B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5671/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).
D-5671/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger von Eritrea – ersuchte am
15. März 2012 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 26. März 2014
anerkannte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm
Asyl.
B.
Am 14. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der
Einreise zu Gunsten seiner Ehefrau B._______ und um Familienzusam-
menführung.
C.
Mit Schreiben vom 25. August 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer auf, zum Zwecke der Feststellung des Sachverhalts nähere An-
gaben zur Person seiner Ehefrau zu machen und allfällige Beweismittel,
namentlich sie betreffende Identitätspapiere, nachzureichen. Der Aufforde-
rung kam er am 20. September 2014 schriftlich nach. Zum Beweis der mit
B._______ geschlossenen Ehe reichte er die Kopie einer eritreischen Hei-
ratsurkunde zu den Akten.
D.
Am 5. August 2015 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zum Ge-
such um asylrechtlichen Familiennachzug an.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2015 – eröffnet am 15. August 2015 – lehnte
die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung des asylrechtlichen Familien-
nachzugs ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 14. September 2015 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, B._______ die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit seiner Beschwerde
reichte der Beschwerdeführer sodann das Original der bisher in Kopie vor-
gelegten Heiratsurkunde zu den Akten.
D-5671/2015
Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel einge-
laden.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf seine
bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf
die ihm am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebrachte Vernehmlassung.
J.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 wurde darüber informiert, dass der Be-
schwerdeführer wieder im Kontakt zu seiner Ehefrau stehe, welche eine
lange Haftstrafe wegen illegaler Ausreise im Heimatstaat verbüsst habe.
K.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, eine entsprechende dezidierte Stellungnahme zu seiner Ehefrau und
allfällige Beweismittel einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
reichte nochmals die bereits bei den Akten befindliche Heiratsurkunde in
Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
D-5671/2015
Seite 4
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchs-
berechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids
im Wesentlichen aus, ein asylrechtlicher Familiennachzug falle vorliegend
bereits ausser Betracht, weil nicht von einer im Heimatstaat vorbestande-
nen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer und
B._______ hätten nicht in einem eigenen gemeinsamen Haushalt gelebt.
Das gemeinsame Leben habe sich vielmehr auf die Militärdiensturlaube
des Beschwerdeführers zwischen September 2008 und November 2010
beschränkt, wobei der Beschwerdeführer die Anzahl und Dauer der in die-
sem Zeitraum erfolgten Wiedersehen mit B._______ widersprüchlich an-
D-5671/2015
Seite 5
gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben gemäss so-
dann vom Militärdienst desertiert und habe seinen Heimatstaat verlassen,
ohne B._______ vorgängig darüber zu informieren. Es bestünden zudem
auch an sich bereits begründete Zweifel an der behaupteten Heirat des
Beschwerdeführers mit B._______, da der Beschwerdeführer lediglich eine
Kopie der Heiratsurkunde eingereicht habe, auf welcher handschriftliche
Angaben eingefügt worden seien. Entsprechende Blankoformulare seien
in grosser Zahl in Umlauf und könnten käuflich erworben werden. Dem Pa-
pier komme daher kein relevanter Beweiswert zu.
4.2 Im Rahmen der Beschwerde wurde den vorinstanzlichen Erwägungen
im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz verkenne vorliegend,
dass der auf Art. 51 Abs. 4 AsylG gestützte Familiennachzug zwar eine
zum Zeitpunkt der Flucht bestandene Familiengemeinschaft voraussetze,
hingegen das Führen eines gemeinsamen Haushalts nicht erforderlich sei.
Die Gründung eines eigenen Haushalts sei den Eheleuten im Heimatstaat
unmöglich gewesen, da der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Stu-
diums im Jahr 2008 im Rahmen des Militärdienstes in ein Militärcamp in
Sawa abkommandiert worden sei, wo er bis zu seiner Flucht als Lehrer
gearbeitet habe. Das Ehepaar habe mithin gezwungenermassen getrennt
gewohnt, sich aber bis zur Flucht des Beschwerdeführers aus dem Hei-
matstaat wann immer es möglich gewesen sei, gesehen.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führte ergänzend aus, dass mit dem eingereichten "Marriage Certifi-
cate" weder eine vorbestandene Familiengemeinschaft noch deren Tren-
nung durch die Flucht belegt werde. Es sei weiterhin davon auszugehen,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung bereits genannten Gründen
zum Zeitpunkt der Flucht gerade keine Familiengemeinschaft im erforder-
lichen Sinn bestanden habe.
4.4 In der Replik wurden die Beschwerdeausführungen nochmals bekräfti-
gend darauf hingewiesen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit
B._______ bis zum Zeitpunkt der Ausreise bereits drei Jahre angedauert
habe und nichts darauf hinweise, dass die Ehegemeinschaft jemals aufge-
geben worden sei.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall wird um Bewilligung der Einreise von B._______
gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ersucht. Bei B._______ soll es sich um
D-5671/2015
Seite 6
die Ehefrau des Beschwerdeführers handeln, welche sich weiterhin im
Ausland aufhält.
5.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG verschafft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus-
setzungen einen Anspruch auf Bewilligung der Einreise im Hinblick auf den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des sich in der
Schweiz aufhaltenden Familienmitglieds. Der Anspruch auf Familienasyl
knüpft an den Bestand der "Familiengemeinschaft". Art. 51 Abs. 4 AsylG
verweist hinsichtlich der anspruchsberechtigten Personen, um deren Ein-
bezug in das Familienasyl ersucht werden kann, auf Absatz 1 der genann-
ten Bestimmung. Zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten zählen
insbesondere Eheleute. Sofern um Einbezug eines Ehegatten oder einer
Ehegattin in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ersucht wird, erfordert
dies das Bestehen einer gültigen Ehe; dies entweder nach schweizeri-
schem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschlies-
sung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]). Auch eine im Ausland ge-
schlossene Ehe wird demnach in der Schweiz grundsätzlich anerkannt so-
fern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen
den schweizerischen Ordre Public verstösst (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Die
Asylbehörden haben im Rahmen von Art. 51 AsylG über das Vorliegen der
Voraussetzungen zur Anerkennung der Ehe vorfrageweise zu befinden,
ohne dass sie ein selbständiges Anerkennungsverfahren durchführen oder
das Anerkennungsverfahren mit ihrem Entscheid präjudizieren (Art. 29
Abs. 3 IPRG; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 7 E. 4; EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.1;
BGE 137 III 8 E. 3.3.1). Allein das Bestehen der rechtlichen Ehegemein-
schaft genügt jedoch noch nicht, es bedarf anders als im Abs. 1 der glei-
chen Bestimmung ausserdem einer Trennung durch die Flucht; das heisst,
die Familiengemeinschaft muss vor der Ausreise gelebt worden sein.
5.3 Entsprechend dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG dürfen dem Ein-
bezug in das Familienasyl sodann keine besonderen Umstände entgegen-
stehen. Dieses Erfordernis findet praxisgemäss auch auf Art. 51 Abs. 4
AsylG Anwendung, welcher hinsichtlich der anspruchsberechtigten Perso-
nen explizit auf Abs. 1 verweist. Ein gegen den Einbezug in das Familien-
asyl sprechender Umstand liegt unter anderem vor, wenn das Familienle-
ben während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise auf-
gegeben wurde. Ist im Zeitpunkt der Ausreise von einer bestehenden Fa-
miliengemeinschaft auszugehen, ist daher regelmässig auch das Verhalten
der Anspruchsberechtigten im Anschluss an die Flucht eines Familienan-
gehörigen ein zu berücksichtigender Umstand. Der rechtliche Bestand der
Ehe zwischen den Anspruchsberechtigten und die Trennung durch die
D-5671/2015
Seite 7
Flucht reichen als Tatsache allein nicht aus, um von einer gefestigten und
bis zu Zeitpunkt des Entscheids bestehenden Beziehung auszugehen.
(vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BVGE
2015/29 E. 3.2).
6.
6.1 Im asylrechtlichen Verfahren sind anspruchsbegründende Sachver-
haltsmomente zu beweisen, sofern der strikte Beweis möglich ist und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Im Gegensatz
zum strikten Beweis erfordert die Glaubhaftmachung lediglich ein reduzier-
tes Beweismass. Abgestellt auf eine objektive Sichtweise ist jeweils im
Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 ff.). Dieser Beweisstandard nach Art. 7 AsylG
gilt nicht nur für die Frage der Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen
allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat vielmehr auch im Ver-
fahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51
Abs. 4 AsylG zu gelten.
6.2 Zunächst obliegt es der Vorinstanz, ihrer behördlichen Untersuchungs-
pflicht, den Sachverhalt umfassend abzuklären, in geeigneter Weise nach-
zukommen. Eine – wie für das Asylverfahren in Art. 29 AsylG gesetzlich
vorgesehene – Pflicht zur Anhörung der gesuchstellenden Personen, die
um Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG ersuchen, ergibt sich aus
den asylgesetzlichen Bestimmungen allerdings nicht. Gleichwohl muss ge-
währleistet sein, dass die gesuchstellenden Personen die Möglichkeit ha-
ben, zum Vorliegen der Voraussetzung von Art. 51 AsylG umfassend Stel-
lung zu nehmen.
6.3 Die gesuchstellenden Personen haben aber ihrerseits der Mitwirkungs-
pflicht Genüge zu tun. Die Mitwirkungspflicht bestimmt sich auch im Ver-
fahren um Familienasyl nach Art. 8 AsylG. Insbesondere besteht die Ver-
pflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Der
Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu,
wenn die gesuchstellenden Personen – wie auch im Falle des Familien-
asyls – von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kenntnis als die Be-
hörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder jeden-
falls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
D-5671/2015
Seite 8
6.4 Dem Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren zunächst
Gelegenheit gegeben, schriftlich nähere Angaben zu seiner im Heimatstaat
verbliebenen Ehefrau zu machen (vgl. vorinstanzliche Akten zum Familien-
asyl Z 3). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 20. September
2014 nach. Die Informationen beziehen sich auf Angaben zur Familie und
Angaben zur Identität von B._______ (vgl. vorinstanzliche Akten Familien-
asyl act. Z 4). Identitätspapiere sowie aktuelle Passfotos von B._______
vermochte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren jedoch
nicht einzureichen. Er führte hierzu aus, dass der Kontakt zu seiner Ehe-
frau abgebrochen sei und er entsprechende Unterlagen nachreiche, sobald
er den Kontakt wieder hergestellt habe (vgl. vorinstanzliche Akten Fami-
lienasyl act. Z 4). Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 5. August
2015 im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, zur Ehegemein-
schaft mit B._______ Stellung zu nehmen (vgl. vorinstanzliche Akten Fa-
milienasyl act. Z 7). Im Rahmen dieser Anhörung wurde er zunächst dazu
aufgefordert, detailliert zu berichten, wie er seine Ehefrau kennengelernt
habe und wie die Vorbereitungen zum Eheschluss verlaufen seien. Das
Hauptaugenmerk der Anhörung lag sodann auf der Situation der Eheleute
nach der erfolgten Hochzeit bis zur Flucht. Dem Beschwerdeführer wurden
gezielte Fragen zur Gestaltung des ehelichen Lebens gestellt, insbeson-
dere auch dahingehend, in welcher Form er während seines Aufenthalts im
Militärcamp Sawa im Kontakt zu seiner Ehefrau gestanden habe und wie
er in Bezug auf seine Ehefrau mit der plötzlich erforderlichen Flucht umge-
gangen sei (vgl. vorinstanzliche Akten Familienasyl act. Z 7). Dem Proto-
koll der Anhörung lassen sich ernsthafte Bemühungen des zuständigen
Sachbearbeiters erkennen, ein umfassendes Bild von der Situation, in wel-
cher die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ eingegangen und bis zur Flucht des Beschwerdeführers gelebt
wurde, zu erstellen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit ge-
geben, sich zur aktuellen Situation, namentlich dazu zu äussern, ob und in
welcher Form er mit seiner Ehefrau im Kontakt stehe und wann der letzte
Kontakt gewesen sei. Er konnte sich sodann zu widersprüchlichen Aussa-
gen äussern (vgl. vorinstanzliche Akten Familienasyl act. Z 7 S. 3 F. 20 ff.).
Insgesamt ist der Sachverhalt vorliegend als genügend erstellt zu erach-
ten.
7.
7.1 Im Hinblick auf die erste Voraussetzung, wonach die Zugehörigkeit der
nachzuziehenden Person zur Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen
ist, lässt sich vorliegend Folgendes feststellen:
D-5671/2015
Seite 9
Die Vorinstanz äusserte in der angefochtenen Verfügung generelle Zweifel
an der Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B._______ und sprach
der im vorinstanzlichen Verfahren lediglich in Kopie eingereichten Heirats-
urkunde die Beweiskraft ab. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
reichte der Beschwerdeführer das Original der Heiratsurkunde ein. Zu des-
sen Beweiswert hat sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht ge-
äussert. Nach Erkenntnissen des Gerichts entspricht das eingereichte Do-
kument in Bezug auf Form und Inhalt grundsätzlich den üblicherweise im
Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgestellten Heiratsurkunden. Dass
auf der Urkunde handschriftliche Eintragungen erfolgt sind, spricht nicht
gegen die Authentizität des eingereichten Dokuments. Es fällt jedoch auf,
dass solche Zertifikate oft mit Fotos versehen sind, was vorliegend fehlt.
Der Beschwerdeführer gab auf der anderen Seite bereits anlässlich der
Befragung zur Person kurz nach der Einreise in die Schweiz an, verheiratet
zu sein und nannte den Namen und das Geburtsdatum seiner Ehefrau.
Auch das Datum der Hochzeit vermochte er übereinstimmend anzugeben.
Der Beschwerdeführer berichtete sodann sowohl in seinem eigenen Asyl-
verfahren, als auch im vorliegenden Verfahren betreffend Familiennachzug
stringent und nachvollziehbar über die Umstände der Heirat mit
B._______. Seinen Ausführungen lässt sich beispielswiese entnehmen,
dass es sich nicht ausschliesslich um eine Liebesheirat gehandelt haben
soll, sondern die Heirat von beiden Familien angebahnt worden sei und
relativ schnell habe erfolgen müssen, da B._______ die Einberufung in den
Militärdienst bevorgestanden habe. Er machte sodann geltend, dass seine
Ehefrau ihm zum Zeitpunkt der Vermittlung zwischen beiden Familien be-
reits bekannt gewesen sei, was seinen Entschluss zur Einwilligung in die
Eheschliessung auch beeinflusst habe. Die geschilderten Umstände sind
im gesellschaftlichen und politischen Kontext des Heimatstaates durchaus
üblich. Insgesamt scheint es gestützt auf die Akten, namentlich in Würdi-
gung der Aussagen des Beschwerdeführers als durchaus möglich, dass er
und B._______ am 10. Januar 2007 im Heimatstaat die Ehe geschlossen
haben.
7.2 Die Vorinstanz sieht im vorliegenden Fall das Erfordernis der „Tren-
nung durch die Flucht“ im Sinne einer vorbestandenen und gelebten Fami-
liengemeinschaft als nicht erfüllt an. Dies insbesondere, weil der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau vor der Flucht nicht in einem eigenen
gemeinsamen Haushalt gelebt haben und sie die Aussagen des Beschwer-
deführers zu den Umständen der Eheführung und des Kontakts während
seiner Stationierung im Militärcamp Sawa als unglaubhaft erachtet. Der
D-5671/2015
Seite 10
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er und seine Ehe-
frau die Beziehung im Rahmen des ihnen Möglichen gepflegt hätten und
er seine Ehefrau getroffen habe, wann immer es ihm möglich gewesen sei
(vgl. Beschwerdedossier act. 1). Während seiner Stationierung in Sawa will
er mit seiner Ehefrau zudem im brieflichen Kontakt gestanden haben (vgl.
vorinstanzliche Akten Familienasyl act. Z 7 S. 2 F. 11 f.).
7.3 Es ergeben sich aus den Akten durchaus Anhaltspunkte, gemäss wel-
chen davon ausgegangen werden kann, dass die Familiengemeinschaft
zwischen den Eheleuten nach der Eheschliessung und bis im Zeitpunkt der
Flucht zeitweise in einem gemeinsamen Haushalt und im Übrigen im Rah-
men des Möglichen gelebt worden ist. Was die Umstände der Flucht anbe-
langt, führt der Beschwerdeführer zwar aus, er habe sich zum Zeitpunkt
der Flucht keine Gedanken über seine Ehefrau gemacht, was die Vor-
instanz als wesentlich erachtet (vgl. act. Z 7 S. 4 F. 24 u 25). Diese Aus-
sage allein ist aber noch kein ausreichendes Indiz darauf, dass die Famili-
engemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand, sie kann viel-
mehr durchaus auch im Zusammenhang mit der Dringlichkeit der Flucht zu
sehen sein. Sofern die Vorinstanz sodann ausführt, ein Aspekt, welcher
insbesondere gegen das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Zeit-
punkt der Flucht spreche, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seinen Heimatstaat verlassen habe, ohne seine Ehefrau über die bevor-
stehende Flucht in Kenntnis zu setzen, kann den vorinstanzlichen Erwä-
gungen ebenfalls nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Für ein entsprechen-
des Verhalten können im eritreischen Kontext insbesondere mit Deserteu-
ren und den im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen durchaus
plausible Gründe bestehen. Gegen die gelebte Familiengemeinschaft
spricht aber, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Fotos aus
dieser Zeit vorzulegen. Nicht einmal von der angeblichen Hochzeit gibt es
Bilder bei den Akten. Auch wirft ernsthafte Zweifel auf, dass keinerlei Do-
kumente der Ehefrau eingereicht werden konnten (vgl. dazu auch nachfol-
gend). Letztlich kann aber eine abschliessende Auseinandersetzung zur
Frage der bestehenden Familiengemeinschaft vor der Ausreise aus den
nachfolgenden Gründen unterbleiben.
8.
8.1 Wie bereits ausgeführt, ist für die Beurteilung der Anspruchsberechti-
gung auf Familiennachzug auch das Verhalten der Eheleute nach der
Flucht wesentlich. Auch wenn von einer zum Zeitpunkt der Flucht beste-
henden Familiengemeinschaft auszugehen wäre, reicht dies und der fort-
D-5671/2015
Seite 11
währende rechtliche Bestand der Ehe zwischen den Anspruchsberechtig-
ten als Umstand allein nicht aus, um von einer gefestigten und bis zum
Zeitpunkt des Entscheids bestehenden Familienbeziehung auszugehen.
Das Verhalten der Eheleute nach der Flucht ist ebenfalls massgeblich für
die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und kann, wenn von einer zwi-
schenzeitlichen Aufgabe der ehelichen Beziehung auszugehen ist, im
Sinne besonderer Umstände gegen den Familiennachzug sprechen.
8.2 Im vorliegenden Fall ist aus den nachfolgenden Gründen vom Vorlie-
gen solcher besonderer Umstände im genannten Sinn auszugehen.
8.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren zu-
nächst mit Schreiben vom 25. August 2014 Gelegenheit gegeben, schrift-
lich nähere Angaben zu seiner im Heimatstaat lebenden Ehefrau zu tätigen
und entsprechende Dokumente und Identitätspapiere einzureichen, na-
mentlich ihre Geburtsurkunde, Taufbescheinigung, Identitätskarte, den Fa-
milienausweis sowie aktuelle Passfotos (vgl. vorinstanzliche Akten zum Fa-
milienasyl Z 3 S. 1). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. September
2014 führte er hierzu aus, er habe sich telefonisch mit seinen Eltern in Ver-
bindung gesetzt. Weder diese noch die Schwiegereltern wüssten jedoch,
wo sich seine Ehefrau gegenwärtig aufhalte. Er selbst habe ebenfalls keine
Informationen über den Verbleib der Ehefrau. Sie habe ihm gegenüber in
einem früheren Gespräch erwähnt, dass sie eine Flucht in eines der Nach-
barländer (Sudan oder Äthiopien) plane (vgl. vorinstanzliche Akten Fami-
lienasyl act. Z 4). Auch anlässlich der Anhörung vom 5. August 2015
wusste der Beschwerdeführer nichts über den Verbleib seiner Ehefrau zu
berichten (vgl. act. Z 7 S. 4). Auf die Frage, wann er das letzte Mal Kontakt
zu ihr gehabt habe, antwortete er ohne nähere Konkretisierung, dies sei im
Jahr 2014 gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten Familienasyl act. Z 7 S. 5).
Auf Beschwerdeebene blieb der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz
im vorinstanzlichen Verfahren geforderten Informationen zum Verbleib der
Ehefrau und allfällige Identitätsdokumente oder andere Beweismittel, wel-
che ihre Identität zu belegen geeignet sind, weiterhin schuldig. Weder in
der Beschwerde noch in der Replik wurden sodann Ausführungen zum Auf-
enthalt der Ehefrau gemacht (vgl. Beschwerdeakten act. 1 und act. 6). Ins-
gesamt ist damit davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Be-
schwerdeführer und B._______ nach der Ausreise während Jahren unter-
brochen war. Erst im Rahmen einer Eingabe vom 6. April 2017 machte der
Beschwerdeführer geltend, dass die Ehefrau mit ihm nach einer „langen
Haftstrafe wegen versuchter illegaler Ausreise“ nun wieder Kontakt mit ihm
D-5671/2015
Seite 12
aufgenommen habe (vgl. Beschwerdeakten act. 7 S. 1). Dem Beschwer-
deführer wurde daraufhin mit Verfügung vom 13. April 2017 mitgeteilt, dass
dieses Vorbringen für die Erstellung des entscheidwesentlichen Sachver-
halts beachtlich sein könnte, und er wurde aufgefordert, eine Stellung-
nahme einzureichen, welche sich zu den aktuellen Umständen der Ehe-
frau, ihren derzeitigen Aufenthalt, den Umständen zur Kontaktaufnahme
und Kontaktpflege äussere. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Ein-
reichung allfälliger Beweismittel zum geltend gemachten Sachverhalt auf-
gefordert.
8.2.2 Im Rahmen der letzten Stellungnahme blieb der Beschwerdeführer
ein weiteres Mal konkrete Ausführungen zum Verbleib der Ehefrau wäh-
rend der vergangenen Jahre schuldig. Ausgeführt wurde lediglich, dass der
Beschwerdeführer im Januar 2017 erstmals seit mehr als zwei Jahren wie-
der im telefonischen Kontakt zu ihr gestanden habe und nunmehr alle ein
bis zwei Wochen mit ihr telefoniere (vgl. Beschwerdeakten act. 9). Zu der
von der Ehefrau angeblich erlittenen Haft äussert sich der Beschwerdefüh-
rer in der Stellungnahme nicht. Er führt in diesem Zusammenhang lediglich
aus, seine Ehefrau habe Angst, am Telefon darüber zu sprechen. Ein sol-
ches Vorbringen erscheint bis zu einem gewissen Grad zwar nachvollzieh-
bar. Jedoch konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel ma-
chen, warum ihm die angebliche jahrelange Haft der Ehefrau nicht bekannt
war, stand er doch offensichtlich mit seiner Familie und diese mit der Fa-
milie der Ehefrau im regelmässigen Kontakt. Dass auch die Familie im Hei-
matstaat in Unkenntnis der versuchten Flucht und damit zusammenhän-
genden Haftstrafe gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft. Es fehlt sodann
seitens des Beschwerdeführers an jeglicher zeitlicher Einordnung der gel-
tend gemachten Haftstrafe. Dies scheint angesichts des beträchtlichen
Einschnitts in die Lebensumstände für den Beschwerdeführer, aber vor al-
lem für seine Ehefrau und deren Familie, ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass in der Stellungnahme vom 17. Mai 2017 zwar drei Fo-
tographien einer dem äusseren Erscheinungsbild nach sehr jungen Frau
eingereicht werden, welche nach der Haft im Haus der Eltern entstanden
sein sollen. Es ist jedoch nicht erstellt, ob es sich dabei um B._______
handelt, welche entsprechend ihrem Geburtsdatum bereits 31 Jahre alt
sein müsste. Schliesslich war der Beschwerdeführer eigenen Angaben ge-
mäss vor seiner Ausreise mit B._______ bereits mehr als drei Jahre ver-
heiratet. Trotzdem war es ihm bisher nicht möglich, entsprechende Fotos
einzureichen, welche ihn im Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau zei-
gen, was ebenfalls nicht plausibel ist. Zwar machte er geltend, dass aus
der Zeit der Ehe entsprechende Fotos existieren würden, auf welchen sie
D-5671/2015
Seite 13
als Paar zu sehen seien, führte aber ohne weitere Substanziierung aus,
dass ihm über den Verbleib der Fotos nichts bekannt sei (vgl. Beschwer-
deakten act. 9 S. 2). Auch bleibt der Beschwerdeführer bis heute Identi-
tätsdokumente schuldig, mit welchen sich ein Vergleich zulässt, ob es sich
bei der auf dem Foto abgebildeten Person überhaupt um B._______ han-
delt. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass der Mitwir-
kungspflicht gerade dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn die be-
troffenen Personen von entscheidwesentlichen Tatsachen bessere Kennt-
nis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht
oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten.
Es sind vorliegend auch keine Gründe erkennbar, aufgrund welcher es sich
gebieten könnte, an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers weniger
hohe Anforderungen zu stellen. Entsprechend seinem Vorbringen stand
und steht der Beschwerdeführer mit seinen im Heimatstaat lebenden Eltern
und auch mit anderen Familienangehörigen im Kontakt. Es ist mithin nicht
anzunehmen, dass es ihm unmöglich gewesen ist, mangels Kontakt zur
Familie, relevante Beweismittel einzureichen. Vielmehr drängt sich ange-
sichts dieser rudimentären und lediglich unsubstanziierten Angaben über
die Beziehung zu seiner Ehefrau und deren Umstände nach der Flucht die
Schlussfolgerung auf, dass die Familiengemeinschaft des Beschwerdefüh-
rers mit B._______, wenn sie denn vor der Flucht bereits bestanden hat,
seit mehreren Jahren aufgegeben war, da ohne nachvollziehbare Gründe
seither kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
mehr erkennbar war. Dies steht einem Anspruch aus Art. 51 Abs. 4 AsylG
jedoch entgegen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2), da das
Institut des Familienasyls gerade nicht dazu dient, aufgegebene Familien-
beziehungen wieder herzustellen.
9.
Die Vorinstanz hat diesen Erwägungen gemäss das Gesuch um Familien-
nachzug respektive um Bewilligung der Einreise von B._______ in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zutreffend abgelehnt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Oktober 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
D-5671/2015
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-5671/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: