Abtei lung IV
D-5663/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(...),
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. August 2009 / D-1844/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5663/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens er-
suchte am 2. November 2006 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der
Befragung vom 7. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 4. Januar
2007 durch das BFM (Bundesamt für Migration) erhielt er Gelegenheit
zur Darlegung seiner Asylgründe.
A.b Der Gesuchsteller übermittelte dem BFM am 17. Januar 2007
(Poststempel) einen Auszug aus dem Internet, in dem über die Fest-
nahme einer Person namens S._______ berichtet wurde.
A.c Am 16. Juli 2007 teilte der vom Gesuchsteller beauftragte Rechts-
vertreter mit, sein Mandant habe sich bemüht, über seine Eltern in der
Türkei Dokumente zu beschaffen. Der eingeschaltete Anwalt habe in-
dessen gesagt, es sei aufgrund der "politischen Situation" des Ge-
suchstellers nicht möglich, von den Behörden Informationen zu erhal-
ten. Die vorhandenen Akten würden aufgrund des laufenden Verfah-
rens nicht herausgegeben.
A.d Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit
Schreiben vom 20. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen in der
Türkei. Die Botschaft übermittelte am 14. Dezember 2007 das Ergeb-
nis ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 setzte das
BFM den Gesuchsteller von den getätigten Abklärungen und deren Er-
gebnis in Kenntnis. Der Gesuchsteller bezog am 25. Januar 2008 Stel-
lung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. In einer beiliegen-
den E-Mail wurde ihm die Mitgliedschaft beim "Kurdischen Jugend-
und Elternverein" bestätigt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. März 2008 liess der Gesuchsteller gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
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richt erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und zu gestatten, sich für die
Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen liess er die Texte der Artikel 220 und 314 des
türkischen Strafgesetzbuches nebst Übersetzung sowie einen Rund-
brief des türkischen Menschenrechtsvereins ("Kriegsdienstverweige-
rung im Krieg") vom November 2000 zu den Akten reichen.
C.b Der Gesuchsteller übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht
am 25. März 2008 bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit eine Bestäti-
gung vom 20. März 2008.
D.
Mit Urteil vom 11. August 2009 lehnte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung – über den Gesuchstel-
ler bestehe kein Datenblatt, er werde von den heimatlichen Behörden
nicht gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot – wiesen insge-
samt darauf hin, dass das von ihm geschilderte Ausmass seiner
Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft erschei-
ne. Die Vorinstanz habe den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 5. Juli 2007 zur Beschaffung von Beweismitteln aufgefordert, mit
denen er seine Ausführungen untermauern könne. In der Folge habe
der Gesuchsteller am 16. Juli 2007 durch seinen vormaligen Rechts-
vertreter mitteilen lassen, der in der Türkei eingeschaltete Anwalt habe
seinen Eltern nur mitteilen können, dass es aufgrund der "politischen
Situation" ihres Sohnes (des Gesuchstellers) unmöglich sei, von den
Behörden Informationen zu erhalten. Die vorhandenen Akten bezie-
hungsweise Informationen würden aufgrund des laufenden Verfahrens
nicht herausgegeben. Indessen decke sich die vom BFM und der
schweizerischen Botschaft in Ankara vertretene Auffassung, ein be-
vollmächtigter Anwalt habe in der Türkei das Recht und die Möglich-
keit, verschiedene Verfahrensakten problemlos zu erhalten, mit den Er-
fahrungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die im Schreiben vom
16. Juli 2007 aufgestellte Behauptung, der türkische Anwalt des Ge-
suchstellers habe keine Akteneinsicht in das laufende Verfahren erhal-
ten, sei somit als Schutzbehauptung zu werten, welche das Ergebnis
der Botschaftsabklärung bekräftige, wonach der Gesuchsteller von den
heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. In der Beschwerde werde
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nunmehr erklärt, gegen den Gesuchsteller sei kein Gerichtsverfahren
eingeleitet worden, da die Polizei nichts gegen ihn in den Händen ge-
habt habe. Indessen habe das BFM den Gesuchsteller nicht spezifisch
aufgefordert, Akten aus einem Gerichtsverfahren beizubringen, son-
dern allgemein Akten aus einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren.
Aufgrund der Tatsache, dass er trotz Beizugs eines türkischen Anwalts
keine Akten beibringen und nicht einmal eine Verfahrensnummer habe
angeben können, gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass gegen ihn entgegen seiner Behauptung kein Ermittlungsverfah-
ren eingeleitet worden sei. Demnach erschienen seine Aussagen, ein
festgenommener PKK-Kurier namens S._______ sowie der
Dorfvorsteher hätten ihn belastet und er sei fichiert und gesucht
worden, als überwiegend unglaubhaft. Zusammenfassend teile das
Bundesverwaltungsgericht somit die Einschätzung des BFM, wonach
es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, das geltend gemachte
Ausmass seines politischen Engagements und der damit verbundenen
Nachstellungen glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung werde auch
durch den Umstand bestärkt, dass der Gesuchsteller bei der Zentrale
der DTP nicht bekannt sei. Zwar habe er ausgesagt, er sei in keiner
Partei oder Organisation Mitglied, doch dürfe davon ausgegangen
werden, dass er der DTP bekannt gewesen wäre, falls er sich für diese
in dem von ihm geschilderten Ausmass exponiert hätte.
Ferner habe der Gesuchsteller geltend gemacht, er sei während sei-
nes Studiums an der technischen Universität von T._______ von einem
Mitglied der "grauen Wölfe" bedroht worden. Er sei von diesem und ei-
nigen seiner Kollegen einmal zusammengeschlagen worden. Die Zivil-
polizei habe ihn ständig kontrolliert und zu erreichen versucht, dass
man ihm keine Wohnung vermiete. Er habe nur während zweier Mona-
te im Studentenheim wohnen dürfen. Eigenen Aussagen zufolge habe
er das Studium im Mai oder Juni 2002 abgebrochen und anschlies-
send ein Stück gepachtetes Land bewirtschaftet. Da er die Türkei
"erst" Ende Oktober 2006 verlassen habe, bestehe kein direkter Zu-
sammenhang zwischen den Schwierigkeiten, die er während seines
Studiums gehabt habe und seiner Ausreise aus der Türkei. Der Begriff
der Flüchtlingseigenschaft setze jedoch voraus, dass zwischen Verfol-
gung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend en-
ger Kausalzusammenhang bestehe. Dieser sei vorliegend offensicht-
lich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachver-
halt schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant.
Eine dem Gesuchsteller allfällig bevorstehende Einberufung in den Mi-
litärdienst sei asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle männli-
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chen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig seien und vorlie-
gend keine Anhaltspunkte dafür bestünden, eine Einberufung des Ge-
suchstellers könne flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsse im
Falle eines allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politma-
lus rechnen. Diese Einschätzung entspreche der konstanten Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts. Daran vermöge auch der mit der Be-
schwerde eingereichte Rundbrief "KDV im Krieg" vom November 2000,
in dem auf Todesfälle von Soldaten der türkischen Armee hingewiesen
wurde, nichts zu ändern.
Da der Gesuchsteller von den heimatlichen Sicherheitsbehörden nicht
gesucht werde, stehe es ihm aufgrund der in der Türkei gewährleiste-
ten Niederlassungsfreiheit offen, sich nach seiner Rückkehr in die Tür-
kei – allenfalls nach Leistung des Militärdienstes – an einem beliebi-
gen Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Sollte er sich aufgrund
seiner früheren Aktivitäten vor Schwierigkeiten mit den lokalen Sicher-
heitsbehörden fürchten, stünde ihm inner- und ausserhalb seiner Hei-
matprovinz eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung.
Schliesslich habe der Gesuchsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft
beim Kurdischen Jugend- und Elternverein mit keinen asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, da er nicht geltend ge-
macht habe, sich in besonderem Mass gegen die Interessen des türki-
schen Staats engagiert zu haben.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht
gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft
drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Es erübrige sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermöchten. Das BFM habe
das Asylgesuch des Gesuchstellers demnach zu Recht abgelehnt.
E.
In seinem Revisionsgesuch vom 9. September 2009 liess der Gesuch-
steller die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August
2009 in Revision zu ziehen.
2. Es sei die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 aufzuheben,
und es sei dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 im
Wegweisungspunkt aufzuheben, und es sei der Gesuchsteller vorläu-
fig aufzunehmen.
4. Unter o/e Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei dem Ge-
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suchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines An-
walts zu gewähren.
Ferner sei der Wegweisungsvollzug vorsorglich auszusetzen, und es
sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Ausgang des Revisionsver-
fahrens in der Schweiz abzuwarten. Dementsprechend sei das Migra-
tionsamt des Kantons U._______ anzuweisen, vorderhand von
jeglichen Vollzugs- und Wegweisungshandlungen abzusehen.
Als Beweismittel liess der Gesuchsteller folgende Dokumente zu den
Akten reichen: einen Bericht des Kantonsspitals V._______ vom
29. Juni 2009 (Beilage 2), einen Bericht von Dr. med. W._______ vom
3. September 2009 (Beilage 3), eine DVD mit Aufnahmen vom Thea-
terstück "Ich bin ein Mensch" und vom Jugendkongress (Beilage 4),
eine DVD mit Filmaufnahmen von der Sitzung des Jugendkulturvereins
R._______ vom 5. September 2009 (Beilage 5), einen Bericht der Yeni
Özgür Politika vom 7. September 2009 (Beilage 6), eine
Mitgliedschaftsbestätigung des (...) Kulturzentrums R._______
(Beilage 7), eine Mitgliedschaftsbestätigung von Fekar (Beilage 8)
sowie einen Bericht des Psoriasis-Forums (Beilage 9).
Auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird – soweit wesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
F.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte in
seiner Zwischenverfügung vom 11. September 2009 den Vollzug der
Wegweisung nicht aus und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Gesuchsteller auf, bis zum 28. September 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
sowie Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 6
und 8) in eine Amtssprache einzureichen.
F.b Mit Eingabe vom 17. September 2009 liess der Gesuchsteller ei-
nen ärztlichen Bericht vom 17. September 2009 der Psychiatrischen
Poliklinik des Universitätsspitals Y._______ zu den Akten reichen.
F.c In seiner Eingabe vom 28. September 2009 liess der Gesuchstel-
ler um Sistierung des Verfahrens und um Erstreckung der Frist zur Be-
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zahlung des Kostenvorschusses um vier Wochen ersuchen. In einer
weiteren Eingabe gleichen Datums beantragte der Gesuchsteller die
Erstreckung der in Ziffer 8 der Verfügung vom 11. September 2009 an-
gesetzten Frist zur Einreichung von Übersetzungen der fremdsprachi-
gen Beweismittel um mindestens eine Woche.
F.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 teilte der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuchsteller mit, an
den Dispositivziffern 3 – 6 der Zwischenverfügung vom 11. September
2009 werde vollumfänglich festgehalten, und wies das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Gleichzeitig setzte er dem Gesuchsteller eine Nach-
frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des aus-
stehenden Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- an und hielt im Übrigen
fest, auf weitere Wiedererwägungsgesuche werde nicht eingetreten.
Schliesslich hiess er das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung der einverlangten Übersetzungen insofern gut, als er dem Ge-
suchsteller diesbezüglich eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt die-
ser Verfügung ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei unbenutz-
tem Fristablauf werde aufgrund der Akten entschieden.
F.e Der Gesuchsteller leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
28. September 2009. Ausserdem reichte er mit Eingabe vom 4. Okto-
ber 2009 Übersetzungen der Revisionsbeilagen 6 und 8 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Begründung seiner Gesuchs-
eingabe sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG und zeigt im Übrigen die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.3 Der Gesuchsteller formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall
des Durchdringens mit dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung
der Beschwerde vom 18. März 2008 durch das Bundesverwaltungsge-
richt. Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforde-
rungen an dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67
Abs. 3 VwVG) und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ab-
weisenden Beschwerdeurteils vom 11. August 2008 und ist zur Einrei-
chung eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam). Auf das Revisionsgesuch ist des-
halb einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in Zivilsachen
und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
Seite 8
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scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es einer aus „an-
deren Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisions-
grund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen
in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu
Art. 123 BGG, S. 1187). Dementsprechend stellt sich vorliegend die
Frage, ob eine Einreichung der mit dem Revisionsgesuch vorgelegten
Dokumente im ordentlichen Beschwerdeverfahren für den Gesuchstel-
ler selbst dann, wenn er es nicht an der gebotenen Umsicht hätte feh-
len lassen, ausserhalb des Möglichen und Zumutbaren war. Das Revi-
sionsgesuch vom 9. September 2009 gibt diesbezüglich indessen kei-
nen Aufschluss, zumal darin mit keinem Wort dargetan wird, weshalb
es dem Gesuchsteller weder möglich noch zumutbar gewesen sein
soll, den Bericht des Kantonsspitals V._______ vom 29. Juni 2009
(Beilage 2), die DVD mit Filmaufnahmen des Jugendkongresses vom
29. März 2009 in R._______ und des Theaterstücks "Ich bin ein
Mensch" vom 30. März 2009 (Beilage 4) bereits im Beschwerdeverfah-
ren beizubringen beziehungsweise zumindestens entsprechende
Beschaffungsbemühungen darzulegen. Dementsprechend sind die
vorerwähnten Beweismittel revisionsrechtlich als verspätet zu
qualifizieren. Gleiches gilt bezüglich der undatierten Bestätigung des
MED Kulturzentrums R._______ (Beilage 7), zumal sich aus diesem
Dokument nicht ergibt, seit wann der Gesuchsteller Mitglied dieses
Vereins ist. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich der
Revisionseingabe keine stichhaltige Begründung für das
Nichteinreichen im ordentlichen Beschwerdeverfahren entnehmen,
obwohl dies revisionsrechtlich erforderlich gewesen wäre, falls er vor
dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens Mitglied
geworden wäre. Schliesslich hätte die gemäss Revisionseingabe
schon jahrelang persistierende Hautkrankheit des Gesuchstellers
(Psoriasis) gegebenenfalls bereits im Beschwerdeverfahren geltend
gemacht und nachgewiesen werden müssen, weshalb der undatierte
Internetbericht des Psoriasis-Forums Berlin (Beilage 9) unbesehen
seines tatsächlichen Entstehungszeitpunkts revisionsrechtlich uner-
heblich ist.
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3.2 Die Berichte von Dr. med. W._______, Rupperswil, vom 3. Sep-
tember 2009 (Beilage 3), die DVD mit Filmaufnahmen der Sitzung des
Jugendkulturvereins R._______ mit dem Kulturverein X._______ vom
5. September 2009 (Beilage 5), der Bericht aus der Zeitung Yeni Özgür
Politika vom 7. September 2009 (Beilage 6), die
Mitgliedschaftsbestätigung des Fekar, Kurdisches Kulturzentrum
Z._______, vom 31. August 2009 (Beilage 8) sowie der ärztliche
Bericht vom 17. September 2009 des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer des Universitätsspitals Y._______ entstanden allesamt
nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, weshalb diese
Beweismittel und die damit zusammenhängenden Vorbringen gestützt
auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als revisionsrechtlich irrelevant zu
bezeichnen sind, kommen doch nach geltendem Recht die Regeln des
BGG und nicht diejenigen des VwVG zur Anwendung (vgl. oben
E. 1.2). Wie aus den Akten hervorgeht, ist bereits ein Wiederer-
wägungsverfahren beim BFM anhängig gemacht worden, welches zur
entsprechenden Prüfung zuständig ist.
Dementsprechend kann der Gesuchsteller aus den von ihm einge-
reichten Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Wie sich ferner aus Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ergibt, sind auch
Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, der Revision
nicht zugänglich, weshalb die Ausführungen zur gesundheitlichen Ent-
wicklung des Gesuchstellers nach dem 11. August 2009 unerheblich
sind (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 123 BGG, S. 1186).
3.4 Wie dem Urteil vom 11. August 2009 des Bundesverwaltungsge-
richts zu entnehmen ist, wurde der Wegweisungsvollzug in den Hei-
matstaat als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die diesbe-
züglichen Vorbringen in der Revisionseingabe erscheinen lediglich als
appellatorische Kritik und sind somit revisionsrechtlich ebenfalls unbe-
achtlich. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass dem Wegwei-
sungsvollzug in den Heimatstaat in casu keine revisionsrechtlichen
Wegweisungshindernisse entgegenstehen.
4.
Als Fazit lässt sich somit festhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht
gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsa-
chen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG beizubringen. Das Gesuch um Revision des Urteils des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2009 ist demzufolge abzu-
weisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 28. September 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem am 28. September 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie) sowie den Akten des BVGer D-5663/2009
- das Migrationsamt Kanton U._______ ad (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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