B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5655/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N_______.
D-5655/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______-Distrikt; Nordprovinz) – am Flughafen D._______ ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung des SEM vom 25. März 2015 wurde ihm die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu-
gewiesen.
A.b Am 27. März 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.c Mit Entscheid des SEM vom 27. März 2015 wurde dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31)
zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt.
A.d Am 16. Oktober 2015 fand die Anhörung durch das SEM statt.
A.e Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, seine Familie sei im Jahre (...) wegen des Krieges aus
ihrem in der Umgebung von C._______ liegenden Dorf zunächst nach
F._______ und im Jahre (...) ins Vanni-Gebiet geflohen. Um seinem Vater
eine Arbeitsstelle zu ermöglichen, habe er den G._______ beitreten müs-
sen. Dort habe er zunächst während (...) Monaten in der (...) Abteilung ge-
arbeitet, danach sei er zu (Nennung Ausbildung) geschickt worden. Kurz
vor Ende seines Trainings sei der Krieg in H._______ ausgebrochen, wes-
halb er an die Front geschickt worden sei, wo er Verletzte habe transpor-
tieren müssen. Bei einem solchen Einsatz sei er am (Nennung Körperteil)
verletzt worden und während (Nennung Dauer) in Spitalpflege gewesen.
Anschliessend sei er bei der (...) der G._______ beschäftigt gewesen und
habe danach, weil er die Organisation habe verlassen wollen, als Strafe
während (Nennung Dauer) (Nennung Tätigkeit) verrichten müssen.
Schliesslich habe er im (...) die G._______ verlassen dürfen und sich nach
Hause begeben, wo er (...) Monate später geheiratet habe. In der Folge
habe er in I._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im Jahre (...) sei
der Krieg in der Vanni-Region heftiger und seine (Nennung Verwandte) im
Zuge einer Bombardierung im (...) getötet worden. Danach habe seine Fa-
milie das Gebiet verlassen und sich am (...) mit dem Boot nach C._______
begeben wollen. Auf dem Meer seien sie von der sri-lankischen Marine
aufgegriffen und in einem Camp in J._______ untergebracht worden. Am
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(...) hätten ihn Armeeangehörige der „Intelligence“ festgenommen und in
das Armeecamp in K._______ gebracht, wo er mit (...) anderen Personen
in Haft gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, Leute zu denunzieren, die
in der Vanni-Region mit den G._______ zusammengearbeitet hätten. Er
habe jedoch niemanden verraten. Am (...) seien alle (...) Personen in ein
Rehabilitationscamp nach L._______ verlegt und im (...) in ein weiteres
Rehabilitationscamp nach M._______ überführt worden. Am (...) habe man
ihn entlassen, worauf er zu seiner Familie zurückgekehrt sei und als (Nen-
nung Tätigkeit) gearbeitet habe. Etwa (...) Monate nach seiner Entlassung
sei er von Armeeangehörigen der „Intelligence“ erneut aufgefordert wor-
den, Leute zu verraten, welche im Vanni-Gebiet die G._______ unterstützt
hätten. Er habe ihnen gesagt, dass in der fraglichen Region alle Leute die
Organisation unterstützt hätten. Dies sei ihm nicht geglaubt worden. Am
(...) seien spät abends (...) Personen in einem weissen Van erschienen,
hätten ihn gefesselt und nach M._______ gefahren und dort in einem Bun-
ker untergebracht. Seine Frau sei in der Folge bei diversen Stellen, so auch
einer Menschenrechtsorganisation, vorstellig geworden, und habe wegen
seiner Festnahme eine Anzeige eingereicht. Nach einer Verlegung sei er
am (...) ins N._______ gebracht und dort während (Nennung Dauer) inhaf-
tiert und wiederholt gefoltert worden. Angehörige des Roten Kreuzes
(ICRC) hätten ihn alle (...) Monate kurz besuchen können. Am (...) sei er
einem Richter vorgeführt worden, der ihn zu (Nennung Dauer) Rehabilita-
tionshaft verurteilt habe. Am (...) sei er in einem Rehabilitationscamp in
O._______ untergebracht worden. (Nennung Dauer) später habe man ihn
entlassen, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Rund (...) Monate
nach dieser Entlassung sei die „Intelligence“ zu ihm nach Hause gekom-
men und es seien erneut seine Personalien aufgenommen worden. Einen
Monat später habe man ihn aufgefordert, sich bei der „Intelligence“ zu mel-
den. In Begleitung seiner Frau habe er sich dorthin begeben. Wiederum
sei er aufgefordert worden, Unterstützer der G._______ zu verraten. Er-
neut habe er geantwortet, dass alle Leute die G._______ unterstützt hät-
ten. Da er eine erneute Verhaftung befürchtet habe, sei er im März 2015
ausgereist.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unter-
lagen zu den Akten: (Auflistung Beweismittel).
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
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ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. September 2016 focht der Beschwerdeführer den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Angela Stettler als unent-
geltliche Rechtsbeiständin.
E.
Das SEM liess sich am 10. Oktober 2016 zur Beschwerde vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Oktober 2016.
G.
Mit Telefax-Eingabe vom 24. November 2016 reichte die Rechtsvertreterin
ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, im (...) ordentlich aus der Rehabi-
litationshaft entlassen worden zu sein. Im (...) und im (...) sei er von Perso-
nen des Geheimdienstes zuhause besucht respektive befragt worden. Der
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Beschwerdeführer habe in Sri Lanka ein sogenanntes Rehabilitationspro-
gramm durchlaufen, dessen Ziel es sei sicherzustellen, dass ehemals der
G._______ nahestehende Personen nicht weiter separatistisches Gedan-
kengut verbreiten und in die Gesellschaft reintegriert würden. Mit der Ent-
lassung aus der Rehabilitationshaft hätten die betroffenen Personen in den
Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der
G._______ verbüsst. So würden mit Abschluss der Rehabilitationshaft
denn auch sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben. Allerdings würden
solche Personen von den Sicherheitsbehörden noch immer überwacht,
etwa durch eine Melde- oder Unterschriftspflicht, Aufenthaltskontrollen so-
wie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit ver-
bundenen Beeinträchtigungen würden jedoch kein asylrelevantes Aus-
mass erreichen, so auch nicht vorliegend. Zwar sei der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge (...) respektive (...) Monate nach seiner Freilas-
sung von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) zuhause
aufgesucht und befragt worden. Diesen Befragungen komme jedoch keine
asylrelevante Intensität zu und es hätten sich seinen Angaben zufolge bis
zur Ausreise im März 2015 keine weiteren Vorfälle ereignet. Angesichts
dieser (...) ereignislosen Monate sei aus objektiver Perspektive nicht von
einem anhaltenden Interesse der sri-lankischen Behörden an einer zukünf-
tigen Verfolgung seiner Person auszugehen, weshalb eine begründete
Furcht zu verneinen sei. Dies auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer
im (...) ein Reisepass ausgestellt worden sei und er mit diesem am (...)
offenbar legal habe ausreisen können. Zudem würden auch keine konkre-
ten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Lage seit seiner Ausreise aus
Sri Lanka geändert habe. Die bei der Bundesanhörung vorgebrachten Er-
kundigungen durch Beamte des CID nach seiner Ausreise vermöchten an
dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Somit bestehe kein begründe-
ter Anlass, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend
gemachten Verbindungen zu den G._______ mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein werde. Auch die Würdigung der Beweismittel führe zu
keinem anderen Schluss, da sich alle auf den Zeitraum bis zu seiner Haft-
entlassung im (...) beziehen würden. Damit vermöchten sie zwar das Er-
lebte zu belegen, indes keine zukünftige Verfolgung zu begründen. Es sei
daher davon auszugehen, dass mit der ordentlichen Entlassung aus der
Rehabilitationshaft die Verfolgung abgeschlossen sei. Daraus folge, dass
seine Asylvorbringen die Voraussetzungen an die Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Es könne deshalb auf die Prü-
fung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, eine solche werde indes aus-
drücklich vorbehalten.
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3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe ein, er habe eine Vorverfolgung belegt, welche gemäss BVGE
2009/51 eine Regelvermutung begründe, dass auch eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Bereits die von ihm erlebte Ver-
folgung zeige, dass die sri-lankischen Behörden auch nach der Entlassung
aus dem Rehabilitationsprogramm noch an seiner Person interessiert ge-
wesen seien. Dies deshalb, weil er seine Kameraden der G._______ nie
verraten habe, weshalb ihm die sri-lankischen Behörden auch mit erneuten
Festnahmen gedroht hätten. Auch habe es sich bei dem von ihm durchlau-
fenen Rehabilitationsprogramm um eine Haft beziehungsweise um
Zwangsarbeit und nicht um eine eigentliche Rehabilitation gehandelt. Zu-
dem sei er während der Rehabilitationshaft regelmässig verhört und miss-
handelt worden, weshalb er auch nicht als rehabilitiert gelten dürfte. So-
dann sei das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Be-
hörden im Zusammenhang mit den G._______ als Risikofaktor für allfällige
weitere Verhaftungen zu erachten. Da er aufgrund seiner Verurteilung vom
(...) einen Strafregistereintrag wegen seiner vormaligen Mitgliedschaft bei
den G._______ habe, stelle dies ein Risikofaktor im Sinne der Rechtspre-
chung dar. Auch sei die Verfolgung aktuell, da aufgrund der Nachfragen
des CID nach seiner Ausreise der zeitliche und kausale Zusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht klar gegeben sei. Sodann sei die erforder-
liche Intensität der drohenden Nachteile gegeben. Darauf würden auch die
Besuche des CID bei seiner Familie hindeuten. Schliesslich würden zahl-
reiche Berichte belegen, dass tamilische Personen nach ihrer Rückkehr
erneut inhaftiert und gefoltert worden seien, obwohl sie bereits vor ihrer
Ausreise in (Rehabilitations-)Haft gewesen seien. Im Weiteren habe das
Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aufgrund der Ausstellung ei-
nes sri-lankischen Reisepasses nicht generell der Schluss gezogen wer-
den könne, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Ver-
folgungsinteresse mehr am betreffenden Passinhaber hätten. Zudem habe
er seinen Pass durch Bestechung erhalten und die Ausreise sei durch ei-
nen Schlepper, welcher einen Flughafenbeamten bestochen habe, organi-
siert worden. Somit würden die Ausstellung des Passes und die legale Aus-
reise nicht gegen seine Verfolgung sprechen. Es lägen in seiner Person
mehrere Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung vor. Insbesondere sei er Mitglied der G._______ gewesen,
kehre als Asylbewerber aus der Schweiz – einem Finanzbeschaffungszent-
rum für die G._______ – zurück, verfüge über eine Narbe am (Nennung
Körperteil) und sei am (...) wegen (Nennung Vorwürfe) er G._______ sowie
(Nennung Vorwurf) verurteilt worden. Die sri-lankischen Behörden würden
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Seite 8
ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zuschreiben. Sodann
würde er als Tamile und infolge der aktuellen Sicherheitslage bei einer Ein-
reise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und es sei eine
Verhaftung verbunden mit Folter zu befürchten. Folglich sei er in seiner
Heimat wegen seiner politischen Anschauung in flüchtlingsrelevanter
Weise gefährdet.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zur Hauptsache fest, die
geltend gemachten Vorfälle nach Ende der Rehabilitation – (...) Besuche
von Beamten des CID – seien zu wenig intensiv ausgefallen, um Asylrele-
vanz zu entfalten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Be-
schwerdeführer und seine Familie in Zukunft mit weiteren Massnahmen
rechnen würden. So vermöchten einzig sporadische Befragungen den An-
forderungen an die Intensität nicht zu genügen, auch wenn sie andauern
würden, da das Fortführen eines geregelten Alltags dennoch möglich sei.
Insgesamt stelle die Situation, von den sri-lankischen Behörden der Mit-
gliedschaft zur G._______ beschuldigt zu sein, in der sich im Übrigen Tau-
sende von Personen befinden würden, keinen einer Verfolgung gleichkom-
menden schweren Eingriff in zentrale Rechtsgüter des Beschwerdeführers
dar. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel, wonach seine Frau An-
zeige bei der Polizei erstattet habe, sei folglich ungeeignet, die bisherige
Einschätzung des SEM zu revidieren. Bezüglich des Erlittenen während
der Rehabilitationshaft sei festzuhalten, dass vergangenes Unrecht und er-
littene Verfolgung nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft
eine rechtliche Bedeutung habe, wenn die Gefahr und damit auch die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhalten würden. Dies sei vorlie-
gend nicht der Fall. So sei grundsätzlich zu bezweifeln, dass seitens der
sri-lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten,
da der Beschwerdeführer regulär aus der Rehabilitation entlassen worden
sei. Hätten die Behörden ein fortdauerndes Interesse an einer Verfolgung
oder Bestrafung gehabt, hätten sie ihn wohl länger in Gewahrsam genom-
men. Sodann würden die angeführten gesundheitlichen Beschwerden der
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Auch die
sonstigen Lebensumstände (berufliche Tätigkeiten sowie die Sozialisie-
rung in der Heimat; Sprachkenntnisse; bestehendes familiäres Bezie-
hungsnetz) liessen nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs schliessen. Der Beschwerdeführer finde in seiner Heimatregion die
notwendigen sozialen Strukturen vor, die einen Wegweisungsvollzug als
zumutbar erachten liessen.
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3.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie be-
hauptet, einzig wegen den beiden Befragungen durch die CID-Beamten
geflüchtet zu sein. Vielmehr habe er konstant betont, er fürchte eine er-
neute Festnahme verbunden mit Folter. Diese Furcht sei angesichts der
Tatsache, dass ihn die sri-lankischen Behörden wiederholt aufgefordert
hätten, weitere Mitglieder der G._______ zu verraten, objektiv begründet.
Ausserdem sei die anhaltende Überwachung und Einschüchterung ver-
dächtiger Personen im Norden Sri Lankas erwiesen und Folter eine ver-
breitete Verhörmethode der Sicherheitsbehörden. Die von ihm erlebte Ver-
folgung zeige, dass er auch nach der Entlassung aus dem Rehabilitations-
programm am (...) weiterer Repression ausgesetzt gewesen und im Visier
der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Es bestünde seitens der sri-
lankischen Behörden ein offensichtliches Interesse an seiner Person. Die
heimatlichen Behörden hätten ihm explizit mit nochmaliger Verhaftung ge-
droht, falls er seine ehemaligen Kameraden nicht verrate. Angesichts sei-
ner Ausführungen dürfte er in den Augen der heimatlichen Behörden nicht
als rehabilitiert gelten, sondern die Ängste an einem Wiederaufbau der
G._______ geschürt haben.
4.
4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die gel-
tend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von
nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 f., 2010/57 E. 2 S. 827 f., 2008/12 E. 5 S. 154 f.)
Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
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Seite 10
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 S. 449, 2010/57 E. 2 S. 827 f.; Urteil des BVGer
D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 7.2).
4.2 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmen-
den Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri
Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der
Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate aus-
zuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert,
auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess be-
findet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jegli-
cher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In
seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt
werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr
laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1
und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden
die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identi-
fiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE, die Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen,
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden
(üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere
D-5655/2016
Seite 11
bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedo-
kumenten, eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch
die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung,
(sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land sowie wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregis-
tereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss,
dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie
vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden;
auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wich-
tiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des ta-
milischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als
erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom (...) bis (...) und vom
(...) bis am (...) in verschiedenen Armee- und Rehabilitationscamps inhaf-
tiert wurde, zumal er seine Aussagen auch mit beweiskräftigen Dokumen-
ten belegen kann – so unter anderem mit (Nennung Beweismittel) (vgl. act.
A21) – und diese Sachverhaltsdarstellung von der Vorinstanz auch nicht
bestritten worden ist.
Dabei ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines mehrjährigen Aufenthaltes im Vanni-Gebiet (von [...] bis [...]) und
seiner Mitgliedschaft und Betätigung für die G._______ (Nennung Tätig-
keiten) im Rahmen von Kontrollen im Jahre 2009 ins Visier der Behörden
und sodann in Haft in diversen Armee- sowie Rehabilitationscamps geraten
ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er gemäss sei-
nen glaubhaften und vom SEM nicht in Frage gestellten Ausführungen na-
mentlich während seiner zweiten Inhaftierung in Armee- und Rehabilitati-
onscamps in teilweise massiver Form gefoltert worden ist. Im Gesamtkon-
text seiner Schilderungen sind die Erlebnisse während der Haft in dem
Sinne mitzuberücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwerdeführer
dadurch eine erhebliche subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schi-
kanen und erneuter Haft hat.
Der Beschwerdeführer erhielt bei seiner (ersten) Entlassung am (...) ein
vom „Commissioner General of Rehabilitation (CGR)“ unterzeichnetes
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Seite 12
„Reintegration Certificate“ (vgl. SEM act. A21 Ziff. 8), welches ihm für eine
Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt worden war und seine (be-
fristete) Reintegration bestätigte. Dass die Behörden starke Verdachtsmo-
mente gegen ihn vorliegen hatten, zeigt sich darin, dass er bereits (...) Mo-
nat nach seiner Entlassung erneut vom Geheimdienst zu einem Verhör vor-
geladen und kurz darauf am (...), somit noch innerhalb der Gültigkeitsdauer
des Reintegration Certificates, abermals festgenommen und im N._______
inhaftiert und in erheblicher Weise misshandelt worden ist. Vor diesem Hin-
tergrund kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer schliesslich
am (...) nach erneuter, über (...) Jahre dauernder Haft aus dem Rehabilita-
tionscamp in O._______ entlassen wurde, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass er keine Verfolgung durch die
sri-lankischen Sicherheitskräfte mehr zu befürchten hat. Auch nach dieser
zweiten Haftentlassung wurde er – wie bereits im Jahre (...) – nach kurzer
Zeit wieder von Angehörigen der Sicherheitskräfte respektive des CID auf-
gesucht und wiederum aufgefordert, Unterstützer der G._______ zu verra-
ten. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als sich Überwa-
chungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte im Anschluss an
eine Haftentlassung für sich alleine als zu wenig intensiv darstellen, um
asylrelevant zu sein. Der vorliegende Fall gestaltet sich indessen wie er-
wähnt besonders, als es sich hier um eine zweite Haftentlassung handelt
und der Beschwerdeführer nach dieser nicht bloss neuerlich zu Hause auf-
gesucht, sondern wiederum zu einem Verhör vorgeladen worden war, in
dessen Verlauf er seinen unbestrittenen Angaben zufolge – wie die übrigen
Male vorher – aufgefordert worden war, Unterstützer der G._______ zu
verraten (vgl. act. A20/21 S. 5).
Aufgrund der dargelegten Chronologie der Ereignisse im Nachgang zur
ersten Haftentlassung im (...) stellten sich die Ereignisse im Jahre (...) in
ihrer speziellen Konstellation für den Beschwerdeführer in nachvollziehba-
rer Weise als Vorboten einer weiterführenden behördlichen Unterdrückung
dar, die bei ihm nicht nur eine starke subjektive Furcht vor künftigen be-
hördlichen Schikanen und erneuter Haft hervorgerufen haben, sondern
ebenso in objektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte zur Annahme bie-
ten, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in naher Zukunft und
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden wäre respektive wer-
den wird. Die offenbar legale Ausreise – welche gemäss den Ausführungen
des Beschwerdeführers allein durch Bestechung eines Beamten möglich
gewesen ist (vgl. act. A7/21 S. 8) – vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlos-
sen werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6864/2014 vom 19. Mai
D-5655/2016
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2016 E. 6.2 m.w.H.). Wohl könnte die Freilassung des Beschwerdeführers
im Jahre (...) dahingehend interpretiert werden, dass ihm die Behörden
nicht hätten nachweisen können, für die G._______ gearbeitet zu haben
oder ein Kadermitglied derselben gewesen zu sein. Die fortlaufende be-
hördliche Repression während, zwischen und auch nach den jeweiligen
Haftverbüssungen deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass der Beschwer-
deführer weiterhin verdächtigt wird, mit den G._______ in Verbindung zu
stehen und über – aus Sicht der sri-lankischen Behörden – nützliche Infor-
mationen für sie zu verfügen. Darauf lässt auch die nach der Ausreise of-
fenbar fortgesetzte Suche nach ihm schliessen, wie sich aus der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Anzeige der Ehefrau bei der sri-lankischen
Polizei vom (...) ergibt.
Unbesehen von der Frage nach der Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der
Ausreise ist demnach beim Beschwerdeführer von einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. Aufgrund seiner Mitglied-
schaft und Unterstützung der G._______, seiner Herkunft aus dem Norden
Sri Lankas und namentlich seines (Nennung Dauer) Aufenthaltes im Vanni-
Gebiet, seines Alters und seiner Verletzungsspuren ist er verschiedenen
Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sind, und es muss mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die
geltend gemachte Gefährdungssituation ist weiterhin aktuell (vgl. E. 4.3
oben). Aufgrund der flächendeckenden und gezielten Verfolgung von Per-
sonen mit Verbindung zu den G._______ durch die Behörden besteht in
Sri Lanka in der Regel auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
5.2 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die
Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG.
5.3
5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund
seiner Tätigkeit im Rahmen der G._______ – als asylunwürdig im Sinne
von Art. 53 AsylG zu erachten ist.
5.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10
E. 6. S. 131 f., Urteil des BVGer D-7471/2014 vom 1. März 2018 E. 5.2)
stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der
G._______ weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivi-
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täten verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es ist viel-
mehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am
persönlichen Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfer-
tigungs- sowie Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen und
als massgeblich zu betrachten.
5.3.3 Vorliegend kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwer-
deführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und
terroristischen Handlungen der G._______ beteiligt gewesen und seine un-
mittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Hand-
lungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie vorstehend (vgl. E. 5.3.2) er-
wähnt, stellen weder die Mitgliedschaft zur G._______ für sich allein noch
gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlun-
gen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Hand-
lungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerf-
lich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer
war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig.
Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die G._______ ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten
derselben beteiligt war. Weder nahm er eine Führungsfunktion ein noch
verfügte er über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse. Es ist daher auf-
grund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerfli-
chen Handlungen zu verneinen. Angesichts des Umstandes, dass er trotz
eines Waffentrainings keinen Waffeneinsatz leistete und bei seinen Front-
einsätzen ausschliesslich Verletzte transportierte, ist davon auszugehen,
dass er für sich selber die Anwendung von Gewalt ausschloss. Zudem ist
zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Ausführungen
zufolge im Jahre (...) von den G._______ lossagte und diese im (...), nach-
dem er bis zu diesem Zeitpunkt während (Nennung Dauer) als Strafe für
seine „Kündigung“ (Nennung Tätigkeit) leisten musste (vgl. act. A20/21 S. 3
unten), denn auch verliess. Den Akten zufolge hat er sich seit diesem Zeit-
punkt weder für die G._______ engagiert noch sich seit seiner Einreise in
die Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen lassen.
5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu ver-
werflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen wer-
den kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom
Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
5.3.5 Dem Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Obsie-
gens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel ei-
ner Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Be-
rücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der von der Rechtsver-
treterin eingereichten Kostennote vom 24. November 2016 und gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar
der Rechtsbeiständin zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 2728.20
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2728.20 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: