Abtei lung IV
D-5675/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 21. August 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5675/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer stellten am 8. Mai 2000
(Beschwerdeführer) und am 4. Februar 2003 (Beschwerdeführerin)
Asylgesuche in der Schweiz, welche vom Bundesamt mit jeweiligen
Verfügungen vom 19. April 2002 (betr. Beschwerdeführer) und vom 12.
Februar 2003 (betr. Beschwerdeführerin) abgewiesen wurden.
Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz und der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer angeordnet. Die dagegen
erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2002
und der Beschwerdeführerin vom 10. März 2003 wurden von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit zwei separaten
Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 reichten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein
Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter seien sie nicht wegzuweisen und stattdessen
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit dem
Wiedererwägungsgesuch wurden eine Heiratsurkunde vom , eine
Arbeitsbestätigung vom betreffend den Beschwerdeführer, ein
Zertifikat vom betreffend die Beschwerdeführerin und ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. E._______ vom , womit eine Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, zu den Akten gereicht. Mit
Verfügung vom 30. Juni 2004 lehnte das Bundesamt das
Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügungen vom 19.
April 2002 und 12. Februar 2003 (das im Dispositiv aufgeführte Datum
vom 24. Juni 2004 beruht offensichtlich auf einem Versehen) als
rechtskräftig und vollziehbar. Mit Beschwerdeeingabe vom 5. August
2004 bei der ARK beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei
ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie nicht
wegzuweisen und stattdessen sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte den
Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 9. August 2004 einstweilig
aus. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2004 verfügte der damals
zuständige Instruktionsrichter die Aussetzung des Vollzuges der
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Wegweisung. Mit Urteil der ARK vom 31. August 2005 wurde die
Beschwerde abgewiesen.
A.c Die Beschwerdeführer reichten am 25. August 2006 (Poststempel)
beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete
Rechtsschrift ein, womit sie zur Hauptsache die Gewährung von Asyl
in der Schweiz und - eventualiter - die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme anstelle des Wegweisungsvollzugs beantragten. Zudem
beantragten sie in prozessualer Hinsicht unter anderem, es sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme die kantonale
Ausländerbehörde anzuweisen, bis zum Gesuchsentscheid ihren
Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Mit der Beschwerde wurden
ein Bestätigungsschreiben des kongolesischen Anwalts sowie eine
Geburtsbestätigung des jüngsten Kindes eingereicht. Das BFM
erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe
vom 25. August 2006 einschliesslich der zugehörigen Beweismittel mit
Begleitschreiben vom 1. September 2006 gestützt auf Art. 8 Abs. 1
VwVG der ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch. Der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK nahm die Eingabe vom 25.
August 2006 zur Behandlung als Revisionsgesuch entgegen, wies das
Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit
Zwischenverfügung vom 8. September 2006 ab und forderte die
Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 22. September 2006 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. Die Beschwerdeführer
zogen das Revisionsgesuch mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
22. September 2006 zurück, weshalb das Revisionsgesuch mit Urteil
der ARK vom 26. September 2006 als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben wurde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 liessen die Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. April 2002 und vom 12.
Februar 2003 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ersuchen. Zur
Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr
nach Kongo (Kinshasa) sei insbesondere für ihre Kinder mit Gefahren
verbunden. In der Schweiz werde für diese Kinder gesorgt - sie hätten
eine Unterkunft, würden ernährt und nötigenfalls medizinisch betreut -,
wogegen dies in ihrem Heimatland nicht gegeben sei. Das familiäre
Beziehungsnetz im Heimatland habe sich zudem verschlechtert. So
sei die (Schwieger)mutter ins Dorf zurückgekehrt, ein Onkel habe das
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Land verlassen und der (Schwieger)vater sei heute arbeitslos. Trotz
der Ausbildung sei es ihnen praktisch unmöglich, im Heimatland eine
Arbeitsstelle zu finden. Die von der Schweiz unterzeichnete
Kinderschutzkonvention gebiete es indessen, dass das Kindeswohl zu
berücksichtigen und die Familie daher vorläufig aufzunehmen sei.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein von UNICEF herausgegebener
Bericht vom Juli 2006 ("Reportage de Martin Bell sur les enfants
piégés par la guerre") zu den Akten gereicht.
B.b Mit Verfügung vom 21. August 2007 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügungen vom 19.
April 2002 und vom 12. Februar 2003 als rechtskräftig und
vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 1'200.-- und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.c Mit Beschwerde vom 25. August 2007 liessen die
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragen.
Es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 setzte der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Vollzug der Wegweisung aus und setzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde auf
entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführer vom 10. September
2007 in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5.
September 2007 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
B.f Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24.
September 2007 die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
Ferner können auch Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung
führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
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E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen
worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das
Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren
ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern
auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes
beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung
fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits
in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
3.2 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
und ist auf deren Gesuch eingetreten. Gegenstand des
Wiedererwägungsverfahrens vor dem Bundesamt bildete sodann die
Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend
einzig zu prüfen, ob seit Rechtskraft des ursprünglichen
vorinstanzlichen Entscheides eine massgebende Veränderung der
Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der
Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids
fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügungen vom 19. April 2002 und vom 12. Februar 2003 beseitigen
könnten. So sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits im
Rahmen des am 24. Juni 2004 eingeleiteten
Wiedererwägungsverfahrens vom BFM geprüft und bejaht worden, und
auch die ARK sei in ihrem Urteil vom 31. August 2005 zum selben
Schluss gelangt. Seither habe sich die Situation nicht derart geändert,
dass nun wiedererwägungsweise auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu schliessen sei. Die allgemeine Lage in
Kinshasa habe sich nicht wesentlich verändert. Zudem müsse am
Wahrheitsgehalt der mit dem vorliegenden Wiedererwägungsgesuch
geltend gemachten Veränderungen im persönlichen Bereich bezüglich
des familiären Beziehungsnetzes gezweifelt werden. Angesichts der
Aktenlage sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die persönliche
Situation bezüglich des familiären Beziehungsnetzes auch heute so
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präsentiere, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr
Heimatland vor dem Hintergrund ihres Ausbildungsniveaus, ihrer
beruflichen Erfahrung sowie ihrer finanziellen Möglichkeiten auch mit
zwei Kindern zuzumuten sei. Mit diesem Entscheid würden auch die
Grundsätze der Kinderschutzkonvention nicht verletzt.
4.2
In dem von der ARK im ersten Wiedererwägungsverfahren gefällten
Beschwerdeurteil vom 31. August 2005 wurde festgehalten, dass es
den Beschwerdeführern zumutbar sei, in ihr Heimatland
zurückzukehren. So würden beide Beschwerdeführer aus Kinshasa
stammen, wo sie bis im Jahre 2000 (Beschwerdeführer)
beziehungsweise 2003 (Beschwerdeführerin) gewohnt hätten und wo
sie mit Eltern und mehreren Geschwistern beziehungsweise
Halbgeschwistern über ein starkes familiäres Beziehungsnetz verfügen
würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
einem familiären und gesellschaftlichen Umfeld mit gehobenem
sozialen Niveau angehörten, das ihnen eine Rückkehr in
vergleichsweise solide Lebensstrukturen erlauben würde. Das
Wohlergehen des Kindes sei damit sichergestellt. Des Weiteren
verfügten die Beschwerdeführer über einen Schulabschluss, und der
Beschwerdeführer habe von 1997 bis zu seiner Ausreise als
F._______ in einem G._______ gearbeitet sowie in der Schweiz
weitere berufliche Erfahrung in der H._______ erworben, welche ihm
den Wiederaufbau einer gesicherten Existenz für sich und seine
Familie erleichtern dürfte. In Berücksichtigung der Praxis der ARK
(EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237 f.) sei nicht von einer konkreten
Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen. Zu prüfen ist im
folgenden, ob sich seit Ergehen dieses Urteils die Sachlage wesentlich
verändert hat, dass nun von der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre.
Am 27. Mai 2006 wurde ein weiteres Kind geboren. Zudem wurde mit
Eingabe vom 24. Juli 2007 auf Vorkommnisse im heimatlichen
familiären Beziehungsnetz hingewiesen, welche angeblich zum
Nachteil der Beschwerdeführer gereichen würden. So habe sich
angeblich die Mutter des Beschwerdeführers ins Dorf zurückgezogen,
ein Onkel sei aus Kongo (Kinshasa) ausgereist und der Vater der
Beschwerdeführerin habe seine Arbeitsstelle verloren. Diese letzteren
Aussagen müssen indes als vage bezeichnet werden und werden
zudem nicht belegt. Andererseits ist auch bei Wahrunterstellung dieser
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Vorbringen darauf hinzuweisen, dass gemäss eigenen Angaben im
ersten Asylverfahren mindestens noch mehrere Geschwister und
Halbgeschwister der Beschwerdeführer sowie auch die Eltern der
Beschwerdeführerin in Kinshasa leben, weshalb nach wie vor von
einem grossen familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, so dass
den Beschwerdeführern in Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus,
ihrer beruflichen Erfahrung sowie ihrer finanziellen Möglichkeiten eine
Rückkehr ins Heimatland auch mit zwei Kindern zuzumuten ist. Diese
Einschätzung vermag auch der eingereichte Bericht des UNICEF vom
Juli 2006 nicht umzustossen. Der genannte Bericht zeigt eine Situation
in Kongo (Kinshasa) auf, die bereits seit 1998 besteht und auch nach
Abschluss des Friedensvertrags im Jahre 2003 andauert. Betreffend
das Beschwerdevorbringen, das Kindeswohl sei bei behördlichen
Entscheiden immer vorrangig zu berücksichtigen, ist des Weiteren
Folgendes anzumerken: Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs
sind über die Situation hinaus, wie sie sich bei einer Rückkehr in das
Heimatland ergeben würde, sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf die Wegweisung wesentlich
erscheinen. Dabei ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen
Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen, wobei namentlich
folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein können: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung
sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f.). Nicht zuletzt sind die
sich nach einer Analyse der Situation, die sich für die betroffene
Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, damit
verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der
Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK
1994 Nr. 18). Nach dem Gesagten ergeben sich auch unter
Berücksichtigung des Aspektes des Kindeswohls keine Gründe,
welche gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer
sprechen. Die Reintegration der zwei dreieinhalbjährigen und fast
zweijährigen Kinder der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland dürfte
unproblematisch sein, zumal sich beide Kinder aufgrund ihres Alters
noch in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern befinden. Eine
Rückkehr nach Kinshasa hat somit nicht zur Folge, dass die beiden
Kinder aus einer sozio-kulturellen Umgebung herausgerissen würden,
in der sie namentlich durch einen Schulbesuch in massgebender Art
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geprägt worden wären. Es sprechen zudem auch keine medizinischen
Gründe für einen Verbleib in der Schweiz, zumal allfällige medizinische
Kontrollen der Kinder durch einen Kinderarzt auch in Kinshasa
durchgeführt werden können und vorliegend keine gesundheitlichen
Probleme der Kinder geltend gemacht werden. Im Übrigen kann auf
die Erwägungen des Urteils der ARK vom 31. August 2005 verwiesen
werden, wo im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs für die
damals noch dreiköpfige Familie bereits eine Abwägung der
wesentlichen Aspekte vorgenommen wurde (vgl. Beschwerdeurteil, S.
12 f).
Obwohl im Wiedererwägungsverfahren nur Änderungen im
persönlichen Bereich als Wiedererwägungsgründe geltend gemacht
werden, ist der Vollständigkeit halber bezüglich der allgemeinen Lage
festzustellen, dass sich diese seit Rechtskraft der ersten Verfügung
des BFM und insbesondere auch seit Ergehen des Urteils der ARK
vom 31. August 2005 nicht wesentlich verändert hat. So kann
hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierte und in EMARK
2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen
werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon
aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die
gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee
und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba, die Ende März 2007
stattgefunden haben, nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat
Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer
starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in
die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba
und dessen Flucht in die Südafrikanische Botschaft respektive Weiter-
reise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder
beruhigt. Mittlerweile kann - gerade in Kinshasa - sogar von einer
Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen
Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine
triftigen Gründe entgegen stehen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein allfälliges Nichteinverstandensein
mit den Erwägungen in den Urteilen der ARK vom 22. April 2004 und
vom 31. August 2005 keinen Wiedererwägungsgrund darstellt und ein
ausserordentliches Rechtsmittelverfahren nicht dazu dienen darf,
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Verwaltungsentscheide wiederholt in Frage zu stellen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich
veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung
rechtfertigen würde.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Eingabe vom 10. September 2008 gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
jedoch gutzuheissen, zumal die Begehren nicht als aussichtslos
erschienen sind und aufgrund der eingereichten
Unterstützungsbestätigung vom 28. August 2007 von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind somit keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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