Abtei lung IV
D-5675/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ dessen Ehefrau
B._______ und deren Kinder C:_______,D._____und
E._______
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 / N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5675/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - Roma aus F._______ (Beschwerde-
führer) beziehungsweise G._______(Beschwerdeführerin) - am 18.
Juni 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten und dabei
unter anderem geltend machten, an ihrem letzten Wohnsitz F._______
aufgrund ihrer Ethnie von Nachbarn behelligt worden zu sein,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt
für Migration) mit Verfügung vom 23. Juli 2003 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden teils wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen
fehlender Asylrelevanz abwies, deren Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 26. September 2003 eine auf den Vollzug der
Wegweisung beschränkte Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2003 kontrolliert
ausreisten,
dass sie am 28. November 2007 erneut in die Schweiz gelangten und
gleichentags ein zweites Asylgesuch stellten,
dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragungen vom 30. November
2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und den Anhörun-
gen nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) vom 27. Dezember 2007 unter anderem angaben, nach
ihrer Rückkehr an ihren letzten Wohnsitz F.________ von der Familie
H._______. behelligt worden zu sein, weshalb sie sich nach zwanzig
Tagen nach G._______ begeben und im Jahre 2005 in
I.______,K._______, angemeldet hätten,
dass sie nach ihrer Anmeldung immer wieder von Angehörigen der
muslimischen L.______-Gruppe aufgesucht, geschlagen und bedroht
worden seien, wobei diese unter anderem verlangt hätten, dass sich
der Beschwerdeführer einen Bart wachsen lassen und die Beschwer-
deführerin ein Kopftuch tragen sollte,
dass diese einmal gar versucht hätten, die Beschwerdeführerin zu
vergewaltigen, was der Beschwerdeführer habe verhindern können,
Seite 2
D-5675/2010
dass sie diese Zwischenfälle bei der Polizei gemeldet hätten, diese
indessen untätig geblieben sei, weshalb sie mit ihrem Anliegen beim
Kantonalgericht in M.________vorstellig geworden seien,
dass das Gericht ihnen gegenüber festgehalten habe, es könne nur in
Kenntnis der Namen der Täter etwas Konkretes unternehmen und
ihnen eine Bestätigung ihres Vorsprechens ausgestellt habe,
dass ihnen nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen am 27. November
2007 die Flucht vor den Angehörigen der L._______Gruppe gelungen
sei,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen unter
anderem ein Bestätigungsschreiben des Kantonalgerichts in
M._______vom 13. Juni 2007 einreichten,
dass das BFM mit - am 3. August 2010 eröffneter - Verfügung vom
30. Juli 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. November 2007
nicht eintrat, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es eine Ausreisefrist
bis zum 30. August 2010 ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Ein-
gabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. August 2010 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den
Anträgen, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, es sei zufolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventuell sei das
Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ferner sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass mit ergänzender Eingabe der Rechtsvertreterin vom 22. August
2010 ärztliche Zeugnisse vom 14. August 2010 eingereicht wurden,
Seite 3
D-5675/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde unter anderem
sinngemäss geltend gemacht hat, die angefochtene Verfügung sei
nicht innerhalb der Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG ergangen,
Seite 4
D-5675/2010
dass indessen die Verfahrensfrist von Art. 37 AsylG nicht absolut gilt,
was bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist
("Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen und summarisch
zu begründen“),
dass - wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gegeben sind - auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist,
wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst
abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d),
dass das BFM der langen Verfahrensdauer mit Blick auf den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch Gewährung der als
angemessen erachteten Ausreisefrist bis zum 30. August 2010
Rechnung getragen hat,
dass daher die sinngemässe Rüge der Verletzung der
Behandlungsfrist unbegründet ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden das
vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden, nach
ihrer Rückkehr zuerst in F.________von der Familie H._______. und
danach in G._______von der muslimischen L._______-Gruppe
Seite 5
D-5675/2010
behelligt worden zu sein, zutreffend als offensichtlich unglaubhaft
erachtet hat,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Vorbringen
wenn auch nicht in allen Punkten, so doch überwiegend stereotyp und
unbestimmt ausgefallen sind und insbesondere die geltend gemachte
Tatsache, zwei Jahre lang von der L._______-Gruppe behelligt worden
zu sein und ohne Erfolg zu flüchten versucht zu haben, als
offensichtlich realitätsfremd und konstruiert zu erachten ist,
dass an dieser Einschätzung das eingereichte Bestätigungsschreiben
des Kantonalgerichts M.________vom 13. Juni 2007 mangels
hinreichenden Sachzusammenhangs zum Asylvorbringen, von Dritten
behelligt worden zu sein, nichts zu ändern vermag, kann doch mit
diesem - von dessen Authentizität ausgehend - lediglich die geltend
gemachte Tatsache, sich an die gerichtliche Behörde gewendet zu
haben, gestützt werden,
dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich ohne nähere
Begründung behauptet wird, die Beschwerdeführenden hätten ihre
Erlebnisse so ausführlich und detailliert erzählt, wie es ihnen möglich
gewesen wäre,
dass auch die übrigen Argumente auf Beschwerdeebene, welche sich
in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
nicht geeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen,
dass somit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu
Recht als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet hat,
dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als offensichtlich nicht asylrelevant zu erachten
sind,
dass nämlich grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit
der staatlichen Behörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen ist,
woran die geltend gemachte Tatsache, sich wegen der angeblichen
Untätigkeit der Sicherheitsbehörden an die gerichtliche Behörde
gewendet zu haben, nichts zu ändern vermag, erscheint doch das von
den Beschwerdeführenden geschilderte Verhalten dieser Behörde (vgl.
Seite 6
D-5675/2010
Anhörungsprotokoll B10/14 S. 8) als nachvollziehbar und zeugt nicht
von fehlendem Schutzwillen,
dass überdies die Behauptung, die Sicherheitsbehörden hätten nichts
unternommen, nicht plausibel erscheint, führt doch der Beschwerde-
führer selber an (vgl. Anhörungsprotokoll B10/14 S. 6), einer der Täter
namens S. sei gefasst worden,
dass sich daher aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine
Hinweise im obenerwähnten Sinn ergeben und das BFM zu Recht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführenden zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass die allgemeine Situation für Angehörige der Ethnie der Roma in
Bosnien und Herzegowina nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass unter Einreichung ärztlicher Berichte des behandelnden Arztes
vom 10. und 14. August 2010 auf Beschwerdeebene erstmals geltend
gemacht wurde, die Beschwerdeführerin leide als Folge der Erlebnisse
im Heimatstaat an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
und auch der Beschwerdeführer habe deswegen grosse psychische
Schwierigkeiten,
Seite 7
D-5675/2010
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Traumatisierung auf ärztliche Betreuung angewiesen seien,
dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. N.________,
in welchen lediglich die - als offensichtlich unglaubhaft erachteten -
Vorbringen der Beschwerdeführenden ohne weitere Angaben als
Sachgrundlage übernommen werden, nicht geeignet sind, das
Vorliegen eines PTBS schlüssig zu belegen, ist doch daraus nicht
ersichtlich, welche Gründe zu dieser Diagnose geführt haben,
dass insbesondere keine spezifischen Befunde aus medizinischer
Sicht angeführt sind, welche Dr. med. N._______ zur Beurteilung
führten, die Situation der Beschwerdeführenden sei
"lebensbedrohlich", sondern dies offensichtlich eine reine persönliche
Meinungsäusserung darstellt (was ebenso aus der Formulierung zu
schliessen ist: "Ich betrachte diesen Fall allerdings nicht nur aus rein
medizinischer und psychiatrischer, sondern auch aus menschlicher
Sicht"),
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die - bloss rudimentär -
angegebenen psychischen Beschwerden auch im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden behandelbar sind, weshalb sich hieraus keine
konkreten Hinweise auf ein Vollzugshindernis ergeben,
dass schliesslich die Beschwerdeführenden über ein verwandtschaftli -
ches Beziehungsnetz (Geschwister des Beschwerdeführers) verfügen
und der Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als Automechaniker
aufweisen kann (vgl. BFM-Protokoll B2 S. 2 und 3),
dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich - sofern nicht bereits
vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass der Vollzug
der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
Seite 8
D-5675/2010
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-5675/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N________
(in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 10