B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-566/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus dem Distrikt B.________– am 29. April 2013 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, im Februar 2007 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert und bei Einsätzen an der Front mehrmals verletzt worden
zu sein,
dass er sich von den LTTE abgesetzt und sich schliesslich am 8. Mai 2009
zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben habe,
dass er im Flüchtlingslager verschiedentlich zu seinen Verbindungen zu
den LTTE befragt worden sei, indessen nie zugegeben habe, der Bewe-
gung angehört zu haben,
dass er nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager unter seinem Deck-
namen bei den LTTE gesucht worden sei und ihn ein ehemaliges Mitglied
der LTTE bei den Behörden denunziert habe, worauf Beamte des CID (Cri-
minal Investigation Department) nach ihm gefahndet hätten,
dass das damals zuständige BFM mit Entscheid vom 9. Juli 2013 das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete
und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das BFM am 10. Februar 2014 im Rahmen eines weiteren Schriften-
wechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) die angefochtene Verfügung vom 9. Juli
2013 wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren
wieder aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-4506/2013 vom
13. Februar 2014 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass das SEM am 26. September 2016 den Beschwerdeführer ergänzend
zu seinen Asylvorbringen anhörte,
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dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweis-
mittel einreichte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 3 S. 2 f.),
dass das SEM mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. April 2013 erneut abwies, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2017 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Asylge-
währung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 9. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zah-
lungsfrist bis zum 24. Februar 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat wegen sei-
ner Zugehörigkeit zu den LTTE behelligt zu werden, aufgrund zahlrei-
cher widersprüchlicher Angaben in zentralen Punkten als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete,
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dass sie zudem erwog, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien
nicht erfüllt, weil nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer
würde wegen seiner tamilischen Ethnie, des mehrjährigen Auslandauf-
enthaltes und der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe ihn in der ergän-
zenden Anhörung nicht mit Widersprüchen konfrontiert und damit das
rechtliche Gehör verletzt, unbehelflich ist, da – obwohl ein Asylgesuch-
steller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu
konfrontieren ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 6.2; EMARK 1994/13) – dies
keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des recht-
lichen Gehörs darstellt,
dass zudem zu berücksichtigen ist, dass die Beurteilung, ob die Aussa-
gen des Beschwerdeführers widersprüchlich sind, eine Frage der Be-
weiswürdigung ist, zu der das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist,
dass der Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht erhielt (vgl. A40)
und im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätte, zu den festge-
stellten Widersprüchen Stellung zu nehmen, er aber in keiner Weise
versucht, die widersprüchlichen Aussagen zu erklären,
dass er im Weiteren in seiner Beschwerde im Wesentlichen lediglich
seine Asylvorbringen wiederholt und dabei, wie bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren, auf einen Filmausschnitt (Bericht über ein Gefecht) hin-
weist, in welchem er zu sehen sein soll,
dass allein dieser Filmausschnitt – wie von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – auch unter der Annahme,
dass der Beschwerdeführer darin zu sehen sein sollte, zum Nachweis
einer aktuellen Gefährdung nicht geeignet ist,
dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher
Verfolgung Anlass bieten würde, und in dieser Hinsicht auf das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ver-
wiesen werden kann, zumal nicht alle der aus Europa beziehungsweise
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der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzu-
nehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch
erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rück-
kehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
dass das SEM somit in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers zutreffend als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylre-
levant erachtet und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen zu haben, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm
würde aus denselben vorgebrachten Gründen eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3),
dass die Vorinstanz mit Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer verfüge
über die ihm zumutbare Möglichkeit, sich ausserhalb seines früheren Woh-
nortes C._______ (Distrikt B._______) niederzulassen, gab der Beschwer-
deführer doch an, in D._______ lebe eine ihm bekannte verheiratete Tante
und im in Jaffna gelegenen Heimatort seiner Mutter gebe es noch weitere
Verwandte, die er allerdings nicht kenne (vgl. A10 S. 14),
dass somit der Beschwerdeführer in D.________ über verwandtschaftliche
Beziehungen verfügt und seine vor der Ausreise ausgeübte berufliche Tä-
tigkeit als Chauffeur und Schneider als nicht ortsgebunden zu bezeichnen
ist, womit davon ausgegangen werden kann, dass er bei der Rückkehr in
seinen Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
wird,
dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
seine Tante lebe in D._______ in Armut , als aktenwidrig erweist, gab er
doch an, seine Tante habe ein Grundstück und lebe mit ihrer Familie im
eigenen Haus (vgl. A10 S. 4),
dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde den
Sachverhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im Sinne von
Art. 29 VwVG nicht verletzt hat,
dass bei dieser Sachlage der Antrag, das SEM sei anzuweisen, betreffend
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weitere Abklärungen vorzu-
nehmen, abzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 16. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Merkli
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