B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5660/2013
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch dipl. iur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N_______.
D-5660/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2003
und sei auf dem Luftweg über D._______ nach Griechenland (E._______)
gelangt, von wo er nach wenigen Stunden Aufenthalt über F._______
(G._______) nach H._______ (I._______) weitergereist sei. Im September
2004 sei er von H._______ im Rahmen des Dublin-Abkommens nach
E._______ zurückgeführt und am J._______ in Griechenland als Flüchtling
anerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits reiste zusammen mit ihrer Tochter im
März 2007 aus dem Iran aus und gelangte auf dem Landweg über
K._______ nach Griechenland, von wo sie nach einer dreitägigen Haft
nach K._______ deportiert worden seien. Dort habe man sie während
zweier Monate inhaftiert. In der Folge hätten sie durch Vermittlung des Am-
tes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen UNHCR)
im März 2008 nach Griechenland reisen können, wo sie in E._______ beim
Beschwerdeführer gewohnt hätten. Die griechischen Behörden hätten sie
am 17. November 2010 als Flüchtlinge anerkannt.
Die Beschwerdeführenden hätten sich bis am 2. Juli 2011 in Griechenland
aufgehalten und seien danach über F._______ am 3. Juli 2011 legal in die
Schweiz gereist. Am 6. Juli 2011 reichten sie im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) in L._______ ihre Asylgesuche ein. Nach den Befragun-
gen zur Person (BzP) im EVZ L._______ vom 8. Juli 2011 wurden sie mit
Entscheid des BFM vom 12. Juli 2011 für den weiteren Aufenthalt dem
Kanton M._______ zugewiesen. Am 16. Dezember 2011 wurden sie durch
das BFM direkt angehört. Mit Schreiben des BFM vom 5. August 2013
wurde ihnen mit Blick auf eine Zuständigkeit Griechenlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 6. September 2013
ihre Stellungnahme zu den Akten.
A.b. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden mit Blick auf ihren Auf-
enthalt in Griechenland ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwer-
deführer führte an, er habe während seines Aufenthaltes in Griechenland
verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, diese aber wegen der finanzi-
ellen Probleme des griechischen Staates alle aufgeben müssen. Von staat-
licher Seite sei er nicht unterstützt worden. Wegen der wirtschaftlichen
Probleme des Landes und weil er als Ausländer rassistischen Übergriffen
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ausgesetzt gewesen sei, habe er Griechenland verlassen. Die griechische
Polizei habe ihn zudem unter Druck gesetzt und ihn jede Woche für ein bis
zwei Tage inhaftiert. Man habe ihm vorgeworfen, die Leute zu Protesten
anzustiften, zumal er sich in einem selbst gegründeten Camp mit weiteren
Personen für die Rechte der Asylsuchenden eingesetzt habe. Während 79
Tagen hätten sie dieses Camp geführt und mit Protestaktionen erreicht,
dass die Regierung etlichen Asylbewerbern, die sich dort aufgehalten hät-
ten, Asyl erteilt habe. Nachdem ihr Camp aufgelöst worden sei, seien zwei
andere Camps entstanden. Die Polizisten hätten ihn überdies anlässlich
von routinemässigen Kontrollen aufgefordert, das Land zu verlassen. Zu-
dem werde den Flüchtlingen in Griechenland wegen der Krise keine medi-
zinische Unterstützung mehr gewährt, weshalb die medizinische Versor-
gung ihrer Tochter nicht mehr gewährleistet wäre und ihr dadurch ein erns-
ter gesundheitlicher Schaden drohen würde. Die Beschwerdeführerin ih-
rerseits gab an, sie habe in Griechenland bei der gleichen privaten Hilfsor-
ganisation wie ihr Mann gearbeitet. Da es in Griechenland aber rassistisch
motivierte Vorfälle gegeben habe, gegen die die Polizei nicht eingeschritten
sei, es keine Sicherheit mehr gegeben habe und sie ihre Situation hätten
verbessern und nicht mehr auf der Strasse leben wollen, seien sie in die
Schweiz gekommen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel – nebst Dokumenten
aus ihrer Heimat Iran – diverse ärztliche Unterlagen aus Griechenland und
Berichte zur dortigen Situation, Bestätigungen betreffend ihre Ausbildung,
Dokumente des UNHCR, drei durch die griechischen Behörden ausge-
stellte Reisepässe für Flüchtlinge und ihre iranischen Identitätskarten zu
den Akten.
A.c. Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundes-
rat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die
Vorinstanz die griechischen Behörden am 4. April 2013 um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden.
A.d. In ihrem (Telefax-)Schreiben vom 19. Juli 2013 akzeptierten die grie-
chischen Behörden die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 – eröffnet am 30. September 2013
– trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf
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aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, wies sie nach Griechen-
land weg und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug. Den
Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 13. Sep-
tember 2013 Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung zurückzuwei-
sen, das BFM sei anzuweisen, ihnen Zweitasyl in der Schweiz gemäss Art.
50 AsylG zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechen-
land unzumutbar und unzulässig und somit die vorläufige Aufnahme zu ver-
fügen sei, und subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeur-
teilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2013 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, zumal die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe, eine solche von der Vorinstanz
nicht entzogen worden sei und es sich nicht um ein Verfahren handle, in
dem über die aufschiebende Wirkung oder die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen zu entscheiden sei, weshalb auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht wei-
ter eingegangen zu werden brauche. Zudem wurde die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art.
57 VwVG zu einer Stellungnahme eingeladen.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2013 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten,
und verwies am Schluss ihrer ergänzenden Ausführungen im Übrigen auf
ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
G.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 wurde den Beschwerdeführenden
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig
die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 2. Dezember 2013 eingeräumt.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. November
2013.
H.
Am 11. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres
Beweismittel (Nennung Beweismittel) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes hängigen Verfahren das neue Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012).
1.5. Auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu wer-
den, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits auf-
schiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG), die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung nicht entzog und den Beschwerdeführenden schon
mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2013 mitgeteilt
wurde, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten
dürfen.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Be-
schwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Vorinstanz prüft die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. auch das
Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5 zur Kognition des
BVGer betreffend den Wegweisungsvollzug nach Aufhebung von aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG [zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 7
3.
3.1. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeich-
nen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss dem seit 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getretenen Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, der den identi-
schen Wortlaut wie der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
verwendete aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG aufweist, wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeich-
net. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) in
H._______ sowie am 3. September 2004 in Griechenland um Asyl ersucht
habe. Im Rahmen der summarischen Befragung habe er angeführt, sich
seit dem Jahre 2004 bis zu seiner Ausreise am 2. Juli 2011 in Griechenland
aufgehalten zu haben. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind
seien im Jahre 2008 zum Beschwerdeführer gestossen und die Beschwer-
deführenden seien in der Folge gemeinsam am 2. Juli 2011 aus Griechen-
land ausgereist. Die Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass sie in
Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die griechischen
Behörden hätten sich am 19. Juli 2013 bereit erklärt, die Beschwerdefüh-
renden zurückzunehmen. Es würden keine Personen in der Schweiz leben,
zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten, und sich
auch keine Angehörigen hierzulande aufhalten. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/56) komme bei der vorlie-
genden Konstellation (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutz-
gewährung durch Drittstaat) die Ausnahmeklausel von aArt. 34 Abs. 3 Bst.
b AsylG nicht zum Tragen. Weiter seien auch keine Hinweise gegeben,
dass in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Auf die Asylgesuche sei daher nicht ein-
zutreten.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten,
dass vorliegend das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG finden würden. Die
griechischen Behörden hätten explizit bestätigt, dass sie anerkannte
Flüchtlinge seien. Als solche hätten sie gemäss Qualifikationsrichtlinie
(Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) Anspruch auf einen
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Aufenthaltstitel und verfügten daher über einen legalen Wohnsitz, weshalb
sie bei ihrer Überstellung keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins
Heimatland befürchten müssten. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sei anzuführen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei
und dessen Behörden als schutzfähig sowie schutzwillig eingestuft werden
könnten. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass Griechenland kei-
nen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würde. Sollte die Polizei kon-
kret ihren Schutzauftrag nicht wahrnehmen, könnten sich die Beschwerde-
führenden an die nächsthöhere Instanz wenden. Sodann habe Griechen-
land die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt, welche Ansprüche anerkannter
Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Wohnraum regle, weshalb die
Beschwerdeführenden gehalten seien, die ihnen als Flüchtlinge zustehen-
den Ansprüche hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den grie-
chischen Behörden einzufordern. Zudem bestünden neben den staatlichen
Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen, welche
geeignete Hilfe anbieten würden. Weiter sei anzufügen, dass für Dritt-
staatsangehörige auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch auf
eine Arbeitsstelle bestehe, weshalb aus der aktuell schwierigen wirtschaft-
lichen Situation in Griechenland nicht auf die Unzumutbarkeit der Rückfüh-
rung geschlossen werden könne. Aufgrund des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführenden in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt in
Griechenland zuweilen selbstständig und legal zu bestreiten, sei nicht da-
von auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten könnten. Schliesslich habe Griechenland auch bezüglich ei-
ner medizinischen Behandlung die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt, wel-
che unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich me-
dizinischer Versorgung regle. Es sei demnach davon auszugehen, dass die
medizinische Grundversorgung sichergestellt sei. Die Beschwerdeführen-
den seien auch diesbezüglich gehalten, sich bei medizinischen Problemen
an eine Institution in Griechenland zu wenden. Somit sei der Vollzug auch
als zumutbar zu erachten.
3.3. In ihrer Beschwerdeschrift und in ihrer Ergänzung vom 10. Oktober
2013 brachten die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen
vor, die Vorinstanz habe vorliegend ihren Anspruch auf Zweitasyl gemäss
Art. 50 AsylG in keiner Weise berücksichtigt oder auch nur erwähnt. Da sie
unbestrittenermassen Flüchtlinge seien, sei die Europäische Vereinbarung
über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305;
nachfolgend: Übergangsvereinbarung) anwendbar, die die Verpflichtung
zur Aufnahme von Flüchtlingen statuiere, welche die Voraussetzungen von
Art. 2 der Vereinbarung erfüllten. Seien die Voraussetzungen gegeben, so
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führe der Übergang des Flüchtlingsstatus zur Gewährung von Zweitasyl
(so Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2002/10 E. 4b). Diesbezüglich müsse sich ein Flüchtling
während zweier Jahre ununterbrochen im Zweitstaat mit Zustimmung von
dessen Behörden aufgehalten haben, wobei unterschiedliche Auffassun-
gen zur rechtlichen Qualität des Aufenthaltsstatus während der Zweijah-
resperiode bestünden. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse ein lega-
les, faktisches Aufenthaltsrecht – somit auch ein N-Ausweis – als ausrei-
chend bezeichnet werden. Bleibe die erstinstanzliche Behörde über zwei
Jahre untätig und lasse den faktischen Aufenthalt des Flüchtlings zu, ohne
erkennbar zu machen, dass sie damit nicht einverstanden sei (indem um
Rückübernahme gebeten und auch vollzogen werde), dann müsse sie den
Übergang der Verantwortung hinnehmen. In diesem Sinne äussere sich
auch EMARK 2002/10, in welchem Urteil ausführlich auf die Übergangs-
vereinbarung und Art. 50 AsylG eingegangen werde. Vorliegend seien zwi-
schen Einreichung des Asylgesuchs am 6. Juli 2011 und dem Entscheid
des BFM, welcher am 30. September 2013 eröffnet worden sei, über zwei
Jahren verstrichen. Die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sei
nicht ihnen anzulasten. Die Schweizer Behörden hätten ihnen den Status
N erteilt. Da die Vorinstanz über zwei Jahre keinen erstinstanzlichen Ent-
scheid gefällt habe, sei diese Untätigkeit als konkludente Übernahme der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Zustimmung hierzu zu werten. Da
kein Ermessensspielraum mehr bestehe, sei auch die zweite Vorausset-
zung für die Erteilung von Zweitasyl in der Schweiz erfüllt. Im Übrigen
komme zusätzlich eine faktische Übernahme der Flüchtlingseigenschaft
der Schweiz in Betracht, da ihre Reiseausweise abgelaufen seien und ein
Ersuchen um Rückübernahme des Flüchtlings gemäss Art. 4 Übergangs-
vereinbarung nur innert sechs Monaten nach Ablauf des Reiseausweises
gestellt werden könne. Andernfalls gelte die Verantwortung als übergegan-
gen. So statuiere denn auch Art. 2 Abs. 3 Übergangsvereinbarung, dass
der Übergang der Verantwortung auch dann geschehen sei, wenn die Wie-
deraufnahme im Erststaat nach Art. 4 nicht mehr verlangt werden könne.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–4790/2007 vom 26. Septem-
ber 2007 habe sich das BFM auf diesen Artikel berufen, weshalb vorliegend
auch gemäss Art. 2 Abs. 3 Übergangsvereinbarung die Verantwortung auf
die Schweiz übergegangen sei.
Ferner habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt. Im Rahmen der BzP und der Anhörung seien sie fast aus-
nahmslos zu ihrer Verfolgung im Heimatstaat Iran befragt worden, obwohl
diese für die Beurteilung nach aArt. 34 AsylG irrelevant gewesen wäre.
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Seite 10
Hingegen sei ihre schwierige Situation in Griechenland nur marginal ge-
streift worden. Sie hätten sich zu keinem Zeitpunkt ausführlich dazu äus-
sern können. Ferner seien sie der Ansicht, dass diese unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung angesichts der Komplexität der Situation in Griechen-
land und der wenig definierten Praxis zum Umgang mit anerkannten
Flüchtlingen aus Griechenland durch das rechtliche Gehör vom 5. August
2013 wohl kaum habe geheilt werden können, da das schriftliche Verfahren
nicht ausreichend für eine zentrale Sachverhaltserstellung sein könne. Da
die in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vorgebrachten Beweise und
Vorbringen ohnehin nur mangelhaft gewürdigt worden seien, könne diese
Frage an dieser Stelle offen bleiben. So seien ihrer Stellungnahme vom 6.
September 2013 diverse Beweismittel und Dokumentationen beigelegen,
welche belegten, dass ihr Fall einen Einzelfall einer unzumutbaren Rück-
kehr nach Griechenland bilde. Im angefochtenen Entscheid sei die Vo-
rinstanz weder auf die der Stellungnahme beigelegten Unterlagen einge-
gangen noch habe sie sich individuell zu ihrer Situation in Griechenland
geäussert. Dies stelle gleichzeitig auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar. Diesbezüglich habe das BFM in seiner hauptsächlichen Argu-
mentation drei Mal auf die Qualifikationsrichtlinie verwiesen, ohne sich aber
mit dem tatsächlichen Ausmass der Umsetzung dieser Richtlinie zu be-
schäftigen. Trotz gegenteiliger Anhaltspunkte, welche durch die eingereich-
ten Berichte belegt worden seien, werde von vornherein davon ausgegan-
gen, dass sich Griechenland an die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie
halte. Eine Subsumption im Einzelfall habe die Vorinstanz gänzlich unter-
lassen. Weiter stelle der Verstoss gegen Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) einen wei-
teren groben Verfahrensfehler dar. So sei der Beschwerdeführer in der An-
hörung nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team befragt worden. An-
gesichts der massiven geschlechtsspezifischen Übergriffe, welche der Be-
schwerdeführer habe erleiden müssen, sei dieses Vorgehen rechtswidrig
und zeige einmal mehr die Fehlerhaftigkeit des gesamten Verfahrens. Der
Beschwerdeführer sei in dieser Situation überfordert und daher nicht in der
Lage gewesen, selber noch stärker zu betonen, dass sein Problem die Si-
tuation in Griechenland gewesen sei und nicht über eine Rückkehr in den
Iran gesprochen werden müsste. Sie seien Opfer eines dilettantischen Ver-
fahrens geworden, welches in seiner Fehlerhaftigkeit auch noch über zwei
Jahre gedauert habe.
Betreffend ihrem Eventualbegehren um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sei auf BVGE 2011/35 zu verweisen, worin die vom Europäischen
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Seite 11
Gerichtshof (EuGH) statuierte Umkehr der Beweislast bezüglich des Nach-
weises eines völkerrechtskonformen Verhaltens der griechischen Behör-
den übernommen worden sei. Daraus ergebe sich die Pflicht des BFM,
vorliegend aufzuzeigen, inwiefern eine Rücküberstellung ihrer Familie
nach Griechenland tatsächlich zulässig sei, und zu beweisen, dass ihr dort
keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Weder sei eine solche Prü-
fung im Rahmen eines Nichteintretensentscheides nach aArt. 34 AsylG
möglich noch sei aus der Argumentation des BFM auch nur ansatzweise
ersichtlich, dass die Beweislastumkehr berücksichtigt worden sei. Weiter
seien die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gemachten Ausführungen in
BVGE 2011/35 auch vorliegend anwendbar, zumal sie eine besonders ex-
ponierte Familie seien. Zwar würden sie in Griechenland ein Aufenthalts-
recht besitzen, jedoch habe sich der Beschwerdeführer durch sein Enga-
gement für Flüchtlinge und Ausländer sowie durch verschiedene Berichte
sehr exponiert. Dadurch sei er stärker als andere von rassistischen Über-
griffen betroffen gewesen, welche auch gezielt gegen ihn ausgeübt worden
seien. Seine Versuche, seine Rechte bei den griechischen Behörden al-
leine und mit Hilfe von Organisationen geltend zu machen, seien erfolglos
geblieben. Die griechische Polizei habe sich in diesem Zusammenhang
nicht als schutzbereit und schutzfähig erwiesen. Bei einer Wegweisung
drohe die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK. Zudem handle es sich bei ihnen um "verletzliche Personen"
im Sinne der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,
zumal ihre Tochter krank und auf medizinische Leistungen angewiesen sei,
deren Erhalt angesichts des selbst für Einheimische schwierigen Zugangs
zu solchen Leistungen äusserst fragwürdig sei. Zudem stehe im Rahmen
der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) das Wohl des Kindes an ers-
ter Stelle. Vorliegend hätten sie innerhalb von zwei Jahren eine vollstän-
dige Integration in ihr Umfeld erreicht. Ihrer Tochter sei es trotz der schwie-
rigen Vergangenheit und der kurzen Aufenthaltsdauer gelungen, innert kür-
zester Zeit ausgezeichnete schulische Leistungen zu erbringen und der
deutschen Sprache mächtig zu werden. Da sie wohl nur noch marginal
Griechisch sprechen dürfte, wäre eine Rückweisung nach Griechenland für
die Entwicklung ihrer Tochter verheerend. Abgesehen von der nicht gesi-
cherten medizinischen Unterstützung würde eine Wegweisung ins Unge-
wisse ihrer Tochter die komplette Grundlage und Stabilität entziehen und
müsste auch als Verletzung der KRK und damit als unzulässig angesehen
werden.
Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar zu er-
achten. Im Sinne einer teleologischen Auslegung müsse in einem Fall wie
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Seite 12
dem ihren das Beschleunigungsgebot des Dublin-Systems analog ange-
wendet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil
D-6982/2011 vom 9. August 2013 erkannt, dass bei einer Verfahrensdauer
wie in ihrem Fall (28 Monate) dem Beschleunigungsgebot nicht genügend
Rechnung getragen werde, und es sei ein Selbsteintritt angeordnet wor-
den. Aufgrund der Befragungen hätten sie nach Treu und Glauben von ei-
nem positiven Entscheid des BFM ausgehen dürfen. Sie hätten eine
schwierige Zeit hinter sich und sie würden alle stark unter der erneuten
Unsicherheit leiden. Das Leben ihrer Tochter sei bisher von Instabilität ge-
prägt gewesen und es wäre fatal für eine normale Entwicklung, sie erneut
aus ihrem jetzigen Umfeld herauszureissen.
3.4. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, ge-
mäss Art. 50 AsylG in Verbindung mit Art. 36 AsylV 1 gelte ein Aufenthalt
als asylsuchende Person nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt. Daher
stelle sich vorliegend die Frage nach Zweitasyl nicht (mit Verweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2944/2011 vom 27. Mai 2011).
Sowohl die Feststellung des Sachverhalts als auch die Würdigung der Be-
weismittel seien als ausreichend zu erachten. Den Beschwerdeführenden
sei am 5. August 2013 zusätzlich ein rechtliches Gehör zu Griechenland
gewährt worden. Von dieser Möglichkeit hätten sie Gebrauch gemacht und
dem BFM ihre Situation in Griechenland ausführlich erläutert. Zudem habe
die Beschwerdeführerin diverse Berichte über die Situation der Asylsu-
chenden in Griechenland eingereicht. Die im rechtlichen Gehör aufgeführ-
ten Punkte seien vom BFM im Entscheid allesamt gewürdigt worden, so
auch die eingereichten Beweismittel. Dabei habe sich die Mehrzahl der Be-
weismittel auf die Situation der Asylsuchenden in Griechenland bezogen
und weise keinen Bezug zum vorliegenden Fall auf, da es sich bei den
Beschwerdeführenden um anerkannte Flüchtlinge handle. Zudem sei dem
BFM die allgemeine Situation in Griechenland hinlänglich bekannt. Die
griechischen Behörden hätten in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2013 explizit
bestätigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um anerkannte
Flüchtlinge handle. Als solche hätten sie gemäss Qualifikationsrichtlinie
Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und verfügten daher über einen legalen
Wohnsitz in Griechenland. Es könne davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr Anrecht auf Erneuerung ihrer
griechischen Aufenthaltsbewilligungen hätten, weshalb sie bei einer Über-
stellung keine Inhaftierung oder sofortige Abschiebung ins Heimatland zu
befürchten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe denn auch bei
Griechenland nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführun-
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gen aus, den besonderen Umständen des Einzelfalls sei weiterhin Rech-
nung zu tragen, womit im Einzelfall – wenn günstige Voraussetzungen vor-
lägen – an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden könne
(vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1.3). Der Vollzug könne somit als zulässig be-
zeichnet werden. Ein solcher sei auch als zumutbar zu erachten, zumal
anerkannte Flüchtlinge gemäss Qualifikationsrichtlinie ebenfalls Anspruch
auf Unterstützung, Unterbringung und medizinische Betreuung hätten. Des
Weiteren existierten in Griechenland zahlreiche private sowie internatio-
nale Hilfsorganisationen, an welche sich die Beschwerdeführenden wen-
den könnten. Zudem sei die Situation in Griechenland gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers sogar besser gewesen als in der Schweiz. Dieser
habe gegenüber seiner zuständigen Sachbearbeiterin in der Wohnsitzge-
meinde mehrmals erwähnt, dass sie es in Griechenland besser gehabt hät-
ten als in der Schweiz. Sie hätten dort eine bessere Betreuung und grös-
sere finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten, ohne dass diese stän-
dig an Bedingungen geknüpft worden seien. Zudem hätten sie dort nicht
immer für alles betteln müssen. Diese Erklärungen würden die Einschät-
zung des BFM, wonach eine Rückführung nach Griechenland vorliegend
zumutbar sei, bestätigen.
3.5. In ihrer Replik vom 29. November 2013 brachten die Beschwerdefüh-
renden vor, aus der von der Vorinstanz zitierten Bestimmung von Art. 36
AsylV 1 sei nicht zu ersehen, weshalb vorliegend die Voraussetzungen
nicht erfüllt sein sollten. Das zitierte Urteil sei im Weiteren ein Einzelrich-
terentscheid und stelle keine gefestigte Rechtspraxis dar. Zudem sei der
Begriff einer fremdenpolizeilichen Bewilligung umstritten, gerade bei der
Übertragung in den Asylbereich. Vielmehr seien gemäss EMARK 2002/10
die Bestimmungen der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der
Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. Die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) habe in diesem Entscheid betont,
dass der Übergang der Flüchtlingseigenschaft automatisch stattgefunden
habe, wenn der erstinstanzliche Entscheid erst nach zwei Jahren ergangen
sei. Das BFM müsse sich seine Unterlassung selber zuschreiben, innert
zweier Jahre seine Missbilligung des Übergangs der Flüchtlingseigen-
schaft anzuzeigen. Im Übrigen hätten andere europäische Staaten ähnli-
che Regelungen, so beispielsweise Grossbritannien. Weiter werde in der
Vernehmlassung nicht erklärt, weshalb das BFM eine Prüfung von Art. 50
Asyl komplett unterlassen habe. Auch auf den Ablauf der Gültigkeit des
Reiseausweises werde nicht eingegangen, weshalb auch auf Stufe Ver-
nehmlassung offensichtlich keine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 50
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AsylG stattgefunden habe. Sodann unterlasse das BFM jegliche individu-
elle Prüfung betreffend das Vorhandensein allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, sondern berufe sich lediglich auf abstrakte Regelungen,
welche ausreichenden Anspruch auf entsprechenden Schutz und Leistun-
gen gewähren würden. Allgemein sei jedoch bekannt, dass in Griechen-
land gerade nicht die rechtlichen Voraussetzungen problematisch seien,
sondern deren praktische Umsetzung. Die Berufung auf theoretisch beste-
hende Rechtsgrundlagen wie die Qualifikationsrichtlinie würden bei der Be-
urteilung der individuellen Zumutbarkeit wenig weiterhelfen. Das BFM be-
rufe sich auf "günstige Voraussetzungen" im Einzelfall, sage jedoch nicht,
weshalb diese in ihrem konkreten Fall vorliegen würden. Immerhin handle
es sich bei ihnen um eine Familie mit einem kranken Kind, welches durch
mediale Aufmerksamkeit bereits im Fokus von Rechtsradikalen und Behör-
den gestanden habe. Das BFM behaupte erneut, in Griechenland gebe es
Anspruch auf Unterbringung, Schutz und medizinische Leistungen, ohne
aber Stellung zu nehmen, ob Einzelpersonen diese Ansprüche auch nur
annähernd einlösen könnten. Angesichts der Tatsache, dass genau dies
allgemein in Abrede gestellt werde und von Gerichten bestätigt worden sei,
wirke diese Argumentation äusserst oberflächlich. Das von der Vorinstanz
aufgeführte Argument, wonach der Beschwerdeführer gegenüber seiner
Wohnsitzgemeinde behauptet habe, in Griechenland sei ohnehin alles bes-
ser gewesen, treffe nicht zu, zumal sich die Gemeinde auf Nachfrage von
einer solchen Aussage distanziert habe. Ohnehin sei es falsch – selbst
wenn eine solche Aussage gefallen wäre –, diese als Kriterium für das
Nichtvorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses heranzuziehen,
zudem ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs, ohne Akteneinsicht und
ohne Zustimmung der vermeintlichen Urheber. Darin sei ein grober Verfah-
rensfehler zu erkennen.
4.
4.1. Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Be-
sonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art.
13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungs-
pflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter
steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt
nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mit-
wirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies,
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dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zu-
gunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie
solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.2. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörden demnach die Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur
Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert wer-
den, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008,
N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2013/34 E. 4.1; 2007/30 E.
5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, dass das BFM ihren An-
spruch auf Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG – wonach Flüchtlingen, die in
einem andern Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl ge-
währt werden kann, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungs-
gemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten – in keiner Weise
berücksichtigt oder auch nur erwähnt habe. Aus den Akten ist ersichtlich,
dass die Beschwerdeführenden als in Griechenland anerkannte Flücht-
linge am 6. Juli 2011 ihre Asylgesuche einreichten und der angefochtene
Entscheid des BFM am 13. September 2013 erging und am 30. September
2013 eröffnet wurde. Somit sind seit der Registrierung der Beschwerdefüh-
renden durch die Schweizer Behörden und dem ablehnenden Asylent-
scheid in der Tat über zwei Jahre verstrichen, ohne dass sich die Vorinstanz
in diesem Zusammenhang im angefochtenen Entscheid zur Frage des all-
fälligen Vorliegens von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG geäussert
hätte. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2013 brachte sie unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die
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Frage nach Zweitasyl habe sich vorliegend nicht gestellt, da gemäss Art.
50 AsylG in Verbindung mit Art. 36 AsylV 1 ein Aufenthalt als asylsuchende
Person nicht als ordnungsgemässer Aufenthalt gelte. Zu diesen Feststel-
lungen konnten sich die Beschwerdeführenden äussern und brachten in
ihrer Stellungnahme vom 29. November 2013 sinngemäss vor, der vo-
rinstanzliche Einwand vermöge nicht zu überzeugen und überdies handle
es sich beim zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um einen Ein-
zelrichterentscheid, der keine gefestigte Rechtspraxis darstelle. Auch
wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.1), ist die gerügte Unterlassung der Vo-
rinstanz zu Recht als Mangel in der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids zu qualifizieren, zumal die Frage des allfälligen Vorliegens von
Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG in der vorliegenden Fallkonstellation
durchaus von erheblicher Bedeutung ist, auch wenn in der Sache selber
den Argumenten der Beschwerdeführenden letztlich nicht gefolgt werden
kann. So sind die landesrechtlichen Bestimmungen zum Zweitasyl entspre-
chend der Übergangsvereinbarung auszulegen, welche Art. 50 AsylG vor-
geht (vgl. Urteil E-4852/2014 vom 23. September 2014 E. 4.1 m.w.H.). Art.
2 Abs. 1 Übergangsvereinbarung sieht, soweit vorliegend relevant, vor,
dass der Übergang der Verantwortung für einen Flüchtling als geschehen
gilt, sobald sich dieser während eines Zeitraums von zwei Jahren tatsäch-
lich und ununterbrochen im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behör-
den aufgehalten hat. Die im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts durchgeführte und mit Art. 2 Übergangsvereinbarung konforme Aus-
legung des Begriffs "ordnungsgemäss" im Sinne von Art. 50 AsylG ergab,
dass ein solcher ordnungsgemässer Aufenthalt den Besitz einer fremden-
polizeilichen Bewilligung voraussetzt und das sich direkt aus dem Gesetz
ergebende, rein prozedurale Anwesenheitsrecht Asylsuchender nach Art.
42 AsylG keinen ordnungsgemässen Aufenthalt darstellt. Die anderslau-
tende Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach aus Gründen der
Rechtssicherheit ein legales, faktisches Aufenthaltsrecht – somit auch ein
N-Ausweis – als ausreichend bezeichnet werden müsse, ist demnach un-
zutreffend.
5.2. Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, es falle überdies eine
faktische Übernahme der Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz in Be-
tracht, da ihre Reiseausweise abgelaufen seien und ein Ersuchen um
Rückübernahme des Flüchtlings gemäss Art. 4 Übergangsvereinbarung
nur innert sechs Monaten nach Ablauf des Reiseausweises gestellt werden
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könne. Andernfalls gelte die Verantwortung als übergegangen. So statuiere
denn auch Art. 2 Abs. 3 Übergangsvereinbarung, dass der Übergang der
Verantwortung auch dann geschehen sei, wenn die Wiederaufnahme im
Erststaat nach Art. 4 nicht mehr verlangt werden könne.
Gemäss Art. 4 Übergangsvereinbarung wird der Flüchtling, solange der
Übergang der Verantwortung gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 nicht geschehen
ist, jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaates wieder aufgenommen,
selbst wenn sein Reiseausweis abgelaufen ist. Im letzten Fall wird er auf
einfaches Ersuchen des Zweitstaates hin wieder aufgenommen, vorausge-
setzt, dass dieses Ersuchen innert sechs Monaten nach Ablauf des Reise-
ausweises gestellt wird. Vorliegend sind die durch die griechischen Behör-
den ausgestellten Reisepässe für Flüchtlinge der Beschwerdeführer am 7.
September 2011 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 16. November
2012 (Beschwerdeführerin und Tochter) abgelaufen. Mithin ist die er-
wähnte sechsmonatige Frist mit Bezug auf das Ersuchen des BFM an die
griechischen Behörden vom 4. April 2013 zwar nicht bezüglich der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter, jedoch hinsichtlich des Beschwerde-
führers überschritten. Da in casu ein Übergang der Verantwortung gemäss
Art. 2 Abs. 1 und 2 Übergangsvereinbarung – in Ermangelung eines ord-
nungsgemässen zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz – noch gar nicht
geschehen konnte, wäre in der Tat eine allfällige Übernahme der Flücht-
lingseigenschaft der Schweiz im Rahmen von Art. 4 Übergangsvereinba-
rung zu prüfen. Die Folge die sich für den Zweitstaat ergibt, wenn er inner-
halb der genannten Frist ein solches Gesuch nicht stellt, ergibt sich aus
Art. 2 Abs. 3 Übergangsvereinbarung. Danach gilt ein Übergang der Ver-
antwortung auf den Zweitstaat als erfolgt, wenn die Wiederaufnahme im
Erststaat aufgrund von Art. 4 nicht mehr verlangt werden kann (vgl. Urteil
D–4790/2007 vom 26. September 2007 E. 4.3.1). Das BFM hat sich hierzu
weder in der angefochtenen Verfügung noch in seiner Vernehmlassung ge-
äussert, was ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt.
5.3. Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz sei
auf die mit ihrer Stellungnahme vom 6. September 2013 eingereichten Be-
weismittel und Dokumentationen, welche belegten, dass ihr Fall einen Ein-
zelfall einer unzumutbaren Rückkehr nach Griechenland bilde, nicht einge-
gangen und habe sich auch nicht individuell zu ihrer Situation in Griechen-
land geäussert. Das BFM habe im Wesentlichen wiederholt auf die Quali-
fikationsrichtlinie verwiesen, ohne sich aber mit dem tatsächlichen Aus-
mass der Umsetzung dieser Richtlinie auseinanderzusetzen. Das BFM
hielt in seiner Vernehmlassung fest, es habe in seinem Entscheid sowohl
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die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Punkte als auch die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel gewürdigt.
Diesbezüglich habe sich die Mehrzahl der Beweismittel auf die Situation
der Asylsuchenden in Griechenland bezogen und weise keinen Bezug zum
vorliegenden Fall auf, da es sich bei den Beschwerdeführenden um aner-
kannte Flüchtlinge handle.
Der vorinstanzlichen Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. So sind we-
der aus dem Nichteintretensentscheid noch aus der Vernehmlassung des
BFM irgendwelche Hinweise auf eine Würdigung der eingereichten Unter-
lagen erkennbar, so insbesondere hinsichtlich der individuellen Situation
der Beschwerdeführenden. Zwar wurde im Sachverhalt der angefochtenen
Verfügung die Einreichung diverser Beweismittel durch die Beschwerde-
führenden erwähnt, ohne danach aber in den Erwägungen weiter darauf
einzugehen. Diesbezüglich ist insbesondere auf das Schreiben von M.T.
des GCR vom 19. August 2013 hinzuweisen, das sich nicht nur in allge-
meiner Weise zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland,
sondern teilweise auch zur individuellen Situation der Beschwerdeführen-
den äussert. Darin ist eine weitere Verletzung der Begründungspflicht und
mithin des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
5.4. Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung nicht mit allen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden
befasst und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sach-
gerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Die angefochtene Verfügung ist
daher in diesen Punkten als offensichtlich ungenügend begründet zu er-
achten. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in formel-
ler sowie in materieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden.
5.5. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochte-
nen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches unge-
achtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungs-
gericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzun-
gen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfas-
senden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt
werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG
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(Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. aArt. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich
auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungs-
gericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung
kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Be-
schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz
im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.4.4 m.w.H.).
5.6. Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Ge-
hörs als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage
nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Verse-
hen handelte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene
Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur formell korrekten
Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer ergänzenden Eingabe vom 10. Ok-
tober 2013 ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten und machte für
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das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von vierzehn Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen von pauschal Fr. 20.– geltend,
was einen Betrag von Fr. 2820.– ergibt. Der weitere Aufwand für die Ein-
gaben der Rechtsvertreterin vom 29. November 2013 (Replik) und vom
11. Dezember 2013 (Beweismitteleingabe) sind darin nicht berücksichtigt.
Dieser weitere Aufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abge-
schätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf zwei Stun-
den zu beziffern. Allerdings ist der in der Kostennote ausgewiesene Auf-
wand angemessen zu kürzen. So stellen sich die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift teilweise als blosse Wiederholung des von den Beschwer-
deführenden bereits dargelegten Sachverhalts und der vorinstanzlichen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie als inhaltliche Zusam-
menfassung von gerichtlichen Entscheiden dar.
Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM aufgrund der Aktenlage,
obiger Ausführungen zur Kostennote vom 10. Oktober 2013 sowie des wei-
teren Aufwandes, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteient-
schädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt
Fr. 2230.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2230.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: