B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-567/2015
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / (…)
+(…)+(…)+(…)+(…).
D-567/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – syrische Staatsangehörige – beantragten am
1. Oktober 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend:
Generalkonsulat) in G._______ Visa aus humanitären Gründen.
B.
Das Generalkonsulat wies die Anträge am 13. Oktober 2014 unter Ver-
wendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars
("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte
es, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden,
vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszu-
reisen, nicht habe festgestellt werden können.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für die Gesuchstel-
lenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gestützt Art. 6 Abs. 2bis Aus-
ländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache.
Zur Begründung führte er unter anderem aus, sein Bruder (der Ehemann
und Vater der Gesuchstellenden) sei ein bekannter oppositioneller Politi-
ker und Regimekritiker sowie ein ehemaliger politischer Gefangener. Die-
ser habe sich auch mehrmals in der Schweiz aufgehalten, unter anderem
im Januar und im Februar 2014 in H._______ als Mitglied des Verhand-
lungsteams der syrischen Opposition. Die syrischen Behörden hätten den
Gesuchstellenden mit Repressalien gedroht und den Besitz seines Bru-
ders beschlagnahmt, weshalb die Gesuchstellenden den Schutz der
Schweiz benötigen würden. Sein Bruder möchte nicht in die Schweiz
kommen und dessen Familie würde nicht beabsichtigen, für immer in der
Schweiz zu bleiben. Die Sicherheit der Familie sei jedoch in der Türkei
nicht mehr gewährleistet und die Lage dort könne sich sehr schnell än-
dern. Auch leide die Ehefrau seines Bruders an Krebs und benötige drin-
gend eine Strahlen- und Chemotherapie. Sie habe zwar in der Türkei mit
der Therapie angefangen, diese sei aber zu teuer. Die Krankheit sei eine
grosse Belastung für die gesamte Familie. Somit seien die Voraussetzun-
gen der Weisungen des SEM vom 28. September 2012 und vom 25. Feb-
ruar 2014 erfüllt.
D-567/2015
Seite 3
D.
D.a Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass im vorliegenden Fall weder die Voraussetzun-
gen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster
Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem siche-
rem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visums (wegen nicht gesicherter
Wiederausreise) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig erhielt der Beschwerde-
führer die Gelegenheit, diesbezüglich bis zum 17. November 2014 Stel-
lung zu nehmen.
D.b Am 11. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme ins Recht. Dabei führte er unter anderem aus, dass die Gesuch-
stellenden entgegen den anderslautenden Ausführungen des SEM im
Schreiben vom 30. Oktober 2014 in der Türkei unmittelbar an Leib und
Leben gefährdet seien. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um die
Familie eines grossen und bekannten kurdischen oppositionellen Politi-
kers, der mehrmals in der Schweiz gewesen und dem SEM bekannt sei.
Kurdische Politiker hätten viele politische Gegner und Feinde, sowohl sei-
tens des syrischen Regimes als auch innerhalb der syrischen Opposition,
wo die Islamisten und die Muslimbrüder die Oberhand hätten und welche
die Türkei grosszügig unterstütze. Die politische Stimmung könne sehr
schnell kippen und die Seiten und Interessen könnten schnell und uner-
wartet gewechselt werden. Die Türkei sei kein sicherer Drittstaat für die
Gesuchstellenden, da diese für die syrischen Behörden und islamischen
Kräfte in der Türkei erreichbar wären. Eine Wiederausreise sei gewährt
und die Gesuchstellenden hätten zudem die Möglichkeit gehabt, während
der Gültigkeitsdauer der Weisung des SEM vom 4. September 2013 in
die Schweiz einzureisen. Diese Gelegenheit hätten sie jedoch nicht ge-
nutzt. Nach der Syrien-Konferenz in H._______ hätten sich die Verhält-
nisse geändert. Sein Bruder sei noch im Verhandlungssaal von den Ver-
tretern aus Syrien direkt und persönlich stark bedroht worden. Er suche
nun lediglich für seine Familie einen sicheren Ort. Da sich seine beiden
Brüder bereits in der Schweiz aufhielten, wären die Gesuchstellenden
hier am wohlsten. Auch sei die Krankheit der Gesuchstellerin eine sehr
grosse Belastung.
E.
E.a Mit Entscheid vom 13. Januar 2015, welcher dem Beschwerdeführer
am 15. Januar 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2014 ab.
D-567/2015
Seite 4
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass eine Einreise im Rahmen
eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen kön-
ne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensicht-
lich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituati-
on befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer indi-
vidueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar
2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai
2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilli-
gung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren
Voraussetzungen als die im Fall der Asylgesuche aus dem Ausland ent-
wickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte
Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. E-5105/2014
vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.w.H.).
Entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der
Türkei ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vo-
rinstanz, dass dort keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne beste-
he. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch konkrete Hinweise
liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden
schliessen. Zwar werde in der Einsprache vom 29. Oktober 2014 wie
auch in der Stellungnahme vom 11. November 2014 darauf verwiesen,
dass die Gesuchstellenden als "mögliches Angriffsziel gelten und der
Vergeltung, Verhaftung, Entführung, Vergewaltigung und Rückführung"
nach Syrien ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen werde indessen in kei-
ner Weise konkretisiert, sondern pauschal behauptet, und decke sich
nicht mit den Erkenntnissen des SEM zur Situation syrischer Flüchtlinge
in der Türkei. Insbesondere werde die Gezieltheit und Intensität der vor-
gebrachten Gefährdung in der Türkei nicht aufgezeigt. Die Gesuchstel-
lenden würden sich, entgegen ihrer Annahme, in einem sicheren Dritt-
staat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter
Verfolgung herrsche (vgl. statt vieler E-5742/2013 vom 21. Februar 2014
E. 7.2.3 m. H. a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.), und sich zurzeit tausende syri-
sche Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu
sein. Sie würden dort geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer
D-567/2015
Seite 5
zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe für syri-
sche Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe
viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager
seien den Umständen nach gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten be-
grenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit
und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die
Türkei verfüge, insbesondere in Grossstädten wie G._______, wo sich
die Gesuchstellenden aufhalten würden, über ein gut funktionierendes
und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. D-2593/2014 vom 22. Juli
2014 E. 6.1 und D-6387/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 6.1)
Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die Lebensumstände der Gesuch-
stellenden in der Türkei zweifelsohne schwierig erscheinen würden. Die
Gesuchstellenden verfügten über eine Wohngelegenheit und seien offen-
bar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem dürfe
davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf auch mit einer minima-
len finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten
rechnen könnten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünsti-
gen würde. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung
benötigen, könnten sie sich über dies an die lokale Behörde oder an das
UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige
Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihnen nach Ansicht des
SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls
notwendige Versorgung zu erhalten.
Gemäss den mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 eingereichten türkischen
ärztlichen Bescheinigungen sei die Gesuchstellerin in der Türkei fachärzt-
lich weiter betreut und behandelt worden. Sie habe demnach Zugang zu
den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden, und
der Umstand, wonach die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwis-
sen oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Ni-
veau aufweisen würden wie in der Schweiz, könne für sich allein noch
keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an
Leib und Leben beziehungsweise einer Notsituation, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, begründen. Die Lebens-
bedingungen der Gesuchstellenden würden sich demnach nicht wesent-
lich von zahllosen dort lebenden Personen unterscheiden, die sich in ähn-
licher Situation befinden würden.
Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellenden
in der Türkei wegen ihrer Herkunft dort einer unmittelbaren, ernsthaften
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Seite 6
oder konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, welche
einen weiteren Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen
liessen. Den Gesuchstellenden sei es daher als möglich zu erachten, den
in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden
Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Ein-
greifen nicht zwingend erforderlich sei. Auf die geltend gemachte Verfol-
gungssituation der Gesuchstellenden in Syrien und die in diesem Zu-
sammenhang eingereichten Beweismittel sei daher nicht näher einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten.
Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 4 VEV
vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen.
Auch komme die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufge-
hobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung
Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. Novem-
ber 2013) nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhe-
bung erst am 1. Oktober 2014 eingereicht worden seien. Die Gesuchstel-
lenden hätten bei der Schweizer Vertretung in G._______ die Erteilung
von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die
Absicht, für längere Zeit in der Schweiz zu bleiben.
Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei
Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum,
könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte
hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor.
Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien
Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich
nicht in Betracht (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 der Verord-
nung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]).
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die oben
umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht
erfüllen könnten und das Generalkonsulat die Ausstellung der Einreisevi-
sa somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuwei-
sen.
D-567/2015
Seite 7
F.
F.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, es
sei der Einspracheentscheid des SEM vom 13. Januar 2015 aufzuheben
und den Gesuchstellenden ein Visum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Als Beilage wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:
- die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 13. Januar 2015
- ein Bericht der Flüchtlingskonferenz in Berlin vom 28. Oktober 2014
- ein Bericht von Amnesty International (ai) vom 5. Dezember 2014
- ein Bericht des UNHCR
- ein Artikel von spiegelonline, aufgerufen am 8. November 2014
F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht,
dass die Vorinstanz und das Generalkonsulat das Gesuch nicht umfas-
send geprüft hätten. Die Gesuchstellenden würden in der Türkei in einer
kritischen humanitären Situation leben. Der Ehemann und Vater der Ge-
suchstellenden, I._______, sei ein sehr bekannter oppositioneller Politiker
in Syrien (…), und habe schon mehrmals in der Schweiz im Verhand-
lungsteam der Opposition in H._______ teilgenommen. Auch habe seine
Familie in Syrien deswegen Probleme erhalten. Im Weiteren wird auf die
aktuelle Situation in Syrien sowie auf diejenige der syrischen Flüchtlinge
in der Türkei und auf die Krebserkrankung der Gesuchstellerin B._______
verwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 6. März 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– einzuzahlen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Februar 2015 einbezahlt.
D-567/2015
Seite 8
I.
Am 11. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Ge-
suchstellenden in den Irak begeben hätten, unter anderem weil die Ge-
suchstellerin in der Türkei nur ungenügend medizinisch versorgt werde.
J.
Am 22. April 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gesuchstelle-
rin B._______ am 16. April 2015 verstorben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit de-
nen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 22. April 2015 mitteilte, dass die Gesuchstellerin B._______
am 16. April 2015 verstorben sei, ist die Beschwerde sie betreffend infol-
ge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
D-567/2015
Seite 9
3.
3.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vor-
instanz habe es versäumt, das Gesuch umfassend zu prüfen.
3.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsma-
xime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird rela-
tiviert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich inso-
weit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren einge-
leitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG).
3.3 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen wider-
spiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche
Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen
und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent-
scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Die-
sen Anforderungen hat die Vorinstanz mit den ausführlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Im angefochtenen Entscheid
wurde nicht nur das politische Engagement des Vaters und Ehemannes
der Gesuchstellenden thematisiert, sondern auch die Lage der syrischen
Flüchtlinge in der Türkei, sowie deren Zugang zum türkischen Gesund-
heitswesen. Der Umstand, dass die Vorinstanz letztlich eine andere
Schlussfolgerung zog als die Gesuchstellenden, stellt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht ge-
hört werden kann.
D-567/2015
Seite 10
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit wei-
teren Hinweisen).
4.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von sy-
rischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeit-
raums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die
zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benöti-
gen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi-
sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
D-567/2015
Seite 11
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den
Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die
bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für
die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind,
sondern beantragt, den Gesuchstellenden sei ein Visum aus humanitären
Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem
Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit
Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt
somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das SEM auch die Erteilung eines
Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch
nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizeri-
schen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz er-
suchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und
mit Zustimmung des BFM (heute: SEM) ein Einreisevisum zu erteilen
(vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald
sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz
befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat
er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
D-567/2015
Seite 12
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter
Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände
der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland
sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat,
ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesu-
chen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom
25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu
finden auf der Internetseite der Vorinstanz]; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom
27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vor-
liegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheent-
scheid verwiesen werden. Das SEM ging zu Recht davon aus, dass die
Gesuchstellenden in der Türkei, wo sie sich damals, aufhielten Schutz vor
Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen
haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Gesuchstellen-
den, falls sie sich tatsächlich im Irak aufhalten sollten, zuzumuten wäre,
erneut den Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen be-
reits gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei gemäss jün-
geren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen
ist. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolg-
reich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche gut ausgestat-
tet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in
solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den
Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet
sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom tür-
D-567/2015
Seite 13
kischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit
nicht gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5 m.w.H.). Vor diesem Hinter-
grund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der
Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge äusserst schwierig darstellen.
Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich
erweist sich, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind,
welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Tür-
kei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, res-
pektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Vo-
rinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allge-
meine Lage in der Türkei noch aus den Akten hervorgehende individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen
liessen. So bedauerlich auch der Tod der Gesuchstellerin B._______ ist,
ist es nicht erwiesen, dass eine Einreise in die Schweiz den Todeseintritt
hätte verhindern können.
6.4 Der Beschwerdeführer teilte am 11. März 2015 mit, die Gesuchstel-
lenden hätten sich in den Irak begeben, ohne eine dortige Gefährdung zu
erwähnen. Damit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden im
Irak keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind.
6.5 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auch keine Anzeichen dafür
vorliegen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei beziehungsweise im
Irak eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten haben.
7.
In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das SEM die Ein-
sprache vom 29. Oktober 2014 zu Recht abgewiesen hat.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die einge-
reichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da
dies keine andere Beurteilung bewirken würde.
8.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
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deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 19. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich B._______ infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die General-
vertretung der Schweiz in G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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