B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5670/2012
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Datum Eingang:
12. August 2010) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfol-
gend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die
Schweiz nachsuchte,
dass sie mit Schreiben des BFM vom 15. November 2010 auf die restrik-
tive Einreisebewilligungspraxis und auf ihre entsprechend geringen Er-
folgschancen hingewiesen wurde,
dass sie gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 15. Dezember 2010 ei-
ne schriftliche Mitteilung einzureichen, falls sie an ihrem Gesuch festhal-
ten wolle,
dass sie mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Eingang Botschaft) unter
Schilderung ihrer Probleme sinngemäss erklärte, an ihrem Asylgesuch
festhalten zu wollen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2011
mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es sie gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufforderte, bis zum 11. August 2011 konkrete Fragen zu
beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2011 (Eingang
Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass dieser Eingabe Kopien einer Flüchtlings-Identitätskarte und eines
eritreischen Ausweises beilagen,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei Anhängerin der Pfingstkirche,
dass die eritreische Regierung alle Pfingstkirchen geschlossen und die
Praktizierung dieses Glaubens verboten habe,
dass sie deswegen in Eritrea Verfolgung durch die Behörden befürchtet
habe und daher im (…) 2009 in den Sudan geflohen sei,
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dass sie vom (…) bis zum (…) im Flüchtlingslager Shegerab gewesen
sei,
dass die Grundbedürfnisse in den Flüchtlingslagern nicht gedeckt wür-
den, weil die Angestellten des Flüchtlingskommissariats der Vereinten
Nationen (UNHCR) korrupt seien,
dass sie daher gezwungen gewesen sei, das Flüchtlingslager zu verlas-
sen und in einem anderen Teil des Landes eine Arbeit zu suchen,
dass sie durch die sudanesischen Behörden bedroht sei, welche sie schi-
kanieren und willkürlich Geld von eritreischen Flüchtlingen verlangen
würden,
dass es für sie zudem schwierig sei, im Sudan ihren christlichen Glauben
zu praktizieren,
dass sie von der sudanesischen Bevölkerung und der Regierung auf-
grund ihrer Religion diskriminiert werde,
dass sie sich ausserdem vor einer Deportation oder Verschleppung nach
Eritrea fürchte und deswegen ständig Angst habe sowie gestresst sei,
dass sie vom UNHCR keine materielle Unterstützung und auch sonst kei-
ne Hilfe erhalte,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2012 nach
dem Verfahrensstand erkundigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2012 (Eröffnungsdatum
unbekannt) der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht be-
willigte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstell-
ten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Be-
schwerdeführerin auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als not-
wendig erscheinen liesse,
dass ihre Ausführungen zwar darauf schliessen lassen würden, dass sie
aufgrund ihrer illegalen Ausreise ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden zu befürchten habe, doch lebe sie jetzt im Su-
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dan, wo sie vom sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) und vom
UNHCR registriert worden sei,
dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht ein-
fach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder
nicht möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden,
dass es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten sei, sich wieder beim
UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden, als unbegründet erachtet werde,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannt seien, gering sei,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende
Rückführung der Beschwerdeführerin nach Eritrea gebe,
dass sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge,
welches die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv
begründen könnte,
dass sie auch nicht glaubhaft habe darlegen können, dass ihr unmittelbar
unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips eine Rückschaffung nach
Eritrea drohe,
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dass sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe
oder diesen erwerben könne und somit jederzeit die Möglichkeit habe,
sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass das UNHCR den Sudan, der
die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine
internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach sei,
dass angesichts des längeren Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Su-
dan und ihrer Arbeitstätigkeit jedoch davon ausgegangen werden könne,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall
nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie aufgrund ihrer Religion diskri-
miniert und durch die sudanesischen Behörden schikaniert werde sowie
eine Verschleppung nach Eritrea befürchte,
dass eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überle-
gungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass sie sich überdies auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Di-
aspora stützen könne, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
weitgehend Unterstützung biete,
dass das BFM des Weiteren nicht von vornherein ausschliesse, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan gewis-
se Schwierigkeiten haben könnte,
dass ihm bekannt sei, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierun-
gen sein könnten,
dass sich im Sudan eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung be-
kenne und Christen nach unterschiedlichen Schätzungen 5 bis 10% der
Gesamtbevölkerung stellen würden,
dass sich in den sudanesischen Städten neben kleineren Gemeinden alt-
eingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kir-
chen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden
würden,
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dass die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Su-
dan die Religionsfreiheit garantiere,
dass die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien,
dass Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) staatliche
Feiertage seien,
dass christliche Kirchen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbil-
dung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen
dürften,
dass nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli
2005 ein Vizepräsident Sudans dem Christentum angehöre,
dass sich unter den Mitgliedern der Regierung mehrere Christen finden
würden,
dass im Sudan demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrü-
ckung oder Verfolgung von Christen herrsche,
dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit länge-
rem im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekom-
men sei, nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht
ausgegangen werden könne,
dass es in Khartum zudem offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung gebe,
an welche sie sich wenden könne,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger, nicht unterzeichne-
ter Eingabe vom 16. Oktober 2012 (Eingang Botschaft) Beschwerde er-
hob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu ge-
währen,
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dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. November
2012 – eröffnet am 13. Januar 2013 – unter Zustellung einer Kopie der
Beschwerde aufgefordert wurde, innert siebentägiger Frist eine Be-
schwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 (Eingang Botschaft)
unter anderem eine unterschriebene Beschwerde und – wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren – Kopien einer Flüchtlings-Identitätskarte und
eines eritreischen Ausweises einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdefrist eingehal-
ten wurde, weil das genaue Zustellungsdatum der angefochtenen Verfü-
gung und damit deren Eröffnungsdatum nicht eruiert werden kann,
dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde, da die Beweislast für das
Zustellungsdatum das BFM trifft (MOSER ANDRÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEU-
BÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.112),
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dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die frist- und ansonsten formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks
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Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM – zum
Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, im Su-
dan zu verbleiben,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sie bereits seit mehreren
Jahren im Sudan lebt und es bisher zu keinen konkreten Vorfällen ge-
kommen ist, die auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG schlies-
sen lassen würden,
dass sie zudem wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurück-
kehren kann,
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dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass ihr Vorbringen, wo-
nach die Grundbedürfnisse in den Flüchtlingslagern nicht gedeckt seien,
als unbegründet erachtet wird,
dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene offensichtlich
keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
darlegt, sondern lediglich Schwierigkeiten beschreibt, die alle Flüchtlinge
im Sudan gleichermassen betreffen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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