B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5662/2010/wif
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (…).
D-5662/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 14. Januar 2007 und gelangte über den C._______, D._______
(rund sieben Monate Aufenthalt) und E._______ am 6. September 2007
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer
Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum [EVZ]) F._______ vom 13. September 2007 wurde die Be-
schwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen. Am 22. April 2008 wurde sie vom BFM direkt zu ihren Asyl-
gründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen gel-
tend, sie stamme aus H._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausrei-
se gelebt habe. Ihr Vater besitze die eritreische und ihre Mutter die äthio-
pische Staatsbürgerschaft. Sie selbst sei eritreische Staatsangehörige.
Der Vater sei im Jahr 1997 oder 1998 von den äthiopischen Behörden
nach Eritrea deportiert worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe seither
keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater gehabt; auch wisse sie nicht, wo
sich dieser in Eritrea aufhalte. Sie sei im Jahre 2004 der Kinijit-Partei bei-
getreten, der auch ihre Mutter seit der Deportation des Vaters/Ehemanns
angehöre. Sie und ihre Mutter hätten im Vorfeld der Wahlen von Mai 2005
für die Partei Flugblätter verteilt. Anfangs Januar 2007 sei ihre Mutter von
Sicherheitskräften der Regierung zu Hause festgenommen und an einen
unbekannten Ort gebracht worden. Ihr (der Beschwerdeführerin) sei
durch die Hintertüre des Hauses die Flucht gelungen. Sie habe sich in der
Folge zu einer Tante mütterlicherseits in H._______ begeben, wo sie sich
bis zur Ausreise aus Äthiopien aufgehalten habe. Für den Inhalt der wei-
teren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf
weitere Abklärungen.
B.
Am 6. November 2008 wurde das Kind B._______ geboren. Der Lebens-
partner der Beschwerdeführerin, X_______, ein äthiopischer Staatsbür-
ger (D-5666/2010), anerkannte B_______ als sein Kind am 17. März
2009.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli
2010 – fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete
D-5662/2010
Seite 3
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter Angabe der
jeweiligen Fundstellen in den Protokollen im Wesentlichen ausgeführt, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht. Ihre Identität stehe nicht fest, was umso unver-
ständlicher erscheine, wolle sie diesbezügliche Dokumente in der Woh-
nung zurückgelassen haben und verfüge sie doch zudem über nahe Ver-
wandte in H._______, an die sie sich hätte wenden können. Ferner habe
sie in diesem Zusammenhang während zweier Jahre trotz Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht keine Anstrengungen unternommen, Identitätspapiere
beizubringen. Schliesslich seien ihre Angaben zu den in Äthiopien ver-
bliebenen Identitätspapieren (eritreische Geburtsurkunde, provisorische
äthiopische Identitätskarte, Parteiausweis der Kinijit) bei den Befragungen
widersprüchlich ausgefallen. Der Ausreisegrund für das Verlassen des
Heimatlandes bei der Bundesbefragung (Suche nach ihr seit 2005 durch
Behördenmitglieder, Untertauchen deswegen) sei nachgeschoben, habe
sie doch irgendwelche Probleme mit den äthiopischen Behörden bis an-
fangs Januar 2007 bei der Erstbefragung verneint. Realitätsfremd würden
die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über den Hintergrund
ihres Vaters anmuten (u.a. fehlende tigrynische Sprachkenntnisse trotz
Zusammenlebens mit dem Vater bis nach dem zehnten Lebensjahr, Un-
kenntnis hinsichtlich des Abstammungsortes ihres Vaters sowie der väter-
lichen Verwandtschaft in Eritrea, Nichteinholen von Informationen über ih-
ren Vater bei der Mutter). Als Mitglied der Kinijit-Partei seien ihre Angaben
sowohl zum Engagement der Mutter in dieser Organisation als auch ihre
Aussagen zur Partei selbst unsubstanziiert ausgefallen. Aus ihren Schil-
derungen sei nicht ersichtlich, weshalb sich die äthiopischen Behörden
insbesondere und nachhaltig für die Beschwerdeführerin hätten interes-
sieren sollen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig,
zumutbar und möglich. Unter anderem wurde ausgeführt, in Äthiopien
herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemei-
nen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20). Auch seien den Akten keine individuellen Gründe zu entnehmen,
die einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erschei-
nen liessen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Geburt in H._______
gelebt, ihre Muttersprache sei Amhara und Hinweise auf gesundheitliche
Probleme würden nicht vorliegen. Da ihre Angaben zu den Ausreisegrün-
den unglaubhaft seien, spreche nichts für die Glaubhaftigkeit der Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen. Es sei da-
von auszugehen, dass sie sich im Fall einer Rückkehr auf ihr bisheriges
D-5662/2010
Seite 4
familiäres Beziehungsnetz stützen könne. Zudem sei sie nicht auf sich al-
leine gestellt, sondern könne zusammen mit ihrem äthiopischen Lebens-
gefährten und Vater ihrer Tochter nach Äthiopien zurückkehren. Abgewie-
sene äthiopische Gesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung
ein Laissez-passer erhalten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie
habe nur die eritreische Staatsbürgerschaft, sei zu relativieren. Es sei
zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der angeblichen
eritreischen Herkunft ihres Vaters die eritreische Staatsbürgerschaft be-
antragen und erhalten könnte. Es sei aber davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. Gemäss ihren
Aussagen sei die Mutter Äthiopierin. Gemäss der Proclamation on Ethio-
pian Nationality, No. 378 of December 2003, Art. 3 würden Kinder die
äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, falls ein Elternteil diese bereits
habe. Die Vorbringen hinsichtlich eines regierungsfeindlichen politischen
Engagements der Mutter seien unglaubhaft. Mithin würden keine Hinwei-
se vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbür-
gerschaft verweigert werden sollte, zumal die Anforderung zur Erlangung
derselben vorliegend erfüllt seien. Ebenso stünde dem Sohn (recte: Toch-
ter) der Beschwerdeführerin, dessen Vater äthiopischer Staatsbürger sei,
diese Staatsbürgerschaft zu. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien
sei deshalb möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 9. August 2010 beantragten die Beschwerdeführe-
rinnen durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das vor-
liegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Lebenspartners
der Beschwerdeführerin zusammenzulegen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 – eröffnet am 13. August
2010 – wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter
D-5662/2010
Seite 5
Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, in-
nert einer 30-tägigen Frist gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG die in Aussicht
gestellten Beweismittel nachzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass
aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs das Beschwerdever-
fahren der Beschwerdeführerinnen (D-5662/2010) mit demjenigen des
Lebenspartners und des Vaters des gemeinsamen Kindes (D-5666/2010)
zu koordinieren und über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt zu
befinden sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 wurde das Fristerstre-
ckungsgesuch zur Beibringung von den in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Beweismitteln mit der Begründung einer nicht erstreckbaren
gesetzlichen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG und unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin geltend mache
eritreische Staatsbürgerin zu sein und zur Untermauerung dieses Vorbrin-
gens bis heute lediglich die Kopie einer eritreischen Identitätskarte ihres
Vaters zu den Akten gereicht habe. Die Kopie eines Ausweises sei leicht
fälschbar. Entgegen ihrer Zusicherung habe die Beschwerdeführerin bis
heute keine Originaldokumente zu den Akten gereicht, obschon sie wäh-
rend zweier Jahre Zeit gehabt habe, Belege für ihren eritreischen Hinter-
grund vorzulegen. Der Umstand, dass es ihr jedoch innert Monatsfrist
nach Eröffnung des Entscheids (angefochtene Verfügung) gelungen sein
soll sowohl ihren Vater ausfindig zu machen als auch von ihm eine Aus-
weiskopie zu erhalten, lasse gravierende Zweifel an der Echtheit der vor-
gelegten Ausweiskopie aufkommen. Die Ausweiskopie vermöge ihre erit-
reische Staatsbürgerschaft daher keineswegs zu belegen.
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter das Origi-
nal der mit Beschwerde in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarte
des Vaters der Beschwerdeführerin ein.
D-5662/2010
Seite 6
I.
In seiner Zusatzvernehmlassung vom 16. November 2010 hielt das BFM
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum einen allgemein bekannt
sei, dass eritreische Identitätskarten ohne weiteres unrechtmässig erwor-
ben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering eingestuft
werden müsse. Zum anderen drängten sich bei der vorliegenden Identi-
tätskarte, auch ohne vertiefte Prüfung, Zweifel an deren Echtheit auf. So
verwundere beispielsweise der Mangel an Gebrauchsspuren bei einem
siebzehnjährigen Dokument.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2010 wurde den Beschwer-
deführerinnen die beiden Vernehmlassungen (vgl. Bst. G und I hiervor)
der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 3. De-
zember 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-5662/2010
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie nachstehend (E. 6.4.2) aufgezeigt wird, ist die behauptete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ge-
macht. Ein Vollzug der Wegweisung findet nach Äthiopien statt, wo die
Beschwerdeführerin von Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Angesichts
dieser Umstände kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea keine
flüchtlingsrelevanten Gründe zu ihren Gunsten ableiten. Auf die in diesem
D-5662/2010
Seite 8
Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen ist
daher nicht einzugehen.
4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf
die nicht zu beanstandenden unter Fundangabe in den jeweiligen Proto-
kollen gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Der Vollständigkeit halber ist in casu festzustellen, dass dem
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ohnehin eine
asylbeachtliche Relevanz abzusprechen ist. Den Akten kann entnommen
werden, dass Dauer und Intensität der geltend gemachten und empfun-
denen Benachteiligungen nie ein derartiges Ausmass erreichten, als dass
von unerträglichen und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl-
gesetzes gesprochen werden könnte. So berichtete die Beschwerdefüh-
rerin von einer kurzfristigen Festhaltung (2004, 2005) und insgesamt fünf
Bedrohungen während der Jahre 2004 und 2005 durch ihr persönlich
nicht bekannte Personen, welche tigrynisch gesprochen hätten und für
die jetzige Regierung spionieren sowie Informationen von Leuten an die
Kebele weitergeben würden, die mit der Kinijit zu tun hätten. Ebenfalls will
sich die Beschwerdeführerin bloss in diesem Zeitraum, dem Vorfeld der
Wahlen von Mai 2005, mit dem Verteilen von Flugblättern zugunsten der
Partei eingesetzt haben. Der Umstand, dass sie noch über eineinhalb
Jahre im Heimatland verblieb und einem Erwerb nachging, ehe sie sich
zur Ausreise veranlasst sah, zeigt auf beziehungsweise verdeutlicht, dass
ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland nicht unzumutbar er-
schwert oder gar verunmöglicht worden ist. Auch wird mit den zahlrei-
chen, nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Angaben zur behaup-
teten Gefährdungssituation im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und
dem Engagement von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei der
Kinijit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes
dargetan. Daran ändert auch die geschilderte Festnahme der Mutter
nichts. Zumindest erstaunt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass
die bis anhin wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Kinijit und ihres angeblich
intensiven Engagements zugunsten dieser Partei noch nie festgenomme-
ne Mutter erst nach mehr als einem Jahr nach der Verhaftungswelle im
Anschluss an die Wahlen im Juni und November 2005 eher zufälligerwei-
se festgenommen worden sein soll.
4.3 Die gegen die vorinstanzlichen Einschätzungen gerichteten Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der
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Seite 9
angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der festgestellte Sachverhalt
bleibt unverändert und eine vertiefte Auseinandersetzung mit den der Be-
schwerdeführerin vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen findet
nicht statt. So wird nunmehr eine besonders aktive Mitgliedschaft der Be-
schwerdeführerin zugunsten der politischen Bewegung Kinijt in Abrede
gestellt und unter anderem lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdefüh-
rerin vorwiegend durch ihre politisch aktive Mutter sensibilisiert worden
sei und sich darauf beschränkt habe, bei deren Aktivitäten mitzumachen.
Mit dieser pauschalen Argumentation bestätigt die Beschwerdeführerin
aber gerade die unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz gezogenen
Schlussfolgerungen (vgl. E. 4.2). Insbesondere ist festzuhalten, dass das
bei den Anhörungen von ihr angeblich vermittelte "solide Grundwissen"
über die Partei sowie ihre Kenntnisse zu den politischen Vorkommnissen
bei den Wahlen 2005 keine Rolle spielen, da allein aufgrund solcher Um-
stände nicht auf eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfol-
gungs-oder Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin geschlossen
werden kann. Auf die im Zusammenhang mit der eingereichten eritrei-
schen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin gemachten Aus-
führungen ist wie eingangs (E. 4.1) festgehalten, nicht einzugehen. Eben-
so erübrigen sich weitere Erörterungen, da insgesamt nähere Hinweise
oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführerin unterbleiben.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
D-5662/2010
Seite 10
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-5662/2010
Seite 11
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin-
nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen um Koordination des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners/Vaters
wurde Rechnung getragen (vgl. Bst. E hiervor). Ein Urteil ergeht in beiden
Verfahren zum selben Zeitpunkt. Mithin ergeben sich für die Beschwerde-
führerinnen keine nachteiligen Konsequenzen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass – wie in E 6.3 erwähnt – ein die Be-
schwerdeführerinnen betreffendes Urteil zum gleichen Zeitpunkt ergeht
wie im Falle des Lebenspartners/Vaters. Sodann hat in beiden Verfahren
die im Rubrum genannte Person die Rechtsvertretung inne. Angesichts
dieser Sachlage rechtfertigt es sich hinsichtlich der allgemeinen Situation
in Äthiopien auf die Erwägungen (E. 6.5.1 und E. 6.5.2) im Urteil des Le-
benspartners/Vaters der Beschwerdeführerinnen (D-5666/2010) zu ver-
weisen.
D-5662/2010
Seite 12
6.4.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen würden. Im Falle der
Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in keiner Weise in der Lage
war, den von ihr behaupteten eritreischen Hintergrund (väterlicherseits)
zu substanziieren. Nachdem sie kein tigrynisch, sondern nur amharisch
spricht, sie keinerlei Papiere vorgelegt hat, sie nie in Eritrea war und prak-
tisch nichts über ihre familiären Verbindungen berichten konnte, ist die
geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea auch mit der nachge-
reichten Identitätskarte des Vaters nicht glaubhaft gemacht. Die von der
Vorinstanz in den Vernehmlassungen vom 25. Oktober 2010 und 16. No-
vember 2010 in diesem Zusammenhang angeführte und nicht zu bean-
standende Begründung vermag der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 nicht zu entkräften
oder gar zu beseitigen (vgl. Bst. G, I und J hiervor). Die diesbezüglichen
nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen sind nicht ge-
eignet, insbesondere vor dem obgenannten Hintergrund sowie hinsicht-
lich der Umstände wie die Beschwerdeführerin nunmehr in den Besitz
dieser wie ganz neu aussehenden Identitätskarte (Ausstellungsdatum:
28.4.1993) gelangt sein will, eine Klärung herbeizuführen. Ins Erschei-
nungsbild von (blossen) Behauptungen passen in diesem Zusammen-
hang die Vorbringen in der Beschwerde vom 9. August 2010, wonach die
Beschwerdeführerin ihre zu Hause zurückgelassene Original-
Geburtsurkunde sowie ein Schreiben ihres eritreischen Vaters nachrei-
chen werde, der ausserdem zugesichert habe, mit Hilfe von drei Zeugen
eine offizielle Bestätigung der eritreischen Staatsangehörigkeit seiner
Tochter (Beschwerdeführerin) einzuholen. Weder die Geburtsurkunde,
noch das zugesicherte Schreiben fanden indes Eingang in die Akten,
noch wurde in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 ein Wort dar-
über verloren, weswegen die Beschaffung der entsprechenden Unterla-
gen nicht möglich gewesen sein soll. Aufgrund der Angaben der Be-
schwerdeführerin bestehen jedoch durchaus Hinweise, die eine äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit nicht ausschliessen. Die Mutter der Beschwer-
deführerin ist Äthiopierin. Von Geburt bis zur Ausreise lebte sie bei der
Mutter in H._______ und spricht nur amharisch. Beide sind auch während
der Vertreibungswelle am Ende der 1990er-Jahre dort geblieben. Die
Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003 hält in
Art. 3 fest, dass Kinder die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, falls
ein Elternteil diese besitzt. Wie in E. 4 aufgezeigt, vermochte die Be-
schwerdeführerin kein regimefeindliches politisches Engagement glaub-
haft darzutun, was nachteilige Konsequenzen wie etwa die Verweigerung
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der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hätte haben können. Ir-
gendwelche andere Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinte
sie anlässlich der Erstbefragung zudem ausdrücklich. Mithin darf mit hin-
reichender Sicherheit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführe-
rin werde von den heimatlichen Behörden als äthiopische Staatsangehö-
rige anerkannt. Alleine der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Abstam-
mung von ihrem Vater gegebenenfalls auch die eritreische Staatsangehö-
rigkeit erlangen könnte, ist dabei unerheblich, zumal im eritreisch-
äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb
ein und derselben Familie durchaus vorkommen können. Nach dem Ge-
sagten steht dem Kind der Beschwerdeführerin, dessen Vater die äthiopi-
sche Staatsbürgerschaft besitzt, ebenfalls diese Staatsbürgerschaft zu.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zur gegenteilig
vertretenen Auffassung in der Beschwerde.
6.4.3 Den Akten sind auch keine weiteren individuellen Wegweisungshin-
dernisgründe zu entnehmen, noch macht die Beschwerdeführerin solche
geltend. Die amharisch sprechende Beschwerdeführerin ist jung und
– soweit aktenkundig – gesund. Sie verfügt über eine achtjährige Schul-
bildung und ging vor ihrer Ausreise einem Erwerb als (Berufsbezeich-
nung) nach. Ferner kann sie auf zusätzliche in der Schweiz gesammelte
Erfahrungen im Erwerbsleben zählen, die ihr im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien nützlich sein werden. Gemäss ihren Angaben kann sie im
Heimatland auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Mutter, Tante,
Onkel) zurückgreifen. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass ihr in ei-
ner Anfangsphase die in K. lebenden Cousins finanziell, wie anlässlich ih-
rer Ausreise aus Äthiopien, zur Seite stehen werden, was einer Rein-
tegration förderlich ist. Schliesslich sind die Beschwerdeführerinnen bei
einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Wie bereits erwähnt ergeht
ein Urteil betreffend ihres Lebenspartners respektive Vaters, bei dem ein
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unter dem Zumutbarkeitsaspekt be-
jaht wird, zum gleichen Zeitpunkt. Nebst dem Verweis auf das diesbezüg-
liche Urteil ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerinnen zusätzlich auf das Beziehungsnetz des Le-
benspartners/Vaters im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien zählen kön-
nen. Nicht betroffen ist die Frage des Kindswohls im Sinne der Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.). Die noch keine (Alter)
Tochter der Beschwerdeführerin ist nach wie vor noch vollkommen auf
diese angewiesen. Letztlich ist auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzu-
weisen, welche der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall den Wiederein-
stieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern dürfte (vgl. Art 91 Abs. 1 Bst. d
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AsylG sowie Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Festzuhalten bleibt sodann, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwie-
riger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5e S. 159). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien – entgegen den Darstellun-
gen in der Beschwerde – nicht als unzumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG ist die eritreische Identitätskarte des Vaters
der Beschwerdeführerin (ER 1946082) zuhanden des BFM sicherzustel-
len.
9.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen (vgl. Bst. E hiervor).
Die Beschwerdeführerin trat, gemäss Abklärungen, eine Arbeitsstelle als
Office-Angestellte zu Beginn dieses Jahres an. Aufgrund der nicht allzu
langen Zeitdauer der Erwerbsaufnahme und in Berücksichtigung des vor-
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liegenden Einzelfalles ist zugunsten der Beschwerdeführerin aktuell da-
von auszugehen, dass sie prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (vgl. auch Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die in den Erwägungen (E. 8) erwähnte Identitätskarte wird zuhanden
des BFM sichergestellt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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