Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5669/2011/wif
U r t e i l v om 1 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 / N .
D5669/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
ungefähr Mitte Juni 2009 auf dem Landweg verliess und nach
mehrmonatigen Aufenthalten in Marokko und Spanien am 8. Juli 2011 via
Frankreich in die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 19. Juli 2011 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 30. September 2011
durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus
dem Imo State, wo er als Palmölhändler gearbeitet und mit Frau und Kind
gelebt habe,
dass er anfangs 2009 nach Kano umgezogen sei, um dort mit Palmöl zu
handeln,
dass bald danach, im Juni 2009, in Kano schwere Unruhen zwischen
Christen und Moslems ausgebrochen seien, in deren Verlauf es
zahlreiche Tote und Verletzte gegeben habe,
dass er von den muslimischen Haussa in der Nacht aufgesucht worden
sei, doch habe er fliehen und sich nach Niger absetzen können,
dass er sich in der Folge in Marokko und Spanien aufgehalten habe,
bevor er am 8. Juli 2011 in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 – eröffnet am 10.
Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, weshalb er keine
Dokumente habe, um seine Identität zu belegen, seien als Ausflüchte zu
bezeichnen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass bei Papierlosigkeit zudem zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass sich zur geltend gemachten Zeit, im Juni 2009, in Kano keine
gravierenden Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen
feststellen liessen, und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht
in der Lage gewesen sei, das Ausmass der angeblichen Ausschreitungen
im Detail zu beschreiben und in allen Einzelheiten anzugeben, wie ihn die
moslemischen Haussa angegriffen hätten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe während dieser
Unruhen nicht in sein heimatliches Dorf im Imo State zurückkehren
können, wirklichkeitsfremd erscheine,
dass des Weiteren auch die Behauptung, die Haussa hätten ihn gemäss
den bei der einlässlichen Anhörung gemachten Aussagen auch im
mehrere Hundert Kilometer entfernten heimatlichen Dorf im Imo State
gesucht (Luftlinie Kano – N._______: 750 km), erfahrungswidrig sei,
dass es bei dieser Sachlage nicht zu erstaunen vermöge, wenn der
Beschwerdeführer sehr wenig über Kano und die dortigen Begebenheiten
wisse, weshalb auch der geltend gemachte, halbjährige Aufenthalt in
Kano bezweifelt werden müsse,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an
die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch
beantragte, eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht das Gesuch stellte, es sei
ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu erlassen,
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dass auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ M._______ am 19. Juli 2011 protokollierten Aussagen sowie auf das
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Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. September 2011 zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch abgelehnt, weil er
nicht in der Lage gewesen sei, ein Reise oder Identitätspapier
abzugeben, und dies, obschon sich seine Vorbringen zur geltend
gemachten Verfolgungssituation in den wesentlichen Punkten als
substanziiert und widerspruchsfrei erwiesen hätten und den Tatsachen
entsprächen,
dass der Konflikt zwischen Muslimen und Christen, der in den
vergangenen Jahren Tausende Tote gefordert habe, gerichtsnotorisch
sei, weshalb die Verneinung dieser Tatsachen durch die zuständige
Behörde Erstaunen auslöse,
dass dies umso mehr der Fall sei, als er die ihm gestellten Fragen auf die
bestmögliche Weise beantwortet habe,
dass die Lebenserfahrung in europäischen Breitengraden nicht mit
derjenigen in Afrika übereinstimme und die Vorinstanz bei der Würdigung
seines Wissensstandes über Kano und die dortigen Begebenheiten
seinem lediglich sechsmonatigen Aufenthalt in dieser Stadt keine
Rechnung getragen habe,
dass er aus dem während des Asylverfahrens deklarierten Gründen nicht
in der Lage sei, ein Reise oder Identitätspapier abzugeben,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG;
vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23 29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe nie einen
Reisepass gehabt und sich auch keine Identitätskarte ausstellen lassen,
weil die Ausstellung eines solchen Dokuments viel Zeit in Anspruch
nehme, sofern die Behörden überhaupt eine Identitätskarte ausstellten
(A4/10 Ziff. 13.2 S. 3),
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dass er indessen geltend machte, er sei von Marokko aus mit dem Schiff
nach Cadiz (Spanien) gelangt, wo es keine Einreisekontrolle gegeben
habe (A4/10 Ziff. 16 S. 6),
dass dieses Vorbringen angesichts der strikten Kontrollen an den
Aussengrenzen der Europäischen Union ebenso unglaubhaft ist wie die
Behauptung, er sei von Nigeria ausgehend mehr als zwei Jahre
unterwegs gewesen ohne jemals kontrolliert zu werden (A10/10 F20 S.
3),
dass der Aufenthalt in Marokko, je nach Anhörung, einmal sechzehn und
ein anderes Mal sechs Monate gedauert haben soll (A4/10 Ziff. 16 S. 7,
A10/10 F26 S. 4),
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass der Beschwerdeführer, obwohl er sechs Monate lang in Kano gelebt
und gearbeitet haben will, ausserstande war, sich substanziiert zur
Millionenstadt Kano und den dortigen lokalen Besonderheiten zu äussern
(A10/10 F38 – F52 S. 4 – 6), weshalb sein halbjähriger Aufenthalt in Kano
ebenso wie die daran anknüpfende Verfolgungssituation unglaubhaft
erscheint,
dass die Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation
unsubstanziiert erscheint (A10/10 F62 S. 6), was auch nicht weiter
erstaunlich ist, gab es doch zum geltend gemachten Zeitpunkt keine
Unruhen zwischen Muslimen und Christen in Kano,
dass der Beschwerdeführer demnach bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte,
sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden hat,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 30. September 2011 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
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2009/50 E. 68 S. 725 733 und E. 10 S. 733737, BVGE 2007/8 E. 5.5.
und 5.6.),
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses offensichtlich überflüssig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht damit zu rechnen braucht, mit
einer existenzgefährdenden Situation konfrontiert zu sein,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: