B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5659/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).
D-5659/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Tigre mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland
gemäss eigenen Angaben im September 2013 illegal und gelangte via Su-
dan und weitere Länder am 8. August 2015 in die Schweiz, wo er am sel-
ben Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. August 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel gab der Beschwerdeführer an, seine
Eltern seien geschieden. Den Aufenthaltsort seines Vaters kenne er nicht,
dieser sei mutmasslich in Haft. Weil er als Händler auf dem Markt gearbei-
tet habe, habe er seiner Schulpflicht nicht genügend nachkommen können
und habe die Schule schliesslich im Mai 2013 wegen unentschuldigter Ab-
senzen verlassen müssen. Im September 2013 habe er eine Vorladung
erhalten, den Schulunterricht in C._______ fortzusetzen. Zwar habe sich
die Vorladung auf den Schulunterricht und nicht auf das Militär bezogen.
Weil er jedoch gewusst habe, dass er nach Schulabschluss ins Militär ein-
gezogen würde, habe er sich zur Ausreise entschieden (vgl. A5).
A.c Am 10. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Abwe-
senheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen
(Anhörung) an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei als Mär-
tyrer während der 3. Invasion im Jahr 1999 oder 2000 ums Leben gekom-
men. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter einen anderen Mann
geheiratet und er habe fortan bei seinen Grosseltern in B._______ gelebt
und die Schule besucht. Weil er seine Grosseltern unterstützt habe, indem
er ihnen im Haushalt zur Hand gegangen sei, morgens Gemüse auf dem
Markt geholt und mittags dem Grossvater das Mittagessen gebracht habe
und zudem bei der Wasserversorgung der Familie behilflich gewesen sei,
habe er zu viele Absenzen in der Schule generiert und das sechste Schul-
jahr nicht bestanden. Weil er die sechste Klasse hätte wiederholen müs-
sen, habe er die Schule aus eigenem Antrieb abgebrochen und sei „einfach
nicht mehr hingegangen“. Im Frühjahr 2013 („vor Juni“) habe ihm eine Ver-
waltungsangestellte ein in Tigrinya verfasstes Schreiben nach Hause ge-
bracht. Er habe sich bei ihr erkundigt, was der Inhalt desselben sei, weil er
des schriftlichen Tigrinya nicht mächtig sei. Sie habe ihn angewiesen, es
sich zuhause übersetzen zu lassen. Zuhause habe ihm seine Tante müt-
terlicherseits den Inhalt erläutert. Darin sei festgehalten gewesen, dass er
die Schule in B._______ abgebrochen habe, weshalb er künftig eine
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Schule in C._______ besuchen müsse, andernfalls ihm Konsequenzen
drohten. Über diese Schule wisse er nur, dass dort Politik unterrichtet
würde. Weil es ihm widerstrebt habe, nach C._______ zu gehen, habe er
sich schliesslich zur Ausreise entschlossen und sei illegal ausgereist (vgl.
A18).
B.
Mit am 18. August 2016 eröffneter Verfügung vom 17. August 2016 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und stellte das Nach-
reichen weiterer Dokumente in Aussicht.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2016 forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist eine Be-
schwerdeverbesserung einzureichen.
C.c Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2016 die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung unter
Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren. Ferner
sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie Akten-
einsicht zu gewähren.
C.d Der Instruktionsrichter hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischen-
verfügung vom 6. Oktober 2016 gut und setzte dem Beschwerdeführer eine
Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung an.
C.e Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein.
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C.f Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Ver-
beiständung gemäss Art. 110a AsylG mit Instruktionsverfügung vom 9. No-
vember 2016 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
C.g Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2016 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine
mögliche Motivsubstitution.
C.h Am 25. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers eine Kostennote zu den Akten.
C.i Nachdem die Stellungnahme vom 24. April 2017 dem Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund eines Versehens der Post nicht zugestellt werden
konnte, reichte der Beschwerdeführer diese durch seine Rechtsvertreterin
am 28. April 2017 erneut ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu sein (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Grund-
sätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3. Beim Geltendmachen von Wegwei-
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sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird
demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Aus-
masses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch
subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap-
ril 2010, E 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine ille-
gale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht
mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit
die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet
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erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses
Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen
Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch
von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der
Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Erit-
rea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen
auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hin-
tergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr
aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei
einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt,
nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen wür-
den generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausge-
reiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten,
der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe
eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den
eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbe-
sondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrele-
vantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Mög-
lichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es
sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrecht-
lich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nati-
onaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Skla-
verei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, be-
treffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im erit-
reischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer weder Desertion noch Dienstverweigerung geltend gemacht habe. Bei
der vorgebrachten Vorladung habe es sich um ein Schulaufgebot und nicht
um ein militärisches Aufgebot gehandelt. Ferner sei seinen Aussagen nicht
zu entnehmen, dass er bereits im Alter von 14 Jahren in den Militärdienst
hätte einrücken müssen, und es bestünden auch keine Hinweise auf ein
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militärisches Aufgebot oder einen Kontakt mit den eritreischen Behörden
im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Alleine der Umstand, dass er sich
vor dem Einzug in den Nationaldienst gefürchtet habe, vermöge nach stän-
diger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen.
Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, sei zu prüfen,
ob konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und
welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige Rückkehrer wür-
den die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet.
Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forde-
rungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer
habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem deser-
tiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach
er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten
habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt.
4.2
4.2.1 In den Beschwerdeeingaben wird im Wesentlichen geltend gemacht,
die Vorinstanz habe „die wahre Bedeutung“ des Schulaufgebotes verkannt.
Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Militärschule zu besu-
chen, was ein Militäraufgebot darstelle und seinen Kontakt mit den eritrei-
schen Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst belege. Durch
seine illegale Ausreise habe er sich einem Rekrutierungsversuch der Be-
hörden widersetzt und erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft. Ihm drohe
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
unverhältnismässig schwere Strafe, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Flucht erfüllt gewesen seien und ihm Asyl zu
gewähren sei.
Bei gegenteiliger Auffassung sei nach ständiger Rechtsprechung das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, da die illegale Ausreise
vom eritreischen Regime als Zeichen politischer Opposition verstanden
werde und drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe zudem klargestellt, dass auch bei Personen, die Eritrea
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in sehr jungem Alter verlassen hätten, nicht automatisch anzunehmen sei,
dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und
es sei anzunehmen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
gründete Furcht vor Verfolgung habe. Somit erfülle er die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft. In der Folge wird auf die Praxisänderung
durch das SEM unter Hinweis auf BVGE 2010/54 und die Frage eingegan-
gen, ob das SEM befugt gewesen sei, von der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
4.2.2 In der Eingabe vom 24. April 2017 führt der Beschwerdeführer mit
Bezug auf die Zwischenverfügung vom 4. April 2017 aus, es treffe zu, dass
er im Zusammenhang mit seinem Schulabbruch an der BzP und an der
Anhörung unterschiedlich angegeben habe; dieser sei auf Initiative der
Schule beziehungsweise aus eigenem Antrieb erfolgt (vgl. A5 S. 6 Ziff. 7.0
und A18 F75). Da der Beschwerdeführer bereits in jungem Alter seine
Grosseltern unterstützt habe, sei er der Schule oft fern geblieben, was zu
mehreren Verweisen und schliesslich zum Schulabbruch geführt habe, ob
freiwillig oder erzwungen, lasse sich aufgrund der unterschiedlichen Fak-
toren, die diesem vorangegangen seien, nicht klar zuordnen. Bezüglich
des Umstands, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein Merkblatt in Tigri-
nya ausgefüllt habe, was vermeintlich im Widerspruch zu seiner Angabe,
er sei des schriftlichen Tigrinya nicht mächtig, stehe, wolle er klarstellen,
dass eine Drittperson dieses für ihn ausgefüllt und er es lediglich unter-
schrieben habe, weshalb er auf seine unterschriftlich bestätigte Angabe, er
habe dieses verstanden, nicht zu behaften sei. Im Übrigen erlaube ein Ver-
gleich der handschriftlich ausgefüllten Geburtsdaten auf dem Personalien-
blatt Rückschlüsse darauf, dass diese nicht von derselben Person stamm-
ten (vgl. A1 S. 1 f.). Sodann sei es bei seinen Angaben zum Erhalt der
Vorladung zu einem Missverständnis gekommen; der Beschwerdeführer
habe mit seiner erweiterten Familie in einer umfriedeten Siedlung mit meh-
reren Häusern gelebt und die Verwaltungsangestellte sei zu dieser Sied-
lung gekommen, wo sie ihn angetroffen und aufgefordert habe, das Schrei-
ben nach Hause zu bringen und es sich übersetzen zu lassen. Davon un-
benommen dürfe nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer das
Aufgebot für die Schule in C._______ als Vierzehnjähriger erhalten habe
und es folglich nachvollziehbar sei, dass er die Ereignisse in chronologi-
scher Hinsicht nicht mehr ganz genau zuordnen könne. Dieser Umstand
sei der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens jedoch nicht abträglich, viel-
mehr müsse zu seinen Gunsten berücksichtig werden, dass er alle wichti-
gen Elemente der Sachverhaltsdarstellung sowohl an der BzP als auch an
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Seite 10
der Anhörung vorgebracht habe (vgl. A18 F67 und F72). Ergänzend zur
Beschwerdeeingabe sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit dem Schulaufgebot im Widersetzungsfall mit Verhaftung
gedroht worden und er mithin behördlich erfasst worden sei, womit weitere,
über die illegale Ausreise hinausgehende Anknüpfungspunkte im Sinne der
zitierten revidierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor-
lägen, die zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führten. Bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea würden ihm staatliche Sanktionen drohen, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gestützt auf die dargelegten Vorbringen zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer-
deführers zum Schulausschluss und einem darauf fussenden Aufgebot für
eine Schule in C._______ als unglaubhaft, weshalb die Frage, ob dieses
als Schul- oder Militäraufgebot zu qualifizieren sei, offen bleiben kann. An
der BzP führte er seine Mutter, drei Halbbrüder und eine Halbschwester als
Bezugspersonen im Heimatland an (vgl. A5 S. 5 Ziff. 3.01). Seine hilfsbe-
dürftigen Grosseltern mütterlicherseits, bei denen er von klein auf gewohnt
und denen er im Haushalt und auf dem Markt geholfen habe und derent-
wegen er seiner Schulpflicht nur in ungenügendem Masse nachgekommen
sei, erwähnte er hingegen erst an der Anhörung (vgl. A18 F29 ff., F78).
Diesbezüglich machte er im Übrigen ebenfalls unterschiedliche Angaben,
indem er zunächst angab, er habe in einem Haushalt mit seiner Grossmut-
ter und seiner Tante mütterlicherseits gelebt, und ausdrücklich verneinte,
dass noch weitere Personen dort gelebt hätten. Erst als er gefragt wurde,
wovon seine Grossmutter gelebt habe, erwähnte er seinen Grossvater, der
den Familienunterhalt verdient habe (vgl. A18 F20 ff.). Erschwerend kommt
hinzu, dass es seinen Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht teilweise
an Logik mangelt. Beispielsweise ergibt es kaum Sinn, dass er wegen sei-
ner familiären Pflichten keine Zeit für den Schulunterricht gefunden habe,
wohl aber für seine – anlässlich der BzP ebenfalls unerwähnt gebliebenen
– Verwandten väterlicherseits, die er „immer“ in D._______ besucht habe
(vgl. A18 F17). Zudem hätten seine Mutter und sein Grossvater in der Nähe
voneinander Lebensmittel verkauft, weshalb es unter den geltend gemach-
ten Umständen naheliegend erscheint, dass seine Mutter für die Verpfle-
gung ihres Vaters besorgt gewesen wäre und nicht ihr schulpflichtiger Sohn
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Seite 11
(vgl. A18, F32 und F37). Die präsentierte Version, wonach er aufgrund fa-
miliärer Pflichten seinen Grosseltern gegenüber zu viele Absenzen in der
Schule generiert und deshalb die Schule abgebrochen habe beziehungs-
weise dieser verwiesen worden sei, ist vor dem Hintergrund des Ausge-
führten als unglaubhaft zu qualifizieren. Folglich kann ihm auch nicht ge-
glaubt werden, dass er ein damit zusammenhängendes Schulaufgebot für
C._______ erhalten habe, und zwar unbenommen von der Sprache, in wel-
cher dieses verfasst worden sei.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein erhebliches
Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Mo-
tive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl.
E. 3.2). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt
betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen
allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht
als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der Pra-
xisänderung, wonach die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zu-
künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offengelassen wer-
den. Ferner ist aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vor-
instanz im vorgenannten Urteil auf die Beschwerdeausführungen zu BVGE
2010/54 nicht weiter einzugehen (vgl. E. 3.4).
5.3 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Be-
schwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Oktober 2016 die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
8.2
8.2.1 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar auszurich-
ten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Die amtliche Rechtsbeiständin weist in ihrer Kos-
tennote vom 25. April 2017 einen Vertretungsaufwand von Fr. 2‘726.40
aus, der sich aus dem Aktenstudium, Besprechungen mit dem Beschwer-
deführer, dem Verfassen und Versenden von Rechtsschriften (10.75 Stun-
den à Fr. 250.–) und Barauslagen (Fr. 38.90) zusammensetzt.
8.2.2 Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich be-
stellten Rechtsbeiständen gestützt auf Art. 12 in Verbindung mit Art. 10
VGKE zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– und für nichtanwaltlich vertre-
tene Rechtsvertretung ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzuse-
hen ist. Die Rechtsvertreterin verfügt über einen juristischen Hochschulab-
schluss, aber über kein Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr.
250.– auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 10
VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt. Der ausgewiesene Zeit-
aufwand fällt in Anbetracht des Aktenumfangs und der Komplexität der Ma-
terie zu hoch aus und ist auf 7 Stunden zuzüglich Barauslagen zu kürzen.
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Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 1'089.– (nicht mehrwertsteu-
erpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin MLaw Lucia Gallmann beträgt Fr. 1'089.– und geht zu-
lasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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