B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5673/2018
ths/fes
Ur t e i l vom 11 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Turnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 2. Oktober 2018 / N (…).
D-5673/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 13. September 2018 auf dem Luftweg und suchten gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am
21. September 2018 wurde beim SEM einen den Beschwerdeführer betref-
fenden Arztbericht des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ zu den
Akten gereicht. Am 25. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden
zu ihrer Person und zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend,
aufgrund eines Lipoms sei er am (…) Juli 2018 im E._______ in C._______
einer Operation unterzogen worden. Nach der Operation sei jedoch klar
gewesen, dass er nicht an einem Lipom, sondern an etwas anderem leide.
Er habe anschliessend in F._______ in der G._______ eine Magnetreso-
nanztomographie (MRI) machen lassen und es sei ein Tumor an Nieren
und Lungen mit Metastasen an acht verschiedenen Orten diagnostiziert
worden. Aufgrund der ersten falschen Operation habe er das Vertrauen in
die Ärzte verloren und seine Kinder hätten sich über die Behandlungsmög-
lichkeiten seiner Krankheit informiert und ihm empfohlen, sich in der
Schweiz behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist wegen des Ge-
sundheitszustands ihres Mannes in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe, die Identitätskarten,
und medizinische Unterlagen zu den Akten.
B.
Das SEM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2018
in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben, das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und
die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
D-5673/2018
Seite 3
und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Am 5. Oktober 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
D-5673/2018
Seite 4
3.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1. Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol-
gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschen-
hand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung
von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten.
4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu
Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich
hier für den Beschwerdeführer eine bessere Behandlung erhofften als in
Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden ge-
habt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen. Aus
diesem Vorbringen ergeben sich – wie vom SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht festgestellt – tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine Ver-
folgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht.
4.3. Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-5673/2018
Seite 5
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass ihnen in Georgien eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Geor-
gien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
6.2.3. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK
– soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
D-5673/2018
Seite 6
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
6.2.4. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 21. September 2018
des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ wurde beim Beschwerde-
führer ein metastasiertes Melanom diagnostiziert. Eine onkologische Kon-
sultation und Evaluation der Chemotherapie sei bald möglichst indiziert
und voraussichtlich werde eine stationärer Aufenthalt notwendig. Die Prog-
nose sei selbst mit Behandlung grundsätzlich schlecht. Die Lebensdauer
könne möglicherweise mit einer Chemotherapie verlängert werden. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen Schwerkranken, der
sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet. Allerdings
kann der Beschwerdeführer einerseits auf die soziale Unterstützung seiner
dreier Kinder in F._______ zählen, welche ihm bereits vor der Ausreise aus
Georgien über seine Krankheit Informationen zusammengetragen haben.
Andererseits besteht gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts in F._______ die Möglichkeit einer Krebsbehandlung und es ste-
hen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Ori-
ginalpräparate oder Generika zur Verfügung. Darüber hinaus existiert in
Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter
der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins
médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer D-5433/2014 vom
25. November 2014 E. 9.2.1). Der bedauerliche Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers vermag somit eine Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
6.2.5. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien erweist
sich somit als zulässig.
D-5673/2018
Seite 7
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2. In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist
aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage
nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
6.3.3. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen).
6.3.4. Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführer in
der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu
ermöglichen, ist nachvollziehbar. Gemäss dem Arztbericht vom 21. Sep-
tember 2018 des Gesundheitsdienstes des EVZ D._______ könnte aber
auch in der Schweiz nicht garantiert werden, dass eine Chemotherapie die
Lebensdauer des Beschwerdeführers tatsächlich verlängert. Zudem steht
in Georgien, wie bereits ausgeführt, die notwendige medizinische Behand-
lung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung (vgl. E. 6.2.4), womit eine
menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Dass allenfalls die Ressour-
cen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesund-
heitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Die Beschwerdefüh-
renden verfügen sodann mit ihren drei erwachsenen Kindern in F._______
D-5673/2018
Seite 8
über ein Beziehungsnetz, das ihnen allenfalls bei der Unterbringung im Zu-
sammenhang mit medizinischen Behandlungen in F._______ behilflich
sein kann (vgl. Akte A11/13 F35 ff.).
6.3.5. Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit auch als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zu-
sätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich
die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben.
Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5673/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Turnheer Sarah Ferreyra
Versand: