B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5668/2012/wif
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria ungefähr
im März beziehungsweise Mai 2012 verlassen habe und über Ghana und
weitere ihm unbekannte Länder am 29. Juli 2012 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. August 2012
und der einlässlichen Anhörung vom 9. Oktober 2012 zur Begründung
seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er habe sich im Dezember
letzten Jahres in einer Bar mit anderen Leuten geprügelt, wobei sein
Freund einen Mann zu Boden geworfen habe, der daraufhin gestorben
sei,
dass sein Freund am 2. Januar 2012 umgebracht worden sei, da der Bru-
der des Getöteten der Anführer einer Gangstertruppe gewesen sei,
dass sein Bruder ihm am gleichen Morgen mitgeteilt habe, dass auch ei-
ne Gruppe junger Leute bei ihnen zu Hause gewesen sei und sie alles
verwüstet hätten,
dass er danach nicht mehr nach Hause gegangen sei, weil er Angst ge-
habt habe, dass sie auch ihn umbringen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 – eröffnet am 24. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er angegeben habe, er habe sowohl eine Identitätskarte als auch ei-
nen nigerianischen Pass besessen, indessen im Rahmen des Asylverfah-
rens keine solchen Dokumente abgegeben habe,
dass er der Aufforderung, gültige Dokumente einzureichen, nicht nachge-
kommen sei und auf die Frage, was er diesbezüglich unternommen habe,
nur gemeint habe, er habe seinen Bruder angerufen und dieser habe ge-
sagt, dass er nichts finden könne, weil im Haus alles durcheinander sei,
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dass er weiter die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Rei-
sepapiere unternommen haben wolle,
dass er zu Protokoll gegeben habe, er sei von Lagos nach Ghana gegan-
gen, von dort mit einem Schiff in ein unbekanntes Land gereist, von wo er
schliesslich mit dem Auto bis in die Schweiz gefahren sei,
dass er nicht wisse, wie er die diversen Landesgrenzen passiert habe, da
er sich im Kofferraum versteckt habe,
dass er ferner für die Reise nach Europa nichts bezahlt haben wolle und
ein guter Samariter namens B._______, den er in Ghana getroffen habe,
ihm geholfen und die Reise bezahlt habe,
dass schliesslich auch die Angaben zum Schiff und zur Dauer der Schiffs-
reise sehr ungenau seien und er zudem nicht wissen wolle, wo er mit
dem Schiff angekommen sei,
dass in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers feststehe, dass
er nicht bereit sei, Identitätspapiere vorzulegen und vielmehr gezielt ver-
suche, seine Identität zu verschleiern und vor allem eine allfällige Weg-
weisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmögli-
chen,
dass er durch dieses Verhalten klar seine gesetzliche Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG verletze,
dass somit auch keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vor-
lägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, der Beschwerdefüh-
rer habe zwar diverse Namen von Banden genannt, habe aber nicht an-
geben können, welche Bande ihn bedroht habe,
dass er pauschale Angaben gemacht habe, indem er behauptet habe,
diese Banden würden Leute töten, im Internet könne gesehen werden,
was sie alles schon gemacht hätten,
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dass in Anbetracht dessen, dass anlässlich des Streites in der Bar eine
Person ums Leben gekommen sein wolle und man seinen Freund deswe-
gen umgebracht habe, zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwer-
deführer genaue Angaben über die Gangsterbande, deren Aktivitäten und
Namen hätte machen können,
dass ferner seine Antworten auf die Frage, ob jemand die Polizei gerufen
habe, widersprüchlich ausgefallen seien, indem er zuerst angegeben ha-
be, die Polizei sei nicht gerufen worden, alle hätten wegrennen müssen,
auf die Wiederholung der Frage hin jedoch plötzlich angegeben habe, er
wisse es nicht, alle seien davon gerannt, bevor die Polizei gekommen sei,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches
beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen seine Gesuchsvorbringen
wiederholte und ausführte, die nigerianischen Behörden seien weder fä-
hig noch willens, ihn vor der geltend gemachten Verfolgung zu schützen
und er könne von den nigerianischen Behörden auch kein faires Verfah-
ren erwarten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
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nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
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tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdoku-
mente einreichte,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum
Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer
zuerst behauptete, er habe Nigeria im März 2012 verlassen (A6 S. 6),
während er später angab, dies sei im Mai 2012 (A14 F16) gewesen,
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dass zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei tagelang in ei-
nem Kofferraum gewesen, ohne diesen einmal zu verlassen (A6 S. 6f.),
gänzlich unglaubhaft ist,
dass dieser Beurteilung in der Beschwerde auch nichts entgegengehalten
wird,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbrin-
gen nicht glaubhaft seien,
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM – auf welche ansonsten
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann – festge-
halten werden kann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie und
wo er erfahren habe, dass es sich beim Verstorbenen um den Bruder ei-
nes Gangsterbosses gehandelt habe, bei der Befragung angab,
C._______ habe es ihm erzählt (A6 S. 8), an der Anhörung indessen aus-
führte, D._______ habe es seinem Bruder erzählt (A14 F45),
dass er zudem zusätzlich zu seinen widersprüchlichen Aussagen zur
Frage, ob jemand die Polizei gerufen habe, in diesem Zusammenhang
weiter widersprüchlich angab, nachdem der Mann verstorben sei, hätten
sie getrunken und getrunken (A14 F31), während dem er andernorts an-
gab, sie seien davongerannt (A14 F 39f.),
dass schliesslich insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer nach den Ereignissen noch eineinhalb Monate in Nigeria
blieb, zu erwarten gewesen wäre, er hätte sich nähere Informationen über
die Gangsterbande verschafft,
dass den Ausführungen des BFM in der Beschwerde denn auch nichts
entgegengesetzt wird,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage im
Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch
aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt
– das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
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chermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklä-
rungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und akten-
kundig gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, welcher in Nige-
ria über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Schulbildung sowie eine
Berufsausbildung zum Schreiner verfügt und vor seiner Ausreise einer
Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund
der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und zudem
nicht erstellter Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: