Abtei lung IV
D-5671/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Äthiopien,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5671/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
Januar 2007 verliess und am 8. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo
sie am 11. August 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom
1. September 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
14. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, ihre Mutter, eine Eritreerin, sei im Jahr 1998
oder 1999 von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden,
dass sie selber am 2. Februar 1999 ebenfalls ein Schreiben erhalten
habe, in dem sie aufgefordert worden sei, Äthiopien zu verlassen,
dass sie mit Hilfe ihrer in Addis Abeba lebenden Tante durch Beste-
chung einen Reisepass und eine Identitätskarte erhalten habe,
dass sie sich bis im Januar 2007 versteckt in Addis Abeba aufgehalten
habe, von wo aus sie nach Kuweit gegangen sei, wo sie bis im Juni
2009 als Dienstmädchen gearbeitet habe,
dass ihre Arbeitgeber, ein Ehepaar, mit ihr in die Schweiz gereist
seien,
dass der Ehemann Drogen konsumiert und sie in Kuweit vergewaltigt
habe, als dessen Ehefrau ausser Haus gewesen sei,
dass sie sich nicht getraut habe, dies der Ehefrau mitzuteilen, da der
Mann gedroht habe, sie umzubringen,
dass sie ihren Glauben in Kuweit nicht habe frei ausüben können und
ihre Arbeitgeberin sie habe "zur Muslimin machen wollen",
dass sie deshalb nicht zusammen mit ihren Arbeitgebern nach Kuweit
habe zurückkehren wollen und sich in der Schweiz von diesen abge-
setzt habe,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 2. November 2009 zwei
Schreiben der äthiopischen Behörden übermittelte,
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dass das BFM sich am 6. April 2010 an die schweizerische Botschaft
in Addis Abeba wandte und diese um die Vornahme von Abklärungen
ersuchte,
dass die schweizerische Botschaft dem BFM am 11. Mai 2010 die
Ergebnisse ihrer Abklärungen zustellte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 von den
Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzte,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2010 eine Stellungsnahme
zu den Abklärungsergebnissen einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom vom 9. Juli 2010 – eröffnet am
14. Juli 2010 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Dar-
stellung der Beschwerdeführerin sei unstimmig,
dass die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba
ergeben hätten, die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten
Aufforderungen der äthiopischen Behörden an ihre Mutter und sie,
Äthiopien zu verlassen, seien nicht authentisch,
dass die Person, welche die Dokumente unterzeichnet habe, dafür
nicht zuständig sei, da diese Kompetenz bei der "Security, Nationality
and Immigration Authority" liege,
dass ihre Mutter nicht B.__________ – eine Person, die niemand
kenne –, sondern die äthiopische Staatsangehörige C.__________,
sei,
dass auch ihr Vater äthiopischer Staatsangehöriger sei, weshalb ihr
Vorbringen, sie sei zum Verlassen Äthiopiens aufgefordert worden,
substanzlos sei,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopierin sei und sich keine Hinweise
darauf ergäben, dass gegen sie je behördliche Massnahmen ergriffen
worden seien,
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dass sie in ihrer Stellungnahme die bestehenden Unstimmigkeiten
nicht aufzulösen vermöge,
dass sich die Vorbringen, sie sei in Kuweit von ihrem Arbeitgeber ver -
gewaltigt worden und hätte dort zum muslimischen Glauben konver-
tieren sollen, auf ein Drittland bezögen,
dass sie Kuweit verlassen habe, womit sie sich weiteren Benachteili-
gungen habe entziehen können,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nunmehr einräumt,
die Abklärungen der schweizerischen Botschaft, wonach ihre Mutter
C.__________ heisse, träfen zu,
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dass sie dazu eine Kopie ihrer Geburtsurkunde einreichte, aus welcher
der Name ihrer richtigen Mutter hervorgehe,
dass sie geltend macht, ihre richtige Mutter nicht gekannt und
B.__________ als ihre Mutter betrachtet zu haben,
dass somit sowohl der Vater als auch die Mutter der Beschwerde-
führerin äthiopische Staatsangehörige sind bzw. waren,
dass unbesehen des Wahrheitsgehalts der Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie sei bei einer Eritreerin aufgewachsen, offen-
sichtlich ist, dass sie von den äthiopischen Behörden nicht zum Ver-
lassen ihres Heimatlandes aufgefordert worden sein kann, da sie un-
zweifelhaft äthiopische Staatsangehörige ist,
dass diese Schlussfolgerung durch die Ergebnisse der Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft bestätigt wird,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der schweize-
rischen Botschaft bei der zuständigen Kebele registriert war und eine
Identitätskarte erhielt,
dass damit ihrer Behauptung, sie habe jahrelang bei ihrer Tante in
Addis Abeba versteckt gelebt und nur durch Bestechung einen Reise-
pass und eine Identitätskarte erhalten, der Boden entzogen ist,
dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien offensichtlich nie nennens-
werte Schwierigkeiten gehabt hat, die asylrechtlich von Bedeutung
sein könnten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihr in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin gegenüber den schweizerischen Asylbe-
hörden offensichtlich wahrheitswidrige Angaben machte, aufgrund der
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba jedoch
feststeht, dass sie in Äthiopien nach wie vor über Verwandte verfügt,
die ihr nach einer Rückkehr ins Heimatland bei der Reintegration be-
hilflich sein können, zumal sie über eine ausreichende Schulbildung
und etwas Berufserfahrung verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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