B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5655/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Uli Kern,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017
und 24. Juli 2017 / D-285/2016 und D-3055/2017.
D-5655/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, ge-
langte am 6. August 2013 in die Schweiz und suchte am 8. August 2013
um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 stellte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 13. Januar 2016 mit Urteil D-285/2016 vom
27. April 2017 ab.
B.
B.a Der Gesuchsteller reichte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht am 30. Mai 2017 eine als "Revisionsgesuch/Wiederer-
wägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 sei revisionsweise neu zu
prüfen. Alternativ sei das Urteil vom 27. April 2017 und der Erstinstanz
(recte: die Verfügung der Erstinstanz) vom 11. Dezember 2015 wiederer-
wägungsweise zu prüfen. Im Falle der Nichtzuständigkeit des Gerichts sei
die Eingabe an die zuständige Instanz zur Prüfung zu übermitteln. Dem
Gesuch sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Unter-
zeichnende sei telefonisch und postwendend von der entsprechenden Zwi-
schenverfügung in Kenntnis zu setzen. Jegliche Massnahmen zur Vorbe-
reitung einer zwangsweisen Ausschaffung seien sofort zu sistieren. Der
Unterzeichnende sei davon umgehend per Telefon und schriftlich in Kennt-
nis zu setzen. Dem Gesuchsteller sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er
nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch eine vor-
läufige Aufnahme zu regeln. Wenn für notwendig erachtet, sei der rechts-
erhebliche Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Es sei vollumfängli-
che Akteneinsicht zu gewähren. Für eine allfällige Revisionsergänzung/-
verbesserung nach Durchsicht der erhaltenen Akten sei eine zumutbare
Frist zu setzen. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtshilfe zu ge-
währen – unter Kostenfolge zulasten des Staats. Der Unterzeichnete sei
im obsiegenden Fall, vorgängig zum Urteil, aufzufordern, eine Kostennote
einzureichen. Es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
D-5655/2017
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B.b Mit Urteil D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 – eröffnet am 27. Juli 2017 –
wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es
darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
C.
C.a Mit durch seinen Rechtsvertreter eingereichter Eingabe vom 4. Okto-
ber 2017 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht,
die Urteile vom 27. April 2017 und 24. Juli 2017 seien revisionsweise neu
zu prüfen. Dem Verfahren sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der
Unterzeichnete sei umgehend und innert 24 Stunden nach Eröffnung der
vorliegenden Eingabe durch eine Zwischenverfügung über die Gewäh-
rung/Abweisung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen und sein Auf-
enthalt in der Schweiz sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. Der
Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären. Im Falle der Nichtzustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts sei die Eingabe als Gesuch um
wiedererwägungsweise Prüfung an das SEM zu übermitteln. Von einem
Kostenvorschuss sei abzusehen. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche
Rechtshilfe zu gewähren. Im obsiegenden Fall sei der Rechtsvertreter auf-
zufordern, eine Kostennote zuhanden des Gerichts einzureichen.
C.b Das zweite Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 wird damit begrün-
det, dass gemäss Gesetz und Rechtsprechung Beweismittel, die während
des Beschwerdeverfahrens hätten beigebracht werden können, auch in ei-
nem Revisionsverfahren zugelassen und gewürdigt werden müssten,
wenn der Gesuchsteller nachweisen könne, dass es ihm im ordentlichen
Verfahren unmöglich gewesen sei, die Beweismittel beizubringen. Der Ge-
suchsteller habe glaubhaft geschildert, dass er gefoltert worden sei, was
aufgrund der Videoaufzeichnungen über die Polizeirazzia im Restaurant
seiner Eltern veranschaulicht werde. Zudem sei es notorisch, dass in der
Türkei generell gefoltert werde. Die diagnostizierte posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) und die Nebenwirkungen der verschriebenen
Psychopharmaka machten es glaubhaft, dass er unter irrationalen Ängsten
leide, die Schweizer Behörden könnten seine Akten an die türkischen Be-
hörden aushändigen. Mit seiner Weigerung, Beweismittel beizubringen,
schade er sich selber. Das Gericht stelle die PTBS in Frage und desavou-
iere den Facharzt, da das Gutachten als parteibegünstigend qualifiziert
werde. Richter seien keine Ärzte und die impliziten Anschuldigungen an die
Fachperson überschritten die Grenze der Kompetenz. Es seien echte Be-
weismittel vorhanden – früher ins Recht gelegte, nicht sowie falsch gewür-
digte – und neue Beweismittel, die nicht fälschbar seien, da es sich um
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amtliche, im Internet abrufbare Dateien handle, die den Gesuchsteller na-
mentlich beträfen. Es sei unerklärlich, wie ins Recht gelegte und in der ers-
ten Revisionseingabe „vorgestellte“ Beweismittel hätten übersehen werden
können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht Konzepte wie die
„Nichtzuständigkeit“ eines Gerichts als „Einstellung“ eines Verfahrens um-
deuten könne, um darauf ein abweisendes Urteil aufzubauen. Es sei uner-
klärlich, wie das Gericht eine aktenkundige Krankheitsgeschichte, die auf
eine PTBS, Suizidgefahr und schwere Medikation hinweise, habe überse-
hen können. Allein das ins Recht gelegte Video beweise, dass traumatisie-
rende Gewalt von Sicherheitskräften angewendet worden sei. Es stelle sich
die Frage, weshalb die Schweizer Behörden keine Abklärung des Gesund-
heitszustands des Gesuchstellers angeordnet hätten. Mit dem Revisions-
gesuch vom 30. Mai 2017 seien drei neue Beweismittel eingereicht worden
(Nichtzuständigkeitsverfügung des ersten Gerichts und Weiterleitung an
das zuständige Strafgericht in C._______, Anklageschrift der Staatsanwäl-
tin des Strafgerichts C._______, polizeiliches Verhörprotokoll des Vaters
des Gesuchstellers). Das Bundesverwaltungsgericht habe die „Nichtzu-
ständigkeitsverfügung“ in eine Einstellungsverfügung umgemünzt und
habe damit übersehen, dass die Klage an ein zuständiges Gericht weiter-
geleitet worden sei, das mit einer Anklage gegen den Gesuchsteller rea-
giert habe. Wenn ein Gerichtsschreiber und drei Richter/Richterinnen ein
Beweismittel falsch läsen und falsch würdigten, zwei weitere Beweismittel
übersähen und in der Konsequenz allen Beweismitteln nicht die adäquate
Würdigung zukommen sowie eine aktenkundige Krankengeschichte aus-
ser Acht liessen, könnte dieses Vorgehen in der Interpretation in die be-
drohliche Nähe der Willkür rücken. Faktisch bedeute es auf jeden Fall eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, was in adäquater Weise zu heilen
sei.
Die türkische Regierung unterhalte eine Webseite (e-Devlet) die alle Eck-
daten von Personen aufliste. Jede in der Türkei wohnhafte und gemeldete
Person könne ihre amtlichen Einträge einsehen. Um sich einzuloggen,
könne bei der Post ein persönlicher PIN-Code erstanden werden. Der Ge-
suchsteller verfüge über einen solchen PIN und die Ausdrucke seien als
neue Beweismittel beigelegt. Das Beweismittel sei vom Bestehen her ge-
sehen zwar nicht neu, habe aber aufgrund der Unkenntnis des Unterzeich-
nenden bisher nicht beigebracht werden können. Es handle sich um eine
Anklage wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten. Die Ge-
richtsverhandlung sei mehrmals verschoben worden, weil der Gesuchstel-
ler nicht vor Gericht erschienen sei.
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Dem Gesuchsteller drohe abgesehen von einer unverhältnismässigen Ge-
fängnisstrafe auch Folter und weitere unmenschliche Behandlung. Der Tod
durch Folter sei nicht auszuschliessen. Mit dem Hinweis auf die vom Ge-
richt ignorierten Todesdrohungen, sei eine extralegale Tötung nicht auszu-
schliessen. Diesbezüglich werde auf das erste Revisionsgesuch verwie-
sen. Im ersten Revisionsgesuch sei auf die Traumatisierung des Gesuch-
stellers hingewiesen worden. Das Gericht habe es als nicht nachvollzieh-
bar erachtet, dass der Gesuchsteller einerseits in der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht und anderseits Angst habe, die Schweizer Behörden
könnten Inhalte des Gesuchs an die türkischen Behörden übermitteln. Rein
logisch gesehen sei dem Gericht Recht zu geben, es müsse aber berück-
sichtigt werden, dass es sich nicht um Logik, sondern um «Psycho-Logik»
handle, wobei andere Raster und Massstäbe anzubringen seien. Men-
schen, die in Bedrängnis lebten, dächten, fühlten und urteilten nicht rational
und absolut stringent. Das paranoide Verhalten sei alleine auf die Angst
und die traumabedingte Zwanghaftigkeit des Gesuchstellers zurückzufüh-
ren. Das Richtergremium habe es unterlassen, Überlegungen anzustellen,
warum ein Gesuchsteller mit genügenden Fluchtgründen alles daran zu
setzen scheine, diese zu verheimlichen. Die bis anhin verheimlichten Do-
kumente stellten eine letzte Chance dar, einen legalen Aufenthaltsstatus
zu erreichen. Der Unterzeichnete habe Wochen benötigt, um dem Gesuch-
steller die neu eingebrachten Details zu entlocken. Die Versicherung, die
Schweiz sei ein Rechtsstaat und halte sich an die Gesetze und die Kon-
vention, hätten die irrationalen Ängste im Gesuchsteller etwas zu lösen
vermocht. So habe der Unterzeichnete vom e-Devlet und der Tatsache,
dass der Gesuchsteller in der Türkei über die Dienste eines Anwalts ver-
füge, erfahren. Das Gericht habe die Einsicht verpasst, dass gerade in der
Absurdität und logischen „Nichtnachvollziehbarkeit“ der Ausdruck der
Angst liege. Der Gesuchsteller schweige sich bis heute über die erlittene
Folter aus, gebe aber zu, diese erlitten zu haben, was eine Überwindung
für ihn bedeute. Im Sinne des Prinzips des Non-Refoulement und des aus
dem Völkerrecht herauswachsenden Zwangs zur Würdigung der neuen
Beweismittel seien Ausführungen über die Widersprüchlichkeit des Verhal-
tens des Gesuchstellers unangebracht.
Im ersten Revisionsgesuch sei vorgebracht worden, der Gesuchsteller
habe schon in der Türkei im Facebook Beiträge zu „Erdogan“ gepostet. Es
sei angeregt worden, das Gericht möge die gelöschten Facebook-Postings
beibringen, da dies der Partei unmöglich sei. Der türkische Anwalt des Ge-
suchstellers habe angedeutet, er möchte lieber nicht zum Gericht gehen,
um die Ausdrucke der Facebook-Einträge einzusehen. Ohnehin bedürfe er
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Seite 6
eines klaren Auftrags und eines Honorars. Falls das Gericht dieser Ausdru-
cke bedürfe, sei zu deren Beibringung eine Frist anzusetzen. Erst 2013 sei
innerhalb der türkischen Sicherheitskräfte eine Spezialeinheit namens
„Siber Suclarla Mücadele Sube Müdürlügü“ zur Bekämpfung der Internet-
Kriminalität geschaffen worden. Bei der Durchforstung der Medien seien
die Aktivitäten des Gesuchstellers entdeckt worden, was zu zwei Anklagen
geführt habe.
C.c Zur Stützung des Revisionsgesuchs wurden mehrere Beweismittel bei-
gelegt (zweite Anklageschrift Oberstaatsanwaltschaft Istanbul No:
2016/17911, e-Devlet Aufzüge aus dem amtlichen Straf- und Verfahrens-
register des Gesuchstellers, Gesetzesnummer 5237 des türkischen Straf-
gesetzbuches, Schreiben des Anwalts des Gesuchstellers; vgl. S. 15 des
Revisionsgesuchs).
D.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen ei-
ner vorsorglichen Massnahme am 5. Oktober 2017 aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 bestätigte der Instruktions-
richter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiess er
gut und er verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Den Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Kosten-
note anzusetzen, wies er ab.
F.
F.a Der Gesuchsteller liess dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli
2019 zahlreiche weitere Beweismittel übermitteln und um dringliche Be-
handlung des Verfahrens ersuchen. Den in der Eingabe vom 4. Oktober
2017 gestellten Antrag, der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären,
wurde zurückgezogen. Erneut wurde beantragt, im Falle eines positiven
Urteils sei die Rechtsvertretung um Einreichung eine Kostennote zu ersu-
chen.
F.b In der Eingabe wird ausgeführt, der Gesuchsteller leide unter der Un-
gewissheit und Unsicherheit über seinen Aufenthaltsstatus. Die Unsicher-
heit sei verbunden mit der Angst, erneuter Folter und zweifelhaften Ge-
richtsverfahren ausgesetzt zu werden. Die Ängste in Kombination mit dem
unsicheren Aufenthaltsstatus seien letztlich auch für seine Integration nicht
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förderlich. Der Gesuchsteller habe mit einem erworbenen PIN im Internet
auf der Regierungsseite seine Fichen und Akten einsehen können, wes-
halb der Antrag, der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären, entfalle.
Das Aktenmaterial sei mit zirka 500 Seiten in Bezug zum Anklagepunkt
– Beleidigung des Staatsoberhaupts – unverhältnismässig. In der Türkei
zugelassene Anwälte könnten über das System «UYAP Avukat» Einsicht
in alle laufenden Verfahren und die dazugehörigen Akten nehmen. Ausge-
druckt werden könnten diese nur mit einer entsprechenden Vollmacht. Die-
ses System sei nun auch für die Öffentlichkeit zugänglich und die persön-
lichen Akten seien einsehbar. In der Türkei sei eine Amnestieerklärung ver-
abschiedet worden, die Bürger betreffe, die das Staatsoberhaupt beleidigt
hätten. Die Amnestie gelte nicht für Bürger, die nach deren Verabschiedung
den Präsidenten beleidigt hätten. Der Beschwerdeführer sei seit über zwei
Jahren und auch nach der Amnestieerklärung nicht mit «Beleidigungen»
gegenüber dem Staatsoberhaupt in den sozialen Medien in Erscheinung
getreten. Würden die türkischen Behörden Wort halten, stünde seiner
Rückkehr in die Heimat nichts entgegen. Mit der neusten Anklageschrift,
die sich auf einen vor der Amnestie datierenden Sachverhalt beziehe,
zeige sich, dass die Amnestie ohne praktische Wirkung sei. Bei einer Rück-
kehr würde er verhaftet und auf dem Polizeiposten mit hoher Wahrschein-
lichkeit gefoltert werden. Der Gesuchsteller habe Ende 2015 seine Konten
auf Facebook und Twitter gekündigt und alle Inhalte gelöscht. Die neuste
Anklage stehe im direkten Zusammenhang mit seinen Veröffentlichungen
vor der Amnestie und vor seiner Flucht. Es sei darauf hinzuweisen, dass
einige seiner Twitterbeiträge von den Sicherheitskräften «ergänzt» worden
seien. Diese hätten auf seinem Konto an seiner Stelle getwittert und auf
diesem Weg seine ID- und seine Sozialversicherungsnummern in einem
absurden Kontext veröffentlicht. Der Gesuchsteller sei mit seinen Posts ge-
raume Zeit vor seiner Flucht dissident tätig gewesen. Er habe schon bei
der Anhörung geltend gemacht, dass die türkische Polizei in seine Woh-
nung eingedrungen sei und seinen Computer und seinen Reisepass be-
schlagnahmt habe. Dies sei mit den neu eingereichten Beweismitteln be-
legt. Die Verfolgung habe schon vor seiner Ausreise begonnen und sein
dissidentes Tun bedinge in Anbetracht der Unverhältnismässigkeit des von
der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmasses und der drohenden Folter
die Asylgewährung.
D-5655/2017
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ferner zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch die Urteile D-285/2016 vom 27. April 2017
und D-3055/2017 24. Juli 2017 besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Ein-
reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
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Seite 9
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
2.4 Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisions-
grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt
wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe
ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung
von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten lie-
genden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfah-
ren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Be-
weismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisi-
onsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisions-
grund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller des-
sen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
2.5 Der Gesuchsteller ruft die Revisionsgründe der versehentlichen Nicht-
berücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG) und der Auffindung von neuen, entscheidenden Be-
weismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an. Zudem rügt er eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und übt Kritik an der richterlichen
(Nicht-)Würdigung eingereichter Beweismittel und Teilen des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
2.6 Im Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 wird das Bestehen mehrerer
Revisionsgründe behauptet und das Gesuch ist hinreichend begründet.
2.6.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen
Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Da das
Urteil vom 24. Juli 2017 dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am
27. Juli 2017 eröffnet wurde, lief die Frist zur Einreichung eines Revisions-
gesuchs wegen den in Art. 121 BGG aufgezählten Möglichkeiten der Ver-
letzung von Verfahrensvorschriften unter Berücksichtigung des Fristen-
laufs an Wochenenden (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 28. August 2017 ab. In-
sofern im Revisionsgesuch behauptet wird, das Gericht habe in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121
Bst. d BGG), ist auf das Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017 aufgrund
verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
D-5655/2017
Seite 10
2.6.2 Behauptet wird ferner, dass der Anspruch des Gesuchstellers auf
rechtliches Gehör durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt worden
sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vor Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgrund geltend ge-
macht werden kann (vgl. BVGE 2015/20 E. 3). Auf das Revisionsgesuch
ist, soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesver-
waltungsgericht geltend gemacht wird, nicht einzutreten.
2.6.3 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.3), bildet Urteilskritik ge-
mäss der gesetzlichen Konzeption und der konstanten Rechtsprechung
keinen Revisionsgrund. Insoweit im Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2017
die Würdigung der Aktenlage durch das Bundesverwaltungsgericht kriti-
siert und dargelegt wird, inwieweit sich diese aufgrund einer eigenen und
zutreffenderen Würdigung als falsch erweise, ist auf das Revisionsgesuch
nicht einzutreten.
2.6.4 Angesichts vorstehender Erwägungen bleibt zu prüfen, ob der Revi-
sionsgrund von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG verwirklicht ist und ob die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-285/2016 vom 27. April 2017 und
D-3055/2017 vom 24. Juli 2017deshalb in Revision zu ziehen sind.
3.
3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Eine
vom VwVG abweichende Regelung enthält das VGG in Bezug auf die Re-
vision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss Art. 47 VGG
findet zwar auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Ansonsten gelten für die Re-
vision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die
Art. 121-128 des BGG sinngemäss (Art. 45 VGG).
3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nach-
träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent-
standen sind. Die Revision eines Urteils fällt demnach in Betracht, wenn
die Partei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen er-
fährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Beschwerde-
verfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es handelt
sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während des
D-5655/2017
Seite 11
vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht gel-
tend gemacht werden konnten.
3.3 Nicht nachträglich erfahren und daher von vornherein keinen Revisi-
onsgrund bilden hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorange-
gangenen Verfahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte.
In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuch-
stellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren
nachträgliche Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits
im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisions-
grund (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsa-
chen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise bei-
zubringen, ist zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisions-
grund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in
der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O.,
Art. 123 N 8).
3.4
3.4.1 In den Eingaben vom 30. Mai 2017 und vom 4. Oktober 2017 wurde
erstmals geltend gemacht, der Gesuchsteller habe 2012 oder 2013 begon-
nen, auf Facebook legitime und zum Teil humoristische Kritik am türkischen
Staatsoberhaupt zu üben, welche Tätigkeit er in der Schweiz fortgesetzt
habe. Anfang 2015 habe er über Facebook und bald danach per SMS und
WhatsApp Mitteilungen sowie per Telefon Drohungen erhalten, die bis hin
zur Androhung des Todes gegangen seien. Bei diesen Vorbringen handelt
es sich offensichtlich nicht um erst nach Erlass des Urteils D-285/2016 vom
27. April 2017 erfahrene Tatsachen und damit nicht um Revisionsgründe
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
3.4.2 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich gel-
tend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel
können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es dem
Gesuchsteller während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich
war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall
sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld-
und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen sub-
jektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über
seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E.
D-5655/2017
Seite 12
4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisions-
gesuch darf unter solchen Umständen – mithin bei entschuldbarer Ver-
spätung – nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, das ent-
sprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht
werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b).
3.4.3 Im vorliegenden Fall kann nicht darauf geschlossen werden, dass es
dem Gesuchsteller subjektiv verunmöglicht war, die Tatsache, dass er sich
in den sozialen Medien (beleidigend) über Repräsentanten des türkischen
Staats äusserte, geltend zu machen und allfällig damals schon bestehende
Beweismittel im ordentlichen Verfahren einzubringen. Wie bereits im Urteil
D-3055/2017 vom 24. Juli 2017 E. 3.2 festgestellt wurde, ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Gesuchsteller zwar in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
reichte, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs hätte verschwei-
gen müssen. Eine subjektive Unmöglichkeit, welche nur die bisher nicht
erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im Rahmen des Asylverfahrens
vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist nicht ersichtlich.
3.4.4 Die neuen Tatsachenbehauptungen und die dazu eingereichten Be-
weismittel sind somit als verspätet vorgebracht zu erachten.
3.5
3.5.1 Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, aufgrund derer
offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von
verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der
Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht
zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land,
in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Ein-
schränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen,
zu. Auch die Garantie des – völkerrechtlich zwingenden – flüchtlingsrecht-
lichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG haben gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asyl-
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rekurskommission (ARK) hat dem Rechnung getragen und für das Asylver-
fahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen
trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des
damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden
muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot
des Non-Refoulements verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Glei-
ches gilt auf dem Gebiet des Asyls auch im Revisionsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. VGG (vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4).
3.5.2 Die vom Gesuchsteller bisher verschwiegenen und deshalb im or-
dentlichen Verfahren unbeurteilt gebliebenen Vorbringen, er habe in öffent-
lichen Foren Kritik am türkischen Staatspräsidenten geübt, weshalb gegen
ihn zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien, sind im Sinne der vorste-
henden Erwägungen bedeutsam, da sie zu seiner Verurteilung führen
könnten. Es ist deshalb ungeachtet dessen, dass er die nunmehr behaup-
teten „publizistischen“ Aktivitäten und die daraus resultierenden Strafver-
fahren im ordentlichen Verfahren verschwiegen hat, zu prüfen, ob ihm des-
wegen im Falle der Rückkehr in die Türkei Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis besteht, welches es unabhängig von landesrecht-
lichen Prozessvorschriften zu berücksichtigen gilt.
3.5.3 Der türkische Rechtsanwalt D._______ hielt in einem Schreiben vom
28. September 2017 fest, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwei
Strafverfahren geführt würden, eines mit der Verfahrensnummer (...) vor
der Strafkammer B._______, das andere unter der Verfahrensnummer (...)
sei vor der (...) Strafkammer C._______ hängig. Belegt werden diese An-
gaben durch Auszüge aus dem e-Devlet auf der Webseite türkiye.gov.ter.
In einem Schreiben vom (...) 2015 der Polizeidirektion E._______ an die
dortige Generalstaatsanwaltschaft wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller
auf Twitter den Staats- und den Ministerpräsidenten beleidigte und Propa-
ganda für eine Terrororganisation durchgeführt habe. Die Staatsanwalt-
schaft F._______ erliess gegen den Gesuchsteller am (...) 2016 einen Haft-
befehl, das (...) Strafgericht von E._______ verfügte am (...) 2017 seine
Zuführung an die dortige Generalstaatsanwaltschaft. Die (...) Strafkammer
B._______ stellte am (...) 2016 fest, dass ihr Urteil (...) rechtskräftig gewor-
den sei, da keine Beschwerde eingereicht worden sei. In jenem Urteil vom
(...) 2016 wurde die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und die
Überweisung der Strafsache an das zuständige Gericht in C._______ be-
schlossen. In einer Anklageschrift bei der Strafkammer B._______ vom (...)
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2016 wird dem Gesuchsteller vorgeworfen, dass er auf Twitter den türki-
schen Staats- und den türkischen Ministerpräsidenten beleidigte; in einer
weiteren Anklageschrift vom (...) 2016 werden diese Vorwürfe bestätigt und
festgehalten, der Gesuchsteller habe den Staats- und den ehemaligen Mi-
nisterpräsidenten auf Facebook und Twitter beleidigt. Die (...). Strafkam-
mer von B._______ erliess am (...) 2017 einen Haftbefehl zwecks Zufüh-
rung an das Gericht am Verhandlungstag. Die (...). Strafkammer
B._______ beschloss am (...) 2019, dass der Haftbefehl zu vollstrecken
und die Verhandlung zu verschieben sei. Die (...). Strafkammer B._______
beschloss am (...) 2019, dass die Verhandlung zu verschieben und die Voll-
streckung eines Haftbefehls abzuwarten sei. Die (...). Strafkammer
B._______ beschloss am (...) 2019, dass der Gesuchsteller festzunehmen
und zu befragen sei, und verschob den Verhandlungstermin.
3.5.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass gegen den
Gesuchsteller in der Türkei mehrere Strafverfahren hängig sind, wobei ihm
die öffentlich begangene Beleidigung des Staats- und des Ministerpräsi-
denten sowie Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werden.
Da diese Strafverfahren nicht eingestellt und auch im Jahr 2019 fortgesetzt
wurden, muss damit gerechnet werden, dass er bei einer Rückkehr in die
Türkei umgehend verhaftet würde. Gemäss Art. 299 des türkischen Straf-
gesetzbuches werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier
Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Frei-
heitsstrafe um einen Sechstel erhöht. Da der Gesuchsteller ausserdem den
Ministerpräsidenten in seiner Ehre, Würde oder Aussehen verletzt bezie-
hungsweise beschimpft haben soll, müsste er mit einer zusätzlichen Frei-
heitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren rechnen, wobei bei öffent-
licher Begehung die Strafe wiederum um einen Sechstel erhöht wird
(Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches).
3.5.5 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchge-
führt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme
in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingelei-
teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen
Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach die-
sen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mit-
glieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefähr-
det, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshan-
delt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen
Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an
und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind
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das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG). Diese
Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen
vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie
die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch ein-
gestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25
E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014
vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den
Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem
gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Men-
schenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und
seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli
2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säu-
berungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom
17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die
türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli
2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (wel-
cher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche
und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fin-
gierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaf-
tierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund
ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Straf-
untersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist eben-
falls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Pro-
zessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-
3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).
3.5.6 Da der Beschwerdeführer beschuldigt wird, den Staats- und den Mi-
nisterpräsidenten beleidigt und Propaganda für eine Terrororganisation be-
gangen zu haben sowie Haftbefehle gegen ihn bestehen, ist davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahr-
scheinlichkeit festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehör-
den zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu
befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen
könnte. Dem Gesuchsteller kann demnach eine objektiv nachvollziehbare
subjektiv begründete Furcht vor drohender Verfolgung zuerkannt werden.
Aufgrund der nachträglich vorgebrachten Tatsachen und der eingereichten
Beweismittel wird offensichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei
Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung droht, womit ein völ-
kerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
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4.
4.1 Der Gesuchsteller erfüllt daher die Voraussetzungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Er kann sich somit auf die völkerrechtli-
chen Non-refoulement-Gebote von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK berufen,
die bereits zum Zeitpunkt des Urteils D-285/2016 vom 27. April 2017 ge-
geben waren. Hätte er die erst im Nachgang zum ordentlichen Verfahren
geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Verfahren einge-
bracht und mit damals existierenden Beweismitteln gestützt, wäre die Be-
schwerde gutzuheissen gewesen. Das Revisionsgesuch ist folglich gutzu-
heissen, soweit auf dieses einzutreten ist. Das Urteil D-285/2016 vom
27. April 2017 ist demnach aufzuheben und das diesem zugrunde liegende
Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen.
4.2 Festzuhalten bleibt, dass vor diesem Hintergrund bereits das erste Re-
visionsverfahren D-3055/2017 gutgeheissen worden wäre, wenn die im
zweiten Revisionsgesuch eingereichten Dokumente bereits in jenem Ver-
fahren eingereicht worden wären. Somit ist auch das Urteil D-3055/2017
vom 24. Juli 2017 aufzuheben.
5.
5.1 Da die vorgenommene Prüfung von völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken ergeben hat, dass solche vorliegen, erübrigen sich weitere Ab-
klärungen und Instruktionsmassnahmen. Die Beschwerde ist bezüglich der
Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs gutzuheissen. Daraus folgt, dass die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispo-
sitivs der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 aufzuheben sind.
Da die Vorbringen des Gesuchstellers als verspätet geltend gemacht und
die Beweismittel als verspätet eingereicht einzustufen sind, ist er von der
Asylgewährung auszuschliessen, da das zu beachtende Völkerrecht einem
Flüchtling kein Recht auf Asyl garantiert und die schweizerische Gesetzge-
bung diese ausschliesst (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h). Das SEM ist dem-
entsprechend anzuweisen, den Aufenthalt des Gesuchstellers in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Flüchtlingen zu regeln.
5.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben des Gesuchstellers einzugehen, da diese
an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Gesuchsteller trotz
seines Obsiegens im vorliegenden Revisionsverfahren die Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das
Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da
ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Nachdem der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren durch die Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht verursacht hat, ist ihm keine Parteient-
schädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG). Das
mit der Eingabe vom 11. Juli 2019 wiedererwägungsweise gestellte Ge-
such, der Rechtsvertretung sei Gelegenheit zur Einreichung einer Kosten-
note zu geben, erweist sich demnach als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit auf dieses eingetreten
wird.
2.
Das Urteil D-285/2017 vom 27. April 2017 wird aufgehoben, soweit mit die-
sem die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneint und der Weg-
weisungsvollzug angeordnet wird.
3.
Das Urteil D-4055/2017 vom 24. Juli 2017 wird aufgehoben.
4.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. De-
zember 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Ge-
suchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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