DispositivBundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5660/2010
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin (…) reiste im Jahre 1997 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen damit
begründete, er habe seine Heimat verlassen, um einer Einberufung ins
Militär zu entgehen und weil er beabsichtigt habe, nach Deutschland zu
reisen, um dort eine Arbeit zu finden und dergestalt seine Familie
unterstützen zu können. Im Rahmen seines Asylverfahrens gab er ferner
an, er sei irakischer Staatsangehöriger und im Jahre 1977 in C._______,
Provinz Dohuk geboren. Er habe in den Jahren vor seiner Ausreise
zusammen mit seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______
gelebt. Seine Muttersprachen seien Kurdisch und Chaldäisch. Seine
Mutter und acht seiner Geschwister lebten nach wie vor in D._______.
Sein Vater sei bei den Peschmergas gewesen und im Jahre 1995
umgebracht worden. B._______ reichte im Verlaufe seines
Asylverfahrens eine am 26. Oktober 1999 ausgestellte irakische
Identitätskarte sowie Kopien von zwei Taufscheinen vom 29. August 1996
beziehungsweise vom 22. Januar 1998 ein. Alle drei Dokumente wurden
in D._______ ausgestellt und bestätigen B._______ Geburt in
C._______. Im Weiteren reichte B._______ ein Schreiben der KDP
Schweiz vom 22. Januar 1998 ins Recht, worin bestätigt wird, dass sein
Vater aktives Mitglied der KDP gewesen und zusammen mit weiteren
Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff durch die PKK in der Gegend
von E._______ (Stadt F._______) ums Leben gekommen sei.
Mit Verfügung vom 8. Januar 1998 wies das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und nahm
B._______ wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
auf.
Mit Prozessurteil vom 16. März 1998 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen obige
Verfügung gerichtete Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein.
Am 14. September 2006 erteilte der Kanton G._______ B._______ eine
Aufenthaltsbewilligung.
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B.
Ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin, H._______ (…), reiste im
Jahre 2003 in die Schweiz ein und suchte gleichfalls um Asyl nach. Das
Gesuch begründete er namentlich damit, er habe durch eine ungewollte
Schussabgabe einen Arbeitskollegen im Gesicht getroffen und schwer
verletzt. Aus Furcht vor der Rache der Familie des Verletzten und aus
Furcht vor einer Bestrafung durch die nordirakischen Behörden habe er
sich zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Im Weiteren führte er
unter anderem aus, er sei 1985 in I._______, Provinz Dohuk geboren und
habe von 1988 an bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 zusammen mit
seinen Familienangehörigen in der Stadt D._______ gelebt, wobei seine
Mutter, drei Brüder und vier Schwestern nach wie vor dort lebten. Er sei
kurdischer Volkszugehörigkeit, gehöre als Chaldäer der christlichen
Kirche an und spreche Kurdisch-Badini als Muttersprache. Sein Vater sei
bei den Peschmergas gewesen und 1995 als Märtyrer ums Leben
gekommen. H._______ reichte im Verlaufe seines Asylverfahrens eine
vom 24. Oktober 2002 datierende irakische Identitätskarte ein, der
zufolge er in J._______, Bezirk K._______, Provinz L._______ geboren
ist. Gemäss einer Kopie eines von ihm eingereichten Geburts- und
Taufzeugnisses vom 15. August 2003 wurde er am (…) geboren und am
selben Tag in der chaldäischen Kirche M._______ (N._______) in
O._______ getauft.
Das BFM wies das Asylgesuch am 2. November 2005 ab und ordnete
gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von H._______ wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 ab,
nachdem auch H._______ zwischenzeitlich – am 6. August 2008 – eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt worden war.
II.
C.
P._______ sowie ihre Geschwister Q._______ (…), R._______ und
S._______ (…) reisten am 24. Juni 2008 in die Schweiz ein und reichten
gleichentags ein Asylgesuch ein.
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D.
Die Beschwerdeführerin, ihre zwei Kinder T._______ (…) und U._______
(…) sowie der Cousin V._______ (…) reisten am 5. August 2008 in die
Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Sowohl die Beschwerdeführerin
selbst als auch die mit oder kurz nach ihr in die Schweiz gelangten
Verwandten gaben an, in W._______ geboren worden zu sein und ihr
ganzes Leben dort zugebracht zu haben.
E.
Am 26. August 2008 erfasste das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ die Personalien der
Beschwerdeführerin und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie –
summarisch – zu ihren Asylgründen. Im Verlaufe dieser Erstbefragung
reichte die Beschwerdeführerin je eine vom 10. Juli 2006 datierende
irakische Identitätskarte beziehungsweise einen am 12. Juni 2006
ausgestellten irakischen Nationalitätenausweis ein. Beide Ausweise
wurden in W._______ ausgestellt und bescheinigen, dass die
Beschwerdeführerin in W._______ geboren sei. Am 11. September 2008
befragte das BFM die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in
W._______ im Stadtteil Y._______ geboren und habe zeitlebens dort
gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 3). Als Muttersprache gab sie Chaldäisch, als
Zweitsprache Arabisch an. Weitere Sprachkenntnisse verneinte sie (vgl.
act. A1 S. 2 Ziff. 9). Sie bezeichnete sich als chaldäische
Volkszugehörige (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 4) und der christlichen
Glaubensgemeinschaft der Chaldäer zugehörig (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 5).
Die Lage sei für die Christen im Irak allgemein schwierig gewesen.
Ergänzend fügte die Beschwerdeführerin an, ihre Tochter R._______
habe in einem Coiffeursalon in W._______ gearbeitet. Am 20. April 2008
habe ihre Tochter R._______ im Innenhof ihres Hauses einen Drohbrief
einer terroristischen Organisation vorgefunden. Darin sei sie aufgefordert
worden, 40'000 Dollar zu zahlen, ihre Stelle als Coiffeuse aufzugeben
und das Land zu verlassen, ansonsten man sie und ihre
Familienangehörigen entführen, vergewaltigen oder töten würde. Noch
am selben Tag habe die Beschwerdeführerin diesen Drohbrief zusammen
mit ihrer Tochter R._______ zur Polizei gebracht. Die Polizisten hätten
einen Bericht erstellt, ein Gerichtsverfahren angeordnet und Zeugen
einvernommen. Gleichzeitig hätten die Polizisten R._______ und ihr
erklärt, sie könnten letztlich nichts für sie tun und ihr und ihren
Familienangehörigen geraten, den Irak zu ihrer eigenen Sicherheit zu
verlassen. Noch am selben Tag sei sie zusammen mit ihren Kindern zu
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einem Cousin geflüchtet, wo sie bis am 26. Juli 2008 gelebt und alsdann
mit Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen hätten und via die Türkei
und weitere Länder am 5. August 2008 in die Schweiz gelangt seien.
F.
Am 18. August 2009 reichte die Tochter R._______ der
Beschwerdeführerin den vorerwähnten Drohbrief sowie ein Schreiben des
Polizeiministeriums vom 20. April 2008 als Beweismittel in arabischer
Sprache ein. Am 11. September 2009 reichte sie auf eine entsprechende
Aufforderung des BFM vom 27. August 2009 hin deutschsprachige
Übersetzungen der beiden vorgenannten Dokumente nach.
G.
Am 3. November 2009 führte ein von der Fachstelle LINGUA
mandatierter Experte mit R._______ zwecks Erstellung einer
Herkunftsanalyse ein 57 Minuten währendes Telefongespräch. Gestützt
hierauf verfasste der Experte am 8. Dezember 2009 eine LINGUA-
Analyse. Zusammenfassend hielt der Experte fest, dass R._______ über
gute Kenntnisse der Stadt W._______ und des Lebens der Chaldäer im
Irak verfüge. Sie spreche Arabisch auf Muttersprache-Niveau und
beherrsche sowohl den Dialekt von W._______ als auch denjenigen aus
dem Zentralirak fliessend. Gestützt hierauf gelangte er zum Schluss, dass
R._______ zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor allem
in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei.
H.
Am 5. März 2010 unterzog das BFM die von der Beschwerdeführerin
eingereichte irakische Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse.
Dabei stellte das BFM fest, dass das Dokument zahlreiche objektive
Fälschungsmerkmale aufweist.
I.
Mit Schreiben vom 9. März 2010 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der
internen Dokumentenanalyse sowie zu den Widersprüchen, die sich aus
einem Vergleich ihrer Angaben mit denjenigen ihrer Kinder –
insbesondere derjenigen von B._______ und H._______ – ergeben
hatten.
J.
Mit Schreiben vom 19. März 2010 zeigte der jetzige Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführerin dem BFM die Mandatsübernahme in vorliegender
Angelegenheit an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Akten
seiner Mandantin sowie in diejenigen ihrer Söhne B._______ und
H._______.
K.
K.a
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter Einsicht in die Akten seiner Mandantin. Im Weiteren
räumte das Bundesamt dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den – zusammenfassend dargelegten – Ergebnissen
der LINGUA-Analyse vom 8. Dezember 2009 ein. Gleichzeitig forderte
das BFM den Rechtsvertreter auf, dem Bundesamt eine
Einwilligungserklärung der beiden Söhne B._______ und H._______ der
Beschwerdeführerin einzureichen, damit dem diesbezüglichen
Akteneinsichtsgesuch entsprochen werden könne.
K.b
Am 7. April 2010 trafen die Einwilligungserklärungen der beiden Brüder
B._______ und H._______ beim BFM ein, woraufhin dem Rechtsvertreter
am 8. April 2010 Akteneinsicht in die beiden Dossiers N (…) und N (…)
gewährt wurde.
L.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
LINGUA-Analyse, zu den gegenseitigen Widersprüchen sowie zur
internen Dokumentenanalyse der irakischen Identitätskarte seiner
Mandantin. Dabei machte er in seiner Stellungnahme namentlich geltend,
B._______ und H._______ hätten in deren Asylverfahren ursprünglich
wahrheitswidrig behauptet, aus D._______ zu stammen, da sie befürchtet
hätten, die von ihnen gemachten Angaben könnten via die bei ihren
Asylanhörungen anwesenden Dolmetscher zum Regime von Saddam
Hussein gelangen, was ihre tatsächlich in W._______ ansässigen
Familienangehörigen hätte in Schwierigkeiten bringen können. Dies sei
der massgebliche Grund, weshalb sie damals ihre wirkliche Herkunft –
W._______ – verschleiert und D._______ als ihren Geburtsort
angegeben hätten, wo sie überdies vor ihrer Ausreise in einer Kirche tätig
gewesen seien. Letztere Erklärung sowie der Umstand, dass R._______
den Schlussfolgerungen des Lingua-Experten zufolge eindeutig aus
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W._______ stamme, Chaldäisch als Muttersprache spreche und in einem
chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei, spreche im Ergebnis dafür,
dass sämtliche in der Schweiz befindliche Angehörige der Familie (...) in
W._______ geboren, aufgewachsen und dort sozialisiert worden seien.
Hinsichtlich der (angeblich) gefälschten irakischen Identitätskarte machte
der Rechtsvertreter geltend, seine Mandantin halte daran fest, dass sie
dieses Dokument legal bei den Behörden erhalten habe. Bei der
entsprechenden Serie der irakischen Identitätskarten seien
bekanntermassen administrative Probleme aufgetreten, was die
zuständigen Behörden dazu gebracht habe, die Dokumente mit den
entsprechenden kopiertechnischen Mängeln und mit unkorrekten
Seriennummern auszustellen. Für die Herkunft seiner Mandantin aus
W._______ würden zudem auch die weiteren von ihr eingereichten
amtlichen irakischen Dokumente sowie die Identitätspapiere der Brüder
B._______ und H._______ sprechen, welche dem Rechtsvertreter
indessen im Rahmen der Akteneinsicht bis heute nicht offengelegt
worden seien. Falls das BFM die Korrektheit des vorgelegten
Identitätsausweises weiter anzweifle, werde beantragt, via eine
Botschaftsanfrage abklären zu lassen, wie die irakischen Behörden in der
fraglichen Zeitspanne bei der Ausstellung von Identitätsausweisen
verfahren seien.
M.
Das BFM unterzog am 4. Juni 2010 aufgrund der Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 26. April 2010 auch den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Nationalitätenausweis einer internen
Dokumentenanalyse. Die Analyse vom 4. Juni 2010 ergab, dass es sich
auch bei diesem Ausweis – wie bei der irakischen Identitätskarte (vgl.
vorstehend Sachverhalt Bst. H) – um Fälschungen handelt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur
internen Dokumentenanalyse vom 4. Juni 2010, wobei es deren
Erkenntnisse zusammenfassend darlegte. Im Weiteren stellte es dem
Rechtsvertreter Kopien der von den beiden Brüdern B._______ und
H._______ eingereichten irakischen Identitätspapiere und Geburts-
beziehungsweise Taufscheinen zu. Überdies gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter auch Akteneinsicht in Bezug auf das von B._______ im
Rahmen seines Beschwerdeverfahrens eingereichten
Bestätigungsschreibens der KDP Schweiz vom 22. Januar 1998, wonach
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dessen Vater, Z._______, aktives Mitglied der KDP gewesen und
zusammen mit sieben weiteren Peschmerga-Kämpfern bei einem Angriff
der PKK ums Leben gekommen sei.
O.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gab der Rechtsvertreter eine
entsprechende Stellungnahme ab. Darin machte er bezüglich der
Dokumentenanalyse des BFM zum irakischen Nationalitätenausweis
seiner Mandantin geltend, sie habe diesen (wie auch die übrigen in der
Schweiz eingereichten Identitätsdokumente) auf dem ordentlichen Weg
bei der hierfür zuständigen staatlichen Stelle erhalten. Es sei durchaus
möglich, dass der verantwortliche Beamte zwecks Erwirtschaftung eines
privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er durch die
Ausstellung von Fälschungen nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe
abrechnen müssen. Weiter sei denkbar, dass seiner Mandantin wegen
ihres christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente ausgestellt
worden seien, um sie als Angehörige dieser religiösen Minderheit bei der
Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen. Seine Mandantin sei in
den Geburtsregistern in W._______ eingetragen, was auch überprüft und
verifiziert werden könne. Aus diesem Grunde ersuche er um
Durchführung einer entsprechenden Botschaftsabklärung. Sollte keine
solche Abklärung angeordnet werden, werde ausdrücklich darum ersucht,
seiner Mandantin eine angemessene Frist zur Einreichung eines
entsprechenden Geburtsregisterauszuges anzusetzen. Hinsichtlich der in
den Identitätsdokumenten von B._______ und H._______ angegebenen
Geburtsorte D._______ beziehungsweise J._______ führte der
Rechtsvertreter aus, ihr Grossvater väterlicherseits stamme aus einem
Dorf bei C._______ in der Provinz Dohuk, die Grosseltern
mütterlicherseits aus dem Dorf K._______ im Bezirk J._______, Provinz
L._______. Die Beschwerdeführerin und ihr im Jahre 1995 verstorbener
Ehemann hätten zwar nach ihrer Heirat Wohnsitz in W._______
genommen, sich aber gleichzeitig immer wieder an den Wohnorten der
Eltern des Ehemannes respektive bei den Eltern der Beschwerdeführerin
aufgehalten. B._______ sei 1977 im Dorfe der Schwiegereltern der
Beschwerdeführerin geboren worden, was auch aus dessen
Identitätskarte ersichtlich sei. H._______ sei demgegenüber im Dorfe
ihrer eigenen Eltern geboren worden. Die restlichen Kinder seiner
Mandantin seien indessen alle in W._______ geboren worden. Deswegen
lasse sich aus der Tatsache, dass in den Identitätskarten von B._______
und H._______ nicht W._______ als Geburtsort figuriere, keineswegs der
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Schluss ziehen, dass auch seine Mandantin nicht in W._______ geboren
worden sei.
P.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 8. Juli 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, dieses genüge teils den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage könne
der Beschwerdeführerin die behauptete Herkunft aus W._______ nicht
geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Verwandten aus der Provinz Dohuk
stammten und dort zumindest bis zum Jahr 2003 – also bis zur Einreise
ihres Sohnes H._______ in die Schweiz – gelebt hätten. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an
und stellte fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymania herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin, da
davon auszugehen sei, dass sie ursprünglich aus dem kurdisch
kontrollierten Nordirak, namentlich aus der Provinz Dohuk, stammen
würde und längere Zeit dort gelebt habe. Nachdem sie versucht habe, die
Asylbehörden über ihre wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon
auszugehen, dass sie dort über ein soziales Netz verfüge, welches ihr bei
der Reintegration behilflich sein könne. Da überdies mit Verfügungen vom
30. Juni 2010 auch der Wegweisungsvollzug für die zusammen mit ihr
eingereisten Kinder und ihren Cousin angeordnet worden sei, verfügten
sie auch zufolge ihrer gemeinsamen Rückkehr in den Nordirak über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten irakischen Identitätsdokumente (Identitätskarte und
Nationalitätenausweis) wurden vom BFM, ebenso wie der Drohbrief und
der Polizeibericht vom 20. April 2008, gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen.
Darüber hinaus lehnte das BFM den Antrag der Beschwerdeführerin, es
sei zwecks Überprüfung des Geburtsregisters in W._______ eine
Botschaftsabklärung durchzuführen oder ihr eine angemessene Frist zur
Einreichung entsprechender Geburtsregisterauszüge anzusetzen, ab. In
diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, der rechtserhebliche
Sachverhalt erweise sich als hinreichend erstellt. Darüber hinaus hätte
die Beschwerdeführerin, der spätestens seit dem an sie gerichteten
Schreiben des BFM vom 9. März 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. I) bekannt
gewesen sei, dass die Vorinstanz an ihrer angegebener Herkunft zweifle,
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genügend Zeit gehabt, sich um die Beschaffung von Gegenbeweismitteln
zu kümmern. Zudem wäre der Beweiswert solcher
Geburtsregisterauszüge ohnehin als gering einzustufen, dass sich
derartige Dokumente gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM im
Irak leicht käuflich erwerben liessen.
Q.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom
9. August 2010 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Juni
2010 aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es
sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des
BFM vom 30. Juni 2010 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchte der
Rechtsvertreter um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken
würden.
Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht
unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.
In materieller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer
angemessenen Frist, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen,
"weitere Beweismittel zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
beizubringen". In diesem Zusammenhang trägt der Rechtsvertreter vor,
dass es tatsächlich christliche Brüder und Schwestern gebe, die – wie
seine Mandantin aus W._______ stammend –, den Irak ebenfalls
verlassen hätten, indessen (als frühere Nachbarn beziehungsweise
Gebetsbrüder) die Herkunft seiner Mandantschaft aus W._______
bezeugen könnten (beispielsweise eine heute in Deutschland lebende
Freundin der Tochter R._______ der Beschwerdeführerin namens
AA._______). Es werde deshalb um Fristansetzung zur Beibringung der
entsprechenden Bestätigungen ersucht. Im Weiteren äusserte sich der
Rechtsvertreter zur Situation der Christen im Irak und zu den
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Geschehnissen rund um den Drohbrief vom 20. April 2008.
Hinsichtlich der Existenz allfälliger Vollzugshindernisse in den (Nord-)Irak
hielt der Rechtsvertreter fest, solange die tatsächliche Herkunftsregion
der Beschwerdeführerin ungeklärt sei, dürfe das BFM "aufgrund der oben
dargelegten Ausführungen" nicht einfach von der Annahme ausgehen,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen aus
D._______ stammen würden.
Der Beschwerde beigefügt sind kopienweise Auszüge aus dem
deutschen Reisepass von AA._______, ein Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Mai 2010, eine
Medienmitteilung der Christian Solidarity International (CSI) vom 1. März
2010 sowie ein Bericht von Refworld vom 2. März 2010.
R.
Mit Eingabe vom 12. August 2010 teilte der Rechtsvertreter mit, dass für
die Beschwerdeführerin am 9. August 2010 ebenfalls eine
Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. Juni
2010 eingereicht worden sei. Es werde darum ersucht, dieses Verfahren
mit allen hängigen Verfahren ihrer Kinder (R._______, S._______,
P._______, Q._______, U._______ und T._______) zu koordinieren.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig forderte er dieselbe auf, bis zum 6. September
2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
T.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, seine Mandantin sei von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, da die Beschwerde vom 9. August
2010 nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne. Als
Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen auf die
Beschwerdeführerin und deren Kinder U._______, Q._______,
P._______, R._______, S._______ und T._______ lautenden und am
26. Juli 2010 ausgestellten Familienregisterauszug des Zivilstandsamts
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W._______, den Geburts- beziehungsweise Taufschein der
Beschwerdeführerin vom 27. August 2007, ein Schreiben von Pfarrer
BB._______, Kirche CC._______ für die Chaldäer, D._______ vom
3. August 2010 (wonach die Beschwerdeführerin die Ehefrau des
verstorbenen Z._______ und Letzterer im Jahr 1995 während seines
Dienstes für die Kirche in D._______ als Märtyrer gestorben sei), die
Kopie eines Schreibens von Pater DD._______ vom 3. September 2010,
wonach die Familie (...) als chaldäisch-christliche Christen in W._______
gelebt und dort regelmässig die Messe in der Kirche EE._______ im
Quartier FF._______ in W._______ besucht hätten, eine Kopie des
australischen Passes von GG._______ (angeblich eine Nichte der
Beschwerdeführerin, welche den Irak im Jahre 2002 verlassen habe und
heute australische Staatsbürgerin sei; sie könne bestätigen, die Familie
(...) zu kennen und dass diese wie sie aus W._______ stamme; es werde
deshalb beantragt, letztere rechtshilfeweise via die zuständigen
australischen Behörden als Zeugin zu befragen oder eine Frist zur
Beibringung einer entsprechenden schriftlichen Auskunft von
GG._______ anzusetzen) und die Kopie einer auf HH._______ lautenden
Niederlassungsbewilligung C (Letztere habe W._______ im Jahre 1997
zusammen mit ihren Kindern verlassen und lebe heute in der Schweiz;
als christliche Glaubensschwester kenne sie die Familie (...) und
insbesondere die Beschwerdeführerin und deren Tochter R._______ von
früher; auch einzelne Kinder der beiden Mütter würden sich kennen; auch
diesbezüglich werde eine Befragung von HH._______ sowie ihrer Söhne
II._______ und JJ._______ als Zeugen in der Schweiz oder die
Ansetzung einer Frist zur Beibringung entsprechender schriftlicher
Auskünfte beantragt). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine vom
24. August 2010 datierende Fürsorgebestätigung für die
Beschwerdeführerin ein.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2011 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt. Des Weiteren teilte es diesem mit, die
Verfahren (der mit seiner Mandantin in die Schweiz eingereisten Kinder)
D-(…), D-(…), D-(…), D-(…), D-(…) und D-(…) würden koordiniert
behandelt. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zu einer Vernehmlassung bis zum 2. März 2011 ein.
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V.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter unter
Beilegung seines Schreibens vom 12. August 2010 (vgl. Sachverhalt Bst.
R) nochmals um eine koordinierte Behandlung des
Beschwerdeverfahrens der Mutter A._______ mit denjenigen ihrer Kinder.
W.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 14
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Rechtsvertreter erhebt vorab die formelle Rüge, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend in mehrfacher Hinsicht
unvollständig und unrichtig abgeklärt, weshalb sich eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertige.
3.1.
3.1.1. Der Rechtsvertreter begründet seinen Kassationsantrag vorab
damit, das BFM setze sich in seinem Entscheid klar über das Ergebnis
der von ihm durchgeführten Lingua-Analyse hinweg, wonach die Tochter
R._______ der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus
W._______ stamme beziehungsweise dort sozialisiert worden sei. Das
Fazit des Lingua-Experten, das landeskundlich-kulturelle Wissen und die
Sprechweise der Explorandin lasse auf einen (einzigen)
Sozialisationsraum, nämlich W._______, schliessen, verbiete im
Ergebnis, die Möglichkeit zweier Sozialisierungsräume ins Auge zu
fassen, wie das BFM dies getan habe. Mit Blick auf das eindeutige
Resultat der Lingua-Analyse entbehre die Einschätzung der Vorinstanz,
"dass die Beschwerdeführerin in D._______ geboren worden sei und
mindestens seit 2003 auch dort gelebt hätte", jeglicher Grundlage. Damit
habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall
unvollständig und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 3).
3.1.2. Es trifft zu, dass der vom BFM beigezogene Lingua-Experte im
Falle der Tochter R._______ der Beschwerdeführerin zum Schluss
gelangt ist, dass sie zweifellos im Irak beziehungsweise in W._______
und insbesondere in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei.
Nichtsdestotrotz stellt eine Lingua-Analyse kein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art.
57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG mit erhöhtem
Beweiswert, sondern eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c VwVG dar,
welche ohne Einschränkung der freien Beweiswürdigung unterliegt und
die urteilende Behörde nicht bindet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S.
89; 1998 Nr. 34 E. 6f und 7a S. 286 f.). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung beinhaltet namentlich, dass die Behörde nach ihrer
freien Überzeugung darüber entscheidet, ob ein Beweis erbracht wurde
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Seite 15
oder nicht. Dabei ist sie an keine Regeln bezüglich des Werts bestimmter
Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstufung der
zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert (vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12). Für die Beweiswürdigung ist auch das
Verhalten der Parteien im Verfahren einzubeziehen (vgl. BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 19 N 18).
3.1.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Würdigung der ihr
vorliegenden Akten und Beweismittel unter Einschluss der Lingua-
Analyse eine Gesamtbewertung in Bezug auf den Herkunftsort der
Beschwerdeführerin vorgenommen. Dabei ist sie zum Schluss gelangt,
dass die Beschwerdeführerin nicht aus W._______, sondern aus der
Provinz Dohuk im Nordirak stammt. So besehen, erschöpfen sich die
vorerwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters im Ergebnis in einer
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was keinen
Kassationsgrund darstellt und mit der Frage unrichtiger beziehungsweise
unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nichts zu
tun hat.
3.2.
3.2.1. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz habe es
trotz der eindeutigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse, wonach die
Tochter R._______ der Beschwerdeführerin mit grosser
Wahrscheinlichkeit in W._______ sozialisiert worden sei, und trotz des
Einwandes des Rechtsvertreters, wonach die beiden Söhne in der
Schweiz aus Angst um ihre im Irak verbliebenen Familienangehörigen im
Rahmen ihrer Asylverfahren nicht die Wahrheit über ihren Herkunftsort
gesagt hätten, unterlassen, diese nachträglich nochmals über die Gründe
ihrer früheren Falschaussagen zu befragen, womit das BFM seiner
Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (vgl.
Beschwerde S. 4 ff. Art. 4).
3.2.2. Wie nachstehend darzustellen sein wird (E. 4.1), erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt indessen auch ohne nochmalige Befragung
der beiden Brüder B._______ und H._______ als hinreichend liquid, um
bezüglich des Herkunftsortes beziehungsweise der Herkunftsregion der
Beschwerdeführerin gültige Aussagen machen zu können, weshalb sich
der Vorwurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe durch die
D-5660/2010
Seite 16
unterlassene nochmalige Befragung der beiden Brüder seine
Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet erweist.
3.3.
3.3.1. Zusätzlich hält der Rechtsvertreter fest, er habe nicht angezweifelt,
dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Identitätskarte beziehungsweise beim Nationalitätenausweis um
Fälschungen handle, bezüglich der diesbezüglichen Hintergründe
indessen plausible Erklärungen abgegeben. Aus diesem Grunde sei es
nicht angängig, dass die Vorinstanz im Umstand allein, dass diese
Dokumente gefälscht seien, ein hinreichendes Indiz dafür sehe, dass
seine Mandantin nicht wie angegeben aus W._______, sondern aus
D._______ stammte, zumal die Identitätskarte als solche überhaupt
keinen Hinweis auf D._______ enthalten würde. Das BFM wäre somit
verpflichtet gewesen, bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin
beziehungsweise ihres wahren Geburtsortes weitergehende Abklärungen
vorzunehmen, beispielsweise mittels einer entsprechenden
Botschaftsabklärung oder durch Ansetzung einer Nachfrist zur
Beibringung eines entsprechenden Geburtsregisterauszugs. Das BFM
habe beide Beweismittelanträge vor Abfassung seiner Verfügung
abgelehnt und damit im Ergebnis den Sachverhalt ebenfalls mangelhaft
und unrichtig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5).
3.3.2. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass das BFM im
vorliegenden Fall, wie ebenfalls nachfolgend abzuhandeln sein wird (vgl.
E. 4.2.3 und 4.2.4), aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigt war,
von der Abnahme weiterer Beweismittel beziehungsweise von der
Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen abzusehen, da es – im
Sinne antizipierter Beweiswürdigung – ohne Willkür davon ausgehen
konnte, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht mehr geändert (vgl. etwa zur antizipierten
Beweiswürdigung EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c in fine S. 84). Der Vorwurf
des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe auch diesbezüglich den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, erweist sich nach
dem Gesagten ebenfalls als unberechtigt.
4.
Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Behauptung der
Beschwerdeführerin, aus W._______ zu stammen und ihr ganzes Leben
dort gewohnt zu haben, aufgrund der Aktenlage einer näheren
Überprüfung standhält.
D-5660/2010
Seite 17
4.1.
4.1.1. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die beiden in den Jahren im
Jahre 1997 beziehungsweise 2003 in die Schweiz eingereisten Söhne
B._______ respektive H._______ der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden übereinstimmend
ausgesagt haben, in der Provinz Dohuk geboren und aufgewachsen zu
sein. Übereinstimmend ausgefallen sind auch ihre Aussagen
dahingehend, sie hätten bis zum Verlassen ihres Heimatstaates
gemeinsam mit ihrer Mutter und acht respektive sieben ihrer Geschwister
in D._______ gelebt.
4.1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte diesbezüglich
sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch auf
Beschwerdeebene ein, die beiden Söhne hätten während ihrer
Asylverfahren in der Schweiz wahrheitswidrig behauptet, aus D._______
zu stammen, da sie befürchtet hätten, ihre Angaben könnten mittels der
bei ihren Anhörungen anwesenden Dolmetscher ans Zentralregime
Saddam Husseins gelangen, was zu Repressalien gegen ihre in
Wirklichkeit in W._______ lebenden Familienangehörigen hätte führen
können (vgl. Sachverhalt Bst. L und Beschwerde S. 5).
4.1.3. Vorab bleibt festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung
teilnehmenden Personen – also auch die Dolmetscher - einer
Geheimhaltungspflicht unterliegen und vorgängig ihrer Einsetzung auf
ihre Eignung und Vertrauenswürdigkeit überprüft werden. Davon
abgesehen erscheint auch die Annahme des Rechtsvertreters als solche,
die beiden in der Schweiz befindlichen Brüder hätten durch die
Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre in W._______ lebenden
Familienangehörigen vor möglichen Repressalien der zentralirakischen
Behörden schützen wollen, reichlich hypothetisch, haben sie doch selbst
während ihrer Anhörungen nichts vorgebracht, was – im Sinne
ehrenrühriger Äusserungen - den politischen Unwillen des früheren
Zentralregimes hätte erregen können, das überdies im Zeitpunkt der
Einreise des Bruders H._______ in die Schweiz (14. Juli 2003) bereits
militärisch gestürzt war. So besehen besteht a priori keine plausible
Erklärung dafür, weshalb die beiden Söhne B._______ und H._______ in
Bezug auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin hätten unzutreffende
Angaben machen sollen. Vor diesem Hintergrund bestand für die
Vorinstanz keinerlei Veranlassung, die beiden Brüder nochmals
hinsichtlich des Herkunftsortes ihrer nachträglich in die Schweiz
gelangten Familienangehörigen (vgl. Sachverhalt Bst. C und D) zu
D-5660/2010
Seite 18
befragen. Daran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass
sämtliche der im Jahre 2008 nachträglich in die Schweiz eingereisten
Familienangehörigen behauptet haben, aus W._______ zu stammen und
zeitlebens dort gewohnt zu haben. Auch der Befund der Lingua-Analyse,
wonach R._______ sehr wahrscheinlich aus W._______ stamme
beziehungsweise dort sozialisiert worden sei, vermag die erneute
Befragung der beiden Brüder B._______ und H._______ nicht zu
rechtfertigen, da deren Ergebnis gerade bei Würdigung sämtlicher
relevant erscheinender Sachverhaltselemente keineswegs zwingend den
Schluss nahelegt, R._______, die Beschwerdeführerin und ihre übrigen
Geschwister (beziehungsweise Kinder) seien in W._______ geboren und
hätten immer dort gelebt.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin hat als Beleg ihrer angeblichen Herkunft
aus W._______ sowohl eine irakische Identitätskarte als auch einen
irakischen Nationalitätenausweis eingereicht, in denen W._______
sowohl als Geburts- als auch als Ausstellungsort angeführt ist (vgl.
Sachverhalt Bst. E). Dabei erklärte sie hinsichtlich ihrer Identitätskarte,
diese sei echt und sie habe diese legal erhalten (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff.
13.2). In der Folge unterzog das BFM sowohl die Identitätskarte als auch
den Nationalitätenausweis einer internen Dokumentenanalyse, wobei sich
herausstellte, dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen
handelt (vgl. Sachverhalt Bst. H und M).
4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin räumt in seiner
Beschwerde zwar ein, dass es sich bei den vorgenannten Dokumenten
um Fälschungen handelt, beharrt aber auf der Darstellung seiner
Mandantin, wonach ihr diese Identitätsdokumente von offizieller Seite
ausgestellt worden seien. Er mutmasst dabei zunächst, unter Verweis auf
seine frühere Eingabe vom 21. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. O), es sei
denkbar, dass der zuständige Beamte zwecks Erwirtschaftung eines
privaten Gewinns zu Fälschungen gegriffen habe, da er auf diese Weise
nicht offiziell mit seiner Amtsstelle habe abrechnen müssen.
Möglicherweise hätten die zuständigen Behörden seiner Mandantin aber
auch wegen ihres christlichen Glaubens bewusst falsche Dokumente
ausgestellt, um sie als Angehörige dieser Religionsminderheit bei der
Flucht ins Ausland in Schwierigkeiten zu bringen (vgl. Beschwerde S. 6
Art. 5). Er vertritt damit implizit den Standpunkt, das von seiner Mandantin
eingereichte irakische Identitätspapier respektive der
Nationalitätenausweis seien trotz ihres Fälschungscharakters als
D-5660/2010
Seite 19
geeignet zu erachten, den durch sie beurkundeten Inhalt als
wahrheitsgemäss erscheinen zu lassen.
4.2.3. Hinsichtlich letzterer – gleichsam alternativ vorgetragener –
Erklärungsversuche teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der
Vorinstanz, wonach diese äusserst spekulativer Natur sind und deshalb in
keiner Weise zu überzeugen vermögen. Es entspricht vielmehr auch im
irakischen Kontext einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass irakische
Staatsangehörige ohne Weiteres in den Besitz authentischer Dokumente
gelangen können, welche ihre Identität belegen. Der Fälschungscharakter
des von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätspapiers
beziehungsweise Nationalitätenausweises weist somit untrüglich darauf
hin, dass die in ihnen beurkundeten Inhalte nicht beziehungsweise nur
teilweise den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Grunde sind die
vorerwähnten Identitätspapiere im vorliegenden Fall nicht geeignet, den
Beweis für die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin aus
W._______ zu erbringen. Darüber hinaus weist die Tatsache der
Einreichung gefälschter Identitätspapiere darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin nicht aus W._______ stammt, ansonsten sie in der
Lage gewesen sein müsste, echte Ausweise mit den entsprechenden
Herkunftsangaben beizubringen.
4.2.4. Letzterer Gedanke führt denn auch zur Auffassung des Gerichts,
dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen in der Beschwerde in
keiner Art und Weise verpflichtet war, vorgängig ihres Entscheides im
Zusammenhang mit der strittigen Herkunft der Beschwerdeführerin
weitere Beweisanerbieten zu akzeptieren beziehungsweise zusätzliche
Recherchen (beispielsweise Botschaftabklärungen) vorzunehmen. Das
Fehlen authentischer Identitätspapiere lässt vielmehr den Schluss zu,
dass die Beschwerdeführerin nicht – wie von ihr behauptet – aus
W._______ stammen kann. Damit erscheint es auch sinnlos, zusätzliche
Abklärungen in Bezug auf die letztlich fiktiv erscheinende Herkunft der
Beschwerdeführerin aus W._______ vorzunehmen beziehungsweise
diesbezügliche weitere Beweise abzunehmen. Aus eben diesem Grunde
sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst,
weitergehende Ausführungen zu den vom Rechtsvertreter auf
Beschwerdeebene weiters eingereichten Beweismitteln zu machen
beziehungsweise zusätzliche Beweisofferten hinsichtlich des angeblichen
Herkunftsortes W._______ der Beschwerdeführerin anzunehmen (vgl.
Sachverhalt Bst. Q und T), zumal es sich hierbei durchwegs um
Beweisdokumente beziehungsweise –anerbieten handelt, welche nicht
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Seite 20
annäherungsweise dieselbe zentrale Beweiskraft wie irakische
Identitätspapiere und Nationalitätenausweise besitzen (zur Frage der
Gewichtung von Identitätspapieren und anderen Belegen vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7). Allein
letztere hätten die nötige Beweiskraft, um den schlüssigen Beweis für die
tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin zu erbringen. Solche liegen
indessen nur als Falsifikate vor.
4.3.
4.3.1. Wie der Lingua-Analyse vom 8. Dezember 2009 zu entnehmen ist,
gelangte der Experte nach einem 57-minütigen Telefongespräch mit
R._______ zum Schluss, dass sie gestützt auf ihre guten Kenntnisse der
Stadt W._______ sowie des Umstandes, sowohl den arabischen Dialekt
von W._______ als auch denjenigen aus dem Zentralirak zu
beherrschen, zweifelsohne im Irak respektive in W._______ und vor
allem in einem chaldäischen Milieu sozialisiert worden sei.
4.3.2. Die Vorinstanz vertrat diesbezüglich den Standpunkt, die
Ergebnisse der Lingua-Analyse gäben Anlass zur Vermutung, dass
R._______ tatsächlich einige Zeit in der Stadt W._______ gelebt haben
könnte, da sie in der Lage gewesen sei, die Begebenheiten vor Ort
korrekt zu beschreiben. Dies würde auch erklären, weshalb sie gut
Arabisch spreche und ihr Arabisch sprachliche Eigenheiten aus der
Region W._______ aufweise. Aus dem getesteten Wissen über
W._______ und den Arabischkenntnissen erfolge jedoch nicht zwingend,
dass R._______ auch in W._______ geboren und aufgewachsen sei. Das
Wissen über die Stadt W._______ und die Arabischkenntnisse, welche
R._______ gemäss dem Gutachten habe, wären auch von einer Person
zu erwarten, die nur einige Zeit in W._______ gelebt und dort Arabisch
gelernt habe. Insgesamt würden die Ergebnisse der Lingua-
Herkunftsanalyse somit nicht der Annahme widersprechen, R._______
und die mit ihr eingereisten Familienangehörigen stammten ursprünglich
aus der Provinz Dohuk im Nordirak.
4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung
der Vorinstanz angesichts der Angaben der Söhne der
Beschwerdeführerin in deren früheren Asylverfahren sowie der Tatsache,
dass sich die von der Beschwerdeführerin eingereichte irakische
Identitätskarte beziehungsweise der Nationalitätenausweis ebenso wie
diejenigen ihrer gleichzeitig in die Schweiz eingereisten Kinder als
Fälschungen erwiesen haben, ohne Weiteres an. Mit Blick auf die
D-5660/2010
Seite 21
gesamte Aktenlage ist tatsächlich anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich in der Provinz Dohuk
aufgewachsen ist, möglicherweise aber vom Jahre 2003 an für einige Zeit
in W._______ gelebt hat.
4.4. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass klare Hinweise dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführerin in der Provinz Dohuk im Nordirak geboren wurde
und auch dort aufgewachsen ist.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch primär damit,
ihre Tochter R._______ habe am 20. April 2008 im Innenhof ihres
Hauses einen Drohbrief einer terroristischen Organisation vorgefunden,
worin sie persönlich aufgefordert worden sei, ihre Stelle als Coiffeuse zu
kündigen, da diese Arbeit gegen die islamischen Gesetze verstossen
würde. Im Weiteren hätten die Terroristen in ihrem Schreiben 40'000
Dollar verlangt. Falls ihre Forderungen nicht erfüllt würden, werde die
ganze Familie entführt oder umgebracht. Wiewohl sie und ihre Tochter
D-5660/2010
Seite 22
R._______ sich hilfesuchend an die heimatlichen Polizeibehörden
gewandt hätten, sei ihnen der Rat erteilt worden, ihre Heimat
sicherheitshalber besser zu verlassen.
6.1.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die
Aussage der Tochter R._______ der Beschwerdeführerin, die Terroristen
hätten in ihrem Drohbrief ihre Arbeit als Coiffeuse als gegen die
islamischen Gesetze verstossend bezeichnet (vgl. act. A1/9 S. 4 Ziff. 15),
darauf schliessen lassen, dass die Urheber des Drohbriefs Islamisten
waren. Nichtsdestotrotz erscheinen diese Drohungen a priori als lokale
Behelligungen, die allem Anschein nach darin gründen, dass die
Islamisten in W._______ herausgefunden zu haben scheinen, dass
R._______ in W._______ in einem Coiffeurgeschäft gearbeitet hat. Damit
wäre es den Beschwerdeführerin und ihren weiteren
Familienangehörigen grundsätzlich möglich gewesen, sich den
angedrohten Nachteilen durch Wegzug in den Nordirak zu entziehen
(sogenannte "innerstaatliche Fluchtalternative"), weshalb die
vorgenannten Ausreisegründe die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin nicht zu begründen vermögen.
6.2.
6.2.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, es gebe
zahlreiche Berichte darüber, dass Christen in W._______ Opfer einer
kollektiven Verfolgung seien, was sich an zahlreichen Attentaten auf
christliche Einrichtungen und zahlreiche Morde zeige. Darüber hinaus
verweise die Vorinstanz in ihrer Verfügung in Bezug auf die Einschätzung
der allgemeinen Lage der Christen im Nordirak beziehungsweise in den
kurdisch kontrollierten Gebieten auf einen Grundsatzentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4),
wonach für Christen in Irakisch-Kurdistan keine Gruppenverfolgung
bestehe, sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der
kurdischen Behörden vorausgesetzt werden könne und dass Irakisch-
Kurdistan auch für zahlreiche Christen aus anderen Regionen Iraks als
Zufluchtsort gelte. Auf diese Weise habe das BFM es unterlassen, die
aktuelle Gefährdungslage der Christen im Nordirak im Zeitpunkt seines
Entscheides zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 9).
6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Frage,
ob die Beschwerdeführerin aus W._______ stammt, einlässlich geprüft
und ist aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass sie nicht aus
W._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der Provinz
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Seite 23
Dohuk im Nordirak stammt (vgl. vorstehend E. 4). Damit erübrigt es sich
vorliegend, auf die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen
in W._______ näher einzugehen. Unbegründet ist überdies der Vorwurf
des Rechtsvertreters, das BFM habe in seiner Verfügung vom 30. Juni
2010 keine aktuelle Beurteilung der Lage der Christen im Nordirak
vorgenommen, erweist sich doch die vom Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2008/4 geschilderte Situation der Christen im Nordirak sowohl auf
den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids als auch auf den jetzigen
Zeitpunkt bezogen nach wie vor als aktuell.
6.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Wie vorstehend eingehend dargelegt wurde, erscheint die von der
Beschwerdeführerin behauptete Herkunft aus W._______ nicht glaubhaft.
Grundsätzlich ist es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen
Herkunftsländern oder –regionen zu forschen. Nachdem jedoch aufgrund
der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
stamme aus der Provinz Dohuk, ist im Folgenden die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den
kurdisch verwalteten Nordirak zu prüfen.
D-5660/2010
Seite 24
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
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Seite 25
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die
Beschwerdeführerin nur Ausreisegründe in Bezug auf ihre angebliche
Heimatstadt W._______ geltend machte. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office,
Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die
Kurdistan Regional Government of Iraq, Ziff. 11-21, und Country of Origin
Information Report Iraq vom 10. Dezember 2009, Ziff. 7-19; zur
Sicherheitslage im Nordirak vgl. BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und
die politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste (vgl. BVGE
2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im
erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
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Seite 26
Der Rechtsvertreter macht in seiner Beschwerde geltend, im
vorliegenden Fall müsse der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und
deren Familienangehörige der christlichen Minderheit angehörten, auch
bei einer allfälligen Rückführung in den Nordirak besondere
Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie als religiöse Minderheit auch
dort als erste Opfer struktureller und sozioökonomischer
Benachteiligungen sein könnten. Insbesondere weil die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in ihren Anhörungen vorgebracht
hätten, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei in seinem Amt als
Kirchenwächter in D._______ zusammen mit anderen Securitaswächtern
und dem Pfarrer von D._______ von sunnitischen Kurden erschossen
worden, dränge sich eine solche weiterführende Abklärung des
Sachverhalts geradezu auf (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 10).
Wie den Akten entnommen werden kann, ereignete sich die Tötung des
Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahre 1995, was sie und ihre
Familienangehörigen laut der Angaben ihrer beiden Söhne B._______
und H._______ in der Folge nicht unmittelbar veranlasst zu haben schien,
D._______ zu verlassen, lebten sie doch den Aussagen von H._______
zufolge noch im Jahre 2003 in D._______. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die sinngemässe Behauptung ihres Rechtsvertreters, die
Hintergründe des Todes ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters sei
für die Frage ihrer gefahrlosen Rückkehr nach D._______ wichtig, als
unbehelflich. Im Weiteren hat sich die Sicherheitssituation im Nordirak
seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrates wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die beiden vorstehend unter
E. 8.2.3 erwähnten Berichte des UK Home Office).
8.3.2. Aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die
zwar nicht mehr ganz junge, indessen soweit aktenkundig gesunde
Beschwerdeführerin würde im Falle der Rückkehr nach D._______ oder
in eine andere Provinz des kurdisch verwalteten Nordirak aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten. In diesem
Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass sie in ihrer
tatsächlichen Herkunftsregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt. Im Weiteren bietet der Umstand, dass nicht nur die
Beschwerdeführerin, sondern die mit ihr eingereisten Kinder gemeinsam
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in ihre Herkunftsregion zurückkehren können, eine zusätzliche Gewähr
enger sozialer Beziehungsstrukturen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass
die beiden in der Schweiz befindlichen Söhne ihre Mutter und ihre
Geschwister bei der Reintegration mindestens finanziell unterstützen
können.
8.3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.4. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte
Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (seit anfangs
Februar 2010 beispielsweise mit "Air Berlin" von München nach Erbil und
seit kurzem auch nach Suleimaniya). Ferner obliegt es der
Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat indessen mit
Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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