Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5661/2011
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 24. August 2011 (vgl. Vorakten A5/9)
im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatort
C._______ an Demonstrationen teilgenommen,
dass er letztmals am 22. Juli 2011 demonstriert habe und am folgenden
Tag nach D._______ gefahren sei, von wo aus ihn ein Schlepper am
5. August 2011 in den Libanon gebracht habe,
dass er von dort aus am 12. August 2011 in ein ihm unbekanntes
europäisches Land geflogen sei,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des EurodacTreffers vom
5. August 2011 (Asylgesuchseinreichung in RomFiumicino) einräumte,
dass der geschilderte Reiseweg nicht der Wahrheit entspreche (vgl.
A6/3),
dass er vielmehr am 29. Juli 2011 von D._______ nach E._______ und
von dort aus am 31. Juli 2011 nach Rom geflogen sei, wo ihn die Polizei
im Transitbereich des Flughafens Fiumicino aufgegriffen habe,
dass er daktyloskopisch erfasst worden sei und ein Schreiben erhalten
habe, dessen Inhalt er nicht genau verstanden habe, er aber davon
ausgehe, dass es eine Aufforderung gewesen sei, Italien zu verlassen,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er befürchte, von dort
nach Syrien ausgeschafft zu werden, und zudem einige Freunde von den
italienischen Behörden zusammengeschlagen worden seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5 und A6),
dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des
Beschwerdeführers in Italien vom 5. August 2011
(Asylgesuchseinreichung in RomFiumicino) am 19. September 2011 ein
Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches
unbeantwortet blieb,
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dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 7. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 – nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt
habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), auf Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis am 4. April 2012 zu
erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht vor einer
Rückschiebung von Italien nach Syrien festzuhalten sei, dass Italien
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) sei, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, Freunde seien
von den italienischen Behörden zusammengeschlagen worden,
festzuhalten sei, dass keine konkreten Hinweise dafür vorlägen, wonach
die italienischen Behörden systematisch oder in grober Weise geltende
Normen verletzen würden, sondern grundsätzlich davon auszugehen sei,
dass diese korrekt handeln würden,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Vorfällen an die
zuständigen juristischen Instanzen wenden könne,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 13. Oktober 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Anweisung des BFM, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu
erklären, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen,
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dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei die
Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht
gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er befürchte,
von Italien nach Syrien, dessen politische Situation hinlänglich bekannt
sei, ausgeschafft zu werden,
dass die Existenzbedingungen für Asylsuchende und anerkannte
Flüchtlinge in Italien unzumutbar seien und das dortige Asylverfahren
nicht den Anforderungen der EMRK entspreche,
dass er sich zudem auf den Grundsatz der Familieneinheit berufe, da
seine (Verwandte) in der Schweiz lebe,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
aufgrund der Aktenlage feststehen,
dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das
staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen
sein werden,
dass das BFM hinsichtlich der geäusserten Furcht des
Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Italien nach Syrien
zutreffend festgehalten hat, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich Italien nicht an die aus der FK, der EMRK und der
FoK resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot, halten würde,
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dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien wie jeder DublinStaat die Verfahrens und
Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon
ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort grundsätzlich
adäquate Betreuung und ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren
findet,
dass DublinRückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesbezüglichen Klagen oder bei
allfälligen Übergriffen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden
hat,
dass bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, in der Schweiz
über eine Verwandte zu verfügen, festzuhalten ist, dass es sich bei einer
(Verwandten) nicht um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i
DublinIIVO (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt, weshalb der
Beschwerdeführer aus Art. 7 DublinIIVO nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie
fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2
S. 14),
dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer
und der (Verwandten) in der Schweiz keine derartige, durch ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung
ersichtlich ist,
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dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweisen,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
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ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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