Abtei lung IV
D-5665/2007 /mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, angeblich geboren _______, unbekannter
Herkunft (angeblich Palästinenser),
zurzeit Empfangs- und Verfahrenszentrum,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5665/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Minderjäh-
riger palästinensischer Herkunft, der im Irak aufgewachsen sei – am
26. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel
ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM vom 3. Juli 2007
angab, er sei im palästinensischen B._______ geboren und ab dem Al-
ter von neun oder zehn Monaten mit seinen Eltern im Irak wohnhaft
gewesen, wo auch sein jüngerer Bruder geboren worden sei,
dass er am 4. Juni 1991 geboren und heute 16½ Jahre alt sei,
dass er im Irak stets in C._______ im Quartier D._______ gelebt habe,
dort aber nie zur Schule gegangen, sondern von einem Freund seines
Vaters unterrichtet worden sei,
dass er in C._______ ab dem Alter von 8 Jahren als Gipser gearbeitet
habe,
dass seine Mutter vor fünf Jahren – als er 13 oder 13½ Jahre alt gewe-
sen sei – gestorben sei, auch sein kleiner Bruder gestorben sei und
zudem sein Vater 2½ oder 3 Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak
verschwunden sei,
dass er C._______ vor einiger Zeit respektive vor über einem Jahr ver-
lassen habe, da er im Irak niemanden mehr habe, er noch jung sei und
er sich eine bessere Zukunft aufbauen wolle,
dass er in C._______ zudem Probleme mit der Familie eines Mäd-
chens gehabt habe, weil er mit diesem geschlafen habe,
dass er von C._______ mit einem Fischerboot nach Istanbul gereist
sei, von wo er per LKW die Schweiz erreicht habe, respektive dass er
sich zwischenzeitlich noch 8 Monate in Frankreich aufgehalten habe,
wo er mit einem Araber in der Landwirtschaft tätig gewesen sei,
dass er auf die Frage nach Reise- oder Identitätspapieren angab, er
habe über einen Pass verfügt, gültig bis zu seinem 18. Altersjahr, wel-
cher ihm vom palästinensischen Konsulat in E._______ ausgestellt
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worden sei, diesen Pass jedoch zusammen mit seinem Geburtsschein
vor einem Jahr auf seiner Reise in der Türkei verloren,
dass das BFM bei einem allgemeinpraktizierenden Arzt eine radiologi-
sche Knochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab, worauf der
Arzt am 5. Juli 2007 attestierte, das Knochenwachstum der Hand res-
pektive des Handgelenks des Beschwerdeführers sei abgeschlossen,
weshalb sein Alter 19 Jahre oder mehr betrage,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 das rechtliche
Gehör zur Frage seines Alters gewährte, wobei es ihm Vorhalte betref-
fend sein äusseres Erscheinungsbild respektive sein Aussehen, das
Resultat der Knochenaltersanalyse und seine Papierlosigkeit machte,
dass der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährig-
keit festhielt, worauf ihm vom BFM eröffnet wurde, er werde im Rah-
men der weiteren Behandlung seines Gesuches als Erwachsener be-
handelt,
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2007 vom BFM einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei am Vorbringen betreffend seine Minderjährigkeit festhielt
und angab, er habe keine ihm bekannte Verwandtschaft, da sein Vater
und seine Mutter Einzelkinder gewesen seien,
dass er zu Anfang der Direktanhörung ausführte, er sei im Alter von
drei Jahren nach C._______, ins Quartier D._______ gekommen (vgl.
act. A14, S. 4 - 6), im weiteren Verlauf der Anhörung jedoch – unter
Berufung auf eine Ähnlichkeit der Namen respektive eine Verwechs-
lung bei der Übersetzung – geltend machte, er habe bisher stets vom
Quartier D._______ in E._______ gesprochen, da er sein ganzes Le-
ben in E._______ verbracht und gegenüber dem BFM nie etwas von
C._______ gesagt habe (vgl. a.a.O., ab S. 7 Mitte),
dass er ausführte, sein Vater – welchen er letztmals von 4 Jahren ge-
sehen habe – sei verschwunden, als er 14 oder 14½ Jahre alt gewe-
sen sei (vgl. a.a.O., S. 5 und 6), und ferner angab, er habe den Irak vor
ungefähr 2½ Jahren verlassen,
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dass er als Grund für seine Ausreise zur Hauptsache geltend machte,
er habe an seinem bisherigen Wohnort Probleme mit der Familie eines
Mädchens gehabt, mit welchem er geschlafen habe,
dass er sich ferner auf die im Irak herrschenden Kriegsverhältnisse be-
rief,
dass er auf Frage nach seinen Papieren und zu den Umständen seiner
Reise angab, er habe keine Papiere gehabt und er sei von E._______
in einem Auto nach Istanbul gereist und später per Schiff nach Frank-
reich gelangt, von wo er die Schweiz erreicht habe, wobei er dazu –
auf Vorhalte des BFM – anmerkte, seine Wege seien auf jeden Fall alle
illegal gewesen (vgl. a.a.O., S. 9),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2007 (eröffnet am 24.
August 2007) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass es dabei zur Hauptsache ausführte, aufgrund erheblicher Wider-
sprüche in den Angaben des Beschwerdeführers seien keine glaubhaf-
ten Gründe für ein entschuldbares Fehlen von Reise- oder Identitäts-
papiere gegeben und aufgrund der Akten sei insbesondere nicht von
dessen Minderjährigkeit auszugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Akten – nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich
seine Identität und Herkunft verschleiere – keine weiteren Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses erforderlich seien,
dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, wobei er – dem wesentlichen Sinngehalt nach – das
Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualtiter die Gewährung einer vor-
läufigen Aufnahme beantragte,
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dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache ausführte, er habe seine Fa-
milie verloren, sei alleine auf dieser Welt, könne nirgends hingehen
und möchte sich hier (in der Schweiz) in die Kultur einfügen und sich
wie alle anderen ein Leben aufbauen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen
sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dage-
gen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äus-
sern hatte (vgl. dazu unten),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der Frist von 48 Stunden keine Pa-
piere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG er-
füllt ist,
dass aufgrund der Akten – vor dem Hintergrund der offenkundig wider-
sprüchlichen, praktisch durchwegs unsubstanziierten und vielfach aus-
weichenden Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers – mit
dem BFM darin einig zu gehen ist, dass keine entschuldbaren Gründe
für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst.
a AsylG) gegeben sind,
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dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass die
Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist (im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und dass aufgrund der Akten keine Not-
wendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass in der Beschwede den detaillierten Feststellungen des BFM
nichts Stichhaltiges entgegen gesetzt wird,
dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
nem Alter in sich unvereinbar sind und sich seine Schilderungen zu
seiner angeblichen Herkunft aus dem Irak als substanzlos und
widersprüchlich erweisen,
dass unter diesen Umständen weder von der Minderjährigkeit noch
von der behaupteten Herkunft aus dem Irak auszugehen ist,
dass vielmehr zu erkennen ist, der Beschwerdeführer versuche sein
tatsächliches Alter und insbesondere seine tatsächliche Herkunft zu
verschleiern,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall – wie nachste-
hend ausgeführt wird – auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf
den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen,
dass daher der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Be-
schwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Weg-
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weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass weder aufgrund der Akten Gründe ersichtlich sind noch in der
Beschwerde Gründe geltend gemacht werden, die in rechtserheblicher
Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung
sprechen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger
und gesunder Mann, welcher vor seiner Einreise in die Schweiz in der
Landwirtschaft gearbeitet habe – von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass es bei vorlie-
gender Aktenlage – bei Fehlen von überzeugenden Hinweisen seitens
des Beschwerdeführers auf seine tatsächliche Herkunft und seine tat-
sächlichen persönlichen Verhältnisse – nicht Sache der Behörden ist,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2., insbeson-
dere ab S. 5 Mitte),
dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per
Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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