Abtei lung IV
D-5667/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ dessen Ehefrau
B.________ und deren Kinder C.______,D_______
und E._______, Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. August 2008 /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5667/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus F.______im Kosovo und sind
Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali. Nach ihren Aussa-
gen verliessen sie ihren Wohnort im Jahre 1992 und hielten sich bis
April 2006 als Asylbewerber in Deutschland auf, wobei sie im Jahre
2005 in Belgien erfolglos um Asyl ersuchten. Um der Rückführung in
ihren Heimatstaat zu entgehen, tauchten sie unter und stellten am
4. April 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G.________ Asyl-
ge-suche. Sie wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der Erstbefragungen vom 13. April 2006 und der Anhö-
rungen vom 23. Mai 2006 durch die zuständigen kantonalen Behörden
gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, der Beschwer-
deführer sei von 1990 bis 1992 als Wächter und manchmal auch als
Weibel für das Gemeindegericht von F._______ tätig gewesen und
habe dabei, auch auf dem Weg nach Hause, eine Uniform der
serbischen Sicherheitsbehörden getragen. Wegen seiner Uniform
hätten ihn die Nachbarn fälschlicherweise als Kollaborateur der
Serben beschimpft und seine Familie bedroht. Zwar habe der
serbische Gerichtspräsident ihn tatsächlich zu Spitzeltätigkeiten auf-
gefordert, indessen habe er abgelehnt. Sowohl von serbischer als
auch albanischer Seite unter Druck geraten, hätten sich die Be-
schwerdeführenden 1992 zur Ausreise entschlossen. In der Schweiz
hätten sie erfahren, dass ihr Haus in F._______ von Albanern besetzt
worden sei und die ehemaligen Nachbarn der Beschwerdeführenden
der Schwester des Beschwerdeführers mitgeteilt hätten, sie wüssten
von der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Serben,
weshalb er nicht zurückkehren dürfe.
C.
Vom BFM in Auftrag gegebene Abklärungen durch die Schweizerische
Vertretung in F._______ ergaben, dass die Eltern und ein Bruder der
Beschwerdeführerin als einzige Verwandte der Beschwerdeführenden
noch in F.________leben.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche
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der Beschwerdeführenden ab, ordnete indessen wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, im Kosovo, welcher am 17. Februar 2008
einseitig die Unabhängigkeit erklärt habe, sei es seit der Beendigung
des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien
und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-
Truppen am 12. Juni 1999 zu teilweise schwerwiegenden Übergriffen
auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali,
gekommen, indessen läge bis heute kein systematisches Vorgehen zur
Vertreibung der ethnischen Minderheiten vor. Die Sicherheit werde
durch internationale Sicherheitskräfte unter Führung der Vereinten Na-
tionen sowie des „Kosovo Police Service“ (KPS) garantiert. Im Weite-
ren gestehe die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Ver-
fassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Somit sei vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen, weshalb die geltend gemachte Gefährdung durch Dritte als
nicht asylrelevant einzustufen sei. Bei dieser Sachlage erübrige es
sich, auf Ungereimtheiten in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Schilderung seiner angeblichen Funktion beim Gemeindegericht
F.________und der daraus erwachsenen Behelligungen durch Dritte
näher einzugehen.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2008 (Poststempel: 5. September
2008) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2008.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2008 gab der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum
6. Oktober 2008 den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen mit
dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund des mit der
Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang eingereichten Schrei-
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bens der I._______ vom 4. September 2008, wonach die
Beschwerdeführenden keine Fürsorgeleistungen beziehen würden,
von der fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen.
G.
Nach Einreichung der entsprechenden Belege und Angaben, woraus
sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ergab, wurde, da die
Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen, mit
Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Gleichzeitig wurde das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung mangels Notwendigkeit abgewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 13. Dezember 2008 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung.
J.
In Ergänzung zur Replik vom 13. Dezember 2008 reichten die Be-
schwerdeführenden betreffend die Tochter K.________ein ärztliches
Zeugnis vom 17. Dezember 2008 ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, bis zum 28. Januar 2010 hinsichtlich der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerde-
führerin L._______und deren Tochter K._______ hinreichend
detaillierte, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. Dieser
Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden in der Folge nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
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det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das Bundesamt stützte die Ablehnung der Asylgesuche auf die Ein-
schätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
asylrelevant. Diese Beurteilung ist aus folgenden Gründen zu be-
stätigen.
4.1 Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu fol-
gen, als die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgehen und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präven-
tiven und konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der
Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo; UNMIK), des KPS und der multinationalen militäri -
schen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen werden kann.
Der Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien unab-
hängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeitserklä-
rung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge und Ab-
sprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Vereinten Na-
tionen zur Bestimmung des rechtlichen Status des Kosovo geschlos-
sen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der jüngs-
ten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem im Kosovo
bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ordnungssys-
tem ausgegangen werden.
4.2 Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die Mög-
lichkeit offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor all-
fälligen Behelligungen und Angriffen seitens Angehöriger der albani-
schen Volksgruppe zu erlangen. Die Entgegnungen in der Beschwerde
sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. So
weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, das sie als be-
sonders exponiert erscheinen liesse und die verschiedenen Lagebe-
richte enthalten keinen konkreten persönlichen Bezug zu den Be-
schwerdeführenden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
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nicht genügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Er-
wägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführenden verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen Anspruch auf
eine entsprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus
der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG).
5.1 Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im angefochte-
nen Entscheid wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Bei die-
ser Sachlage kann auf eine Würdigung der auf Beschwerdeebene
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten verzichtet wer-
den.
5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den
(ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK
1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das BFM den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erachtet hat, ist auf eine Prüfung der
anderen Vollzugshindernisse zu verzichten und auf die diesbezügli-
chen Eventualanträge um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ange-
sichts fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
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6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrens-
kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 4 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, wes-
halb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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