Abtei lung IV
D-566/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), sowie die gemeinsame Tochter
C._______, geboren (...),
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-566/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) reiste
eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Tochter D._______
und deren Ehemann E._______ (separate Verfahren; N [...] und N [...])
am 25. September 1999 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte
über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und
Italien am 19. Oktober 1999 in die Schweiz. Am 20. Oktober 1999
reichten alle drei in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ ein Asylgesuch ein, nachdem sie
bei der Ausreise nach Deutschland von den deutschen Behörden
angehalten und in die Schweiz zurückgeschickt worden waren. Am
27. Oktober 1999 wurde in der Empfangsstelle eine Kurzbefragung
des Beschwerdeführers durchgeführt. In der Folge wurden der
Beschwerdeführer, seine Tochter sowie der Schwiegersohn für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Die
(...) des Kantons G._______ (heute: [...]) hörte den Beschwerdeführer
am 3. Februar 2000 zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätig -
keit bei der ("...") ([...]) auf die Unterschlagung von drei Milliarden
Tuman gestossen. Er habe dies seinem Vorgesetzten zunächst
mündlich mitgeteilt. Nachdem er keine Reaktion festgestellt habe,
habe er ihm den Sachverhalt schriftlich dargelegt. Anstatt dieser
Angelegenheit nachzugehen, habe sein Vorgesetzter ihn beim
"Herassat" angezeigt, indem er ihm vorgeworfen habe, sich in Sachen
der Direktion einzumischen. In der Folge sei er mehrmals verhört
worden. Bekannte im Sicherheitsdienst hätten ihm sodann geheime
Briefe gezeigt, welche seine Lage sehr gefährlich hätten erscheinen
lassen, weshalb er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Er habe
überdies in zwei Zeitungen einige Artikel zur wirtschaftlichen und
politischen Lage veröffentlicht und am 9. Juli 1999 (nach iranischem
Kalender: 18.04.1378) – zusammen mit seiner Ehefrau und den
Kindern – an einer Demonstration teilgenommen. Da während dieser
Demonstration Fotos und Videoaufnahmen gemacht worden seien,
seien sie davon ausgegangen, erkannt worden zu sein, und man habe
sie festnehmen wollen. Daraufhin habe sich die Familie versteckt
gehalten und er habe zwischenzeitlich versucht, zur Finanzierung der
Ausreise sein Haus zu verkaufen. Mit dem Erlös habe er lediglich
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seine eigene Ausreise sowie diejenige von Tochter und Schwiegersohn
finanzieren können. Seine Frau sowie die beiden weiteren Töchter
hätten jedoch im Iran zurückbleiben müssen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten ver-
wiesen.
B.
Am 4. Oktober 2000 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers
(B._______; nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet)
zusammen mit den Töchtern C._______ und H._______ sowie deren
Ehemann (dieses Ehepaar ebenfalls mit separatem Verfahren; N [...])
in die Schweiz ein und suchte gleichentags in der Empfangsstelle
F._______ ebenfalls um Asyl nach. Am 6. Oktober 2000 wurden die
Beschwerdeführerin sowie die Tochter C._______ in der
Empfangsstelle summarisch zu den Personalien und ihren
Asylgründen befragt. Beide wurden mit Verfügung vom 13. Oktober
2000 ebenfalls dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 24. Januar
2001 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter C._______ durch den (...) des Kantons G._______ statt. Im
Wesentlichen machten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
geltend, sie seien aufgrund der politischen Aktivitäten des Ehemannes
beziehungsweise Vaters aus dem Iran ausgereist. Sie hätten sich nach
dessen Ausreise versteckt gehalten und mit der Hilfe von Verwandten
die Ausreise finanzieren können.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 stellte das BFF fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
halten würden. Insbesondere seien verschiedene vom Beschwerde-
führer eingereichte Dokumente der Schweizerischen Botschaft in
Teheran vorgelegt worden. Gestützt auf den Abklärungsbericht der
Botschaft bestünden überwiegende Zweifel an der Echtheit der
Dokumente und entsprechend auch an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Hinzu komme, dass die Angaben der Beschwerde-
führenden teilweise unlogisch und der allgemeinen Erfahrung wider-
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sprechend sowie widersprüchlich ausgefallen seien. Den Weg-
weisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes erhoben die Beschwerde-
führenden Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 23. Dezember 2003
wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung
vom 12. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Zur Begründung erwog die ARK insbesondere, das
zwischenzeitlich von den Beschwerdeführenden eingereichte, von
I._______ verfasste "Gutachten" könnte allenfalls geeignet sein,
gewisse vom BFF namhaft gemachte Ungereimtheiten in der Ver-
folgungsgeschichte des Beschwerdeführers zu erklären, weshalb der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig feststehe.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 – eröffnet am 22. Dezember
2006 – stellte das Bundesamt erneut fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche
ab. Die Beschwerdeführenden wurden zwar aus der Schweiz weg-
gewiesen, jedoch aufgrund des Vorliegens einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 (Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis
3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2006 seien auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als
Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift liessen die Beschwerdeführenden ein
Dossier zu ihrem exilpolitischen Engagement sowie eine Mittellosig-
keitsbestätigung einreichen.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 teilte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, zwei der eingereichten fremdsprachigen Dokumente in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
H.
Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung zur Einreichung
der Übersetzungen mit Eingabe vom 14. März 2007 nach und liessen
gleichzeitig weitere Unterlagen zu ihren exilpolitischen Aktivitäten zu
den Akten reichen. Zusätzliche Beweismittel wurden von den Be-
schwerdeführenden mit Eingaben vom 2. November 2007 und
23. Februar 2008 eingereicht.
I.
Am 19. März 2009, 28. August 2009, 17. Mai 2010 und 4. November
2010 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel,
insbesondere in Bezug auf exilpolitische Betätigungen des Be-
schwerdeführers, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
VwVG sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Im Zentrum der vorinstanzlichen Argumentation stehen die drei
vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen ein-
gereichten Scheiben (vom 20.8.1377, 26.8.1377 und 20.12.1377; vgl.
A 32 Beweismittel 1 bis 3). Diese Dokumente wurden – wie vorstehend
bereits erwähnt – der Schweizerischen Botschaft in Teheran zur
Prüfung vorgelegt. Angesichts der im Abklärungsbericht getroffenen
Feststellungen wurde die Authentizität dieser Dokumente in Frage ge-
stellt. Zum Schreiben vom 20.8.1377 wurde festgehalten, eine
Korrespondenz in solch einer vertraulichen Angelegenheit, dazu noch
mit Kopie für das Archiv, sei unwahrscheinlich, da der vertrauliche
Charakter der Angelegenheit damit kompromittiert würde. Überdies
wurde darauf hingewiesen, die am unteren Rand aufgeführte Adresse
sei offensichtlich überschrieben worden. Zum Schreiben vom
26.8.1377 wurde angemerkt, dass der geschäftsführende Direktor
gemäss diesem Dokument erst sechs Monate nach der ersten Anzeige
des Beschwerdeführers über diesen Meldung an "Herassat" erstattet
habe. Zum dritten Schreiben (vom 20.12.1377) wurden schliesslich
folgende Punkte erwähnt: Ein erst nach vier Monaten erstelltes
Antwortschreiben erscheine angesichts der Natur der geltend ge-
machten Angelegenheit unwahrscheinlich. Ausserdem werde in
diesem Schreiben der Begriff "Sazeman-e Ettelaat va Amniyat"
(SAVAK) – der Vollständigkeit halber würde noch die Bezeichnung
"keshvar" (national) dazu gehören – verwendet. Dies sei jedoch der
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alte, unter dem Schah verwendete Begriff für den Nachrichtendienst.
Es sei ausgeschlossen, dass dieser Begriff von iranischen Sicher-
heitsorganen in der jüngsten Zeit noch verwendet worden wäre.
Abschliessend wurde erwähnt, die Beschreibung des Vorgehens der
Sicherheitskräfte lasse auf eine lange Überwachungszeit schliessen.
Diese hätte gemäss den eingereichten Schreiben jedoch bereits viel
zu lange gedauert. Bei zutreffendem Sachverhalt wäre bereits wesent-
lich früher ein Zugriff auf den Verdächtigen zu erwarten gewesen, da
offensichtlich bereits alles über ihn bekannt gewesen sei.
3.2 In den Stellungnahmen von I._______ wird gegen diese
Einschätzung im Wesentlichen eingewendet, das BFF beziehungs-
weise BFM lasse den politischen Rahmen völlig ausser Acht, die an-
geblichen Mängel und Unstimmigkeiten erklärten sich zu grossen
Teilen aus dieser Rahmensituation. Im Hinblick auf die Unterschriften
sei zu sagen, dass es sich dabei um interne Kurzanfragen und nicht
um eine förmliche Urkunde für externe Zwecke handle. Entsprechend
sei die interne Schnellunterschrift verwendet worden. Die Zeitspanne
zwischen den Schreiben vom 26.8.1377 und 20.12.1377 werde im
letzteren selber erklärt. Es gehe klar daraus hervor, dass die Über-
wachungsdienste darauf ausgegangen seien, angebliche Mitarbeiter
des Beschwerdeführers zu identifizieren und sie deshalb hätten ver-
meiden wollen, dass der Beschwerdeführer etwas von den Unter-
suchungen erfahre. Die erwähnte "Informations- und Sicherheits-
organisation" sei nicht die Sicherheitsorganisation aus der Zeit des
Schahs, welche damals "Informations- und Sicherheitsorganisation
des Reiches" abgekürzt "SAVAK" geheissen habe. Ihre Nachfolgerin
sei "Informations- und Sicherheitsorganisation" (SAVMA) genannt
worden. Im Dokument stehe weder der eine noch der andere Name
der Organisation, sondern einfach "Informations- und Sicherheits-
organisation", was völlig genüge und üblich sei, um die Organisation
zu bezeichnen. Landläufig werde der Geheimdienst nach wie vor als
SAVAM bezeichnet. Die der offiziellen Amtsbezeichnung ent-
sprechende Abkürzung VAVAK habe sich bis heute nicht durchgesetzt.
Es scheine deshalb durchaus denkbar, dass aus diesem Grund auch
interne Schriften auf der Ebene einer der (...) untergeordneten
halbprivaten Hilfsorganisation immer noch den Begriff
"Sicherheitsorganisation" statt des langen offiziellen Namens
verwendeten.
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3.3 Das BFM unterbreitete in der Folge das "Gutachten" I._______
der Schweizer Botschaft in Teheran zur Stellungnahme und räumte in
der Folge den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, sich zu den
entsprechenden Bemerkungen zu äussern. Gestützt auf die
Botschaftsabklärungen hielt die Vorinstanz der von den
Beschwerdeführenden bzw. I._______ geäusserten Kritik in der
angefochtenen Verfügung entgegen, im Iran werde auf Hierarchien und
Positionen grossen Wert gelegt. Bei Korrespondenz zwischen
Körperschaften unterschiedlicher Ebenen und Personen
unterschiedlicher Hierarchiestufen, was vorliegend der Fall sei, könne
nicht mehr von einer Kurzanfrage gesprochen werden. Die Theorie der
rein internen Kurzanfrage beruhe damit auf unsicheren Grundlagen
und die Erklärung für die Abweichung von der offiziellen Unterschrift
vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Zur Zeitspanne zwischen dem
zweiten und dritten Schreiben sei festzustellen, dass die beteiligten
Personen durchaus bekannt gewesen wären, werde doch darin
ausgeführt, es seien in Artikeln vertrauliche Informationen mit der
Unterschrift einiger Freunde publiziert worden. Weshalb es trotzdem
noch langer Zeit zur Identifizierung von Komplizen bedurft hätte, sei
nicht zu ersehen. Das Gleiche gelte für den Einwand, man habe eben
den Beschwerdeführer über die laufenden Ermittlungen im
Ungewissen lassen wollen. Wenn dies indessen tatsächlich
beabsichtigt gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, wieso der
Beschwerdeführer mehrmals vom "Herassat" befragt worden wäre, wie
er selber geltend mache. Zum Einwand gegen die Verwendung des
Begriffs "Sazeman-e Ettelaat va Amniyat" sei festzuhalten, dass
zweifelsfrei weitgehende Übereinstimmung mit der unter dem Schah
geläufigen Bezeichnung bestehe. Die offizielle Bezeichnung für den in
der Nachfolge der "SAVAK" stehenden Geheimdienst mit der
Bezeichnung "Informationsministerium" laute seit gut 20 Jahren
"Vezarat-e Ettala'at va Amniat-e Keshvar". Eine Person in der Position
des Verfassers des Briefes vom 20.12.1377 würde mit Sicherheit nicht
eine Bezeichnung verwenden, die an die Zeit der Monarchie erinnere
und nicht der offiziellen Bezeichnung entspreche. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass die Einwendungen gegen die in den
Abklärungsberichten über die eingereichten Dokumente geäusserte
Beurteilung nicht geeignet seien, diese in Frage zu stellen. Es müsse
deshalb der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Schreiben
vom 20.8.1377 und 26.8.1377 zumindest um Verfälschungen handle.
Da sich der Inhalt des dritten Schreibens auf das Dokument vom
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26.8.1377 beziehe, müsse zu diesem Dokument zwingend der gleiche
Schluss gezogen werden.
Als tatsachenwidrig erachtete das BFM sodann die Angabe des Be-
schwerdeführers, er habe im Untergrund gelebt und trotzdem Ver-
sammlungen organisiert. Nachdem es keinen Anlass für einen Gang in
den Untergrund gegeben habe, sei auch zu bezweifeln, dass der Be-
schwerdeführer aus dem Untergrund heraus politische Aktivitäten
entwickelt habe.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe anlässlich ihrer Kurzbefragung
angegeben, der Bruder des Beschwerdeführers, bei dem sie sich
meistens aufgehalten hätten, habe gar nicht gewusst, dass der Be-
schwerdeführer politisch tätig gewesen sei. Sie hätten ihm nur gesagt,
dass er im Ausland sei und sie (die Beschwerdeführerin und die
Töchter) den Iran auch verlassen würden. Demgegenüber habe sie
anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, der Bruder
des Beschwerdeführers, bei dem sie gewohnt hätten, sei über ihre
Schwierigkeiten informiert gewesen. Damit habe die Beschwerde-
führerin zu einem wesentlichen Punkt unterschiedliche Angaben ge-
macht und es bestünden Zweifel, ob sich die Beschwerdeführerin in
der von ihr beschriebenen Situation befunden habe.
Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, im Iran einer Verfolgungssituation ausgesetzt
gewesen zu sein, hielten in einer Gesamtwürdigung den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
3.4 Zur Verfolgungssituation im Heimatland werden auf Beschwerde-
ebene folgende Einwendungen geltend gemacht.
3.4.1 Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerdeschrift an
der Authentizität der Dokumente fest. Insbesondere verweisen sie auf
die beiden "Gutachten" von I._______, welche zu ernsthaften Zweifeln
an den Abklärungsresultaten der Vertrauensperson der
Schweizerischen Vertretung in Teheran Anlass gäben.
Nicht zu überzeugen vermöge die Argumentation des BFM in Bezug
auf das Schreiben vom 26.08.1377. Bereits Umfang und Inhalt des
Schreibens deuteten auf eine interne Kurzanfrage hin. Untermauert
werde diese Einschätzung durch den Umstand, dass es sich beim
"Herassat" um einen in der Verwaltung angesiedelten Ableger des
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Informationsministeriums handle. Werde schliesslich bedacht, dass
nicht etwa Untersuchungen zur Aufdeckung der vom Beschwerde-
führer festgestellten Unregelmässigkeiten unternommen worden seien,
sondern der Beschwerdeführer selber in die Fänge des Geheim-
dienstes geraten sei, so liege der Verdacht nahe, der Vorsitzende und
Generalmanager der (...) ([...]) habe spezielle Beziehungen zum
"Herassat". Dieser Verdacht erhärte sich mit den Inhalt des Schreibens
vom 20.12.1377, wonach die Direktion der (...) die "erfolgreiche
Ausführung dieses Projekts überwachen solle". Der interne Charakter
dieser Kurzanfrage und die hierfür benutzte Unterschrift schienen
deshalb plausibel und bildeten wesentliche Gründe dafür, dass die
interne Kurzunterschrift berechtigterweise verwendet worden sei.
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gehe sodann weder aus
dem Schreiben vom 26.08.1377 noch aus demjenigen vom 20.12.1377
hervor, ob die "Freunde" tatsächlich identifiziert worden seien.
Näheres zu diesen sei ungewiss. Im Weiteren könne aus dem Um-
stand der Befragungen durch den "Herassat" nicht geschlossen
werden, der Beschwerdeführer habe bereits um das ganze Ausmass
der Ermittlungen gewusst, zumal die Befragungen lediglich darauf
abgezielt hätten herauszufinden, weshalb sich der Beschwerdeführer
überhaupt für die Angelegenheit interessiert und rapportiert habe. Ihm
sei vorgeworfen worden, er hätte kein Verständnis für die Situation der
führenden Beamten und schliesslich gehe aus dem Schreiben vom
20.12. 1377 selbst hervor, dass die Überprüfung der Abklärungen
längere Zeit in Anspruch genommen habe, da die Sache in der
Informations- und Sicherheitsorganisation zur Diskussion und Be-
ratung vorgelegt worden sei. Sollte es sich bei diesem Dokument tat -
sächlich um eine Fälschung handeln, wäre nicht nachvollziehbar,
diesen Passus so darzustellen, und das Schreiben mit einem Datum
rund vier Monate nach dem Schreiben vom 26.08.1377 zu versehen.
Was die Erklärungen zu den Begriffen SAVAK und SAVAMA an-
belange, erscheine es aufgrund der Korrespondenz zwischen (...) und
dem darin integrierten "Herassat" durchaus einleuchtend, dass trotz
Kaderposition der Personen die Bezeichnung für das
Informationsministerium benützt werde, wie sie auch im Volksmund
gebraucht werde. Die verwendete Abkürzung SAVA gehe zudem nicht
nur auf die Zeit der Monarchie (SAVAK), sondern ebenso auf die Zeit
nach der Revolution (SAVAMA) zurück. Gesamthaft betrachtet habe
mit dem "Gutachten" und dem Ergänzungsbericht von Dr. I._______
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aufgezeigt werden können, dass die Erklärungen der
Vertrauensperson mit grosser Zurückhaltung zu betrachten seien, da
sie entweder nicht der Wahrheit entsprächen oder vor dem
Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Iran nicht
überzeugender wirkten als die Ausführungen des Beschwerdeführers.
3.4.2 Die Beschwerdeführenden fügen an, ausgehend vom vor-
stehend Gesagten habe sehr wohl Anlass bestanden, sich in den
Untergrund zu begeben. Zur Identifizierung der Beschwerdeführenden
während einer Demonstration sei anzumerken, dass die Regierung
unter dem Vorwand historischer Gründe jegliche Demonstrationen
filmen lasse. In Tat und Wahrheit gehe es jedoch um die Identifizierung
der teilnehmenden Demonstranten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss dem vorstehend wieder-
gegebenen Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person ent-
sprechend nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
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die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie seien zufolge
bereits erlittener Verfolgungshandlungen ausgereist. Zwar kam es
Seite 12
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gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu mehreren Be-
fragungen, doch seien diese höflich geführt worden und man habe ihn
nicht misshandelt (vgl. A 16/15 S. 12). Zu prüfen bleibt somit, ob im
Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung bestand be-
ziehungsweise von den Beschwerdeführenden zumindest glaubhaft
gemacht wurde.
5.2 Gemäss konstanter Praxis der ARK, die vom Bundesver-
waltungsgericht weiter geführt wird, liegt mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklicht. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht ledig-
lich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem be-
stimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in der-
selben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Be-
trachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann be-
gründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation be-
findlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nach-
vollziehbar bleibt (vgl. statt vieler EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193,
mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Vom BFM wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerde-
führer in der Buchhaltung der ("...") ([...]) tätig war. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung
abzuweichen.
Der Beschwerdeführer (und mit ihm die Beschwerdeführerin sowie die
gemeinsame Tochter) begründet seine Furcht vor Verfolgungshand-
lungen einerseits mit dem von ihm im Rahmen seiner beruflichen
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Tätigkeit erstellten Bericht betreffend Unterschlagungen. Anderseits
machen der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau eine Ver-
folgungsgefahr angesichts ihrer regimekritischen Betätigung im
Heimatland geltend.
Anlässlich der ersten Befragung gab der Beschwerdeführer an, er
habe die Unterschlagung von Staatsgeldern im 2. Monat 1377 (April
1998) festgestellt. Zum Zeitpunkt der (mündlichen und schriftlichen)
Weiterleitung seiner Kenntnisse finden sich in der Befragung keine
Angaben. Er sagte weiter aus, er sei mehrere Male von Sicherheits-
leuten verhört worden, wobei es nicht darum gegangen sei, woher er
die Zahlen oder Angaben gehabt habe, sondern man habe ihn ein-
deutig gefragt, warum er sich mit dieser Angelegenheit beschäftige.
Man habe ihm vorgeworfen, seine Einstellung zu den Projekten sei
negativ, er habe kein Verständnis für die Situation der führenden
Beamten, die Kosten für die Projekte seien gestiegen, weil sie länger
als geplant gedauert hätten. Man habe sich hingegen nicht darum ge-
kümmert, dass die Preise für Material usw. höher eingesetzt worden
seien als normal. Der Inhalt der geheimen Briefe, welche ihm von Be -
kannten im Sicherheitsdienst gezeigt worden seien, mache deutlich,
dass man einen Weg gesucht habe, ihn zum Schweigen zu bringen.
Anlässlich der Anhörung durch die (damalige) (...) führte der
Beschwerdeführer aus, er habe nach Entdeckung der Unterschlagung
seine Vorgesetzten und das Parlament informiert und um ihr
Einschreiten gebeten, allerdings ohne Resultat. Im Jahr 1988 (recte:
1998) habe er um eine private Unterredung mit dem Präsidenten der
Gesellschaft, Dr. J._______, ersucht. Diesem Ersuchen sei jedoch
nicht stattgegeben worden, weshalb er ihm im 8. Monat des Jahres
1377 (Oktober/November 1998) einen detaillierten Brief geschrieben
habe. Eine Kopie davon habe er an die Aufsichtsstelle gesandt. In
jedem Ministerium gebe es eine solche Aufsichtsstelle, welche dem
Ministerium für Sicherheit und Information unterstehe. In der Folge
habe er jedoch nichts Neues erfahren. Ein Freund habe ihm dann
mitgeteilt, dass er verhaftet werden solle, und er habe die ein-
gereichten Schreiben erhältlich machen können. Überdies habe er
verschiedene Artikel verfasst, welche in mehreren iranischen
Zeitungen erschienen seien. Seit dem zweiten Monat 1378 bis zum
4. Monat 1378 habe er nur noch unter einem falschen Namen
publiziert. Zudem habe er im Untergrund Reden gehalten und
Zusammenkünfte organisiert. Seine Frau und die älteste Tochter sowie
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deren Ehemann hätten sich um die Vorbereitungen und die
Koordination der Zusammenkünfte gekümmert. Am 18. Tir 1378 (8. Juli
1999) habe eine grosse Demonstration im Norden der Stadt und an
der Universität von Teheran stattgefunden. Fundamentalisten hätten
sich als Polizisten verkleidet und mehrere Person getötet. Zwei Tage
später sei er gewarnt worden, dass er identifiziert worden sei, ebenso
seine Tochter, sein Schwiegersohn und seine Ehefrau. Er habe
ausserdem erfahren, dass er mit einer Ausreisesperre belegt worden
sei. In diesem Zeitpunkt habe er sich zum Verlassen seines
Heimatstaates entschieden. Auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung
nach den in der Summarbefragung erwähnten mehrfachen Verhören
gab der Beschwerdeführer an, er habe von diesen nicht gesprochen,
weil er dazu nicht befragt worden sei. Angesichts seiner Funktion
seien diese Befragungen höflich geführt worden und man habe ihn
nicht misshandelt.
5.2.2 Aus den drei vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Dar-
stellung eingereichten Schreiben ergibt sich das Folgende: Ein
konkreter Hinweis auf den Beschwerdeführer lässt sich einzig dem
ersten Schreiben vom 20.8.1377 (11. November 1998) entnehmen, mit
welchem der Originalbericht des Beschwerdeführers offenbar dem
Verwaltungsdirektor des (...) übermittelt wird. Gemäss Übersetzung
lautete der Inhalt des Schreibens: "Beiliegend wird Ihnen der
Originalbericht Nr. ... des Herrn A._______ und seiner aktiven Gruppe
zugestellt, damit eine präzise Überprüfung und Identifizierung deren
unbekannten Elemente durchgeführt werden kann. Bitte notieren Sie
ihre Meinung inoffiziell und vertraulich am Rand dieses Schreibens
und senden ihn zurück". Die handschriftliche Notiz auf der
eingereichten Kopie wurde wie folgt übersetzt: "Ich und sämtliche
Direktionsmitglieder haben gemäss der politischen Generallinie des
Arbeiterhauses Massnahmen ergriffen und die vorgeschlagenen
Elemente (Personen) auf dem zuständigen Posten eingesetzt.
Selbstverständlich werden wir im Ablauf der Verwaltungsarbeit oft mit
solchen Hindernissen konfrontiert. Bitte weisen Sie uns einen Weg".
Aus diesen beiden Mitteilungen ergibt sich – deren Authentizität
vorausgesetzt – einzig, dass der Bericht des Beschwerdeführers
weitergeleitet wurde. Weitere eindeutige Schlussfolgerungen, welche
auf eine konkrete Gefahrensituation für den Beschwerdeführer und
seine Familie schliessen liessen, lassen sich nicht daraus ableiten.
Dasselbe gilt auch für das Schreiben vom 26.8.1377 (17. November
1998) und vom 20.12.1377 (10. März 1999). In keinem der beiden
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Schreiben wird der Beschwerdeführer namentlich erwähnt. Im Brief an
den "Generaldirektor des Bewachungsbüros" vom 26.8.1377 wird zwar
auf Ereignisse in der Firma des (...) Bezug genommen und ebenso auf
politische Aktivitäten wie die Veröffentlichung von Artikeln. Ein
konkreter Hinweis, dass das Schreiben überhaupt etwas mit dem
Beschwerdeführer zu tun hat, ist jedoch nicht ersichtlich. In der
Korrespondenz vom 20.12.1377 (10.3.1999) wird sodann lediglich auf
den Brief vom 17. November 1998 verwiesen, ohne dass aus dem
Wortlaut ein eindeutiger Bezug auf den Beschwerdeführer und seine
Familie ersichtlich ist. Insgesamt ergibt sich, dass gestützt auf den
Inhalt der eingereichten Korrespondenz – ausgehend von ihrer
Authentizität – keine hinreichend konkrete Bedrohungslage für den
Beschwerdeführer und seine Familie ergibt. Dies umso weniger, als die
vom Beschwerdeführer geschilderten Befragungen keinen Sinn
ergeben. Hätte er, wie den Schreiben zu entnehmen ist, zur weiteren
Überwachung in Sicherheit gewiegt werden sollen, wäre er wohl zu
den von ihm zur Sprache gebrachten Unterschlagungen befragt
worden und nicht – wie er selber vorbringt – zu einer nicht statthaften
Einmischung seinerseits. Ein solches Vorgehen der iranischen
Behörden wäre als geradezu dilettantisch zu bezeichnen. Zwar lässt
sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die eingereichten
Beweismittel den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen
betreffen könnten, einen glaubhaften Hinweis auf bevorstehende
Verfolgungshandlungen vermögen sie jedoch nicht zu bilden.
Hinzu kommt, dass allfällige Repressionsmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der von ihm festgestellten Unterschlagung
nicht auf den in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotiven (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) gründeten. Es ist zwar ohne
Weiteres nachvollziehbar, dass das Bekanntwerden einer Unter-
schlagung nicht im Sinne des oder der Verantwortlichen ist.
Entsprechend basierten allfällige Massnahmen zur Verhinderung der
Aufdeckung oder Veröffentlichung der Unterschlagung beziehungs-
weise mögliche "Strafaktionen" der Verantwortlichen aber nicht auf
einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG, sondern wären vielmehr
als Folge deren eigener unrechtmässigen Handlung zu betrachten.
5.2.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob bei den ein-
gereichten Briefen von authentischen oder ge- beziehungsweise ver-
fälschten Dokumenten auszugehen ist. Auf das diesbezügliche Er-
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gebnis der Botschaftsabklärung einerseits sowie die von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Privatgutachten braucht demzufolge
nicht weiter eingegangen zu werden.
5.3 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die ihnen
drohende Verfolgungsgefahr habe sich aufgrund von regimekritischen
Aktivitäten, insbesondere ihrer Teilnahme an einer Demonstration an-
fangs Juli 1999, akzentuiert.
5.3.1 Anlässlich der Summarbefragung gab der Beschwerdeführer an,
er habe in den Zeitungen ("...") und ("...") Artikel über die
wirtschaftliche und politische Lage geschrieben, was dazu geführt
habe, dass über ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Er sei
sodann einer der Organisatoren der Demonstrationen vom 9. Juli 1999
gewesen, an welcher auch seine Frau und Kinder teilgenommen
hätten. Während der Demonstration seien Fotos und Videoaufnahmen
gemacht und sie seien von den Behörden erkannt worden. Man habe
sie festnehmen wollen, sie hätten sich dann versteckt (vgl. A 1/9 S. 5).
Im Rahmen der Anhörung vom 3. Februar 2000 führte der Be-
schwerdeführer dazu aus, er habe Beiträge in verschiedenen Zeit-
schriften veröffentlicht (vgl. A 10/15 S. 9). Im zweiten Monat des
Jahres 1378 habe er begonnen, unter dem Decknamen ("K._______")
zu publizieren. Dabei habe er die Fundamentalisten wegen deren
falschen Gesetzesinterpretationen kritisiert. Als er zwei Tage nach der
Demonstration erfahren habe, dass er, seine Ehefrau, seine Tochter
sowie der Schwiegersohn als Teilnehmer der Demonstration identi-
fiziert worden seien, habe man ihm angeraten, sich versteckt zu halten
und als er von der gegen ihn verhängten Ausreisesperre erfahren
habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen (A 10/15 S. 9). Er habe
während der letzten 15 Jahre für dieselben Zeitschriften publiziert,
zunächst unter seinem eigenen Namen, hernach unter dem erwähnten
Decknamen (vgl. A 10/15 S. 10).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab anlässlich ihrer Summar-
befragung vom 6. Oktober 2000 an, man habe ihren Ehemann nach
dessen Ausreise gesucht, es habe komische Anrufe gegeben und vor
dem Haus seien Leute in Privatautos gewesen, welche sie be-
obachteten (vgl. A 14/9 S. 4). Im Rahmen ihrer Anhörung vom
24. Januar 2001 bestätigte sie diese Aussagen (vgl. A 22/10 S. 6 f.).
Weiter fügte die Beschwerdeführerin an, sie habe während des einen
Jahres nach der Ausreise ihres Ehemannes keine konkreten
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Verfolgungshandlungen erlitten, da sie sich versteckt gehalten und
versucht hätten, nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu
ziehen (vgl. A 22/10 S. 7).
5.3.2 Aufgrund der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen
vermögen, im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise habe für sie eine
ernsthafte Gefahr bestanden, in einem bestimmbaren oder wenigstens
eingrenzbaren Zeitpunkt durch die iranischen Behörden in asylrecht-
lich relevanter Weise belangt zu werden. Zum einen ist bezüglich des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er jahrelang unter
eigenen Namen kritische Artikel in verschiedenen Zeitschriften ver-
fasste, ohne aufgrund dieser Aktivitäten irgendwelchen Nachteilen
ausgesetzt gewesen zu sein. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vor
seiner Ausreise unter einem Pseudonym veröffentlichte, waren solche
künftigen Nachteile wenig wahrscheinlich. Die Gefährdungssituation ist
auch angesichts der (behaupteten) Bildaufnahmen anlässlich der
Demonstration vom Juli 1999 nicht wesentlich höher einzuschätzen.
Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass in einem Staat
wie dem Iran potenziell gefährdete Aktivisten nicht dadurch gewarnt
würden, dass ihre Teilnahme an einer Demonstration im Fernsehen
öffentlich gemacht wird, wovon angesichts der Angaben der Be-
schwerdeführerin jedoch auszugehen ist (vgl. A 22/10 S. 6). Dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner unmittelbaren
konkreten Gefahr ausgesetzt zu sein schien, zeigt sich auch darin,
dass er sich Zeit nahm, sein Haus zur Finanzierung seiner Reise zu
verkaufen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Telefonanrufe
und geltend gemachten Beobachtungen erscheinen sodann nicht als
objektive Indizien dafür geeignet, mit einer gewissen, über den Grad
blosser Spekulation hinaus reichender Verlässlichkeit hätten die Be-
schwerdeführenden mit Sanktionen seitens der heimatlichen Behörden
zu rechnen gehabt. Die Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre im
Heimatstaat verbliebenen Töchter hätten sich ein Jahr lang bei Ver-
wandten versteckt halten können, erscheint für den Fall, dass sie von
den iranischen Behörden ernsthaft gesucht worden wären, un-
realistisch. Demzufolge ist für den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise
seitens der Beschwerdeführenden eine begründete Furcht, Opfer einer
von den iranischen Behörden ausgehenden asylrelevanten Verfolgung
zu werden, zu verneinen.
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5.4 Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Be-
schwerdeführenden bei ihrer jeweiligen Ausreise nicht in begründeter
Weise befürchten mussten, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt zu werden.
6.
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, das Bundesamt
habe ihre Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe zu Unrecht verneint.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und
zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesamt die exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht bestreitet. Vielmehr wird in
der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführenden
hätten in der Schweiz an diversen Demonstrationen gegen die
iranische Führung teilgenommen und der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin seien seit September 2006 Mitglieder der Demo-
kratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Der Beschwerdeführer
habe ferner im Internet und in der in London erscheinenden Zeitschrift
"Nimrooz" diverse regimefeindliche Artikel publiziert.
Auf Beschwerdeebene (sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in
ihren zusätzlichen Eingaben) machen die Beschwerdeführenden
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weitere exilpolitische Aktivitäten geltend, insbesondere die Teilnahme
an mehreren Demonstrationen sowie an monatlichen Treffen und
Generalversammlungen der DVF. Mit Eingabe vom 18. März 2009
bringen die Beschwerdeführenden zusätzlich vor, der Beschwerde-
führer sei seit dem 24. September 2008 regelmässig als politischer
Kommentator für die wöchentliche Sendung ("...") tätig, welche jeweils
mittwochs live bei Radio Lora ausgestrahlt werde.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
diverse Beweismittel ein. Insofern besteht für das Bundesver-
waltungsgericht kein Anlass, an ihrer Darstellung zu zweifeln.
6.3 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die
Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisa-
tionen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an
Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-
schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und
Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-
staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-
tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-
wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen
Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie
die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
6.4 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des
eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen
Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
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bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen würden. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde,
dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung
in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlich-
keit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht
zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen
persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asyl-
suchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird.
Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann den Beschwerde-
führenden unter Berücksichtigung der von ihnen in der Schweiz bis
zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen
werden. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr in den Iran ist deshalb mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auszuschliessen.
6.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf ihre Mitglied-
schaft selber nicht geltend, dass ihnen innerhalb der DVF eine be-
sonders exponierte Stellung beziehungsweise eine Führungsfunktion
zukommt. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren
durch die Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerde-
führenden an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als Teilnehmer an
Kundgebungen und Versammlungen oder als Verfasser von im Internet
beziehungsweise der Monatszeitschrift des DVF "Kanoun" publizierten
Beiträgen – von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen,
welches die Beschwerdeführenden daraus zu ziehen versuchen.
Daran vermag auch die Moderatorentätigkeit des Beschwerdeführers
für das Lokalradio LoRa nichts zu ändern. Zwar ist davon auszugehen,
dass der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers durch seine Be-
teiligung an den Radiosendungen innerhalb der iranischen Diaspora
wuchs. Doch trat er zum einen nicht als Verantwortlicher für die
Sendungen auf, sondern als einer von mehreren Kommentatoren (vgl.
Naghmeh Jazdani, Jährlicher Report des Radios "Stimme des Wider-
stand", in: Monatszeitschrift Nr. 11, November 2008, abrufbar auf
). Zum anderen ist gestützt auf diese
Tätigkeit nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer insgesamt,
mithin auch ausserhalb der Diaspora, besondere Beachtung zu-
gekommen wäre, er somit auch gegen aussen deutlich als Gegner
des iranischen Regimes zu erkennen gewesen wäre. Insgesamt
weisen die Beschwerdeführenden nicht das Profil auf, welches den
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Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identi-
fizierung und Fichierung als ernst zu nehmende Regimegegner er-
weckt haben dürfte.
6.4.2 Im Sinne einer Klarstellung bleibt darauf hinzuweisen, dass
friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie
vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des – ebenso
evidenten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert
werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu er-
wirken. Es geht bei dieser Argumentation nicht darum, die innere
(politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr
erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen
aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen.
6.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führenden müssten im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat be-
fürchten, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu er-
leiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige
Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der genannten politischen
Aktivitäten im Exil gegen sie ein Strafverfahren oder andere behörd-
liche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine
fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. In letzter
Konsequenz ist hierbei anzumerken, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden
Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Unter-
suchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und die Be-
schwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mit-
wirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der umfang-
reichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in
ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass
die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerde-
führenden soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als konkrete
und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden
würden.
Seite 22
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6.4.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass
Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus
ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs
in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4, mit weiteren Hinweisen).
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend keine Nach-
fluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden auch unter diesem Blickwinkel zu Recht ab-
gelehnt.
7.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als
unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände ist im Einklang
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keinen Sachverhalt geltend gemacht haben, der sie zur Anerkennung
als Flüchtling im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen
würde. Die Ablehnung der Asylgesuche ist demnach zu bestätigen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.2 Das BFM ordnete in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2006 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage an. Diese Anordnung
besteht nach wie vor, weshalb sich Ausführungen zum Wegweisungs-
vollzug erübrigen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit
ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben aber im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerde-
instanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden nicht vor-
gehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Be-
antragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgs-
aussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265
E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden ein den prozessualen Not-
bedarf übersteigendes Einkommen erzielen. Damit sind beide
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von der
Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen trotz
ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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