B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5665/2013
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ghana,
B._______, geboren (…),
Burkina Faso,
C._______, geboren (…),
Burkina Faso,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person vom 3. Mai
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso angab, sie sei
Staatsangehörige von Burkina Faso und in der Elfenbeinküste geboren
worden, die sie zusammen mit ihren Eltern verlassen habe, als sie weni-
ge Monate alt gewesen sei,
dass sie anschliessend in Italien gelebt habe, wo sie die Schulen besucht
und ihren Lebenspartner nach Brauch geheiratet habe,
dass sie mit ihm eine mittlerweile dreieinhalbjährige Tochter habe,
dass sie mit ihrer Mutter – ihr Vater sei vor Jahren verstorben – Schwie-
rigkeiten habe, da diese die Verbindung mit ihrem Lebenspartner nicht
gutgeheissen habe,
dass sie in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge
und dieses Land verlassen habe, weil sie und ihr Partner arbeitslos seien
und die italienischen Behörden beabsichtigt hätten, ihnen die Tochter
wegzunehmen,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 3. Mai
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso geltend machte, er
sei Staatsangehöriger von Ghana und habe seine Heimat im Rahmen
des Familiennachzugs zu seinen Eltern im Jahr 2002 verlassen,
dass er in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügt ha-
be, die ihm im Dezember 2012 von der "Questura di D._______" abge-
nommen worden sei, als er um die Ausstellung eines neuen Ausweises
ersucht habe, weil er keinen Arbeitsvertrag habe vorweisen können,
dass er Italien verlassen habe, weil er arbeitslos sei und die Sozialbehör-
den beabsichtigt hätten, ihm die Tochter wegzunehmen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährte (vgl. BFM-Akten, act. A9/11 S. 8 und
A10/11 S. 9),
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2013 – eröffnet am
1. Oktober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass es seinen Entscheid damit begründete, die Beschwerdeführenden
hätten angegeben, während mehr als zehn Jahren in Italien gelebt zu ha-
ben, worauf das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 21 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO),
um Auskunft ersucht habe,
dass die italienischen Behörden dem BFM mitgeteilt hätten, die Be-
schwerdeführerin sei im Besitz einer unlimitierten Aufenthaltsbewilligung
und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung aus juristi-
schen Gründen widerrufen worden,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, womit
gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA,
SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
am 11. August 2013 an Italien übergegangen sei,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, die
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsu-
chenden beinhalte, umgesetzt habe, und es den Beschwerdeführenden
zuzumuten sei, sich nach Einreichung eines Asylgesuchs an die dafür zu-
ständigen italienischen Behörden zu wenden, um Hilfe bei der Arbeitssu-
che oder sozialstaatliche Unterstützung zu beantragen, und sie zusätzlich
bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen
um Hilfe ersuchen könnten,
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dass es Italien frei stehe, Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen, sofern
diese in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendba-
ren Völkerrecht stünden,
dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat sei und die Beschwerdefüh-
renden bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnten, soll-
ten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, und es sei ihnen die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO),
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dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 10. Juni 2013 gestützt auf
Art. 9 Abs. 1 oder 3 bzw. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A22/6 und A23/6),
dass die italienischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien über eine Auf-
enthaltsbewilligung zu verfügen bzw. bis im Dezember 2012 über eine
solche verfügt zu haben,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten in Italien un-
ter sehr schlechten Verhältnissen leben müssen und hätten nicht mehr
weiter gewusst, da sie auf der Strasse hätten leben müssen,
dass der Hinweis des BFM, die italienischen Behörden könnten Kindes-
schutzmassnahmen ergreifen, unbehilflich sei, da es ein Verstoss gegen
die Menschlichkeit sei, wenn man die Kinder der Armen in ein Heim ste-
cke anstatt den Familien zu helfen, zusammen mit den Kindern leben zu
können,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen
müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die
Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in
Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch hin auf ihre
Bedürfnisse eingehen können,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den Rechtsweg zu verweisen sind,
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dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f.
m.w.H.),
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichts-
hof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein syste-
matischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
(als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässig-
keitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art.
35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013
vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013
vom 6. Juni 2013),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
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Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Anweisung der Vollzugsbehörden auf Verzicht einer Überstel-
lung an Italien, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der Beschwerde entschieden habe sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: