht zu über-
zeugen.
5.4.2.12 Insgesamt sind somit die vom BFM erwähnten Zweifel am
Wahrheitsgehalt der gesamten Aussagen der Beschwerdeführerin zu
bestätigen. Bezeichnenderweise unternahm sie nichts, womit sie ihre
nachträglichen und zweifelhaften Vorbringen hätte untermauern und
damit in einem glaubhaften Licht erscheinen lassen können. Insbeson-
dere gab sie keine überzeugenden und überprüfbaren Auskünfte – sei
es über ihre eigene Person, über ihre Reisedokumente, über ihre An-
gehörigen oder über ihre Aufenthaltsorte – zu den Akten. Zudem liess
sie keine überprüfbaren Bemühungen für die Beschaffung von rechts-
genüglichen Identitäts- und Reisepapieren erkennen. Sie legte nicht
einmal offen, wem sie wann unter welcher Adresse und Telefonnum-
mer den Auftrag, ihr Identitätsdokumente nachzusenden, erteilte.
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Ebenso wenig gab sie die genaue Adresse und Telefonnummer der
Schwester ihres ehemaligen Freundes an, obwohl sie dort gemäss ich-
ren Aussagen mehrmals ihren Reisepass verlangt haben will und somit
die Nummer kennen müsste. Folglich entbehren die Erklärungsversu-
che betreffend den Verbleib des Reisepasses oder anderer Identitäts-
dokumente der nötigen Konkretheit und können schon aus diesem
Grund nicht geglaubt werden. Zudem liegen mehrere Erklärungsva-
rianten über die Gründe, weshalb keine heimatlichen Identitätspapiere
vorliegen, vor. So legte sie zuerst dar, die Verwandten im Heimatland
hätten keine Identitätsdokumente finden können, während sie später
das Zerwürfnis mit den Angehörigen wegen des unehelichen Kindes
und infolgedessen den fehlenden Willen, ihr zu helfen, als Grund dafür
angab, weshalb keine Identitätspapiere beschafft werden konnten, wo-
mit ihre diesbezüglichen Aussagen nicht übereinstimmen.
5.4.2.13 Mithin sind folglich auch die nachträglichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht als glaubhaft zu erach-
ten.
5.4.2.14 Unter diesen Umständen ist die Argumentation des BFM, wo-
nach es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der
Prüfung der Wegweisungshindernisse stossen die Asylbehörden trotz
des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes dann an die Gren-
zen des Möglichen, wenn die betroffene Person die Mitwirkungspflicht
verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönlichen und
familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was vorliegend der Fall ist.
Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit der geltenden Praxis
vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei einer Verletzung der Wahr-
heits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen gebotenen Un-
tersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen und man-
gels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Wegweisungs-
hindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet dies,
dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die eigene
Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten
Abklärungen vor Ort durchführen können, um feststellen zu können, ob
es für die Beschwerdeführerin und ihr Kind zumutbar ist, in ihr Heimat-
land zurückzukehren. Angesichts der zahlreichen Hinweise darauf,
dass vorliegend die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben verschlei-
ert werden, kann jedoch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
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davon ausgegangen werden, dass im Heimatland wohl ein tragfähiges
Beziehungsnetz besteht, welches die Beschwerdeführerin und ihr Kind
aufnehmen würde, da sie ansonsten ihre wahre Identität nicht hätte
verschleiern müssen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin die fehlende Abgabe von heimatlichen Identi-
tätspapieren und damit die Überprüfbarkeit ihrer Identität ebenso sel-
ber zu verantworten hat wie die daraus fliessenden Konsequenzen. Es
ist davon auszugehen, dass sie und ihr Kind in Äthiopien nicht in eine
existenzielle Notlage geraten. An dieser Einschätzung vermögen all fäl-
lige Länderberichte, welche für Mütter von unehelichen Kindern und
deren Kinder ein düsteres Bild in Äthiopien zeigen, nichts ändern, da
vorliegend mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin nicht einmal gesichert ist, wer sie ist, welchen Heimatort und wel-
chen Zivilstand sie hat.
5.4.3. Insgesamt ist aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwer-
deführerin über ihre persönliche Situation und über ihr Beziehungsnetz im
Heimatland davon auszugehen, dass keine Wegweisungshindernisse vor-
liegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten sind den Be-
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schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: