B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5674/2019
brl
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Gérard Scherrer
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______, reichte am 6. November 2002 in der Schweiz erstmals ein
Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 lehnte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete die vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Dieser
Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Die Migrationsbehörde des Kantons Zürich erteilte dem Beschwerdeführer
am 13. Dezember 2007 auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltsbewilligung
wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles.
C.
Am (…) 2018 heiratete der Beschwerdeführer in C._______ die irakische
Staatsangehörige D._______.
D.
D.a Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 beantragte die Ehefrau des Be-
schwerdeführers durch ihren Rechtsvertreter beim SEM gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG den Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flücht-
lingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Mit Schreiben vom 7. Dezem-
ber 2018 hielt das SEM fest, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten erst nach der Feststellung erfolgen könne, dass die
einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht eigenständig
nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen vom 8. Juni 2018 [AsylV 1; SR 142.311]). Ferner wies es den Be-
schwerdeführer auf die Möglichkeit hin, ein Asylgesuch in einem Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundes zu stellen, falls er eigene
Asylgründe geltend machen wolle. Gleichzeitig stellte es fest, dass eine
allfällige anschliessende Prüfung des Gesuchs um Einbezug mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt werden
würde, da die Tatsache, dass die Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht
gemäss Art. 3 AsylG erfülle, sondern gestützt auf den damals geltenden
Art. 51 Abs. 2 AsylG, einen besonderen Umstand darstelle, der dem Ein-
bezug in ihre Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe. Von dem ihr gewähr-
ten rechtlichen Gehör machte die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen
Gebrauch.
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Seite 3
D.b Am 1. März 2019 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
(ohne Rechtsvertretung) erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das SEM fasste in seinem Antwortschreiben
vom 11. März 2019 die Argumentation seines früheren Schreibens vom
7. Dezember 2018 zusammen und fügte an, der Beschwerdeführer könne
ein Asylgesuch in einem Bundesasylzentrum (BAZ) stellen, wenn er eigene
Asylgründe geltend machen wolle.
D.c Mit Schreiben vom 28. März 2019 ersuchte dieser das SEM erneut um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und bat um Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung. Er brachte vor, er und seine Ehefrau
wären gefährdet, wenn er die irakische Botschaft in Bern aufsuchen oder
in den Irak reisen würde, um sich einen Reisepass ausstellen oder verlän-
gern zu lassen. Mit Schreiben vom 2. April 2019 forderte das SEM ihn auf,
sich zwecks Einreichung eines Asylgesuchs im BAZ E._______ einzufin-
den.
E.
Am 11. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein neues
Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem BAZ der Region E._______ zu-
gewiesen. Das SEM führte am 26. Juli 2019 mit ihm die Erstbefragung
durch und hörte ihn am 17. Oktober 2019 vertieft zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er befürchte bis heute Verfolgungsmassnahmen be-
ziehungsweise Racheakte seitens der heimatlichen Behörden aufgrund
der politischen Vergangenheit seines Vaters. Dieser sei Mitglied der (…)
gewesen, habe für die damalige irakische Regierung gearbeitet und sei im
Jahr (…) in B._______ von aufständischen Kurden getötet worden. Er (der
Beschwerdeführer) habe im Irak immer wieder Schwierigkeiten gehabt,
weil er den gleichen Vornamen habe wie (…) F._______. Deshalb sei er im
Jahr 2008 in den Irak gereist und habe einen Anwalt mit einer Namensän-
derung und der Ausstellung neuer Identitätsdokumente einschliesslich ei-
nes Reisepasses ohne den Vornamen F._______ beauftragt. Obwohl sein
Vorname amtlich geändert worden und sein Vater vor 30 Jahren verstorben
sei, habe er immer noch Angst, irgendeinmal wegen dessen Zugehörigkeit
zur (…) bestraft zu werden.
Seit seiner Eheschliessung am (…) 2018 sei er überdies aufgrund der po-
litischen Aktivitäten seines in G._______ lebenden Schwiegervaters ge-
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fährdet, der im Irak (…) gewesen sei, sich dort gegen die irakische Regie-
rung und die herrschenden kurdischen Parteien gestellt habe und bis heute
politisch aktiv sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak müsste er als Schwie-
gersohn mit Reflexverfolgungsmassnahmen rechnen. Seine Ehefrau sei
aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters als Regimegegnerin be-
kannt. Seit der Heirat wage er es nicht mehr, bei der irakischen Botschaft
in Bern vorzusprechen. Er habe dort bereits im Jahr 2017 Schwierigkeiten
gehabt, als er sich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht
habe. Die zuständige Mitarbeiterin habe ihn in provokativer Weise auf die
politische Vergangenheit und die Tötung seines Vaters angesprochen und
ihm mitgeteilt, dass er für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses
persönlich bei der zuständigen Stelle in Bagdad erscheinen müsste. Dies
sei auch auf dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Botschaft so
vermerkt. Die Originale seiner irakischen Ausweispapiere befänden sich
seither bei der irakischen Botschaft; er habe es nicht gewagt, diese zurück-
zufordern. Er befürchte, dass man ihn auf der Botschaft festhalten und
zwingen würde, in den Irak zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem einen Familienausweis, eine
Wohnsitzbestätigung der Gemeinde H._______ und ein nicht unterzeich-
netes, mit einem Stempel der irakischen Botschaft in Bern versehenes
Schreiben vom 23. Oktober 2017 zu den Akten.
F.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
23. Oktober 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
G.
Die Rechtsvertretung reichte am 24. Oktober 2019 eine entsprechende
Stellungnahme ein. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
bei einem weiteren Gang zur irakischen Botschaft nicht nur Angst um seine
eigene Sicherheit, sondern auch um diejenige seiner Frau und deren Fa-
milie. Bei einer erneuten Vorsprache bei der irakischen Botschaft würde
diese von seiner Heirat erfahren und Kenntnis über den Aufenthaltsort und
-status der Ehefrau und ihrer Familie erlangen. Aus diesem Grund könne
ihm nicht zugemutet werden, sich erneut an die irakische Botschaft zu wen-
den. Er möchte lediglich ein angstfreies Leben mit seiner Frau führen und
bitte darum, den gleichen Aufenthaltsstatus und die gleichen Rechte wie
seine Frau zu erhalten.
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Seite 5
H.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch vom 11. Juli 2019 ab. Gleichzeitig hielt es
fest, die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz falle in die Zuständig-
keit der kantonalen Migrationsbehörden.
I.
Am 25. Oktober 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.
J.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom
29. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte, der Entscheid des SEM vom 25. Oktober 2019 sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner beantragte er den Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und die Asylgewährung
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
K.
Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 den Eingang
der vorliegenden Beschwerde.
L.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 4. November 2019
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegrün-
dete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche
Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Gericht auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die originäre Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1; vgl. BVGE
2013/21 E. 3 m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und seien teilweise unglaubhaft.
Er habe bereits in seinem ersten Asylgesuch vom 6. November 2002 gel-
tend gemacht, aufgrund der politische Vergangenheit seines Vaters im Irak
eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten. Das BFM habe im ab-
lehnenden Asylentscheid vom 24. Oktober 2005 festgestellt, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass auf die dortigen Erwägungen
zu verweisen sei. Seit der Tötung seines Vaters seien zirka 30 Jahre ver-
strichen. Als man ihn im aktuellen Asylverfahren danach gefragt habe, ob
seit Abschluss des letzten Asylverfahrens neue Ereignisse eingetreten
seien, die an der damaligen Einschätzung etwas ändern würden, habe er
dies verneint (Akte A18 F10 f.). Überdies sei er im Jahr 2008 legal mit sei-
nem irakischen Reisepass, der noch auf den Namen F._______ gelautet
habe, in den Irak gereist und habe sich während drei Wochen in B._______
aufgehalten. Auf allfällige Probleme bei der Ein- und/oder Ausreise oder
während des Aufenthaltes in B._______ angesprochen, habe er lediglich
erwähnt, dass es wegen seines vorbelasteten Vornamens eine Verzöge-
rung bei der Erteilung der Einreisebewilligung gegeben habe (A12 F25).
Seinen Aussagen zum damaligen Heimataufenthalt liessen sich keine Hin-
weise entnehmen, die eine flüchtlingsrelevante Gefährdung nahelegen
würden. Sämtliche Behördengeschäfte, namentlich das Gesuch um Na-
mensänderung und die Ausstellung neuer heimatlicher Dokumente inklu-
sive eines neuen Passes, habe ein beauftragter Anwalt erfolgreich für ihn
erledigt (A 12 F12 ff.). Als man ihn an der Anhörung nochmals aufgefordert
habe, seine Befürchtungen zu konkretisieren, seien seine Angaben ent-
sprechend unkonkret und ausweichend geblieben (A18 F10 ff.). Auch die
Schilderungen zur Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft in Bern
im Jahr 2017 und das in diesem Zusammenhang eingereichte Bestäti-
gungsschreiben änderten nichts daran, dass die Vorbringen im heutigen
Zeitpunkt keine flüchtlingsrelevante Gefährdungslage begründeten. Bei
seinen Bemühungen um die Ausstellung eines neuen Reisepasses auf der
Botschaft habe er Unannehmlichkeiten mit einer Botschaftsmitarbeiterin
erwähnt und angegeben, er habe nicht gewagt, die Originale seiner iraki-
schen Ausweispapiere, die sich seither bei der irakischen Botschaft befän-
den, zurückzufordern oder sich erneut an die Botschaft zu wenden (A 12
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Seite 8
F34, A18 F14 ff.). Auf die erneute Frage nach konkreten Befürchtungen bei
einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit der Botschaft habe er an der An-
hörung erklärt, er habe bereits bei der Vorsprache im Jahr 2017 befürchtet,
auf der Botschaft festgehalten und zu einer Rückkehr in den Irak gezwun-
gen zu werden. Diese Befürchtungen habe er jedoch trotz wiederholter
Nachfrage nicht an konkreten Ereignissen oder anderen Anhaltspunkten
festmachen können, und an der Erstbefragung habe er nichts dergleichen
vorgebracht. Diese Darstellung wirke daher überspitzt und es komme der
Verdacht auf, dass sie zumindest in Teilen konstruiert sei (A12 F34; A18
F14 ff.).
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seit seiner Heirat aufgrund
der politischen Aktivitäten des Schwiegervaters Reflexverfolgungsmass-
nahmen seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten und seine Ehe-
frau sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters als Regimegegne-
rin bekannt, komme ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Die Gefahr, im Irak
als Angehöriger verfolgter Personen Reflexverfolgungsmassnahmen zu er-
leiden, bestehe etwa dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten
Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppie-
rung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehö-
rige der gesuchten Person mit diesem in engem Kontakt stünden und
ebenfalls politisch aktiv seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend je-
doch nicht gegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in ihrem
ebenfalls in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren vorgebracht, auf-
grund der Aktivitäten ihres Vaters Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer
Reflexverfolgung zu befürchten. Das BFM habe im Asylentscheid vom
23. Februar 2007 jedoch festgestellt, dass die Ehefrau die Flüchtlingsei-
genschaft nicht originär erfülle, zumal sie selbst im Heimatstaat keine Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung befürchten müsste.
Sie sei deshalb lediglich gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie
in die FIüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden. Der Be-
schwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, weshalb er im Ge-
gensatz zu seiner Ehefrau als Schwiegersohn befürchten müsste, wegen
des Schwiegervaters in den Fokus der heimatlichen Behörden zu geraten,
obwohl dies bei seiner Ehefrau nicht der Fall gewesen sei. Trotz wieder-
holter Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, seine dahingehenden Befürch-
tungen näher zu konkretisieren (A 12 F60 f., F55 ff.). Überdies sei er nicht
in der Lage gewesen, nähere Angaben zu den politischen Aktivitäten sei-
nes Schwiegervaters zu machen und habe erklärt, selbst nichts mit der Po-
litik zu tun haben zu wollen (A 12 F62 ff.). Auch diese Vorbringen hielten
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damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
(vgl. Sachverhalt Bst. G) führte das SEM aus, allfällige Szenarien, die zu
einer Gefährdung von Mitgliedern der Schwiegerfamilie führen könnten,
seien rein hypothetischer Natur und richteten sich ausserdem nicht gegen
die Person des Beschwerdeführers. Diesen Befürchtungen könne deshalb
vorliegend nicht Rechnung getragen werden.
In Bezug auf das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG hielt
das SEM fest, die Ehefrau sei am 23. Februar 2007 gestützt auf den Grund-
satz der Einheit der Familie in die FIüchtlingseigenschaft ihres Vaters ein-
bezogen worden und nicht im Besitz der originären Flüchtlingseigenschaft.
Somit komme die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannte Ausnahmebestimmung
zur Anwendung, wonach beim Vorliegen «besonderer Umstände» keine
Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylge-
such abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, auf-
grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beim Besuch in der ira-
kischen Botschaft auf die politische Vergangenheit seines Vaters ange-
sprochen worden sei und er nicht mehr in den Irak reisen sowie auf der
Botschaft in der Schweiz keinen irakischen Reisepass mehr beantragen
beziehungsweise verlängern lassen könne, stehe fest, dass die irakischen
Behörden immer noch ein Interesse an ihm hätten. Das SEM habe in der
angefochtenen Verfügung seine Vorsprache auf der irakischen Botschaft,
die Thematisierung der politischen Vergangenheit seines Vaters sowie die
Bestätigung der Botschaft nicht in Abrede gestellt. Die politische Vergan-
genheit könne jederzeit aufgerollt werden, und er sei weiterhin ernsthaften
Nachteilen und grossen Gefahren ausgesetzt sowie an Leib und Leben ge-
fährdet. Es liege Verfolgung und begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung vor. Erst als er dies realisiert habe, habe er sich um den Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau bemüht. Es sei ihm nicht mög-
lich, zwecks Ausstellung eines Reisepasses in den Irak oder zur irakischen
Botschaft im Deutschland zu reisen, da seine Ehefrau und die Schwieger-
familie sehr besorgt seien, dass Kontakte mit den irakischen Behörden sie
alle gefährden könnten. Dass er die Asylgründe seiner Schwiegerfamilie
kennen müsse, könne man von ihm nicht erwarten, da er sie nicht zwingen
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könne, ihm davon zu erzählen. Seine Ehefrau sei aufgrund von Reflexver-
folgung in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden und
die Voraussetzungen einer solchen seien weiterhin gegeben.
Bezüglich des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der
Ehefrau wird geltend gemacht, das SEM habe Art. 51 Abs. 1 AsylG unrich-
tig angewendet beziehungsweise zu Unrecht das Vorliegen besonderer
Umstände bejaht. Es habe die Situation des Beschwerdeführers falsch be-
urteilt, handle es sich doch bei ihm und seiner Ehefrau um eine klassische
Flüchtlingsfamilie. Das SEM habe Gesuche von zahlreichen Personen gut-
geheissen, obwohl diese die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt
hätten. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, dass er ebenfalls
in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen werde. Gegebe-
nenfalls seien die Akten eines ihm persönlich bekannten Falles beizuzie-
hen. Die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft beruhe nicht
nur auf dem Gedanken der Reflexverfolgung, sondern auch auf dem Recht
auf Achtung des Familienlebens des Flüchtlings, dem es nicht möglich sei,
mit seiner Familie im Heimatland zu leben. Angesichts der Situation im Hei-
matstaat seien die Einreise und der Aufenthalt im Irak dem Beschwerde-
führer und seiner Ehefrau nicht möglich und nicht zuzumuten. Das SEM
habe das Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und
somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe
verletzt.
6.
6.1 Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Die Einwände in der Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der dort vertretenen Auffassung war der Beschwerdeführer nicht
in der Lage, die vorgebrachten Befürchtungen aufgrund der politischen
Vergangenheit des Vaters und seines eigenen vorbelasteten (und inzwi-
schen geänderten) Vornamens zu konkretisieren, so dass keine asylrecht-
lich relevante Gefährdungslage ersichtlich ist. Dies gilt ebenfalls bezüglich
der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der vorgebrachten politi-
schen Tätigkeiten des Schwiegervaters. Eine Reflexverfolgung von dessen
Tochter (der Ehefrau des Beschwerdeführers) wurde – entgegen der ak-
tenwidrigen Behauptung in der Beschwerde – rechtskräftig verneint, und
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Seite 11
der Beschwerdeführer vermochte eine solche in Bezug auf seine eigene
Person nicht substanziiert darzutun.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und
Art. 7 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das
SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer originären Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Einbezug des Be-
schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und die Ge-
währung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wegen des Vorliegens
besonderer Umstände abgelehnt hat.
8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten eines asylberechtigten
Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin ein-
bezogen und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen-
sprechen. Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen in der Schweiz,
erhalten sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl, auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der
Schweiz begründet worden ist (BVGE 2017 VI/4 E. 4.2–4.4, insb. 4.4.1).
Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ent-
gegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines an-
deren Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht
gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Wil-
len haben, als Familie zusammenzuleben, oder wenn der Flüchtling seinen
Status derivativ erworben hat (BVGE 2012/32 E. 5.1).
Gemäss langjähriger Praxis kann die Flüchtlingseigenschaft nur von Per-
sonen weiterübertragen werden, welchen ihrerseits auch die originäre (ma-
terielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt; eine abgeleitete Flüchtlingsei-
genschaft kann grundsätzlich nicht weiterübertragen werden. Gemäss
Art. 51 AsylG anspruchsberechtigte Personen erhalten also in der Regel
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kein Familienasyl, wenn ihre Familienangehörigen ihrerseits bloss die ab-
geleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. BVGE 2013/21
E. 3.3 m.w.H).
8.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde gestützt auf den Grundsatz
der Einheit der Familie in die FIüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezo-
gen und ist daher nicht im Besitz der originären Flüchtlingseigenschaft. Das
SEM hat demzufolge zu Recht die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannte Aus-
nahmebestimmung angewendet, wonach beim Vorliegen besonderer Um-
stände – vorliegend dem derivativen (abgeleiteten) Erwerb der Flüchtlings-
eigenschaft – keine Übertragung derselben stattfinden kann.
8.4 Der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe entsprechende Gesu-
che von zahlreichen Personen trotz des Fehlens der originären Flüchtlings-
eigenschaft gutgeheissen, weshalb dies aus Gründen der Rechtsgleichheit
auch im vorliegenden Fall geboten sei, ist unbegründet. Der vom Be-
schwerdeführer als Beispiel angeführte Mann (N […]) wurde gemäss dem
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am (…) August 2018 ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau
N (…) einbezogen, welcher zuvor am (…) Juli 2018 Asyl gestützt auf Art. 3
AsylG gewährt worden war. Angesichts der klaren Rechtslage, welche dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits vor Einreichung des neuen
Asylgesuches bekanntgemacht worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. D), erüb-
rigen sich weitere Ausführungen zu den übrigen Einwänden in der Be-
schwerde. Die sinngemässe Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht
vollständig und richtig erhoben und die Begründungspflicht verletzt, erweist
sich als haltlos.
8.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Gesuch um Einbezug des
Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und um
Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG abgelehnt.
9.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Weg-
weisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1
Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer verfügt seit 13. Dezember 2007
über eine Aufenthaltsbewilligung, welche durch die Abweisung des Asylge-
suchs nicht berührt wird und deren Verlängerung in die Kompetenz der
kantonalen Migrationsbehörde fällt.
D-5674/2019
Seite 13
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5674/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
Versand: