Abtei lung IV
D-5669/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, seine Lebenspartnerin B._______, ihre
Kinder C._______, und D._______, Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. August 2007 i. S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5669/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 in der Schweiz gemein-
sam um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei am 20. Juli 2006 von drei der
Mafia zuzurechnenden Unbekannten zu Hause aufgesucht und unter
der Drohung, seine Frau und Kinder würden im Weigerungsfall zu Pro-
stitutionszwecken entführt, zur Bezahlung eines Schutzgeldes von
5000 Euro genötigt worden,
dass die - mit dem Beschwerdeführer nach Brauch verheirate-
te - Beschwerdeführerin den von ihrem Mann vorgetragenen Sachver-
halt in den Grundzügen bestätigte, ohne darüber hinaus Behelligungen
gegen ihre Person geltend zu machen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2006 in Bezug auf
sämtliche Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zusammenfassend ausführte, die Vorbringen der Beschwerde-
führer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, weshalb die Frage der asylrechtlichen Relevanz nicht geprüft zu
werden brauche,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. Oktober 2006 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten,
dass die Beurteilung der Beschwerde per 1. Januar 2007 durch das
neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde,
dass der zuständige Einzelrichter die Beschwerde mit Verfügung vom
9. Januar 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass er zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführer seien ge-
mäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde seit dem 26. De-
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zember 2006 unbekannten Aufenthaltes, weshalb praxisgemäss anzu-
nehmen sei, sie seien an einer Weiterführung des Asylverfahrens nicht
mehr interessiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung der Verfügung des BFM,
dass die Beschwerdeführer am 23. Juli 2007 im E._______ erschienen
und zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer bei der Erhebung ihrer Personalien über-
einstimmend erklärten, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an,
seien römisch-katholischen Glaubens, verständigten sich am besten in
ihrer Muttersprache Rom und seien zuletzt im Haus der Familie in der
Ortschaft F._______ (Vojvodina, Serbien) wohnhaft gewesen,
dass sie am 2. August 2007 im E._______ summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt und
an gleicher Stätte am 13. August 2007 direkt durch das BFM zu ihren
Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs
zusammenfassend geltend machte, am späten Abend des 15. Juli
2007 seien zwei Unbekannte, die schon beim ersten unwillkommenen
Besuch dabei gewesen seien, in das Haus in F._______
eingedrungen, hätten ihn nach den Gründen für sein vorübergehendes
Verschwinden gefragt und von ihm bis zum 30. Juli 2007 einen
Geldbetrag von 6000 Euro verlangt,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er während des
noch in zweiter Instanz hängigen ersten Asylverfahrens zusammen mit
seiner Familie untergetaucht sei, antwortete, sie seien Ende des Jah-
res 2006 gemeinsam nach F._______ zurückgekehrt, um dort sofort
die ihnen in der Schweiz zugegangene Information nachzuprüfen,
wonach seine Schwester ermordet worden sei,
dass sie keine Spur von seiner Schwester vorgefunden hätten und
diesbezüglich auch heute noch vollkommen im Ungewissen seien,
dass sie auf die Einschaltung der Behörden verzichtet hätten, weil die-
se in solchen Angelegenheiten ein Aktivwerden lediglich vortäuschten
und sich nicht ernsthaft darum bemühten, die Wahrheit ans Tageslicht
zu bringen,
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dass die beiden Männer im Innern des Hauses zur Strafe für seinen
Ungehorsam bei der ersten Zahlungsaufforderung auf ihn eingeschla-
gen und -getreten hätten,
dass er dabei das Bewusstsein verloren habe und später mit einer ge-
brochenen Schulter und einer Wunde an der Stirn wieder zu sich ge-
kommen sei,
dass die beiden Mafiosi ihm zur Bezahlung der Summe von 6000 Euro
ein am 30. Juli 2007 ablaufendes Ultimatum gesetzt hätten,
dass sie auch gegen seine Tante, gegen seine Frau und seine Kinder
Gewalt angewandt hätten,
dass er in dieser Situation sein Leben und dasjenige seiner Kinder in
Gefahr gesehen habe, zumal er auch nicht an die Behörden habe ge-
langen können, weil die beiden Männer ihm klar gemacht hätten, sie
würden als erste von einer Benachrichtigung der Polizei erfahren,
dass die Beschwerdeführerin als entscheidenden Grund für ihr Asyl-
gesuch ebenfalls eine von Gewaltanwendung und Schutzgeldforderun-
gen geprägte Konfrontation mit zwei Unbekannten am 15. Juli 2007 in
ihrem Haus in F.________ erwähnte,
dass sie unter anderem erklärte, die beiden Unbekannten hätten ihrem
Mann den Arm gebrochen,
dass sie für sich persönlich geltend machte, durch die ihr zugefügten
Schläge sei einer ihrer Zähne abgebrochen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2007 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen an-
führte, das im Jahre 2006 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechts-
kräftig abgeschlossen, und die Beschwerdeführer hätten für den an-
schliessenden Zeitraum auch keine neuen Ereignisse geltend ge-
macht, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
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dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde
vom 24. August 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfochten,
dass sie darin das Begehren stellten, es sei der Nichteintretensent-
scheid aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie daneben in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchten,
dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift unter anderem zwei
Fotos, verschiedene medizinische Unterlagen und einen - als solchen
bezeichneten - "beglaubigten Brief der Nachbarn in serbokroatischer
Sprache" zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
haben, durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass das vorliegende Urteil in Anknüpfung an die Sprache der Be-
schwerde in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a
Abs. 2 zweiter Satz VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten
Nichteintretensentscheides einer asylsuchenden Person, welche - wie
vorliegend eingestandenermassen die Beschwerdeführer - aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, eine An-
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hörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden hat (Art. 36 Abs. 1
AsylG),
dass die derart vorgeschriebenen Anhörungen im Falle der Beschwer-
deführer am 13. August 2007 direkt vom BFM durchgeführt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2006 die Flüchtlingsei-
genschaft verneinte und die (ersten) Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rer vom 24. Juli 2006 ablehnte,
dass diese Verfügung mit Erlass der Abschreibungsverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2007 in Rechtskraft er-
wuchs,
dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Er-
fordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz
erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben betrachtet werden
kann, weil ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in dem nach einer ab-
schliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.),
dass zwar als Folge der Abschreibung der gegenstandslos geworde-
nen Beschwerde in zweiter Instanz unbeurteilt blieb, ob die Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingeigenschaft durch das BFM zu Recht erfolgte,
dass trotz dieser Tatsache ein hierzulande erfolglos durchlaufenes
Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, weil
die explizite Feststellung des BFM in der Verfügung vom 5. September
2006, wonach die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde nicht ver-
fängt,
dass im Übrigen die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch
im Laufe des Jahres 2006 (vgl. B18/6, S. 2, D 5, B19/8, S. 2, D 3)
freiwillig an ihren früheren Wohnort F._______ zurückgekehrt sind und
dort bis zum geltend gemachten Vorfall vom 15. Juli 2007 ein
unbehelligtes Leben geführt haben,
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dass in ihrem Fall somit gleichzeitig auch die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG festgeschriebene dritte Tatbestandsvariante der Rückkehr in
den Heimat- oder Herkunftsstaat während des hängigen Asylverfah-
rens gegeben ist,
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitliche relevante Ereignisse
ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 23 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 AsylG zur Anwendung
gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35
E. 4.3. S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindes-
tens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt
blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer erneuten Asylgesu-
che wie bereits im ersten Verfahren geltend machen, sie seien das Ziel
einer Schutzgelderpressung durch Vertreter der in ihrer Heimatregion
mit Vorliebe gegen vermögende Angehörige der Roma vorgehenden
Mafia gewesen,
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dass in ihren diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Befragungen
von 2. und 13. August 2007, wie sie in den Protokollen wiedergegeben
werden, auf den ersten Blick eine Vielzahl von Unglaubhaftigkeits-
merkmalen zu erkennen sind,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I S. 2 f.) verwiesen werden kann
(vgl. Art. 6 und 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass bei einer vergleichenden Prüfung der massgeblichen Stellen in
den Protokollen deutliche Unterschiede zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin festzu-
stellen sind,
dass diese Differenzen nicht etwa nebensächliche Bestandteile, son-
dern gerade die zentralen Punkte der Gesuchsbegründungen betref-
fen,
dass bezüglich des genauen Ablaufs des behaupteten Geschehens
am 15. Juli 2007 im Haus der Beschwerdeführer, so bezüglich der Rei-
henfolge bei der Auswahl der Opfer, der vom Beschwerdeführer erlit-
tenen Verletzung und der Frage nach der Übereinstimmung der Urhe-
ber der Misshandlungen mit den Eindringlingen vom Juli 2006 gravie-
rende Widersprüche bestehen,
dass die Beschwerdeführer diese Widersprüche auf Vorhalt hin nicht
aufzulösen vermochten, sondern im Gegenteil zu Erklärungen griffen,
die ihrerseits den fehlenden Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen verdeut-
lichen,
dass dies beispielhaft der Fall war, als der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner Anhörung vom 13. August 2007 erklärte, seine damals ab-
wesende Frau habe in der Tat bei der ersten Visite im Juli 2006 die
Männer nicht selber gesehen (vgl. B19/8, S. 3, D 23), die Beschwerde-
führerin jedoch unabhängig von ihm in ihrer Anhörung vom gleichen
Tag klarstelle, sie habe die Männer bereits beim ersten Mal gesehen,
als sie gekommen seien und sie angegriffen hätten, es seien dieselben
gewesen (vgl. B18/6, S. 3, D 23 und 24),
dass die Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdefüh-
rerin ausgesagt habe, die Mafialeute nie gesehen zu haben, in den Ak-
ten keine Bestätigung findet,
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dass es sich beim Argument in der Beschwerde, wonach die Schulter
Teil des Armes sei, in gleicher Weise um einen unbehelflichen Versuch
handelt, die eigenen Aussagen nachträglich an vorgehaltene Wider-
sprüche anzupassen,
dass somit im Falle der Beschwerdeführer bei erstem Hinsehen er-
kennbar wird, dass sie nicht aus den von ihnen vorgegeben Gründen
ihrem Heimatland entfliehen mussten,
dass sie nach eigenen Angaben vor dem angeblichen Ereignis vom
15. Juli 2007 keine nennenswerten Probleme mit den Behörden oder
Zivilpersonen bekundeten,
dass es somit an Hinweisen auf für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsa-
me Ereignisse im Zeitraum zwischen dem Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens beziehungsweise der Rückkehr in den Heimatstaat und
dem erneuten Verlassen desselben fehlt,
dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel retrospektiv
keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass angesichts der klar widersprüchlichen Parteiaussagen hinlänglich
auszuschliessen ist, die in den medizinischen Unterlagen erwähnten
und auf den Fotos festgehaltenen Verletzungen seien auf die von den
Beschwerdeführern behaupteten Einwirkungen zurückzuführen,
dem die Beschwerdeführer zusätzlich einen "beglaubigten Brief der
Nachbarn" vorlegen, in welchem gemäss der Zusammenfassung in der
Beschwerde die Nachbarn eine Suche nach den Beschwerdeführern
am 30. Juli 2007 an deren Wohnadresse in F._______ bestätigen,
dass diesem Dokument gleichsam bereits wegen oben erläuterten
mannigfachen Widersprüchlichkeit der Parteiaussagen zum angebli-
chen Ereignis vom 15. Juli 2007 kein erheblicher Beweiswert beschei-
nigt werden kann,
dass abgesehen davon in keiner Weise hervorgeht, dass seitens der
Verfasser beziehungsweise Unterzeichner des Briefes eine Verpflich-
tung auf die objektive Wahrheit greifen würde,
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dass die Beschwerdeführer auch aus diesem Grund aus dem Doku-
ment beweismässig nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass unter diesen Umständen auf eine Übersetzung des Dokuments in
eine Amtssprache verzichtet werden kann, weil eine solche mit Ge-
wissheit keine neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2007
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen können
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Gesuchsbegründun-
gen insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf die
Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des serbischen
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Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender
Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu ver-
neinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ser-
bien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen)
dass in den Akten auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Be-
schwerdeführer würden im Falle einer Rückführung als Folge der in
Serbien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt,
dass mit Bezug auf die Heimatregion der Beschwerdeführer nicht von
einer Situation unkontrollierter Gewalt und der Unmöglichkeit einer ge-
sicherten Lebensführung auszugehen ist,
dass sich ebenso wenig darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführer
gerieten im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass in den Akten nichts darauf hinweist, die Verhältnisse präsentier-
ten sich heute anders als gegen Ende des Jahres 2006, als die Be-
schwerdeführer freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt waren,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erach-
ten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), zumal eine allfällige Physiotherapie
sowie weitere medizinische Massnahmen auch im Heimatland
durchgeführt werden können,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren
gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, E._______, mit
der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte
Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihnen das Urteil notfalls zu
übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwal-
tungsgericht zukommen zu lassen; eingeschrieben; Beilagen: Ein-
zahlungsschein, Empfangsbestätigung)
- die Vorinstanz, E._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. [...])
- das G._______ des Kantons H._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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