B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5658/2014
teb/sol/don
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2012
in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 26. Juli 2012 fand die
Befragung zu ihrer Person (BzP) statt (vgl. Akten BFM A3/12).
B.
Mit Eingabe vom 27. November 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM
die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig ersuchte er um volle Aktensicht
gemäss Art. 26 VwVG (vgl. A8/2).
C.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – er-
suchte das BFM am 28. März 2014, sie über den Verfahrensstand zu in-
formieren sowie einen Termin für die Anhörung anzusetzen (vgl. A9/1).
D.
Am 4. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin dem BFM eine erneute
Verfahrensstandanfrage mit der Bitte um baldige Ansetzung eines Ter-
mins für die Anhörung zukommen.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das BFM und beantragte,
es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauere.
Es sei zudem anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung
zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie eine Fürsorgebescheini-
gung vom 30. Juli 2014 zu den Akten.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Aktenein-
sichtsgesuch vom 27. November 2013 sowie die beiden Verfahrens-
standanfragen vom 28. März 2014 und vom 4. Juni 2014 durch das BFM
nicht beantwortet worden seien. Sie sei sich der hohen Geschäftslast des
BFM bewusst und habe auch Verständnis dafür, dass nicht jedes Asylver-
fahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen behandelt und ab-
geschlossen werden könne. Es sei nachvollziehbar, dass infolge der ge-
stiegenen Anzahl von eritreischen Asylsuchenden zunächst die ankom-
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menden eritreischen Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrens-
zentren zur Person befragt würden und aufgrund der Knappheit an ge-
eigneten Tigrinya-Dolmetschern keine vertieften Anhörungen durchge-
führt werden könnten. Diese organisatorischen Probleme dürften indes
nicht zu Lasten der Rechte der Asylsuchenden gehen. Es sei nicht ge-
rechtfertigt, weshalb sie weder im Jahr 2012 noch 2013 angehört worden
sei, da dieser Anhörungsstopp in Bern wohl erst seit April oder Mai 2014
praktiziert werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2014 hiess die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, erhob entsprechend keinen Kosten-
vorschuss und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Das BFM habe die beiden Schreiben der
Beschwerdeführerin aus Versehen unbeantwortet gelassen. Das Dossier
sei bereits am 10. Februar 2014 zwecks Ansetzung eines Termins für die
Bundesanhörung an die Anhörungszentrale des BFM weitergeleitet wor-
den. Damit sei bereits vor den entsprechenden Eingaben das Nötige ver-
anlasst worden, um möglichst bald eine Anhörung vornehmen zu können.
Die in den letzten Monaten bekanntlich sehr hohe Anzahl neu eingereich-
ter Asylgesuche eritreischer Staatstangehöriger mache es jedoch nötig,
die Dolmetschenden primär in den Empfangs- und Verfahrenszentren
einzusetzen. Die entsprechend eingeschränkten Ressourcen hätten es
bisher verunmöglicht, die Beschwerdeführerin anzuhören. Es sei un-
bestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von meh-
reren Jahren unbefriedigend sei, jedoch erscheine es bei der geschilder-
ten Sachlage nicht sachgerecht, wenn das Bundesverwaltungsgericht
dem BFM in Einzelfällen auf Beschwerde hin Erledigungsfristen ansetzen
würde. Das BFM sei nämlich bemüht, den Abbau der Pendenzen nicht
nur so schnell als möglich vorzunehmen, sondern dabei auch nach sinn-
vollen Prioritäten vorzugehen. Das BFM könne im betreffenden Einzelfall
im Rahmen der internen Prioritätenordnung und der aktuellen Ressour-
cenlage eine baldige Bundesanhörung in Aussicht stellen.
H.
In ihrer Replik vom 20. Oktober 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren
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bisherigen Vorbringen festhielt. Auf die detaillierten materiellen Ausfüh-
rungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu
auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer an-
fechtbaren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grund-
satz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerde-
führende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Be-
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schwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und prakti-
sches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung re-
spektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in
den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beförderliche
Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwer-
de ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit
im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Ge-
richt einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Ent-
scheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkons-
tellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde
entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls wei-
tere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität
der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden,
die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfall-
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spezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Ver-
schulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt,
weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie
wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener
Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialge-
setzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Feb-
ruar 2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanz-
liche Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM
das Dossier am 10. Februar 2014 zwecks Ansetzung eines Anhörungs-
termins an die Anhörungszentrale weitergeleitet hätte. Selbst wenn diese
Handlung vorgenommen worden wäre, bleibt festzuhalten, dass bis zum
heutigen Zeitpunkt – mehr als acht Monate später – immer noch kein
Termin für die Anhörung der Beschwerdeführerin angesetzt wurde. Ent-
sprechend ist es vorliegend unerheblich, ob diese Weiterleitung tatsäch-
lich stattgefunden hat oder nicht, da sie ohnehin ergebnislos verlief. Die
Aktenführung endete offenbar am 30. Juli 2012 (vgl. letzter Eintrag im Ak-
tenverzeichnis des BFM). Dies deutet darauf hin, dass das Dossier seit
mehr als zwei Jahren unbearbeitet geblieben ist. Das Bundesverwal-
tungsgericht stellt mithin fest, dass die Kantonszuweisung vom 27. Juli
2012 die letzte aus den Akten zu entnehmende Amtshandlung war. Dem-
nach sind während mehr als zwei Jahren keine verfahrensleitenden
Handlungen von Seiten des BFM mehr erfolgt. Das Akteneinsichtsgesuch
beziehungsweise die Mandatsanzeige sowie die beiden Verfahrens-
standanfragen der Beschwerdeführerin blieben unbeantwortet. Ob es sich
dabei – wie vom BFM ausgeführt – um ein Versehen handelt, ist unerheb-
lich. Sodann wurden alle Eingaben erst nachträglich – während des hän-
gigen Beschwerdeverfahrens – vom BFM ins Aktenrodel aufgenommen
(vgl. Aktenverzeichnis des BFM).
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4.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM, auf
die in der Vernehmlassung hingewiesen wird, bekannt, und es ist nicht
nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast unvermeidbar,
dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungs-
fristen abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung von Art. 37
Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine solche Relati-
vierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betreffend die
Frist zur Anhörung zu den Asylgründen; aber dennoch handelt es sich
auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung
nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist.
Der Beschwerdeführerin ist vorliegend aber dahingehend beizupflichten,
dass die grosse Geschäftslast die Untätigkeit beziehungsweise abgebro-
chene Tätigkeit des BFM seit der mehr als zwei Jahre zurückliegenden
BzP nicht zu rechtfertigen vermag. Mit dem Verweis auf die aktuell hohe
Zahl neuer Asylgesuche eritreischer Staatsangehöriger und auf damit
verbundene Kapazitätsengpässe hinsichtlich der Durchführung von Anhö-
rungen eritreischer Asylsuchender gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vermag
das BFM nicht stichhaltig zu begründen, inwiefern es wegen nicht selbst
zu verantwortender Umstände nicht in der Lage gewesen sein sollte, die
Anhörung der Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von August 2012 bis
Oktober 2014 durchzuführen. Die mehr als zweijährige Untätigkeit des
BFM ist nicht mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG zu vereinbaren, zumal die
Anhörung der asylsuchenden Person zu ihren Asylgründen den Kern-
punkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die recht-
liche Analyse der Asylvorbringen bildet, und möglichst zeitnah zur Asylge-
suchstellung erfolgen sollte. Die Sache erscheint nach aktuellem Verfah-
rensstand weder sonderlich komplex, noch kann die lange Verfahrens-
dauer der Beschwerdeführerin angelastet werden. Die Probleme, welche
die eingeschränkten Ressourcen des BFM nach sich ziehen, bestehen of-
fensichtlich schon seit längerer Zeit. Dennoch ist vorliegend nicht ersicht-
lich, inwiefern sich das BFM bemüht, bezüglich dieser für alle Beteiligten
unbefriedigenden Situation Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls vermag der
Hinweis auf ein Vorgehen nach sinnvollen Prioritäten beim Abbau der
Pendenzen sowie der Verweis auf unerwünschte Vorzugsbehandlungen
von einzelnen Asylsuchenden an der aktuellen Lage wenig zu verändern.
Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensdauer vom
Ausmass der vorliegenden zu einer erheblichen Belastung der betroffe-
nen Person führen kann. Dies nicht zuletzt auch, weil zwei Anfragen zum
aktuellen Verfahrensstand unbeantwortet geblieben sind und die Be-
schwerdeführerin auch mit den Ausführungen in der Vernehmlassung
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über den Fortgang des Verfahrens weiterhin im Unklaren gelassen wor-
den ist.
4.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM
nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt. Das BFM muss sich
unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet und
die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück,
verbunden mit der Anweisung, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch umgehend einem Ent-
scheid zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
6.3 Vorliegend wurde eine Kostennote eingereicht. Diese beläuft sich auf
insgesamt Fr. 723.– (gerundet). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand
erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen
angemessen und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Das BFM
hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren somit eine Par-
teientschädigung im genannten Betrag (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch umgehend einem Ent-
scheid zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 723.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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