B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5669/2012/wif
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012 ohne Einreichung von Rei-
se- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Rei-
se- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten (EVZ) vom 7. Mai 2012 sowie der Anhörung vom 17. Oktober
2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
aufgrund des Todes seiner leiblichen Mutter von seinem Vater – der ein
einflussreicher Hexenmeister gewesen sei – und seinen Stiefbrüdern an-
dauernd schikaniert, gequält und als "illegitimes" Kind beschimpft worden
zu sein,
dass auch seine Krankheit – er habe an (…) gelitten – mit seiner "Illegiti-
mität" in Verbindung gebracht worden sei,
dass eines Tages der eine Bruder mit einem Messer auf ihn losgegangen
sei, aber versehentlich den Vater erstochen habe, die Schuld an dessen
Tod jedoch ihm gegeben und er von seinen Brüdern aber auch anderen
Bekannten an seinem Leben bedroht worden sei, weshalb er via Anhalter
nach B._______ geflüchtet sei,
dass er am Hafen von B._______ Schuhe geputzt habe, bis ihm – nach-
dem seine Brüder auch dort nach ihm gesucht hätten – ein "Chef des Ha-
fens" zur Ausreise verholfen habe, indem er ihm Arbeitsbekleidung be-
schafft habe und er die Kontrollen beim Besteigen des Schiffs in Guinea
und in Italien habe umgehen können,
dass ein Unbekannter ihm schliesslich eine Zugfahrkarte bezahlt habe,
und er in die Schweiz gereist sei,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte
oder sonst ein Ausweisdokument wie einen Schülerausweis oder eine
Geburtsurkunde besessen habe, weshalb er seiner Pflicht, ein Identi-
tätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 – eröffnet am 22. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, sodann
auch festzustellen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offen-
sichtlich unglaubhaft und ferner auch nicht asylrelevant seien, da er – in
völlig realitätsfremder, unsubstantiierter und konstruierter Weise – ange-
geben habe, von seinen Familienangehörigen verfolgt zu werden, bei der
Polizei jedoch keine Anzeige erstatten zu können, weil diese Angst vor
der schwarzen Magie seines Vaters hätten und ihm ein Chef des Hafens
– ohne Gegenleistung – zur Ausreise nach Italien verholfen habe,
dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich zusätz-
liche Abklärungen aufgrund der Aktenlage erübrigten, der Vollzug der
Wegweisung – trotz der teils politisch angespannten Lage in Guinea – als
zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
vom 19. Oktober 2012 sei aufzuheben, das BFM anzuweisen auf das
Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass er in ei-
nem kleinen Dorf geboren worden sei, wo es üblich sei keine Geburtsur-
kunde zu besitzen, er auch nicht zur Schule gegangen sei und Dokumen-
te allgemein nur von geringem Stellenwert seien, er auch nie einen Pass
oder eine Identitätskarte besessen habe und seine Ausreise ungeplant
gewesen sei, weshalb es ihm insgesamt aus entschuldbaren Gründen
nicht möglich gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
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dass er aufgrund seiner verstorbenen Mutter als illegitimes Kind gelte,
ständig diskriminiert und schikaniert worden sei, und aufgrund des Zwi-
schenfalls mit dem Vater von verschiedener Seite an seinem Leben be-
droht werde, wobei er in Guinea – aufgrund des grossen Einflusses des
Vaters – nirgends mehr sicher sei,
dass schliesslich auch der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer Verlet-
zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) unzulässig und auch unzumutbar sei, da er immer
noch durch seine Familie gesucht werde, er nicht mit staatlichem Schutz
rechnen könne, über kein soziales Netz mehr verfüge und sich die politi-
sche Situation – wie den in der Beschwerde zitierten Reisehinweisen des
belgischen Aussenministeriums entnommen werden könne – nicht als
stabil genug erweise,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren (Gutheissung des Asyl-
gesuchs),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei zu Unrecht auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten, da es bereits aufgrund einer summari-
schen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
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dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin sinngemäss die Gewährung von Asyl durch das Bundesver-
waltungsgericht beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Doku-
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ment zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2
S. 65 ff.) abzugeben,
dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachver-
haltsmässig erstellt ist,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu
machen vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Sub-
stanzielles entgegengesetzt wird,
dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt, wiederum geltend zu
machen, er sei in einem kleinen Dorf zu Hause geboren worden und nicht
zur Schule gegangen, weshalb er nie Dokumente besessen habe und
sich der Bedeutung von Identitätspapieren nicht bewusst gewesen sei,
dass er sich auch in keiner Weise dazu äussert, wie es ihm gelungen sein
soll, ohne irgendein Reise- oder Identitätspapier aus Guinea aus- und in
Italien ein- und sodann in die Schweiz zu reisen,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, glaubhaft darzu-
legen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise-
oder Identitätspapiere vorliegen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Anhörung vom 17. Oktober 2012 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
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ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die weitestgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.; Ziff. II S. 4) zu verweisen ist,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er von seiner
Familie verfolgt werde, und sich aufgrund des Umstandes, dass sein
Vater ein einflussreicher Hexenmeister gewesen sei, nach dessen Tod
nicht an die Polizei habe wenden können und deshalb in Guinea auch
über keine innerstaatliche Schutzalternative verfüge, die Gesuchsbe-
gründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht er-
scheinen lassen,
dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht standhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vom Gericht als
realitätsfremd und konstruiert erachtet werden, und mithin als unglaub-
haft zu qualifizieren sind,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Strecken un-
substantiiert geblieben sind, da er nicht in der Lage gewesen ist, zu er-
klären wie beispielsweise seine angeblich von Misshandlungen durch
seine Familie herstammenden Verletzungen und Narben entstanden
sind (vgl. A 18/13 S. 6), wie viel Zeit zwischen seiner Flucht von zu
Hause und seiner Fahrt per Anhalter nach B._______ (vgl. A 18/13 S.
7) verstrichen ist oder warum ihm mehr oder weniger Unbekannte
ohne Gegenleistung bei der Flucht aus Guinea und der Reise in die
Schweiz geholfen haben sollen (vgl. A 18/13 S. 4/ S. 8 f.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaub-
haft zu bezeichnen sind und darüber hinausgehend auch nicht als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewerten sind, da der Be-
schwerdeführer sehr wohl Schutz bei den guineischen Behörden hätte
suchen können,
dass sich angesichts dieser klaren Sachlage weitere Erörterungen er-
übrigen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass daran weder seine Krankheit, welche gemäss Aktenlage mittlerweile
in der Schweiz operativ behandelt wurde (vgl. A 18/13 S. 5 f.), noch die in
der Beschwerde zitierten Auszüge der Reisehinweise des belgischen
Aussendepartements etwas zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von
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der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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