B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5669/2017
lan
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2014
Äthiopien verliess und über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz
gelangte, wo er am 28. Februar 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. März 2015 summarisch befragt und am 23. September 2016
einlässlich angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, im
Jahr 2011 seien drei Angehörige der ONLF (Ogaden National Liberation
Front) ins Haus eingedrungen, hätten seinen Bruder sowie seinen Onkel
getötet und ihn während 14 Tagen entführt und gefangen gehalten,
dass er in der Folge einerseits von den äthiopischen Behörden der Zusam-
menarbeit mit den Rebellen bezichtigt und festgenommen worden, ihm
aber die Flucht gelungen sei und er sich drei Jahre bis zu seiner Ausreise
in den nomadischen Gebieten versteckt gehalten habe,
dass er andererseits 2011 oder 2014 gewarnt worden sei, die Rebellen
würden ihn verfolgen und liquidieren wollen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
25. September 2017 – eröffnet am 26. September 2017 – ablehnte, ver-
bunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie ihres
Vollzugs, und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS
von Somalia auf Äthiopien änderte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der Be-
schwerdeführer habe weder die Verfolgung durch die ONLF noch durch die
äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb eine Prüfung
der Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht vorzunehmen sei,
dass insbesondere die Schilderungen zur Entführung und Gefangenschaft
durch die ONLF äusserst knapp ausgefallen seien und die Angaben des
Beschwerdeführers, so etwa zum Ablauf des Vorfalls im Haus und zu den
Gründen für die Tötung des Bruders und des Onkels, diverse Unstimmig-
keiten aufwiesen,
dass er sodann den angeblichen Vorwurf der äthiopischen Behörden zu
seiner Zusammenarbeit mit den Rebellen erst in der Anhörung erwähnt
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habe und die geltend gemachte Festnahme wenig detailliert und differen-
ziert dargelegt worden sei, weshalb die Vorbringen als nachgeschoben zu
qualifizieren seien,
dass das SEM schliesslich zur Änderung der Staatsangehörigkeit im
ZEMIS festhielt, der Beschwerdeführer sei als Einwohner des Regional-
staats Somali, Äthiopien, angesichts überwiegender Indizien (unter ande-
rem Geburt, Schulbesuch, Herkunft der Familie in dem Gebiet) und unge-
achtet des Umstands, er fühle sich als ethnischer Somali Somalia zugehö-
rig, als äthiopischer Staatsangehöriger anzusehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
ansonsten sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31)
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen seine Asylvorbringen wiederholte und weiter vorbrachte, er
würde bei einer Rückkehr ins Gefängnis gebracht, gequält und gefoltert,
da er „Schlechtes“ über Äthiopien erzählt habe und man dort bestimmt über
seine Asylgesuchstellung in Europa Bescheid wisse,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Oktober 2017 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Poststempel) Herr B._______ ein
Unterstützungsschreiben von Freunden des Beschwerdeführers zu den
Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentli-
ches entgegenhält,
dass zunächst festzuhalten ist, zu Recht wurde von der äthiopischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, zumal in der
Beschwerde nichts dagegen vorgebracht wurde und der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren selber angab, seine gesamte Familie
komme wie er auch aus einem Ort im Regionalstaat Somali, welcher auf
äthiopischem Staatsgebiet liegt,
dass sodann die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorfall, bei dem
sein Bruder und Onkel getötet worden sein sollen, mit diversen Widersprü-
che behaftet sind,
dass sich der Beschwerdeführer auch in seinen Angaben zu den Gründen
der Tötung von Bruder und Onkel widerspricht,
dass auch nach Einschätzung des Gerichts die Vorbringen zu Festnahme
und Gefangenschaft als wenig konkret und detailliert, sondern stereotyp
und ohne Realkennzeichen versehen zu beurteilen sind und somit keine
Hinweise darauf geben, der Beschwerdeführer spreche von persönlich Er-
lebtem,
dass die Vorbringen zur Verfolgung durch die äthiopischen Behörden als
nachgeschoben zu qualifizieren sind, da der Beschwerdeführer sämtliche
Ausführungen dazu erst in der Anhörung machte und in der Befragung zur
Person (BzP) ausdrücklich erklärt hatte, nie Probleme mit den äthiopischen
Behörden gehabt zu haben,
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dass er diesbezüglich auch vor dem Gericht nicht mit seiner Erklärung
durchdringt, er habe dies in der BzP nicht erwähnt, weil er keine Gelegen-
heit dazu gehabt habe, unter Schock gestanden und Angst gehabt habe,
er würde überall verfolgt,
dass sodann Zweifel an den Vorbringen zur Informierung des Beschwer-
deführers über seine angebliche Verfolgung durch die Rebellen aufgrund
unterschiedlicher Angaben in der BzP und der Anhörung aufkommen,
dass er etwa in der BzP zum angeblichen Informanten vorgab, er kenne
ihn nur unter dem Namen C._______ und er sei 2014 auf ihn zugekommen
(A3 F7.02), in der Anhörung aber genau ausführen konnte, es handle sich
um eine Person namens D._______, der ihn 2011 kontaktiert habe (A16
F123 und F125),
dass weiter widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist, der Beschwer-
deführer habe sich in den nomadischen Gebieten während drei Jahren ver-
steckt, in der gleichen Anhörung aber später ausführte, er habe sich nur
einen Monat versteckt gehalten, 2012 seine Frau geheiratet und während
eines Monats mit ihr zusammengewohnt (A16 F 115 und F 133),
dass praxisgemäss nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe allein aufgrund seines Asylgesuchs und seiner Aussagen zum äthio-
pischen Staat gegenüber der Vorinstanz bei einer Rückkehr asylrelevante
Verfolgung zu befürchten,
dass auch das Unterstützungsschreiben von Freunden des Beschwerde-
führers nichts an der vorstehenden Sachlage zu ändern vermag,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
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dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfügt
und ihm aufgrund seines jungen Alters und guten Gesundheitszustand die
Wiederaufnahme einer Tätigkeit in Äthiopien zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
30. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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