B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5667/2018
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2018
D-5667/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stellte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Urteil D-6330/2017 vom 20. März 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit die Be-
urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, und wies
die Sache in diesem Punkt zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
D.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 (eröffnet am 3. September 2018) ord-
nete das SEM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
an.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. September 2018
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfah-
rens. Auf diesen Antrag antwortete das Staatssekretariat mit Schreiben
vom 26. September 2018.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2018 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM vom 29. August 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwer-
deschrift wurden als Beweismittel unter anderem zahlreiche auf einem di-
gitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die
politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf
die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
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G.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2018
wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 24. Oktober 2018 aufgefordert, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zugleich wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü-
gung in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen medizinischen
Bericht einzureichen. Die Zwischenverfügung ging dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 zu.
H.
Mit Einzahlung vom 24. Oktober 2018 leistete der Beschwerdeführer frist-
gerecht den verlangten Kostenvorschuss.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2018 gab der Be-
schwerdeführer unter Einreichung einer weiteren CD-Rom mit entspre-
chenden Dokumenten eine Stellungnahme zu Entwicklungen der politi-
schen Situation in Sri Lanka ab. In Bezug auf die Einreichung eines medi-
zinischen Berichts ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 17. De-
zember 2018.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2018 liess der Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht übermitteln.
K.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 gab der Beschwer-
deführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Des Weiteren äusserte
sich der Rechtsvertreter zu neuen Entwicklungen der politischen Situation
in Sri Lanka, wobei er mittels einer weiteren CD-Rom diesbezügliche Do-
kumente übermittelte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Urteil vom 20. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 erhobene Be-
schwerde teilweise gut, soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs betreffend. In den übrigen Punkten (Ablehnung des Asyl-
gesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Wegweisung sowie die Frage der Zuläs-
sigkeit des Vollzugs) wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die Verfü-
gung vom 6. Oktober 2017 diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs. Dennoch
hat das SEM diese bereits rechtskräftig beurteilten Punkte fälschlicher-
weise erneut in das Dispositiv (Ziff. 1–3) der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2018 aufgenommen. Es ist folglich festzustellen, dass sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beschränkt.
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3.2 Auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gemachten
Vorbringen, er gehöre einer Kategorie von sri-lankischen Asylsuchenden
tamilischer Ethnie an, die zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle (Eingabe vom 10. Mai 2019, S. 26), beziehungsweise es sei
abzuwarten, ob sich für ihn aus den aktuellen politischen Entwicklungen in
Sri Lanka neue Asylgründe ergeben würden (ebd., S. 30), ist nach dem
Gesagten nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist im Übrigen, dass der
Beschwerdeführer auch keine konkreten, über den Vollzug der Wegwei-
sung hinausgehenden materiellen Anträge gestellt hat.
4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft be-
treffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzu-
treten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
4.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt
es sich, über die weiteren mit der Beschwerdeschrift gestellten prozessua-
len Anträge zu befinden.
5.
Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vo-
rinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergeb-
nisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen ein-
zugehen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).
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6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2).
6.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Der Beschwerdeführer macht unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen gel-
tend, er leide aufgrund seiner im Kindesalter erfolgten Zwangsrekrutierung
zum Kriegsdienst durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an ei-
ner massiven psychischen Traumatisierung.
Diesbezüglich wurde mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ein psychiatrie-
ärztlicher Bericht von Dr. med. B._______, Zürich, vom 12. Dezember
2018 eingereicht. Aus dieser medizinischen Begutachtung geht im We-
sentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer psychisch in einem
sehr schlechten Zustand mit gerade noch knapp beherrschbarer Suizidali-
tät befinde. Seit dem Entscheid des SEM vom 29. August 2018 habe sich
eine akute Exacerbation einer posttraumatischen Belastungsstörung mit
Todesangst und Suizidalität ergeben. Der Beschwerdeführer sei in seinem
Heimatstaat mehrfach direkt mit traumatischen Erlebnissen konfrontiert ge-
wesen, bei denen er persönlich in Gefahr ernsthafter Verletzungen oder
des Todes gestanden sei. So habe er während des sri-lankischen Bürger-
kriegs mehrfach menschliche Leichenteile aufsammeln müssen und habe
die traumatischen Folgen des Krieges auch bei Mitgliedern seiner Her-
kunftsfamilie erlebt. Jahre nach den erlebten Traumata habe der Ausschaf-
fungsentscheid die posttraumatische Belastungsstörung akut wieder aufle-
ben lassen. Dabei habe sich ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein
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chronisches psychisches Leiden vorliege, das ihn unbehandelt mit einer
lebenslangen psychischen Vulnerabilität belasten werde.
Dem ärztlichen Zeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen der seit dem 1. November 2018 durchgeführten psychi-
atrischen Anamnese im Wesentlichen Folgendes berichtete: Im Jahr 2006
– im Alter von zehn Jahren – sei seine Schule bombardiert worden, wobei
sie (implizit: die Schulkinder) in einen Bunker geflüchtet seien. Ab diesem
Zeitpunkt sei ihm richtig bewusst geworden, dass Krieg und Gefahr
herrschten. Etwa einen Monat später sei neben seinem Elternhaus eine
Bombe explodiert, und dieses Ereignis könne er nicht mehr vergessen. Ab
dem Jahr 2007 habe seine Familie aufgrund des Krieges dauernd den
Wohnort wechseln müssen. Nachdem die LTTE im Februar 2007 bereits
seinen Bruder zwangsrekrutiert hätten, sei dies im September 2008 – im
Alter von zwölf Jahren – auch ihm selbst widerfahren. Dabei sei ihm erklärt
worden, er werde als Ersatz genommen anstelle des Bruders, der deser-
tiert sei. Bei den LTTE sei er ungefähr während sechs Monaten tätig gewe-
sen. Nach einem zwanzigtägigen Einführungskurs sei er in der Küche und
bei der Essensverteilung eingesetzt worden. Er habe nie an Kampfhand-
lungen teilgenommen, wobei er das Tragen eines Gewehrs verweigert
habe. Zur Strafe habe er während einiger Tage jeweils stundenlang in der
heissen Sonne stehen müssen. Vor allem gegen Ende des Bürgerkriegs
habe er zwei- bis dreimal wöchentlich Verletzte und Tote, Kämpfer wie auch
Zivilisten, bergen müssen. Nicht aus dem Kopf gehe ihm die Situation, wie
er die Leiche eines Kollegen, der wie er zwangsrekrutiert worden sei, habe
bergen müssen. Es sei eine Leiche ohne Kopf gewesen. Eines Tages habe
er die Flucht ergriffen, sei vier oder fünf Tage lang gerannt und zu seiner
Familie zurückgekehrt. Etwa seit dem Jahr 2009 spüre er ein dauerndes
Angstgefühl, wobei er oft von Bombardierungen träume. Auch zum heuti-
gen Zeitpunkt könne er sich nicht gegen Erinnerungen und Bilder von ster-
benden Menschen und Leichen wehren. Bei seinen sich aufdrängenden
Bildern rieche er manchmal die Toten. Häufig komme das Bild, wie er sei-
nen Kollegen ohne Kopf wegtragen müsse.
6.4.3 Das SEM führte diesbezüglich im Rahmen der Vernehmlassung im
Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe im erstinstanz-
lichen Verfahren von keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen be-
richtet. Vielmehr habe er erst im Zusammenhang mit dem angedrohten
Wegweisungsvollzug psychische Probleme geltend gemacht. Es erscheine
somit naheliegend, dass die dargelegten psychischen Probleme nicht mit
früheren Erlebnissen im Heimatland in Zusammenhang stünden, sondern
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auf den drohenden Vollzug der Wegweisung zurückzuführen seien. Ande-
renfalls hätte das gesundheitliche Leiden bereits zum Zeitpunkt der Ein-
reise in die Schweiz bestanden und vom Beschwerdeführer von Anfang an
geltend gemacht werden können. An der sachlichen Richtigkeit des einge-
reichten ärztlichen Berichts sei zwar in medizinischer Hinsicht nicht zu
zweifeln. Hingegen vermöge die Diagnose einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung alleinig die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu
belegen und könne somit keine zuverlässige Auskunft über die Ursache
der Traumatisierung geben. Ebensowenig vermöge die medizinische Diag-
nose die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu erklären.
6.4.4 In Bezug auf diese Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzu-
halten, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, womit die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen nicht mehr zu beurteilen ist. Gleichwohl ist Fol-
gendes festzustellen: Wie bereits mit Urteil vom 20. März 2018 (dortige
E. 5.1) festgehalten wurde, führte das SEM in seinem Asylentscheid vom
6. Oktober 2017 aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich
der Zwangsrekrutierung durch die LTTE und der für diese durchgeführten
Tätigkeiten seien stimmig ausgefallen und würden daher nicht in Zweifel
gezogen. Als unglaubhaft erachtet wurden sowohl durch das Staatssekre-
tariat wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil
einzig die behaupteten Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlich relevan-
ten Zeitraum seit der Flucht des Beschwerdeführers aus dem erzwunge-
nen Dienst zugunsten der LTTE im Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise aus
Sri Lanka am 10. August 2015. Wie dem psychiatrischen Bericht vom
12. Dezember 2018 zu entnehmen ist, wird die diagnostizierte posttrauma-
tische Belastungsstörung ausschliesslich auf jene Erlebnisse des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat zwischen 2006 und 2009 zurückgeführt,
welche auch vom SEM als glaubhaft erachtet worden sind. Es steht somit
ausser Frage, dass die im medizinischen Bericht genannten Erlebnisse
– die im Übrigen inhaltlich völlig deckungsgleich mit den im Asylverfahren
in Bezug auf den massgeblichen Zeitraum gemachten Vorbringen sind –
als real einzustufen sind.
6.4.5 Wie das SEM im Rahmen der Vernehmlassung selbst eingeräumt
hat, besteht auch keinerlei Anlass, an der erstellten ärztlichen Diagnose zu
zweifeln. Angesichts der Ausführungen im vorliegenden medizinischen Be-
richt ist es ausserdem als ausserhalb jeden Zweifels stehend zu bezeich-
nen, dass die Erlebnisse im Verlauf des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwischen
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2006 und 2009 für die psychische Traumatisierung des Beschwerdeführers
und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ursächlich
sind. Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen
Umständen auch nicht vorzuwerfen, dass er sein gesundheitliches Leiden
nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat. Opfer einer
Traumatisierung haben bekanntermassen oftmals grosse Probleme, die
gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1).
Diese Schwierigkeiten können ‒ auch abhängig von der kulturellen Sozia-
lisierung der Opfer ‒ unter anderem durch die von der betroffenen Person
entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Diesbezüglich ist
im vorliegenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer im Alter von zwölf Jahren als Kindersoldat rekrutiert wurde und die
traumatisierenden Geschehnisse in der finalen Phase des sri-lankischen
Bürgerkriegs im Alter von dreizehn Jahren erlebte.
6.4.6 Angesichts der vorliegenden Diagnosen und der erwähnten beson-
deren Umstände muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr
in den Heimatstaat den Beschwerdeführer in psychisch-medizinischer Hin-
sicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde,
die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleich-
käme. Dabei ist über das bisher Gesagte hinaus auch in Erwägung zu zie-
hen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka zwar über ein familiäres Netz
verfügt. Indessen wäre der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat be-
reits aufgrund seines Bedarfs an Medikamenten und psychiatrischer Be-
handlung auf eine erhebliche finanzielle Unterstützung seitens seiner Ver-
wandten angewiesen, womit sein familiäres Beziehungsnetz bereits inso-
fern stark beansprucht würde. Von einer selbständigen Sicherung des
Existenzminimums durch den Beschwerdeführer kann in Anbetracht seiner
gesundheitlichen Verfassung nicht ausgegangen werden. Unter Berück-
sichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als
unzumutbar zu erachten ist.
7.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. An-
gesichts dessen, dass das SEM fälschlicherweise auch bereits rechtskräf-
tig beurteilte Punkte in das Dispositiv der angefochtenen Verfügung aufge-
nommen hat (vgl. E. 3.1), ist diese vollumfänglich aufzuheben. Nachdem
vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG
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aktenkundig sind, ist das SEM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwer-
deführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 24. Oktober
2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.‒ ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung ‒ soweit
für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich ‒ zuverlässig ab-
geschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und das SEM wird ange-
wiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.‒ wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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