B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5666/2010/wif
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (…).
D-5666/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Volkszugehöriger der (Ethnie) aus B._______,
stellte am 19. Juli 2005 ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung
vom 9. März 2006 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2006 ab. Das Bundesamt setz-
te dem Beschwerdeführer in der Folge eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 18. Juli 2006.
B.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Revision des ablehnenden Urteils der ARK vom 17. Mai 2006. Mangels
Bezahlens des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 18. Okto-
ber 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 an das BFM stellte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des
ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben bezie-
hungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver
Nachfluchtgründe zu begründen. Er habe sich in der Schweiz als Ak-
tivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT (Coalition für Unity and De-
mocracy Party [CUDP], support group in Switzerland), welche aus dem
Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party
(AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin),
Kestedamena und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei, po-
litisch betätigt. Zudem sei er Mitglied der Association des Ethiopiens en
Suisse (AES). Als Mitglied der KINJIT habe er an diversen öffentlichen
Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen, so beispielsweise am 1. November 2006 an der Protest-
kundgebung in Bern sowie am 4. Juli und 4. Oktober 2007 an grossen
KINJIT-Versammlungen in Wallisellen und am Flughafen in Zürich. Ge-
mäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom
31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufge-
fordert, Informationen über sogenannte „extreme Elemente“ im Ausland
zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzu-
D-5666/2010
Seite 3
leiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen und ihnen
wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Aus-
landaufenthaltes den Prozess zu machen. Die exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers würden ein Profil aufweisen, das die Aufmerk-
samkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Bei einer
Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausge-
gangen werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Demzufolge sei der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Da der
Beschwerdeführer bedürftig sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als
von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer Mitgliedschaftsbestätigungen der KINJIT (CUDP)
Schweiz und der AES, Fotografien betreffend die Protestkundgebung vom
1. November 2006 und die Veranstaltungen vom 4. Juli und 4. Oktober
2007, einen Bericht von Günter Schröder, ein für die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) tätiger Äthiopien-Experte vom 7. Oktober 2007 und
eine „Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthio-
pischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen“ der deutschen
Sektion von Amnesty International vom 30. November 2006 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu
bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer zwar Mitglied von exilpolitischen Organisationen sei und
an Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regie-
rung in der Schweiz teilgenommen habe. Sein politisches Profil müsse
jedoch als niedrig eingestuft werden und dementsprechend könne in sei-
nem Falle nicht von einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgegangen
werden. Sein Begehren sei daher als von vornherein aussichtslos zu be-
zeichnen, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebühren-
vorschusses erfüllt seien.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebüh-
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Seite 4
renvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter unter anderem die Aufhebung der Verfügun-
gen vom 2. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylge-
suchs. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf die Akten
verwiesen.
G.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 wurde
die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügungen des BFM vom 2. No-
vember 2007 und 3. Dezember 2007 aufgehoben und die Vorinstanz an-
gewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, dass eine Prüfung der Akten ergeben habe, dass
sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zwei-
ten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen in der Zwischenverfügung
vom 2. November 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen
würden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei zwar zum damali-
gen Zeitpunkt nicht belegt gewesen, indes sei eine Bestätigung durch die
zuständige Fürsorgebehörde im Gesuch vom 24. Oktober 2007 für die
folgenden Tage in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanz wäre nicht zu-
letzt auch aufgrund weiterer die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers un-
termauernder Umstände verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Ge-
such gutzuheissen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen ist auf das
Urteil D-28/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere E. 5
S. 6-8, zu verweisen.
H.
Am 10. Februar 2009 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch
das BFM statt. Dabei ergänzte beziehungsweise präzisierte er den gel-
tend gemachten Sachverhalt dahingehend, dass er seit Ende 2006 in der
Schweiz politisch aktiv sei. In seinem Wohnkanton informiere er die Mit-
glieder der CUPD über bevorstehende Demonstrationen, bereite Plakate
vor und helfe bei der Organisation von Kundgebungen. Er nehme auch
an Veranstaltungen, Protestkundgebungen und Sitzungen teil. In Äthio-
pien sei er wegen Genozid angeklagt worden.
D-5666/2010
Seite 5
I.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April
2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.–
wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines
ersten Asylgesuchs keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthio-
pischen Behörden glaubhaft machen können. Zwar habe er in seinem
zweiten Asylgesuch geltend gemacht, in Äthiopien wegen Genozid ange-
klagt worden zu sein. Auf Nachfrage hin, habe er jedoch erklärt, nicht
persönlich angeklagt worden zu sein. Mithin bestünde kein Anlass zur
Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeind-
liche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei und dort
in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert
worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopi-
schen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft in der AES,
einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthio-
pischen Behörden, zumal sich diese Vereinigung vorwiegend kulturell be-
tätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Bei der AES
handle es sich nicht um eine eigentliche Oppositionspartei. Zudem könn-
ten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen
Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AES /
CUPD überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Zwar habe
sich der Beschwerdeführer – wie viele seiner Landsleute – erwiesener-
massen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterla-
gen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in
anderen Verfahren – würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz in-
nert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von
denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht sel-
ten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert wür-
den. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Ge-
sichtern konkrete Namen zuordnen können. Selbst wenn die äthiopischen
Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Aus-
land lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Per-
son überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen Be-
D-5666/2010
Seite 6
hörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell auch in
der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaf-
tes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
nachgehen. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Rundschreiben der
äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden
Äthiopier" an die Auslandvertretungen sei dem BFM bekannt, zumal das
Dokument auch im Internet auffindbar sei. Nach allgemein zugänglichen
Informationen habe diese "Direktion" im Wesentlichen die Aufgabe, für ei-
ne bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden Dias-
pora mit dem Heimatland zu sorgen. Das Rundschreiben und die Richtli-
nien würden offensichtlich die Förderung der Loyalität und das Wählerpo-
tenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der
Heimat sowie die unter Anklagestellung bestimmter Mitglieder der Exilop-
position bezwecken. Die Auslandvertretungen würden deshalb angewie-
sen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien
der Zentrale zu melden. Ein Aufruf, systematisch gegen die grosse Masse
von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Infor-
mationen zu sammeln, sei dies aber nicht, zumal in den Richtlinien der
äthiopischen Behörden sehr wohl differenziert werde. Danach bestünde
die eine Gruppe aus Personen, die ohne Toleranz eine Hasspolitik betrei-
ben würde und die andere Gruppe aus gemässigten Personen, mit denen
der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein
Interesse an der Identifizierung von Leuten, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden,
wofür in casu keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Der Beschwerdefüh-
rer gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von ak-
tiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen
Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Demnach sei das Asylgesuch abzu-
lehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig zumutbar und möglich.
Im Zusammenhang mit dem Zusammenleben mit einer eritreischen
Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Kind führte das BFM unter ande-
rem aus, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Unterlagen einge-
reicht, welche seine Vaterschaft belegen würde. Auf Art. 8 Ziffer 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) könne er sich nicht berufen. Die
angebliche Lebenspartnerin verfüge über kein dauerndes Anwesenheits-
recht in der Schweiz. Ihr Asylgesuch sei zum jetzigen Zeitpunkt noch
D-5666/2010
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hängig. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG sei aufgrund der vollumfänglichen
Abweisung des Gesuchs eine Gebühr zu erheben.
J.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter unter anderem die vollumfängliche Aufhe-
bung der Verfügung vom 28. April 2009. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Hinsichtlich der Begründung
der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
K.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 wurde die
Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. April 2009
aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, im Sinne der Erwägungen
neu über die Sache zu befinden. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten
nicht losgelöst von derjenigen des Anderen geprüft werden könne, wenn
sich zwei Asylsuchende in der Schweiz verheiratet haben, die unabhän-
gig voneinander ein Asylgesuch eingereicht haben (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gelte grundsätzlich für die Frage
des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine
nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbiete und die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden
müsse, wobei sich eine solch koordinierte Prüfung nicht nur in Bezug auf
ein Ehegattenverhältnis sondern analog bei einem Vater-Kind-Verhältnis
aufdränge, welches in casu erstellt sei. Das Asylgesuch der Lebenspart-
nerin, Bethelehem Wondwosen, und des darin eingeschlossenen gemein-
samen Kindes des Beschwerdeführers (N 500 456) sei erstinstanzlich
hängig. Auch vertrete das BFM in seiner Vernehmlassung die Meinung,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und – allen-
falls – derjenige seiner Lebenspartnerin sowie deren gemeinsamen Kin-
des zu koordinieren sei (der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers "müsste" sistiert werden). Bei dieser Sachlage – eine eigentliche,
sinnvolle und prozessökonomische Koordination sei nur möglich, wenn
die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordi-
niert beantwortet würden – dränge sich eine solche Vorgehensweise vor-
liegend umso mehr auf, als die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter um-
D-5666/2010
Seite 8
stritten scheine. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen ist auf das Ur-
teil D-3436/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen.
L.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli
2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– wurden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Begründung im Asylpunkt erweist
sich identisch mit derjenigen in der Verfügung vom 28. April 2009 (vgl.
Bst. I hiervor). Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Unter anderem führte es aus, dass sich
aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als
unzumutbar erscheinen liessen. So sei das Asylgesuch der Lebenspart-
nerin und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 8. Juli 2010 abgelehnt und die Wegweisung nach Äthiopien an-
geordnet worden. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG sei aufgrund der vollum-
fänglichen Abweisung des Gesuchs eine Gebühr zu erheben.
M.
Mit Beschwerde vom 9. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Lebenspartnerin des Be-
schwerdeführers und deren gemeinsamen Kindes zusammenzulegen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ände-
rung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen
D-5666/2010
Seite 9
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde
festgehalten, dass aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs
das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (D-5666/2010) mit
demjenigen der Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes
(D-5662/2010) zu koordinieren und über beide Beschwerden zum glei-
chen Zeitpunkt zu befinden sei.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
D-5666/2010
Seite 10
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
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Seite 11
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352,
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-6024/2008 vom 30. April 2012;
D-6863/2011 vom 5. April 2012, E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist
zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Mög-
lichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland
agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/Kinijit respektive in
anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren
oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden
könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Si-
cherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte
davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach
wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, so-
lange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland
kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthio-
piens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekriti-
schen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der
Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in
der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung
ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten
exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers
und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen
die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopi-
schen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen werden.
4.2
Anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2009 im Rahmen des zweiten
Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seit Ende 2006 Mit-
D-5666/2010
Seite 12
glied der Kinijit zu sein. Einen speziellen Rang nehme er in der Partei
nicht ein, aber er nehme Koordinationsaufgaben in dem ihm zugewiese-
nen Kanton wahr. Er informiere die Mitglieder der Partei über bevorste-
hende Demonstrationen, bereite Plakate vor, leiste Hilfe bei der Organisa-
tion von Kundgebungen und nehme an Sitzungen teil. Hinsichtlich der
Vorbereitung beziehungsweise der Beschriftung von Plakaten präzisierte
er, solche für Kundgebungen zweimal, letztmals am 14. Januar 2008, be-
schriftet zu haben, ansonsten habe er auch Plakate anlässlich von Sit-
zungen an die Wände geklebt. Die Frage, was für Slogans jeweils auf die
Plakate geschrieben worden seien, beantwortete er dahingehend, dass er
dies vergessen habe, weil es auf Deutsch gewesen sei. Bei den Kundge-
bungen habe er keine spezielle Funktion gehabt; er sei ganz normal wie
alle anderen mitgegangen. Der Kinijit sei er beigetreten, weil diese Orga-
nisation Gegnerin der jetzigen Regierung sei und der eine Flügel nach
Spaltung der Partei wie er mit friedlichen Mitteln kämpfen würden, um die
Probleme zu lösen. Für irgendwelche andere Organisationen oder Partei-
en sei er in der Schweiz nicht tätig. Auf die eingereichte Mitgliedsbestäti-
gung bei der AES und sein in diesem Schreiben erwähntes politisches
Engagement in der Befragung angesprochen, erwiderte er, die AES sei
bloss ein äthiopischer Verein und keine politische Organisation, für die er
nichts mache (Akte gemäss BFM: B 21 S. 3, 4 und 5). Zur Untermaue-
rung seines exilpolitischen Engagements fanden diverse Fotos im Zu-
sammenhang mit seiner Teilnahme an Veranstaltungen der Kinijit vom
1. November 2006, 4. Juli und 4. Oktober 2007 sowie seiner Teilnahme
an zwei weiteren Protestkundgebungen vom 2. März und 15. Mai 2009
Eingang in die Akten. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben des Präsidenten der CUDP Unterstützungsorganisation
in der Schweiz und eines der Vizepräsidentin der AES ein (vgl. Eingaben
vom 24. Oktober 2007 und 27. Mai 2009; Bst. C und J hiervor).
4.3 Beim exilpolitischen Engagement in dem vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausmass kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, dass er ins Zentrum des Interesses der äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Der Beschwerdeführer hat sich
exilpolitisch mit seinen untergeordneten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1) nicht ex-
poniert, weshalb er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns"
von aktiven oppositionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland ge-
hört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Aus den einge-
reichten Bestätigungen geht – ausser der Teilnahme an Demonstrationen
– nicht hervor, welche individuellen und allenfalls den äthiopischen Behör-
den auffallenden Beiträge der Beschwerdeführer geleistet haben soll.
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Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten rechtskräftig ab-
geschlossenen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung
glaubhaft machen können. Den in diesem Zusammenhang in der ur-
sprünglichen Verfügung des BFM ergangenen Erwägungen schloss sich
die ARK in ihrem Urteil vom 17. Mai 2006 vollumfänglich an (S. 5 und 6
des diesbezüglichen Urteils). Die zu den Akten gereichten Fotos vermö-
gen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal die Behauptung die-
se Fotos seien auf den einschlägigen Internetseiten erschienen, gänzlich
unsubstanziiert blieb. Hinsichtlich der geltend gemachten Anklage wegen
Genozids in Äthiopien kann auf die zutreffenden, in den Akten Stütze fin-
denden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers – entgegen den Darstellungen des Rechtsvertreters
in den diversen Eingaben – nicht in einem für den äthiopischen Staat
wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahr-
scheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund
seines niedrigen politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das
äthiopische Regime eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung
darstellen würde. Er müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Angesichts die-
ser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-
halb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem Antrag
des Beschwerdeführers um Koordination des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens mit demjenigen seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen
Kindes wurde Rechnung getragen (vgl. Bst. N hiervor). Ein Urteil ergeht
in beiden Verfahren zum selben Zeitpunkt. Mithin kann der Beschwerde-
führer unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK, Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
oder Art. 44 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) nichts zu seinen Gunsten
ableiten Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen
Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation
für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von
beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkom-
men beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im
März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt
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nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden
Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine
Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien
aus.
6.5.2 Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für
den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevöl-
kerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bil-
dung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenz-
bedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer
mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgren-
ze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendi-
gen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz
sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare be-
rufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig.
Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht
leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verhei-
ratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft – auch der
städtischen – nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der
Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen
wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.4).
6.5.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung unter
dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen würden. Bereits mit Urteil der ARK
vom 17. Mai 2006, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu ver-
weisen ist, wurde der Vollzug nach Äthiopien aufgrund diverser Kriterien
(u.a. Alter, Gesundheit, Berufserfahrung, soziales Beziehungsnetz) als
zumutbar erachtet (vgl. diesbezügliches Urteil S. 7). Ausser dem Alter,
den in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben und den
zwischenzeitlich eingetretenen (familiären) Umständen des Beschwerde-
führers präsentieren sich die für einen Vollzug der Wegweisung sprechen-
den Voraussetzungen gegenüber dem erwähnten Urteil unverändert. We-
der sind den Akten Anhaltspunkte für Wegweisungshindernisgründe zu
entnehmen noch macht der Beschwerdeführer solche geltend, was er im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ins Verfah-
ren hätte einbringen können/müssen. Was sodann einen allfälligen Weg-
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weisungsvollzug seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes
anbelangt ist auf das diesbezüglich zum gleichen Zeitpunkt ergehende
Urteil zu verweisen, welches dem gleichen Rechtsvertreter wie dem Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren zugestellt wird. Die lediglich
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien in Abrede stellen-
den Ausführungen in der Beschwerde sind als nicht näher belegte Be-
hauptungen zurückzuweisen. Ferner ist auf die Rückkehrhilfe der
Schweiz hinzuweisen, welche ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in
seiner Heimat ebenfalls erleichtern dürfte (vgl. Art 91 Abs 1 Bst. d AsylG
sowie Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Festzuhalten bleibt letztlich, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwie-
riger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. N hiervor).
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Der Beschwerdeführer ist gemäss Abklärungen seit dem 1. Oktober 2011
als Küchenhilfe und seit Juli dieses Jahres als Office-Angestellter in der
Gastronomie erwerbstätig. Aufgrund der nicht allzu langen Zeitdauer der
Erwerbsaufnahme, der Art der ausgeübten Tätigkeit und in Berücksichti-
gung des vorliegenden Einzelfalles ist zugunsten des Beschwerdeführers
aktuell davon auszugehen, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (vgl. auch Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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