Abtei lung IV
D-5665/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Äthiopien,
vertreten durch Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5665/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Anfang April 2007 verliess und am 24. April 2007 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei im Zusammen-
hang mit der Entführung seines Vaters im Jahre 1997 nach Saudi-Ara-
bien geflohen, wo er Sympathisant der "ONEG-Partei" geworden sei,
dass er nach seiner Rückkehr nach Äthiopien im Februar beziehungs-
weise März 2005 aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democra-
cy (CUD/Kinjit) geworden, deshalb vom 8. November 2005 bis am
1. April 2007 inhaftiert gewesen und in dieser Zeit auch misshandelt
worden sei,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. November
2008 wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine durch die damalige Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung am 24. No-
vember 2008 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2010 ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 durch einen in der Zwi -
schenzeit neu mandatierten Rechtsvertreter eine als "zweites Asylge-
such" bezeichnete Eingabe einreichen liess,
dass er dabei vorbrachte, er sei in der Schweiz seit dem 7. Mai 2009
als aktives Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) exilpolitisch tä-
tig, und es sich dabei um "neue Tatsachen" handle, welche noch nicht
aktenkundig und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden
seien,
dass er im Exekutivkomitee der OLF aktiv und für den Bereich Kultur
und Information verantwortlich sei, an monatlichen Versammlungen
teilnehme, dort Texte über den Freiheitskampf der Oromo präsentiere
und zudem die OLF auch finanziell unterstütze,
dass er zur Untermauerung dieser Tätigkeiten ein als "Personal affida-
vit" bezeichnetes Bestätigungsschreiben der "Oromo Community in
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Switzerland" vom 14. Juni 2010 sowie ein von einem Mitglied des "OLF
Executive Committee" unterzeichnetes Schreiben der OLF Niederlan-
de mit dem Titel "Testimonial to an Asylum Seeker A._______" vom
19. April 2010 zu den Akten reichte,
dass die OLF in Äthiopien offiziell als terroristische Organisation gelte
und eine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die äthiopischen
Behörden Kenntnis von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
hätten,
dass deshalb subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm
eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei,
dass die Vorinstanz diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen-
nahm und mit Verfügung vom 2. August 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darauf nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug anordnete sowie eine Gebühr von
Fr. 600.– erhob,
dass das BFM zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 (Anmer-
kung des Bundesverwaltungsgerichts: BVGE 2009/53) anführte, wenn
der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der
eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei, insbesondere auch
was die Rolle des Beschwerdeführers im exilpolitischen Umfeld anbe-
lange, könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt
werden,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründe-
ten Eingabe gewährleistet sei,
dass das am 24. April 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem
2. März 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten
zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant wären,
dass exilpolitische Aktivitäten im Sinne von subjektiven Nachflucht -
gründen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führten, wenn davon
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ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Fall einer
Rückkehr des Betroffenen in den Heimatstaat für diesen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten,
dass zahlreiche äthiopische Asylsuchende geltend machen würden,
sie seien in der Schweiz Mitglied der OLF oder anderer äthiopischer
exilpolitischer Organisationen und würden an Parteiversammlungen
und Kundgebungen teilnehmen,
dass sie diese Vorbringen häufig mit Fotografien und Textauszügen do-
kumentieren würden, was im vorliegenden Fall allerdings nicht gesche-
hen sei,
dass die äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im
Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren könnten,
dass Exil-Äthiopier mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkei-
ten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
habe glaubhaft machen können und sich auch deshalb keine Hinweise
darauf ergeben würden, dass er diesen Behörden als Regimekritiker
bekannt sein sollte,
dass er überdies ohne plausible Gründe keine Identitätsausweise ab-
gegeben habe und seine Identität somit nicht feststehe,
dass auch die eingereichten Parteibestätigungen, welche als Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten seien, nichts daran än-
derten, dass die Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete und dabei auf seine im ersten Asylverfahren er-
