B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5668/2019
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. August 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein am 20. August 2019 durchgeführter Abgleich mit dem zentralen
Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden
am (…). Juli 2019 von der französischen Botschaft in C._______ vom
(…). Juli 2019 bis zum (…). August 2019 gültige Visa ausgestellt worden
waren,
dass am 23. August 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und am
29. August 2019 den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Ge-
spräches das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum
beabsichtigten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch sowie zur Wegweisung
nach Frankreich gewährt wurde,
dass das SEM am 30. August 2019 die französischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 18. Oktober 2019 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 – eröffnet am 23. Ok-
tober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklä-
ren,
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dass sie als Beweismittel zwei Arztberichte aus Marokko, das Formular
"Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)" sowie einen Arztbericht
vom (…). Oktober 2019 einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) er-
geben hat, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich Visa, gültig
vom (…). Juli 2019 bis (…). August 2019, ausgestellt worden sind,
dass das SEM die französischen Behörden am 30. August 2019 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden das Gesuch um Übernahme am 18. Ok-
tober 2019 guthiessen (Art. 12 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreich somit gegeben ist, was
von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird,
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs angab, dass sie Marokko wegen
grossen Problemen mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes verlas-
sen habe und dass in Frankreich (…) und die (…) ihres verstorbenen Ehe-
mannes leben würden, welche sie schon in Marokko bedroht hätten und
welche sie sofort ausfindig machen würden, würde sie nach Frankreich zu-
rückkehren,
dass die Beschwerdeführerin weiter ausführte es gehe ihr selbst gesund-
heitlich gut, aber ihr Sohn (der Beschwerdeführer) habe im Heimatland we-
gen den Problemen mit der Schwiegerfamilie einen Psychologen besucht,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs seinerseits vorbrachte, sein Onkel
väterlicherseits habe ihn in der Heimat mit dem Tod bedroht, geschlagen
sowie an Arm respektive Körper verletzt und seine (…), die in Frankreich
leben würden, seien auf der Seite seines Onkels väterlicherseits, weshalb
er auch vor ihnen Angst habe,
dass der Beschwerdeführer zunächst angab, er habe keine gesundheitli-
chen Probleme und auf Rückfrage ausführte, er sei in seinem Heimatland
bei einem Psychologen gewesen,
dass er die ganze Zeit gezittert habe, nicht mehr habe einschlafen können
und nachts immer wieder aufgewacht sei und dass er ständig Angst gehabt
habe und das Haus nicht mehr habe verlassen können,
dass aufgrund der Akten feststeht, dass den Beschwerdeführenden Visa
von Frankreich ausgestellt worden sind, und der geäusserte Wunsch an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts an der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Frankreichs zu ändern vermag,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss die-
ser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe explizit die
Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangen,
dass sie zur Begründung anführen, wenn sie nach Frankreich geschickt
würden, seien sie einer grossen Gefahr ausgesetzt, da Verwandte der Fa-
milie des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin dort leben
würden, welche ihnen Schaden zufügen könnten,
dass sie weiter geltend machen, es gehe ihnen gesundheitlich nicht gut,
da sie psychische Probleme hätten,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die französischen Behörden hätten sich geweigert bezie-
hungsweise würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtli-
nien zu prüfen,
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dass auch nichts darauf hindeutet, Frankreich würde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zwingen, in ein Land
auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder
2 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden sodann auch keine konkreten Hinweise für
die Annahme dargetan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen
gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich überdies ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutz-
fähig ist,
dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen französischen Si-
cherheitsbehörden wenden können, sollten sie sich in Frankreich bedroht
fühlen oder unter Druck gesetzt werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ferner vor-
bringen, dass ihr Gesundheitszustand sehr fragil sei, da sie psychisch von
verschiedenen Problemen stark betroffen seien,
dass zwei der eingereichten Arztberichte vom 22. Juni 2017 datieren, mit-
hin mehr als zwei Jahre alt sind und somit nicht geeignet sind, gegenwär-
tige gesundheitliche Probleme zu belegen,
dass laut Formular vom 26. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin infolge
psychischer Dekompensation einer medizinischen Abklärung zugewiesen
wurde,
dass bei ihr laut Arztbericht vom (…). Oktober 2019 eine Depression diag-
nostiziert worden ist und ihr Medikamente verschrieben worden sind,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
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dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation
der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart
gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann,
die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden demnach offensteht, nötigenfalls me-
dizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
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stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu infor-
mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschrän-
kung seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM
den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we-
sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist,
dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmiss-
brauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu ent-
nehmen sind,
dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusse-
rungen enthält,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und dass an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG richtigerweise die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler