B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5665/2017
lan
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Derya Özgül,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 12. Juli
2017 in die Schweiz, wo er am 17. Juli 2017 um Asyl ersuchte. Die Abklä-
rungen des SEM ergaben, dass er am 14. Februar und 9. Mai 2017 in Ru-
mänien sowie am 17. März 2017 in Polen um Asyl ersuchte.
Anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach
Rumänien zurückkehren zu wollen, da Rumänien keine Flüchtlinge auf-
nehme, es Rumänien wirtschaftlich sehr schlecht gehe und Rumänien mit
der Türkei ein gutes Verhältnis pflege. Die rumänische Polizei habe ihm
denn auch mitgeteilt, dass er in die Türkei zurückgeschafft werde.
B.
Am 28. Juli 2017 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. August 2017 entsprochen.
C.
Vom 7. bis zum 12. September 2017 befand sich der Beschwerdeführer in
stationärer psychiatrischer Behandlung.
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 (eröffnet am 28. September 2017) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Rumänien und stellte fest, einer allfälligen
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Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer
in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb dieser Staat für die
Behandlung des Gesuchs zuständig sei. Rumänien habe der Übernahme
des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich zugestimmt. Es seien
keine Hinweise auf systemische Schwachstellen vorhanden. Es sei auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien gravie-
renden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte, in eine exis-
tenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt
werden könnte.
Es sei nicht angezeigt, in Anwendung der Souveränitätsklausel von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt
zu erklären. Der Beschwerdeführer mache gesundheitliche Probleme gel-
tend. Aus den Akten gehe hervor, dass er seit (…) 2017 in medizinischer
Behandlung sei, und eine psychosoziale Belastungsreaktion sowie eine
mögliche Depression und Angsterkrankung diagnostiziert worden sei.
Nach einem Suizidversuch in der Türkei sei er aktuell nicht mehr suizidal.
Er erhalte verschiedene Medikamente, damit er besser schlafe und für (…)
2017 sei ein Kontrolltermin vorgesehen. Dazu sei festzuhalten, dass Ru-
mänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und ge-
mäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie),
verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schwerer psychischen Störungen umfasse, zu ge-
währen. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zuständige
Dublinstaat angemessene medizinische Dienstleistungen erbringen könne
und der Zugang dazu gewährleistet sei. Es lägen keine Hinweise vor, wo-
nach Rumänien ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder
künftig verweigern würde.
Für das weitere Dublinverfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlagge-
bend. Er sei nach seiner Ausreise aus der Türkei mehrere Monate unter-
wegs gewesen, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Es sei ihm somit
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trotz seiner Beschwerden möglich gewesen, für mehrere Monate unter-
wegs zu sein. In Anbetracht dessen sei nicht davon auszugehen, dass auf-
grund der psychischen Leiden eine Überstellung nach Rumänien unzumut-
bar sei. Seine Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv
beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei
der Organisation der Überstellung Rechnung, indem die rumänischen Be-
hörden informiert würden. Es gebe somit keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel.
E.
Vom 29. September bis 20. Oktober 2017 befand sich der Beschwerdefüh-
rer erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung.
F.
Mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 5. Oktober 2017 (vorab per
Fax) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung vom 23. August 2017 sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
zur weiteren Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine angemessene psychologi-
sche Betreuung und Unterbringung in Rumänien sicherzustellen und zu
dokumentieren. Es sei eine Verlängerung der Ausreisefrist zu gewähren;
mindestens für die Dauer der psychiatrischen Behandlung.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe die Reisefä-
higkeit und den Gesundheitszustand nur unzureichend abgeklärt und somit
den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht ver-
letzt.
Er leide an schweren psychischen Problemen. Bereits nach wenigen Sit-
zungen sei eine depressive Störung und mittelgradige Episode sowie eine
posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden. Er habe wieder Su-
izidgedanken und Angst vor einer Ausschaffung von Rumänien in die Tür-
kei. Er sei im (…) 2017 stationär behandelt worden, habe die Klinik aber
wieder verlassen müssen, weil kein türkischsprechendes Personal vorhan-
den gewesen sei. Ihm sei ein Termin bei einer türkischen Psychologin in
Aussicht gestellt worden. Zurück im Empfangs- und Verfahrenszentrum
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Seite 5
(EVZ) B._______ habe er sich mehrfach um einen Termin bemüht, was
jedoch gescheitert sei, da das EVZ sein Dossier verloren oder nicht weiter-
geleitet habe. Im Falle einer Überstellung sei mit einer Verschlimmerung
des psychischen Zustands zu rechnen, da er aus seinem mittlerweile ge-
wohnten Umfeld, bestehend aus seinem stützenden Bruder und der psy-
chischen Betreuung, herausgerissen würde.
Die Überweisungsformulare seien jeweils an das SEM übermittelt worden.
Das SEM sei verpflichtet, wesentliche Änderungen und Äusserungen der
betroffenen Person zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Ent-
scheidfindung auseinanderzusetzen. Die Reisefähigkeitsbeurteilung des
Beschwerdeführers sei angezeigt; nicht nur summarisch, sondern ausführ-
lich. Die Vorinstanz stelle fest, es sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend und der Beschwerdeführer sei mehrere Monate problemlos unter-
wegs gewesen. Dazu sei festzuhalten, dass sich die psychischen Be-
schwerden beim zweiten Aufenthalt in Rumänien verschlechtert hätten, da
er nicht gut behandelt worden sei. Er sei vier Tage inhaftiert worden, was
schlimmer gewesen sei, als die vier Jahre Haft in der Türkei. Seit dem (…)
2017 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz wieder in derselben Klinik.
Entsprechende Arztberichte würden nachgereicht, wofür eine angemes-
sene Frist zu gewähren sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur un-
genügend abgeklärt worden. Sowohl die Reisefähigkeit als auch der pre-
käre Gesundheitszustand seien abzuklären.
Es sei ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in Rumänien Mängel aufweisen würden. Rumänien schicke
Kurden regelmässig ohne Prüfung des Asylgesuchs in die Türkei zurück.
So sei ein gewisser C._______ ohne Prüfung seines Asylgesuchs in die
Türkei zurückgeschafft worden und aus aktuellen Verlautbarungen des tür-
kischen Justizministers ergebe sich, dass Rumänien und die Türkei eine
aussergewöhnliche Beziehung pflegen würden und Rumänien türkischen
Auslieferungsanträgen stattgebe. Ferner sei dem Beschwerdeführer, als er
von Polen nach Rumänien verbracht worden sei, bereits bei der Ankunft
am Flughafen eröffnet worden, dass man ihn direkt in die Türkei schicke;
das Flugticket habe bereits auf dem Bürotisch gelegen. Zudem seien die
Lebensbedingungen in Rumänien sehr schlecht. Als er sich dort aufgehal-
ten habe, habe er keine Nahrung und kein Geld erhalten, um sich selbst zu
versorgen. Darüber hinaus sei er nach einer Panikattacke nicht medizi-
nisch versorgt worden, sondern habe lediglich ein Glas Wasser erhalten.
Aus aktuellen Berichten ergebe sich ferner, dass die Lebensbedingungen
in Rumänien generell unzureichend seien.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus den vo-
rinstanzlichen Akten, einen Arztbericht vom (…) 2017, einen Bericht zur
Krisenintervention vom (…) 2017, zwei Überweisungsformulare vom (…)
2017, ein Überweisungsformular vom (…) 2017, eines vom (…) 2017 und
eines vom (…) 2017, einen Auszug aus ZEMIS, eine Kopie eines Aus-
gangsscheins mit handschriftlichen Notizen, einen Zeitungsartikel betref-
fend die rumänisch-türkische Auslieferungspraxis, einen Bericht von Pro
Asyl Deutschland vom Mai 2012 betreffend Rumänien, einen Internet-Arti-
kel betreffend Flüchtlinge in Rumänien vom Oktober 2015 und die Kopie
eines Briefes vom (…) 2017 des Beschwerdeführers und seines Bruders
an das SEM.
G.
Am 10. Oktober 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen provi-
sorischen Vollzugsstopp an.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 erteilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege festgehalten, dass die Beschwerdebegehren nicht aussichtslos
seien, die Bedürftigkeit jedoch noch nicht belegt sei. Gleichzeitig wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz Frist
zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 erwiderte das SEM, dass keine
Hinweise vorliegen würden, Rumänien würde das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen, oder die Aufnahmebedingungen wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen. Rumänien sei Signatarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gebe keine kon-
kreten Anhaltspunkte, dass sich Rumänien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen
wirksamen Schutz vor Rückschiebung gewähre. Im Gegenteil dürfe davon
ausgegangen werden, Rumänien anerkenne und schütze die Rechte ge-
mäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
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2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie.
Rumänien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und
sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die er-
forderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasse. Personen mit besonderen
Bedürfnissen müsse Rumänien ferner die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszuge-
hen, dass Rumänien angemessene medizinische Versorgungsleistungen
erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Versor-
gungsleistungen sicherstelle. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass Ru-
mänien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung künftig ver-
weigern würde. Des Weiteren sei festzuhalten, dass eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder
bereits in Todesnähe befinde. Eine Überstellung verstosse nicht gegen Art.
3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Um-
setzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Im Dublin-
Verfahren würden standardmässig die notwendigen flankierenden Mass-
nahmen für einen adäquaten Vollzug geprüft, wie etwa eine Mitgabe eines
Anfangsvorrats an Medikamenten oder medizinische Begleiter. Der auf-
nehmende Staat werde rechtzeitig informiert, um eine notwendige Weiter-
behandlung sicherstellen zu können. Eine psychische Erkrankung oder Su-
iziddrohung stehe einer Überstellung nicht per se entgegen.
Bezüglich des Einwandes, die Schweiz sei wegen des Bruders gemäss
Art. 9 Dublin-III-VO zuständig, sei zu erwähnen, dass Geschwister nicht als
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO müssten die betroffenen den Wunsch
einer Zusammenführung schriftlich kundtun. Dem SEM habe im Zeitpunkt
des Entscheids keine entsprechende Erklärung vorgelegen. Weiter müsste
ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, welches nach Möglichkeit anhand
objektiver Schriftstücke (z.B. ärztlicher Atteste) zu bewerten sei. Fehlen
solche, müsse die Hilfsbedürftigkeit mittels entsprechender Angaben
glaubhaft gemacht werden. Dem SEM hätten im Zeitpunkt des Entscheids
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Seite 8
weder entsprechende Schriftstücke noch Angaben vorgelegen. Die affek-
tive Verbundenheit unter Geschwistern wäre dem Beschwerdeführer zwar
in vielerlei Hinsicht nützlich. Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhält-
nis im Sinne, dass er bei der Bewältigung des Alltags und zur Bestreitung
des Lebens notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung
des Bruders angewiesen wäre, könne nicht gesprochen werden. Der Bru-
der lebe seit 2009 in der Schweiz, weshalb über acht Jahre hinweg kein
direkter Kontakt habe gepflegt werden können. Der Beschwerdeführer be-
finde sich erst seit drei Monaten in der Schweiz und es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass innerhalb dieser Zeit ein derart starkes Abhängigkeitsverhält-
nis entstanden sein solle. Die benötigte Betreuung könne auch durch an-
dere Personen geleistet werden.
J.
Mit Replik vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer vier Arzt-
berichte ein, äusserte sich zur Vernehmlassung und wiederholte – unter
Einreichung einer Fürsorgebestätigung – seine Anträge um unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung.
In der Replik wurde ausgeführt, es sei bereits in der Beschwerdeschrift
dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer systematisch und wieder-
holt mit der Rückführung in die Türkei gedroht worden sei, was seine Ge-
sundheit stark beeinträchtigt habe. Die Vorinstanz äussere sich nicht zum
Verhältnis zwischen der Türkei und Rumänien betreffend die Auslieferung
von Kurden.
Der Beschwerdeführer sei in Rumänien nicht adäquat medizinisch behan-
delt worden. Er habe nach einer Panikattacke lediglich ein Glas Wasser
erhalten, während er in der Schweiz in einer psychiatrischen Klinik aufge-
nommen worden sei. Die Vorinstanz könne nicht versichern, dass der Be-
schwerdeführer nun in Rumänien den (früher verweigerten) Zugang zur
medizinischen Infrastruktur erhalte. Vielmehr würden seine bisherigen Er-
fahrungen darauf hinweisen, dass er auch in Zukunft keine Behandlung
erhalte.
Die Vorinstanz habe ihren Entscheid ohne hinreichende Auseinanderset-
zung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlassen. Der
Sachverhalt sei unzureichend festgestellt und das rechtliche Gehör sei ver-
letzt worden.
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Seite 9
Seit dem (…) 2017 sei er wieder in der Klinik und es sei ungewiss, wann
und ob eine Besserung erreicht werden könne. Der erneute Klinikaufent-
halt und die Therapie ungewisser Dauer würden einer Überstellung entge-
genstehen.
Die Therapie sei in einem stabilen Umfeld im Beisein seines Bruders durch-
zuführen. Die psychische Erkrankung und die Angst einer Rückführung von
Rumänien in die Türkei mache eine psychiatrische Behandlung in der
Schweiz vor allem auch wegen der Rückfallgefahr notwendig. Bei einer
Überstellung sei mit einer Verschlechterung des Zustands zu rechnen, wel-
cher tödlich enden könnte.
Die beiden Brüder hätten bereits im gemeinsamen Schreiben vom (…)
2017 den Wunsch einer Zusammenführung geäussert. Dieses Schreiben
hätte dem SEM bekannt sein müssen, wäre es seiner Begründungspflicht
sorgfältig nachgekommen.
Der Kontakt zwischen den Brüdern sei trotz der räumlichen Distanz nie ab-
gebrochen. Dank des Internets sei ihnen ein intensiver Kontakt möglich
gewesen. Der Bruder sei in die Pflege des Beschwerdeführers involviert
und halte Kontakt mit dem Pflegepersonal und der Rechtsvertreterin. Er sei
mehrmals von den Ärzten für Gespräche eingeladen worden und habe
auch telefonisch Unterstützung geleistet. Abgesehen von den Aufenthalten
in der Klinik habe der Beschwerdeführer die Wochenenden bei seinem Bru-
der verbracht.
K.
Gemäss den Arztberichten vom (…) und (…) trat der Beschwerdeführer am
(…) freiwillig in die Psychiatrische Klinik D._______ ein. Am (…) 2017 er-
folgte der Übertritt in die Station für (…) der Psychiatrischen Klinik
D._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 10
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit
nachfolgender Ausnahme, einzutreten.
1.3 Der Eventualantrag auf Verlängerung der Ausreisefrist betrifft eine Voll-
zugsmodalität, welche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Eingangs ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des
Schriftenwechsels hinreichend Gelegenheit geboten wurde, seine gesund-
heitlichen Probleme mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Ent-
sprechende Berichte wurden denn auch mit der Replik eingereicht. Es ist
deshalb keine separate Frist zur Einreichung weiterer Berichte anzuberau-
men.
3.2 Ferner hat das SEM den Sachverhalt betreffend die medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und die psychi-
schen Leiden in die Begründung einbezogen, weshalb dem SEM weder
D-5665/2017
Seite 11
eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht vorgeworfen werden kann. Der Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
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Seite 12
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Februar 2017 und am 9. Mai
2017 in Rumänien und am 17. März 2017 in Polen ein Asylgesuch einge-
reicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am
28. Juli 2017 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem
Gesuch um Übernahme am 9. August 2017 zu.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch
eingereicht zu haben. Er macht aber geltend, dass er bei seinem Bruder
(E._______, N […], nachfolgend Bruder), welcher als anerkannter Flücht-
ling in der Schweiz lebe, verbleiben wolle. Er beruft sich somit auf Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO. Gemäss dieser Bestimmung ist die Schweiz zustän-
dig für die Durchführung des Asylverfahrens, wenn der Beschwerdeführer
auf die Unterstützung eines Familienangehörigen, welcher sich rechtmäs-
sig in der Schweiz aufhält, angewiesen ist.
D-5665/2017
Seite 13
5.3 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es
sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht
der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt.
Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebens-
sachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise ver-
letzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Be-
zugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin
derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine
rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichter-
klärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vor-
handensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt
der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als
menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen
(vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil des BVGer D-1416/2016 vom 19.
Juli 2016 E. 6 m.w.H.).
5.4 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist).
5.5 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen
(unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitglied-
staat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland be-
standen hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Per-
son zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben.
5.6 Beim Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bru-
der handelt es sich um Geschwister, welche ausdrücklich vom Anwen-
dungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Diese familiäre
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Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Re-
gel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ferner haben der
Beschwerdeführer und sein Bruder den Wunsch, dass das Asylgesuch in
der Schweiz geprüft werde, schriftlich kundgetan. Der Bruder verfügt ferner
als Flüchtling mit Asylstatus und einer Aufenthaltsbewilligung „B“ über ei-
nen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz.
5.7 Das SEM hat jedoch zu Recht das Vorliegen eines Abhängigkeitsver-
hältnisses verneint. Gemäss Arztbericht (…) verfüge der Beschwerdefüh-
rer – gemäss eigenen Angaben – nebst seinem Bruder über keine schüt-
zenden Faktoren in der Schweiz. Im Austrittsbericht vom (…) wird erwähnt,
dass der Beschwerdeführer die Klinik im Beisein seines Bruders verlassen
habe. Daraus ergibt sich noch kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal weitere
Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zur Bewältigung des Alltags
auf die Hilfe seines Bruders angewiesen sei. Der Umstand, dass der Bru-
der den Beschwerdeführer bei der Bewältigung seiner psychischen Prob-
leme offenbar unterstützt, reicht dafür nicht aus. Auch aus den Ausführun-
gen in den Beschwerdeeingaben lässt sich kein solches Abhängigkeitsver-
hältnis ableiten.
5.8 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
6.2 Ferner ist die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre.
6.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf
davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die
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Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der
Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7213/2017
vom 4. Januar 2018 und E-6221/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 6.5.1.).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Der Einwand auf Beschwerdeebene, die rumänischen Behörden würden
ihn ohne Prüfung seines Asylgesuchs in die Türkei zurückschicken, und als
er von Polen nach Rumänien geschickt worden sei, habe bereits ein Ticket
auf dem Tisch gelegen, ist nicht glaubhaft. So gab der Beschwerdeführer
selbst an, in Rumänien sei bisher noch nicht über sein Asylgesuch befun-
den worden (vgl. BzP Ziff. 2.06). Zudem fügte er an, dass er zweimal das
Zentrum, in welchem er in Rumänien untergebracht worden sei, unerlaubt
verlassen habe, um seine Reise in die Schweiz fortsetzen zu können (vgl.
BzP Ziff. 5.02). Auch aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behör-
den auf die Dublin-Anfrage ergibt sich, dass bei beiden Asylgesuchen ein
entsprechendes Verfahren eröffnet worden ist, welches jeweils aufgrund
seines Untertauchens abgeschrieben worden ist. Wieso die rumänischen
Behörden ihn bei der Rückkehr aus Polen wieder in eine Asylunterkunft
verbracht und ein neues Verfahren eröffnet hätten, wenn das Ticket für die
Rückschaffung bereits auf dem Tisch gelegen habe, ergibt keinen Sinn.
Der Einwand, es seien bereits mehrere Kurden von Rumänien in die Türkei
zurückgeschafft worden, überzeugt nicht. Eine solche Gefahr lässt sich
nicht aus dem Hinweis betreffend Herrn C._______ ableiten, zumal sich
aus einem Einzelfall, nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf einen anderen
Fall ziehen lassen. Der eingereichte Zeitungsbericht vom 30. Januar 2017,
in welchem der türkische Justizminister die rumänischen Behörden gelobt
habe, bezieht sich auf Auslieferungsfälle. Ein Auslieferungsverfahren ist
betreffend den Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht
hängig. Zudem lässt sich aus dem Umstand einer erfolgten Auslieferung
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ohnehin nicht zwingend darauf schliessen, dass diese ohne Prüfung der
Asylgründe erfolgt ist.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine kon-
kreten Hinweise dafür vor, dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom
(…) leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode; gemäss Bericht
vom (…) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Damit macht der
Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Rumänien setze ihn ei-
ner Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die ärztlichen Berichte
weisen zwar darauf hin, dass der Beschwerdeführer einer psychologischen
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Betreuung bedarf. Sie lassen aber nicht auf eine derart schwere psychi-
sche Erkrankung schliessen, dass seine Rückkehr nach Rumänien zu ei-
ner lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes
führen würde. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass eine adä-
quate medizinische Behandlung im Zielstaat Rumänien sichergestellt wer-
den kann, da Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6221/2017 vom 22. Dezember 2017
E. 9.2.2). Rumänien ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem
Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Der Einwand, in Rumänien sei er nicht hinreichend medizinisch be-
treut worden und habe nach einer Panikattacke nur ein Glas Wasser erhal-
ten, vermag nicht zum gegenteiligen Schluss zu führen. So erwähnte der
Beschwerdeführer die angebliche Weigerung der rumänischen Behörden,
ihn zu behandeln, in der BzP nicht. Zudem hat er sich jeweils nach einem
kurzen Aufenthalt in Rumänien aus dem Asylzentrum entfernt, wodurch er
eine medizinische Betreuung durch die rumänischen Behörden verunmög-
lichte. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass ein medizinisches Rück-
kehrhindernis nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn im betreffenden Staat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist.
Dem geltend gemachten Risiko einer schwerwiegenden Dekompensation
und Suizidalität kann mit einer gut organisierten und medizinisch vorberei-
teten Reise, in welcher allenfalls auch auf dem Flug psychiatrische Betreu-
ung vorhanden ist, entgegengewirkt werden. Es obliegt dem SEM, den ge-
sundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation
der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich
kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen
kann. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Un-
zulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfer-
tigen.
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6.6 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch unter dem
Blickwinkel humanitärer Gründe, keine Zuständigkeit der Schweiz zu be-
gründen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.8 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumä-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wie-
deraufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Be-
schwerdeführer mit der Replik eine Fürsorgebestätigung nachreichte, ist
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der amtlichen
Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittello-
sen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem
nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt.
11.2 Die Mittellosigkeit ist durch die nachgereichte Fürsorgebestätigung
belegt.
11.3 Nebst der Mittellosigkeit ist für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG notwendig, dass
die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl.
dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43
E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK
2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwer-
deführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen
wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in recht-
licher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
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11.4 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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