gangene Verfügung vom 19. November 2008 verwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
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dass er dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und sinngemäss
(vgl. Beschwerde Seite 7) auch von Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend erstellt,
und "zur Abklärung der genauen Tragweite der Aktivitäten des Be-
schwerdeführers sowie seines Exponierungsgrades" eine materielle
Prüfung des Asylgesuchs mit persönlicher Anhörung beantragte,
dass er geltend machte, es lägen Hinweise auf ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG vor, die nicht zum Vornherein haltlos seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass auch die Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers beigezogen wurden,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kanto-
nalen Behörde vom 12. August 2010 seit dem 21. Juni 2010 unbekann-
ten Aufenthaltes sei,
dass er gemäss Mitteilung derselben kantonalen Behörde vom 18. Au-
gust 2010 an diesem Tag wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft
aufgetaucht sei, weshalb das Schreiben vom 12. August 2010 (siehe
oben) als gegenstandslos zu betrachten sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2008 das erste Asyl -
gesuch des Beschwerdeführers ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 die
Beschwerde vom 24. November 2008 abwies,
dass sich die Aktenlage vorliegend in Bezug auf das materielle Er for-
dernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene,
für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsen-
tiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Be-
deutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ge-
eignet sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
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dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens in
der Rechtsmittelschrift vom 24. November 2008 (S. 3) geltend machte,
er führe in der Schweiz sein politisches Engagement weiter und sei
Mitglied der CUDP/Kinjit,
dass er der expliziten Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin
in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008, Beweismittel für
das geltend gemachte exilpolitische Engagement nachzureichen, nicht
nachkam (vgl. Urteil D-7473/2008 vom 2. März 2010 E. 5.2 S. 7),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden zweiten, am 23. Juli 2010
initiierten Verfahren geltend macht, er sei seit dem 7. Mai 2009 aktives
Mitglied der OLF,
dass sich diese Angaben offensichtlich nicht mit dem Vorbringen ver-
einbaren lassen, welches im Rahmen des ersten Asylverfahrens re-
spektive des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht
wurde,
dass überdies die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers äusserst vage dargelegt und einzig mit zwei Be-
stätigungsschreiben untermauert werden,
dass im Schreiben der "Oromo Community of Switzerland" vom 14. Ju-
ni 2010 drei in der Schweiz wohnhafte, gemäss eigenen Angaben akti-
ve OLF-Mitglieder unterschriftlich bestätigen, der Beschwerdeführer
sei seit dem 7. Mai 2009 Aktivmitglied der OLF Schweiz, er nehme als
solches an den monatlichen Treffen teil, an denen er Texte über den
Freiheitskampf der Oromo präsentiere, er sei gegenwärtig verantwort-
lich für Kultur und Information und unterstütze die OLF auch finanziell,
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dass die übrigen Ausführungen sich auf die allgemeine Lage der Oro -
mo und der Anhänger der OLF in Äthiopien beziehen und keinen direk-
ten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen,
dass das niederländische Schreiben vom 19. April 2010 sich bei der
Beschreibung der Funktionen des Beschwerdeführers in der OLF als
aktives Mitglied der Ortsgruppe Schweiz und Mitglied des Exekutivaus-
schusses (seit Anfang 2010) sich auf Angaben der Schweizer Orts-
gruppe stützt und die übrigen Ausführungen zu zwei Oromo-Aktivisten
in keinem erkennbaren persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer
stehen,
dass diese Bestätigungsschreiben mit der Vorinstanz als Gefälligkeits-
schreiben zu werten sind und im Übrigen an der Tatsache nichts zu
ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer selber nicht in der Lage
ist, zu seinem behaupteten exilpolitischen Engagement für die OLF
konkrete Aussagen zu machen,
dass zudem die Angabe, der Beschwerdeführer unterstütze die OLF
auch finanziell, angesichts von dessen – bei der Beantragung der un-
entgeltlichen Prozessführung angeführten – Bedürftigkeit zumindest zu
erstaunen vermag,
dass gerade auch angesichts der Unvereinbarkeit der in den beiden
Asylverfahren vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten – im ersten
Asylgesuch für die CUD/Kinjit, im zweiten für die OLF – eine Substan-
ziierung derselben für die Glaubhaftmachung umso dringlicher gewe-
sen wäre,
dass gemäss dem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2009/53 ein mit exilpolitischen Aktivitäten begründetes Zweit-
Asylgesuch alle notwendigen und verfügbaren Informationen enthalten
muss, dies auch angesichts der Tatsache, dass der Fokus bei exilpoliti-
schen Tätigkeiten im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen einge-
schränkt ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen werden
können (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 sowie E. 5.6 letzter Satz S. 771),
dass der Beschwerdeführer – als Aktivmitglied der OLF, allenfalls als
Mitglied des Exekutivkomitees gar in leitender Stellung (Eingabe vom
23. Juli 2010 S. 3) – in der Lage sein sollte, im schriftlichen Asylge-
such konkrete Aussagen zu diesem Engagement zu machen,
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dass demnach – namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwer-
deführer von einem Juristen einer auf den Asylbereich spezialisierten
Anwaltskanzlei vertreten wird – das Gesuch vom 23. Juli 2010 nicht
hinreichend substanziiert wurde,
dass nämlich das BFM im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben
davon ausgehen durfte, der mit dem neu eingereichten Asylgesuch
geltend gemachte Sachverhalt sei vollständig erstellt und folgerichtig
von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen
durfte (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass daher die Rüge des Rechtsvertreters in der Beschwerde, der
Sachverhalt sei nicht genügend erstellt, und "zur Abklärung der genau-
en Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie seines Ex-
ponierungsgrades" sei eine materielle Prüfung des Asylgesuchs mit
persönlicher Anhörung erforderlich, rechtsmissbräuchlich anmutet re-
spektive zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines ersten Asylver-
fahrens keine politische Tätigkeit und keine politisch motivierte Verfol-
gung seitens der äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen ver-
mochte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei den äthiopischen
Behörden als Regimegegner bekannt,
dass er auch im zweiten Asylverfahren keine exilpolitischen Tätigkeiten
in der Schweiz glaubhaft zu machen vermag und es aus diesem Grund
offensichtlich unwahrscheinlich erscheint, dass er von den äthiopi-
schen Behörden als ernstzunehmender und potentiell gefährlicher Re-
gimegegner wahrgenommen würde und deshalb mit flüchtlingsrecht-
lich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. diesbezüglich Urteil
D-588/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010
E. 6.2.2 S. 13 f.),
dass die mit dem zweiten schriftlichen Asylgesuch weitgehend identi-
schen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift offensichtlich nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
dass sich ferner vor dem Hintergrund des Zeitpunkts des geltend ge-
machten Beginns der Mitgliedschaft bei der OLF (7. Mai 2009), des
Datums des Beschwerdeentscheids im ersten respektive ordentlichen
Asylverfahren (2. März 2010) und der Eingabe vom 26. Juli 2010
("zweites Asylgesuch") revisionsrechtliche Fragen stellen würden
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(vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich nämlich beim Vorbringen vom 23. Juli 2010, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 7. Mai 2009 aktives Mitglied der OLF,
offensichtlich um eine vorbestehende Tatsache handeln dürfte
(vgl. Art. 46 VGG),
dass jedoch die neuen Vorbringen respektive Beweismittel aufgrund
des zuvor Ausgeführten ohnehin nicht erheblich wären (vgl. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) und deshalb an dieser Stelle darauf verzichtet
werden kann, weitergehende revisions- und verfahrensrechtliche
Fragen zu erörtern,
dass sich aufgrund der Akten und der vorstehenden Erwägungen im
Rahmen des zweiten Asylgesuches offensichtlich keine Hinweise auf
seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens einge-
tretene Ereignisse ergeben, welche geeignet wären, die Flücht lingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant wären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der gene-
rellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausge-
gangen wird,
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dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür fin-
den, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus Gründen wirt -
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde, da er gemäss eigenen Angaben im
ersten Asylverfahren in Äthiopien über ein familiäres Beziehungsnetz
und aus Saudi-Arabien über Berufserfahrung als Elektriker verfügt (vgl.
vorinstanzliche Verfügung vom 22. Oktober 2008 sowie Protokoll der
Befragung zur Person vom 26. April 2007, A/1 S. 2 f.),
dass daher weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist (vgl. diesbezüglich auch das Urteil im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren vom 2. März 2010 E. 7.2),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthio-
pien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG – unbesehen der behaupte-
ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, da sich
die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein),
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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