B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5656/2015
law/bah
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…).
D-5656/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Aufenthalt in B._______,
verliess Syrien gemäss Eintragung in seinem Reisepass am 19. Septem-
ber 2014 und gelangte am 8. Oktober 2014 in die Schweiz, wo er am fol-
genden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Oktober 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten sagte er aus, er habe in
C._______ ein Geschäft geführt. Nachdem es dort zu Auseinandersetzun-
gen zwischen den Regierungstruppen und der Opposition gekommen sei,
habe Letztere von ihm finanzielle Unterstützung gefordert. Er habe dies
abgelehnt und sei später zur Zusammenarbeit aufgefordert worden; man
habe ihn gar bewaffnen wollen. Er habe es deshalb vorgezogen, die Op-
position finanziell zu unterstützen, und habe ihr Anfang 2013 zweimal Geld
gegeben. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen sei sein Geschäft
von Granaten beschädigt worden, weshalb er Ende 2012 zu seinen
Schwiegereltern gezogen sei. In seinem ehemaligen Wohnort komme es
täglich zu Auseinandersetzungen zwischen den Bürgerkriegsparteien. Vor
seiner Ausreise habe er von einem Freund, der beim Sicherheitsdienst ar-
beite, erfahren, dass die syrischen Behörden von seiner Unterstützung der
Opposition Kenntnis hätten. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen. Einer seiner Brüder sei verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden. Ge-
gen Bezahlung habe die Familie ihn freibekommen. Man habe seinem Bru-
der gesagt, er sei fälschlicherweise verhaftet worden, da man ihn mit einem
Cousin gleichen Namens verwechselt habe. Zu allfälligen gesundheitlichen
Problemen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2014 in
D._______ nach einem Herzinfarkt am Herzen operiert worden. Er nehme
Medikamente ein und es gehe ihm zurzeit gut.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 zu seinen
Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei (…) gewesen.
Von 1993 bis 1995 habe er den Militärdienst geleistet. An seinem früheren
Wohnort in C._______ sei es zu Kundgebungen gegen das Regime ge-
kommen, die von der Armee aufgelöst worden seien. Bei einer Manifesta-
tion nach einem Freitagsgebet habe es über 300 Tote gegeben. Danach
sei die Situation "brenzlig" geworden. Nachdem eines Tages Soldaten ge-
tötet worden seien, sei die Situation eskaliert. Die Rebellen hätten von ihm
finanzielle Unterstützung verlangt. Im März oder April 2012 habe er der
Opposition zweimal Geld gegeben. Als sich die Sicherheitslage zugespitzt
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habe, habe er C._______ zusammen mit seiner Frau, den Kindern und
seinen Eltern verlassen. Nachdem die Armee die Kontrolle wieder über-
nommen gehabt habe, sei er nach C._______ zurückgekehrt. Als es wieder
zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei, habe er seinen
Wohnort Anfang 2013 erneut verlassen. Seine Schwager arbeiteten für den
Sicherheitsdienst und seien mit einem Mann befreundet, der für die Krimi-
nalpolizei arbeite. Dieser Mann habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass
gegen ihn ein Verfahren wegen Finanzierung des Terrorismus eingeleitet
werde. Er habe Syrien verlassen müssen, bevor sein Name auf Listen ge-
standen sei, die an die Kontrollposten verteilt würden; zirka drei oder vier
Tage nach der Warnung habe er dies getan. Er sei im gleichen Wagen wie
eine Schauspielerin ausgereist. Die Soldaten an den Kontrollposten hätten
sich mit ihr unterhalten und die anderen Fahrzeuginsassen nicht beachtet.
Nach seiner Ausreise sei er mehrmals bei seinem Schwiegervater gesucht
worden. Im Mai 2014 sei er nach D._______ gereist, um seine Eltern zu
besuchen die Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen
hätten. Im August 2014 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Der Beschwer-
deführer gab die Kopie einer Todesbescheinigung seines Schwiegervaters
zu den Akten.
A.d Am 29. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter Kopien zahlreicher Unterlagen betreffend seine gesundheitlichen
Probleme und einen Zeitungsartikel über ihn zu den Akten.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 12. August 2015 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Da das SEM den Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar erachtete, wurde derselbe zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben und mit deren Umsetzung der Kanton E._______ beauftragt.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Einsicht in die
Akten A7/1, A10/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A16/2 zu gewähren
[1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1, A10/1 und
den internen Antrag (Akte A16/2) zu gewähren beziehungsweise eine
schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2]
und nach Gewährung des Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
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Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
[3]. Weiter liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5],
eventualiter sei die Verfügung vom 12. August 2015 aufzuheben und es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren
[6]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen [8]. Schliesslich liess er beantragen, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9], er sei von der Be-
zahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10] und eventualiter sei ihm
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung an-
zusetzen [11].
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wies der Instruktionsrich-
ter die Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akte A16/2 beziehungs-
weise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu beziehungsweise auf
Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen VA-An-
trag ab. Dem Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten A7/1 und
A10/1 entsprach er. Den Antrag, es sei eine Frist zur Beschwerdeergän-
zung einzureichen, wies er ebenso wie denjenigen auf Ansetzung einer
Frist zur Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung ab. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete er. Ferner teilte er dem Beschwerde-
führer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach –
mit Ausnahme der unzulässigen Begehren [5] und [8] (vgl. E. 6.2 und E.
6.3) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf
der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründe zu treffen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Nachteilen – unsichere Lage, Sicherheit seiner Familie und seiner
selbst, Kontakte mit der Opposition, Gewalt – handle es sich um Unge-
mach, das im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien zu
sehen sei. Seinen Ausführungen seien keine Hinweise dafür zu entneh-
men, dass man ihn gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe
habe treffen wollen. Seinem Pass sei zu entnehmen, dass er im August
2014 von D._______ legal nach Syrien zurückgekehrt sei. Somit sei davon
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Seite 6
auszugehen, dass ihm auch bei Wahrunterstellung der Unterstützungsleis-
tungen an die Opposition keine asylrelevanten Nachteile erwachsen seien.
Überdies sei seinem Pass zu entnehmen, dass er Syrien am 19. Septem-
ber 2014 legal verlassen habe. Diese Tatsache lasse sich mit der geltend
gemachten Verfolgung nicht vereinbaren. Da die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, werde darauf ver-
zichtet, allfällige Unglaubhaftigkeitselemente zu prüfen. Aufgrund der Si-
cherheitslage in Syrien erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung als
nicht zumutbar.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in ver-
schiedener Hinsicht verletzt: Es habe trotz entsprechendem Antrag weder
den Antrag auf vorläufige Aufnahme (vgl. act. A16/2) noch eine schriftliche
Begründung dazu zugestellt, obwohl es in anderen Fällen Einsicht gewährt
oder eine Zusammenfassung des Antrags ediert habe. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sei unter schwerwiegender Verletzung der Begrün-
dungspflicht nur "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet wor-
den. Eine Einzelfallwürdigung sei nicht vorgenommen worden. Es werde
nicht gewürdigt, dass er sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhalte und
gut integriert sei; auch seine gesundheitlichen Probleme würden nicht er-
wähnt. Das SEM habe auch Einsicht in Akten verweigert, die seinen Ge-
sundheitszustand beträfen (vgl. act. A7/1 und A10/1). Weiter habe es un-
terlassen, das Beweismittelcouvert und die Beweismittel im Aktenverzeich-
nis aufzuführen und zu paginieren, womit es seiner Aktenführungspflicht
nicht nachgekommen sei. Gemäss Rechtsprechung müsse die Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht zur Aufhebung der Verfügung führen. Das
SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu
würdigen, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
des Willkürverbots darstelle.
Der vom SEM dargestellte Sachverhalt sei auffallend knapp und pauschal
ausgefallen; zentrale Aussagen und Zusammenhänge seien nicht erwähnt
und berücksichtigt worden. Dies treffe für die folgenden Aussagen des Be-
schwerdeführers zu: die syrischen Behörden hätten erfahren, dass er Ver-
brecher unterstütze, sein Name sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch
nicht an die Kontrollposten weitergeleitet worden, er habe sich bei der Aus-
reise im selben Fahrzeug wie eine Schauspielerin befunden, die die Auf-
merksamkeit der kontrollierenden Soldaten auf sich gezogen habe, das
Haus des Schwiegervaters sei nach seiner Ausreise mehrmals kontrolliert
worden, seine einzigen in Syrien verbliebenen Verwandten seien seine
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Ehefrau und die Kinder, alle anderen Verwandten lebten im Ausland, sein
Bruder sei von den syrischen Behörden inhaftiert und gefoltert worden, er
– der Beschwerdeführer – werde auch von Terroristengruppen verfolgt, er
sei von der Opposition zuerst aufgefordert worden, Geld zu zahlen, dann
habe man ihn zur Mitarbeit aufgefordert, worauf er sich gezwungen gese-
hen habe, das Geld zu zahlen, die Rebellen hätten ihn gekannt und seien
in seiner Wohnregion bekannt gewesen, seine Heimatregion sei von
schweren Angriffen betroffen, er leide unter grossen gesundheitlichen
Problemen und unter der Tatsache, dass seine in Syrien verbliebenen An-
gehörigen schutzlos in B._______ ausharren müssten. Das SEM habe es
unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären
und sich darauf beschränkt, zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant.
Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen
– insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen müssen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Über-le-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Be-
hörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen
oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Vorliegend gab
der Beschwerdeführer bei der Anhörung eine seinen Schwiegervater be-
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treffende Todesbescheinigung zu den Akten. Seinen Angaben gemäss er-
lag dieser am 21. Januar 2015 einem Herzstillstand, nachdem er tags zu-
vor beinahe von einer Granate getroffen worden sei (vgl. act. A12/14 S. 2).
Zudem übermittelte der Beschwerdeführer mehrere seinen Gesundheits-
zustand betreffende Dokumente und einen in der Schweiz erschienenen
Bericht über die Probleme im Asylheim und seine Fluchtgründe. Der Tod
des Schwiegervaters, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers und die Situation im Asylheim, in dem er untergebracht war, wurden in
der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Sie sind für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zudem irrele-
vant. Der allgemeinen Lage in Syrien, wie sie durch die Schilderung des
Schicksals des Schwiegervaters beispielhaft wiedergegeben wird, wurde
vom SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getra-
gen. Die Prüfung, ob die Herzprobleme und der Diabetes mellitus, unter
denen der Beschwerdeführer leidet, einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen könnten, musste deshalb nicht vorgenommen werden, weshalb
für das SEM keine Veranlassung bestand, sich zu den eingereichten Be-
weismitteln zu äussern. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt,
inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Art der Paginierung der einge-
reichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren ein Rechtsnachteil er-
wachsen sein soll. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wurde in-
soweit weder der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
noch das Willkürverbot verletzt.
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. Diesbezüglich
ergibt sich, dass der in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I 2. wie-
dergegebene Sachverhalt hinsichtlich den die Fluchtgründe des Beschwer-
deführers betreffenden Teil in der Tat nur rudimentär beziehungsweise un-
vollständig erfasst ist.
5.3.2 Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei
im August 2014 legal nach Syrien zurückgekehrt und habe anschliessend
Syrien am 19. September 2014 ebenfalls legal verlassen. Diese Tatsachen
seien mit der geltend gemachten staatlichen Verfolgung nicht vereinbar.
Das SEM lässt mit dieser Würdigung indes wesentliche Elemente ausser
Acht. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe wenige Tage vor dem
19. September 2014 von einem Kriminalbeamten erfahren, dass die staat-
lichen Behörden von seinen Geldzahlungen an oppositionelle Kräfte
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Kenntnis erlangt hätten. Dieser Beamte habe Kenntnis davon gehabt, be-
vor sein Name auf die Listen gesetzt worden sei, die an die Kontrollposten
abgegeben würden. Zudem habe er sich bei der Ausreise in einem Fahr-
zeug befunden, in dem eine bekannte Schauspielerin mitgefahren sei, die
die Aufmerksamkeit der Militärs auf sich gezogen habe, so dass diese nicht
auf die anderen Reisenden geachtet hätten. Wären diese Aussagen glaub-
haft, könnten sie durchaus erklären, weshalb der Beschwerdeführer im Au-
gust 2014 legal nach Syrien zurückkehren und im September 2014 unbe-
helligt wieder ausreisen konnte. Zudem erwähnte das SEM nicht, dass der
Beschwerdeführer geltend machte, das Haus seines Schwiegervaters sei
nach seiner Ausreise mehrmals durchsucht worden, da nach ihm (dem Be-
schwerdeführer) gesucht worden sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde auch in diesem Punkt nicht vollständig erstellt.
5.3.3 Des Weiteren wird gerügt, der Beschwerdeführer habe zum Schluss
der Befragung geltend gemacht, er werde von terroristischen Gruppen ge-
sucht (vgl. act. A12/14 S. 12). Angesichts der Tatsache, dass er im Verlauf
der Befragung angab, er habe ausser den genannten Problemen mit dem
syrischen Regime – befürchtete Verfolgung aufgrund der finanziellen Un-
terstützung von Oppositionellen – keine weiteren Probleme gehabt, ist
nicht klar, in welcher Weise er sich von terroristischen Gruppen bedroht
wähnt. Das SEM hätte in diesem Punkt nachfragen müssen, um den Sach-
verhalt vollständig klären zu können.
5.3.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellte das
SEM hingegen den Sachverhalt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Vorbringens, man werfe ihm vor, er unterstütze die Verbre-
cher, ausreichend fest, indem es festhielt, er sei beschuldigt worden, die
Opposition finanziell unterstützt zu haben.
5.3.5 Schliesslich trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht erwähnte, dass
nur noch die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder in Syrien
lebten. Dieses Vorbringen ist indessen nicht rechtserheblich, da der Be-
schwerdeführer bei den Befragungen versicherte, er habe ausser den er-
wähnten Vorfällen keine weiteren Probleme gehabt (vgl. act. A3/16 S. 11
und A12/14 S. 8). Insbesondere brachte er nie vor, im Zusammenhang mit
seinen Verwandten, die Syrien mittlerweile verlassen hätten, von irgendje-
mandem behelligt oder bedroht worden zu sein. Deshalb musste das SEM
sich auch nicht veranlasst sehen, das Vorbringen des Beschwerdeführers,
sein Bruder sei von den syrischen Behörden festgenommen und gefoltert
worden, zu erwähnen. Er gab an, sein Bruder sei Opfer einer Verwechslung
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Seite 10
geworden und behauptete nie, er sei in diesem Zusammenhang von den
Behörden benachteiligt oder bedroht worden.
5.3.6 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltsele-
mente, er habe erst Geld an die Opposition gezahlt, nachdem ihn diese zur
Mitarbeit aufgefordert habe, und die Oppositionellen, die ihn zur Zahlung
aufgefordert hätten, seien in seiner Herkunftsregion bekannt gewesen,
sind vorliegend ebenfalls nicht rechtserheblich. Entscheidend für die Frage
einer ihm allfällig drohenden Verfolgung ist, ob er Geldzahlungen an die
Opposition leistete, ob dies den syrischen Behörden bekannt wurde und
ob und mit welchen Konsequenzen er deshalb zu rechnen hätte.
5.3.7 Die gesundheitlichen Probleme, unter denen der Beschwerdeführer
leidet, haben aufgrund ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft
keine Bedeutung und sie sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da dieser
vom SEM bereits aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheitslage als
unzumutbar gewertet wurde. Abwegig erscheint der Vorhalt, das SEM habe
die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine
dementsprechende gute Integration nicht erwähnt, da dies vorliegend kei-
nerlei rechtliche Bedeutung hat.
5.3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt
in wesentlichen Aspekten nicht vollständig und nicht richtig festgestellt hat,
so dass potentiell relevante Vorbringen in der Entscheidfindung unberück-
sichtigt geblieben sind. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit
beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen
(Begehren [4]).
6.
6.1 Das SEM hat den Beschwerdeführer in der nunmehr aufgehobenen
Verfügung gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20), welcher besagt, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsland konkret gefährdet sind (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.)
vorläufig aufgenommen.
D-5656/2015
Seite 11
6.2 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Cha-
rakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über
die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachen beziehungsweise
Rechtswirkungen entfalten. Mit der vorliegend antragsgemäss erfolgenden
Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz wird auch die angeordnete Wegweisung aufgehoben.
Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige
Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben
(vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3605/2014 vom 9. Januar 2015 E. 7, D-
3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 7). Auf den Antrag, es sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten.
6.3 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), nicht einzutreten.
Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verwei-
sen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshinder-
nisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohne-
hin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil
publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
7.
7.1
7.1.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer mit den unzulässigen Begehren [5] und [8] teilweise un-
terlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihm in ermässigtem
Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat in-
dessen beantragt, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien.
7.1.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
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Seite 12
wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aus-
sichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 133 III 616 E. 5, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.111 ff., S. 281 f.). Werden mehrere
selbstständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander be-
urteilt werden können, kann der bedürftigen Partei die unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auch nur teilweise in Bezug auf
die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (vgl. BGE 139
III E. 4).
7.1.3 Vorliegend haben sich die Begehren [5] und [8] als unzulässig erwie-
sen, weshalb insoweit – ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
für einen Erlass der Verfahrenskosten nicht erfüllt sind. Für die Begehren
[5] und [8] ist das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfah-
renskosten daher abzuweisen; im Übrigen ist das Gesuch angesichts des
Verfahrensausgangs gegenstandslos geworden.
7.2
7.2.1 Hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten ist im Weiteren zu
beachten, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht
(Art. 66 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
7.2.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinläng-
lich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse sei-
ner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubeste-
hen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits fest-
gestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar
unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften
regelmässig – so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten des Be-
schwerdeführers entschieden, weshalb dieser insoweit durch die Verfü-
gung des SEM nicht beschwert sein kann. Auch darauf wurde Rechtsan-
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walt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit konse-
quent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Auf-
nahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurteilenden
Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde
auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 33). Gleichwohl macht
Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen
Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individu-
elle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer kurdischer Herkunft ist und in der Schweiz gut integriert sein soll sowie
seine gesundheitlichen Probleme nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab,
das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in
den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahl-
reichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt
ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter
anderem Urteile des BVGer
E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015
E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit
unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf
Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu be-
rücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen
und auf Fr. 400.– festzusetzen. Da der Rechtsvertreter mit seinem Vorge-
hen unnötigen Aufwand beim BVGer offensichtlich bewusst in Kauf nimmt,
sind ihm die Kosten persönlich aufzuerlegen.
7.3
7.3.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung
beziehungsweise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt,
dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen wer-
den (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
7.3.2 In der Beschwerde werden Anträge gestellt und begründet sowie Rü-
gen erhoben, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter bekannten
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Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos sind. Die Beschwerde ist in-
soweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Auf-
wand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer deshalb
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
8.
Wie bereits festgestellt, verursacht der Rechtsvertreter durch sein pro-
zessuales Vorgehen dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Be-
schwerdeverfahren unnötigen Aufwand. Zurzeit sind beim Bundesverwal-
tungsgericht über 150 Verfahren von Beschwerdeführenden syrischer Na-
tionalität hängig, in denen Rechtsanwalt Michael Steiner diese vertritt, und
das Bundesverwaltungsgericht hat seit dem Jahre 2012 über 150 Verfah-
ren, in denen die syrischen Beschwerdeführenden von ihm vertreten wur-
den, erledigt. Rechtsanwalt Michael Steiner wurde die Rechtslage hinsicht-
lich der von ihm konsequent gestellten unzulässigen Anträge und erhobe-
nen aussichtslosen Rügen in zahlreichen Urteilen und Zwischenverfügun-
gen erläutert, was ihn indessen offensichtlich nicht davon abgehalten hat,
diese immer wieder geltend zu machen. Sollte Rechtsanwalt Michael Stei-
ner in zukünftigen Verfahren weiterhin unbeirrbar die entsprechenden An-
träge stellen und Rügen erheben, muss er damit rechnen, dass er die Kos-
ten für den dem BVGer dadurch unnötig verursachten Aufwand persönlich
zu bezahlen haben wird (Art. 66 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). Es wird
sich in diesem Fall zudem unausweichlich die Frage einer Anwendung von
Art. 60 VwVG stellen. Rechtsanwalt Michael Steiner stört mit seinem pro-
zessualen Vorgehen den Geschäftsgang des Gerichts, da er diesem be-
wusst unnötigen Aufwand verursacht. Dieses prozessuale Vorgehen kann
gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG mit einem Verweis oder einer Ordnungs-
busse bis zu 500 Franken belegt werden. Im Wiederholungsfall könnte
auch auf eine böswillige oder mutwillige Prozessführung geschlossen wer-
den, was eine ihm aufzuerlegende Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken
und im Rückfall bis zu 3000 Franken nach sich ziehen kann (Art. 60 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit auf
diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 12. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen, soweit die-
ses nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.– werden Rechtsanwalt
Michael Steiner auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: